Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.178
Verfügungen vom 17. September
2018 und 24. August 2018
Beweiswert der Beurteilung durch
den Regionalen Ärztlichen Dienst. Wirtschaftliche Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit.
Tatsachen
I.
a) Der am 1. September 1957 geborene Beschwerdeführer arbeitete
vom November 1985 bis zu seiner Kündigung Ende März 2016 als Fenstermonteur,
zuletzt bei der C____ (vgl. Arbeitszeugnis vom 1. April 2016, IV-Akte 22 S. 5;
vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 6). Ab Mai 2016 bezog er
Arbeitslosenentschädigung (vgl. Anfrage Leistungen ALV vom 5. September 2017,
IV-Akte 7). Seit seiner Aussteuerung lebt der Beschwerdeführer von der
Sozialhilfe (vgl. Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde
vom 24. Juli 2018, IV-Akte 25). Der Beschwerdeführer meldete sich im Jahr 2017
zum Bezug von Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. Anmeldebestätigung, IV-Akte 4). Zur Behinderung gab er eine schwere
Kniearthrose beidseits und eine Adaptionsstörung seit 2015 an (vgl. Anmeldeformular
vom 29. August 2017, IV-Akte 3).
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus
dem individuellen Konto, IV-Akte 6) und medizinische Unterlagen ein (vgl. u.a. Bericht
Prof. D____, FMH Innere Medizin, spez. Kardiologie, vom 7. Dezember 2015, Operationsbericht
Prof. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 3. Februar 2016, Bericht Dr. F____, FMH Lungenkrankheiten und Innere
Medizin, vom 26. Februar 2016, Austrittsbericht Prof. E____ vom 5. Februar
2016, Sprechstundenbericht Prof. E____ vom 3. Mai 2016, Sprechstundenbericht Prof.
E____ und Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 21. Oktober 2016 sowie Arztbericht Dr. H____, FMH Allgemeine Medizin, vom
12. September 2017, IV-Akte 8).
b) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. I____,
FMH Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich
mit Bericht vom 14. März 2018 (IV-Akte 13) zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers und attestierte ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit seit ca.
Mitte 2015 in der angestammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1.
Mai 2016 in einer angepassten Verweisungstätigkeit (IV-Akte 13).
Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 8. Juni
2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens an (IV-Akte 16). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 13. Juli 2018, nunmehr anwaltlich vertreten, Einwand (IV-Akte
22) und beantragte die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 24. August 2018 die Ablehnung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 32) und erliess
am 17. September 2018 die im Leistungspunkt dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 33).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2018 beantragt der
Beschwerdeführer:
-
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2018 aufzuheben und es sei
dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
-
Eventualiter
seien fachspezifische Gutachten zur Frage der Auswirkungen der Schmerzen auf
die Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben und anschliessend dem
Beschwerdeführer eine angemessene Rente ab dem 1. März 2018 zuzusprechen.
-
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren zu bewilligen
und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Honorar in der Höhe von CHF 843.35
zuzusprechen.
-
Unter o/e
Kostenfolge.
-
Eventualiter sei
die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher
Rechtsbeiständin zu bewilligen und demzufolge auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 14. Februar 2019 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer
Parteiverhandlung.
III.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und verfügt am 2. April 2019 das Ansetzen einer Hauptverhandlung.
IV.
Die Hauptverhandlung findet am 7. Mai 2019 in Anwesenheit des
Beschwerdeführers sowie der Parteivertreter statt. Der Beschwerdeführer wird
befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird
auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die gegen die Leistungsverfügung vom 17. September 2018 rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
1.3.
Ob auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich
gegen die Verfügung vom 24. August 2018 (IV-Akte 32) über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren richtet, ist
nachstehend unter Erw. 7. ff. einzugehen.
2.1.
