Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.33
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Mai 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 29. Mai 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie auf versuchten betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. März
2019 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 7. März
2019 für die vorläufige Dauer von acht Wochen, bis zum 2. Mai 2019, Untersuchungshaft.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von vier Wochen, bis zum 29. Mai 2019, verlängert. Neben einem dringenden
Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die
Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt
sinngemäss die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie ihre
sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat sich
am 10. Mai 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der
Haftbeschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung bzw.
Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2019 ein
Geständnis abgelegt und zugegeben, zusammen mit B____ und C____ insgesamt fünf
Einbruchdiebstähle in Basel und Umgebung begangen zu haben. Der dringende
Tatverdacht ist damit ohne weiteres gegeben.
4.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu
missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.,
132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli
2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.1).
4.2 Die
Beschwerdeführerin hat – wie soeben erwähnt – ein Geständnis abgelegt, sodass
die Wahrheitsfindung nicht mehr beeinträchtigt werden und folgerichtig nicht
mehr von Kollusionsgefahr ausgegangen werden kann.
5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen,
dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder
ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe
für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der
drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen der Beschuldigten, ihre berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre
Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017
E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; AGE HB.2016.32
vom 29. Juni 2016).
5.2 Die
Beschwerdeführerin hat keinen Wohnsitz und auch sonst keinen Bezug zur Schweiz,
sondern dürfte einzig zum Zweck des Begehens von Einbruchdiebstählen in die
Schweiz eingereist sein. Indes hat die Beschwerdeführerin mangels bekannter
Vorstrafen wohl nicht mit einer unbedingten Sanktion zu rechnen. Obwohl eine
gewisse Fluchtneigung nicht in Abrede gestellt werden kann, kann aufgrund der
nachfolgenden Erwägung offen gelassen werden, ob weiterhin von Fluchtgefahr
auszugehen ist.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der
Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur
solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 4. März 2019 in Haft. Aufgrund der
zur Diskussion stehenden Straftaten hat sie im Falle eines Schuldspruchs zwar mit
einer (mutmasslich bedingten) Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 29. Mai
2019 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen übersteigen wird.
Indes ist dem Umstand ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft Rechnung zu
tragen. Die letzten Wochen der Schwangerschaft bis zur Geburt sind erfahrungsgemäss
besonders beschwerlich, was sich mit der psychischen Belastung in der
Untersuchungshaft noch akzentuieren dürfte. Kommt dazu, dass seit der
Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2019 nun wieder beinahe
drei Wochen verstrichen sind und aufgrund des Geständnisses der
Beschwerdeführerin der darin verlangten Konfrontation mit B____ und C____ nicht
mehr die gleiche Bedeutung zukommt (sofern eine solche nicht bereits
stattgefunden hat). Darüber hinaus besteht mit der Büroadresse ihres amtlichen
Verteidigers ein Zustelldomizil in der Schweiz und hat die Beschwerdeführerin
versichert, ihrem Verteidiger ihre Wohnadresse im Ausland zwecks
Kontaktaufnahme (beispielsweise für das Gesuch um Dispensation vom persönlichen
Erscheinen zur Hauptverhandlung) mitzuteilen.
6.3 Auch
wenn die medizinische Betreuung im Untersuchungsgefängnis gewährleistet ist,
folgt aus dem Gesagten, dass die Haft für die Beschwerdeführerin eine besondere
Härte darstellt. Das Interesse an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und
Entbindung in ihrer Heimat ist höher zu gewichten als das Interesse des Staates
an der Verfolgung seines Strafanspruchs. Die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
ist nach dem Gesagten unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist in
Gutheissung ihrer Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb keine
ordentlichen Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
[...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.