Mit Verfügung vom 17. September 2018 (IV-Akte 33) verneinte die Beschwerdegegnerin
mangels rentenbegründender Invalidität auch das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades wandte die
Beschwerdegegnerin die Einkommensvergleichsmethode an, wobei sie zur Ermittlung
der Vergleichseinkommen auf statistische Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik (LSE) zurückgriff, was vom Beschwerdeführer in
rein arithmetischer Hinsicht nicht beanstandet wurde. Unter Gewährung eines
leidensbedingten Abzuges von 10 % ermittelte die Beschwerdegegnerin einen
Invaliditätsgrad von 13 %.
2.2.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese leistungsabweisende Verfügung
mit der Begründung, dass der Einfluss seiner Schmerzen auf seine Leistungsfähigkeit
zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei und dass seine Restarbeitsfähigkeit
unverwertbar sei. Im Übrigen sei ihm für den Fall der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit
ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 22.
Oktober 2018 und Replik vom 14. Februar 2019).
2.3.
Im Streit steht somit, ob der Einfluss von Schmerzen auf die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde, die (Rest-)
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist und ein leidensbedingter
Abzug von 10 % vorliegend angemessen ist.
Ob sich die angefochtene Verfügung vom 17. September 2018 mit Blick auf die
angeführten Streitpunkte halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin hat unter medizinisch-theoretischen
Gesichtspunkten Stellungnahmen des RAD vom 14. März 2018 (IV-Akte 13) sowie vom
13. August 2018 (IV-Akte 28) zur Frage eingeholt, ob Schmerzen des
Beschwerdeführers im Sitzen medizinisch nachvollziehbar seien. Gestützt auf die
Äusserungen des RAD hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Versicherten
verneint (IV-Akte 33).
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache
allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung
ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen.
An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und 122 V 157,
162 f. E. 1d).
3.2.
Gemäss Darlegungen des RAD besteht in der angestammten Tätigkeit als
Fenstermonteur aufgrund St. n. Kniegelenksarthroskopie beidseits mit
posteromedialer und posterolateraler Teilmeniskektomie und Resektion der Plica
mediopatellaris, bei posteromedialer und posterolateraler Meniscusläsion, Plica
mediopatellaris sowie tibiofemoraler und trochleärer Degeneration der
Kniegelenke beidseits und einer Restsymptomatik mit belastungsabhängigen
Beschwerden keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hingegen sei dem Beschwerdeführer aus
medizinisch-theoretischer Sicht eine leidensangepasste Verweistätigkeit – vor
allem eine leichte körperliche Tätigkeit im Sitzen, oder Tätigkeiten
hauptsächlich im Sitzen mit zeitweisem Stehen oder Gehen – vollumfänglich
zumutbar (vgl. Bericht RAD vom 14. März 2018, IV-Akte 13). Hinsichtlich des Einwandes
des Beschwerdeführers, auch im Sitzen Schmerzen zu verspüren, kommt der RAD zum
Schluss, dass die geltend gemachten und versicherungsmedizinisch massgeblichen
Schmerzen, die auch in sitzender Tätigkeit mit spontan möglichen
Positionswechseln eine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, gemessen
an den objektiven Befunden nicht nachvollziehbar seien (vgl. Bericht RAD vom
13. August 2018). Prof. E____ attestierte dem Beschwerdeführer eine volle
Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten, womit er die Arbeitsfähigkeit vermindernde
oder ausschliessende Schmerzen des Beschwerdeführers beim Sitzen verneint (vgl.
Sprechstundenbericht vom 3. Mai 2016, IV-Akte 8).
Nach dem Dargelegten besteht somit Einigkeit zwischen
behandelnden und versicherungsinternen Ärzten. Die Einschätzungen des RAD
bezüglich Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit den ihm
vor der Verfügung vorliegenden Unterlagen. Indizien gegen den Beweiswert der
Stellungnahmen des RAD vom 14. März 2018 (IV-Akte 13) und 13. August 2018
(IV-Akte 26) liegen aufgrund dieser Unterlagen nicht vor.
Zu würdigen bleiben nachstehend noch die vom Versicherten
unmittelbar vor und an der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019 gemachten
Ausführungen bzw. die dazu eingereichten Unterlagen.
4.1.
Am 3. Mai 2019 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht einen
Arztbericht von Dr. H____ vom 28. April 2019 und einen Operations- und
Austrittsbericht von Dr. J____, FMH Chirurgie, vom 3. Oktober 2018 ein (vgl. Arztbericht
von Dr. H____ vom 28. April 2019 und Operations- und Austrittsbericht von Dr. J____
vom 3. Oktober 2018, Beilagen zur Eingabe vom 3. Mai 2019; vgl. auch
Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 2019, S. 1). Der Arztbericht von Dr. H____
attestiert dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer am
- Oktober 2018 durchgeführten beidseitigen Leistenhernie-Operation sowie eine
dissoziative Persönlichkeitsstörung. Der eingereichte Operations- und
Austrittsbericht von Dr. J____ enthält Informationen zu der genannten
beidseitigen Leistenhernie-Operation.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019 reicht der Beschwerdeführer
zudem einen Bericht vom 7. Mai 2019 von dipl.-psych. K____, Psychologische
Psychotherapeutin und Psychoonkologin, Praxis Dr. H____, ein (bei den Akten;
vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 2019, S. 2). Der genannte Bericht
diagnostiziert dem Beschwerdeführer eine schwere Depression. Mit Blick auf
diesen neuesten Bericht von dipl. psych. K____ erklärt die Vertreterin des
Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung, die von Dr. H____ vom 28. April 2019
attestierte dissoziative Persönlichkeitsstörung sei „vom Tisch“ (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 2019, S. 5). Der Beschwerdeführer berichtet an
der Hauptverhandlung sodann von seit 15 Jahren bestehenden Handbeschwerden und
einer vor 8 oder 10 Jahren erfolgten Handoperation (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 7. Mai 2019, S. 3).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt im
Rahmen der Rentenprüfung umfassend abzuklären. Praxisgemäss ist in zeitlicher
Hinsicht relevant, wie sich der Sachverhalt, insbesondere die medizinischen
Gegebenheiten, im Zeitpunkt der Verfügung präsentieren. Die rentenabweisende
Verfügung datiert vom 17. September 2018 (IV-Akte 33), folglich ist die
medizinische Sachlage zu diesem Zeitpunkt entscheidwesentlich, und nur der
Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt ist im vorliegenden Verfahren zu überprüfen.
4.2.1. Es mag offen bleiben, ob die von dipl. psych. K____
attestierte Diagnose einer schweren Depression zutrifft. In den Akten findet
sich kein Indiz, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt unter einer
schweren Depression litt. Eine psychisch begründete Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit muss folglich vorliegend unberücksichtigt bleiben.
4.2.2. An der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer
angeführt, er habe gesundheitliche Beschwerden an den Händen, die seine
Arbeitsfähigkeit einschränkten. Dieser Umstand ist nicht aktenkundig, die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anerkennt dies ihrerseits, indem sie in
der Hauptverhandlung darlegt, dass der Beschwerdegegnerin Probleme mit der Hand
hätten mitgeteilt werden müssen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung), sie
beantragt nun diesbezüglich nähere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin
(vgl. Protokoll).
In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer, wie er an der Hauptverhandlung deponiert hat, angeblich seit
rund 15 Jahren Probleme mit den Händen hat und aufgrund seiner Handbeschwerden operiert
wurde. Der Beschwerdeführer reichte dazu auch an der Hauptverhandlung keine
diesbezüglichen Unterlagen ein und keiner der vorliegenden medizinischer
Berichte enthält dazu irgendwelche Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer hat an der Hauptverhandlung vor 8 oder 10
Jahren durchgeführte Operationen an der einen Hand (rechts) erwähnt. Aktenkundig
ist, dass der Beschwerdeführer gemäss IK Auszug (IV-Akte 6 S. 4) noch bis Ende
März 2016 einen Lohn der C____ bezogen hat. In der Hauptverhandlung gab er an, bis
Ende Juni 2015 dort effektiv noch gearbeitet zu haben (vgl. Protokoll). Das
Arbeitszeugnis vom 1. April 2016 (IV-Akte 22 S. 5) bestätigt eine
Anstellungsdauer vom 4. November 1985 bis 31. März 2016. Danach gehörte zum
Aufgabenbereich die Mitarbeit in der Produktion, das Ausführen von Endkontrollarbeiten
auf der Baustelle, das Einstellen von Fenstern und Türen, der Einbau von
Fensterdichtungen auf der Baustelle, Montieren von Fenster- und Türbeschlägen,
die Unterstützung bei Reparaturarbeiten im Kundendienst sowie das
Konfektionieren von Dichtungsrahmen auf Mass. Das Zeugnis nimmt auf
gesundheitliche Einschränkungen keinen Bezug, erwähnt jedoch, dass der
Versicherte stets hilfsbereit gewesen sei und sich sehr gut im Team integriert
habe. Er sei stetig mit guter Ausdauer und Interesse an seiner Arbeit seine
Aufgaben angegangen.
Behandlungen der Hände haben gemäss den Darlegungen des
Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vor rund 10 Jahren stattgefunden. In
der Zeit danach hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage noch mehrere Jahre
beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet, der sich in seinem abschliessenden
Zeugnis mit der Arbeitsleistung zufrieden erklärt hat. Es besteht damit kein
Indiz, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit an derart gravierenden
Beschwerden seiner Hände litt, dass sie seinen Einsatz bei der letzten
Arbeitgeberin in für das Arbeitsverhältnis relevantem Ausmass beeinträchtigt
hätten. Es ist überdies auch aus der Zeit dieses letzten Arbeitsverhältnisses
wie bereits erwähnt keinerlei Arztbericht über Konsultationen oder allfällige
Behandlungen der Hände in den Akten vorhanden.
Damit ist auch aktenmässig unbelegt, dass der Beschwerdeführer als
Fenstermonteur nicht auch feinmotorische Tätigkeiten mit den Händen verrichten
konnte. Vielmehr als Indiz für die Einsatztauglichkeit der Hände spricht zudem die
Dokumentation über die Arbeitsbemühungen des Versicherten (vgl. Beilage zur
Eingabe vom 30. Oktober 2018) im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Der
Beschwerdeführer will mit dieser Dokumentation zwar seine fehlenden Chancen
belegen, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Jedoch machen die
Nachweisformulare zu den persönlichen Arbeitsbemühungen deutlich, dass der
Beschwerdeführer sich ab Mai 2016 bis Mai 2018 vorwiegend als Hilfsschreiner,
als Handlanger und (Hilfs-)Monteur beworben hat. Dass mit Bezug auf die Hände
nach Einschätzung des Beschwerdeführers im Rahmen der Arbeitslosenversicherung eine
medizinisch begründete Vermittlungsunfähigkeit bestanden hätte, ist diesen
Unterlagen nicht zu entnehmen. Wäre das ein Thema gewesen, dann hätte er sich
für derartige Stellen gar nicht bewerben dürfen.
Es besteht bei dieser Aktenlage kein Anlass zu einer näheren
Abklärung allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen an den Händen.
4.2.3. Im Rahmen der Prüfung des zeitlich relevanten Sachverhalts sind
auch die geltend gemachten Beschwerden infolge Leistenhernien nicht zu
berücksichtigen. Die beidseitige Leistenhernie-Operation fand am 1. Oktober
2018 und somit nach Erlass der Verfügung vom 17. September 2018 (vgl. IV-Akte
33) statt (vgl. Operations- und Austrittsbericht von Dr. J____, vom 3. Oktober
2018, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2019).
Beschwerden, die zeitlich nachfolgend zur Operation allenfalls aufgetreten
sind, können somit von vornherein nicht berücksichtigt werden. Dass sie nicht
erheblich sein können, ist daraus zu folgern, dass der Versicherte bereits zwei
Tage nach dem Operationstag, dem 3. Oktober 2018, nach Hause entlassen wurde
und der Bericht keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festhält. Der Operationsbericht
vom 3. Oktober 2018 hält im Abschnitt Indikation fest, es seien dem
Versicherten seit rund 1 bis 2 Monaten in beiden Leisten grosse Vorwölbungen
aufgefallen. Es komme am Ende des Tages zu ziehenden Schmerzen, wobei die
Hernien im Liegen reponibel seien. Zwar mögen diese Vorwölbungen somit zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. September 2017 bereits vorgelegen
haben. Aber dass sie eine Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen haben könnten, ist
aus diesem Bericht auch für den Verfügungszeitpunkt nicht abzuleiten. Es
handelt sich bei Leistenhernien ohnedies in aller Regel um gut behandelbare
Befunde, die erfahrungsgemäss nach der Behandlung keine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit
hervorrufen. Komplikationen im Heilungsprozess sind vorliegend nicht
dokumentiert.
4.3.
Vor diesem Hintergrund stehen die Einschätzungen des RAD bezüglich Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahmen des RAD vom 14. März 2018 und 13.
August 2018, IV-Akte 13 und 26) im Einklang mit dem im Zeitpunkt der Verfügung ausgewiesenen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung vom 17. September
2018, IV-Akte 33). Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zum
Verfügungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit
uneingeschränkt arbeitsfähig.
5.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die festgestellte
Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und infolge
seiner bescheidenen Ausbildung gar nicht verwertbar (vgl. Beschwerde vom 22.
Oktober 2018, S. 6 ff.).
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens
und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung
aus dem angestammten Bereich sein (vgl. anstelle vieler BGE 9C_847/2015 vom
30. Dezember 2015 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E.3.1;
Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1). Die
Hürden zur Annahme einer Unverwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit sind
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relativ hoch (vgl. zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung anstelle vieler BGE 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens von
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Dieser ist gekennzeichnet durch
ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften
und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote,
bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen
werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_290/2018 vom 25. September 2018 E. 5.4. und 8C_117/2018 vom 31. August 2018
E. 2).
Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig und nach der Aktenlage auch feinmotorisch nicht beeinträchtigt.
Der Schätzung des Invalideneinkommens wurde der statistische Lohn gemäss LSE
2014 Tabelle TA1 entsprechend dem Kompetenzniveau 1 zu Grunde gelegt. Das Kompetenzniveau
1 wird in den LSE-Tabellen umschrieben mit „Einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art“. Diese Umschreibung deutet darauf hin, dass der
absehbare Umstellungsaufwand für den potentiellen Arbeitnehmer und
Einarbeitungsaufwand für den potentiellen Arbeitgeber somit in Grenzen hält.
Es kann vorliegend darum nicht angenommen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers
eine Arbeitsgelegenheit auf dem freien Arbeitsmarkt gänzlich fehlen würde.
5.2.
Als massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit gilt rechtsprechungsgemäss das Feststehen der
medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Dies ist der Fall, sobald
die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung
erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
Mit RAD-Stellungnahme vom 14. März 2018 wurde die volle
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Vergleichstätigkeit
festgestellt (vgl. IV-Akte 13). Der Beschwerdeführer wurde am 1. September 1957
geboren. Im massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit war er 60 Jahre und 6,5 Monate alt und stand somit rund 4,5
Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters.
Gleichwohl ist für den vorliegenden Fall nicht mit das vom
Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai
2013 einschlägig (Beschwerde S. 5 Ziff. 9). In letzterem Entscheid war der
Versicherte im massgeblichen Zeitpunkt 60 Jahre alt und stand somit ebenfalls
rund fünf Jahre vor der Pensionierung. Er hatte zumeist mittel- bis schwere
Arbeiten ausgeführt (ohne sich feinmotorische Fähigkeiten anzueignen) und es
waren ihm behinderungsbedingt nurmehr noch leichte wechselbelastende (teils
stehend, teils sitzend) Tätigkeiten zumutbar, wovon wiederum ein wesentlicher
Teil von manuellen Montage-, Fertigungs- oder Abpackarbeiten nicht mehr in
Betracht fiel. All dies schloss im Urteil 9C_954/2012 indes die Verwertbarkeit
nicht aus. Entscheidend fiel vielmehr ins Gewicht, dass der seinerzeit zu
beurteilende Versicherte über keinerlei Berufsbildung verfügte und er nach
seiner Einreise in die Schweiz während 25 Jahren stets als Portier im gleichen
Hotel gearbeitet hatte, weshalb ihm die für einen Berufswechsel am ehesten noch
realistische Kontroll- oder Überwachungsarbeiten erforderliche
Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (a.a.O. E. 3.2.1).
Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer zwar ebenfalls über
keine Berufsbildung, er hat sich jedoch im bisherigen Beruf als Fenstermonteur
handwerkliche Kenntnisse erarbeitet. Diese Tätigkeit mit Heben von schweren
Lasten und anderweitigem Einsatz der Knie kann er nach Einschätzung des RAD aufgrund
des Zustandes der Kniegelenke nicht mehr ausüben. Hingegen sei dem
Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit im Sitzen, oder Tätigkeiten
hauptsächlich im Sitzen mit zeitweisem Stehen oder Gehen – vollumfänglich
zumutbar (vgl. Bericht RAD vom 14. März 2018, IV-Akte 13). In sitzender
Position mit spontan möglichen Positionswechseln könnte eine relevante Arbeitsunfähigkeit
nicht begründet werden (vgl. Bericht RAD vom 13. August 2018). Dieses
Leistungsprofil erlaubt, anders als im angeführten Fall gemäss Urteil
9C_954/2012 ein weiteres Spektrum an Betätigungen. Der Beschwerdeführer könnte,
anders als in jenem Fall, auch geeignete Prüf-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten
vollzeitlich ausführen. Weshalb ihm die hierfür erforderliche berufliche
Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit fehlen sollte, ist mit Blick auf seine Arbeitsbiografie
nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung werden derartige Hilfstätigkeiten
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und ist eine Ausbildung oder
Umschulung hierzu nicht notwendig. Wie sich aus dem vorstehend schon angeführten
Arbeitszeugnis vom 1. April 2016 (IV-Akte 22 S. 5) ergibt, betätigte sich der
Versicherte nicht nur im Rahmen der schweren Montagearbeiten, sondern sein Aufgabenbereich
umfasste auch die Mitarbeit in der Produktion, das Ausführen von Endkontrollarbeiten,
die Unterstützung bei Reparaturarbeiten im Kundendienst sowie das
Konfektionieren von Dichtungsrahmen auf Mass.
Damit besteht aber kein Grund, der der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit
bis zu seiner Pensionierung entgegenstünde. Entsprechend hat das Bundesgericht
im Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 – unter Berücksichtigung der relativ
hohen Hürden, welche es für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
älterer Menschen entwickelt hat – die Anstellungschancen eines ebenfalls
60-jährigen Versicherten noch als intakt bezeichnet, der für körperlich leichte
Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend, aber ohne regelmässiges
Heben oder Tragen von mehr als 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der
Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms, ausgeführt
werden können, bei voller Stundenpräsenz lediglich noch 80 % leistungsfähig
gewesen ist (a.a.O. E. 4.3; vgl. zur Kasuistik auch Urteil 8C_345/2013 vom 10.
September 2013 E. 4.3.2).
5.3.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der hohen Hürden, welche das
Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen entwickelt hat, ist die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu bejahen, da davon auszugehen ist, dass der ausgeglichene
Arbeitsmarkt durchaus Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer bereithält.
6.1.
Gestützt auf die vom RAD attestierte medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 13 %
ermittelt, indem sie ein Valideneinkommen von CHF 69‘479.-- (LSE 2014 Tabelle
TA1, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung 2015 von 0.27 % und 2016 von
0.58 %) einem – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %
reduzierten – Invalideneinkommen von CHF 60‘320.-- gegenüberstellte (LSE 2014
Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung 2015 von 0.27 % und 2016 von
0.58 %, reduziert um einen leidensbedingten Abzug von 10 %).
6.2.
Die Bemessung der Basiswerte des Validen- und Invalideneinkommens wurde
vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
Der Beschwerdeführer macht für den Fall der Verwertbarkeit
seiner (Rest-)
Arbeitsfähigkeit aber geltend, es sei ihm vom Invaliditätseinkommen ein
leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 8).
6.3.
In Anbetracht der Tatsache, dass bei voller Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehend vom Basiswert
für das Invalideneinkommen von CHF 67‘022.-- (LSE 2014 Tabelle TA1, Total
Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich Nominallohnentwicklung 2015 von 0.27 % und 2016 von 0.58 %) auch ein
leidensbedingter Abzug von 20 % oder gar 25 % nicht zu einem rentenbegründenden
Invaliditätsgrad führen würde, kann die Frage, ob vorliegend ein höherer als
ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen sei, offen gelassen werden.
7.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 24. August 2018
(IV-Akte 32) den Antrag des Versicherten auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt.
7.2.
Erstmals hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 24. August 2018
mit der vorliegenden Beschwerde vom 22. Oktober 2018 (Rechtsbegehren Ziff. 3) angefochten
(Postaufgabe: 22. Oktober 2018). Es liegen zwischen Verfügungserlass und
Beschwerde knapp 2 Monate. Keine der Parteien äussert sich dazu, ob angesichts
dieser Zeitspanne die Verfügung vom 24. August 2018 nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge mit der Beschwerde vom 22. Oktober 2018 noch innert der Frist von 30
Tagen Art. 60 ATSG rechtzeitig angefochten wurde oder nicht.
Eine Aktennotiz des Rechtsdienstes (IV-Akte 31) vom 24. August
2018 hält fest, die Beschwerdegegnerin habe mit „heutiger“ Verfügung Stellung
zur unentgeltlichen Verbeiständung genommen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge ist damit davon auszugehen, dass die Verfügung am 24. August 2018
(Freitag) auch zum Versand gelangt und folglich der Vertreterin des
Beschwerdeführers in der Woche ab 27. August 2018 zugegangen ist. Selbst wenn
dies erst am 31. August 2018 (Freitag) der Fall gewesen wäre, erscheint die
Anfechtung mit der vorliegenden Beschwerde als verspätet. Insoweit ist auf das
Beschwerdebegehren Ziff. 3 somit nicht einzutreten.
7.3.
Bleibt anzufügen, dass die Verfügung vom 24. August 2018 in
materieller Hinsicht nicht zu beanstanden wäre.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es
erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Voraussetzungen
der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die
fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl.
dazu BGE 132 V 200, 204 E. 5.1.3; 125 V 32, 34 E. 2). Mit der Beschwerde wird
im Wesentlichen die Frage der Erforderlichkeit der Vertretung angesprochen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge nicht über den erforderlichen
juristischen Sachverstand, um sich mit den sich stellenden rechtlichen Fragen
auseinanderzusetzen, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn
wenn der Beschwerdeführer nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügt,
kann nicht allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden,
die eine anwaltliche Vertretung gebietet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts
9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1). Die Bundesgerichtspraxis stellt an die Erforderlichkeit
hohe Anforderungen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich seiner
Komplexität nicht von der Vielzahl anderer Verfahren. Insgesamt wäre mit Blick
auf den höchstrichterlich verlangten sehr strengen Massstab an die Bejahung
einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ein entsprechender
Anspruch zu verneinen.
8.1.
Die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 17.
September 2018 richtet, abzuweisen. Soweit die Beschwerde sich gegen die
Verfügung vom 24. August 2018 richtet (Rechtsbegehren Ziff. 3), ist darauf
nicht einzutreten.
8.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IV ist das Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten mit einer Gebühr von CHF
800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten
des Staates
8.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Seiner Vertreterin ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund CHF 2'650.-- nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung, welche praxisgemäss mit CHF 400.--
entschädigt wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 3'050.-- (inklusive
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,
Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘050.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 234.85 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: