Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.29
ENTSCHEID
vom 14.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. April 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 10. Juli 2019
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 18. April 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die
Untersuchungshaft über A____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis
zum 10. Juli 2019. Es wurde der dringende Tatverdacht bezüglich gewerbsmässigen
Betrugs, mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage angenommen, von
Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und Fortsetzungsgefahr ausgegangen und die
Verhältnismässigkeit bejaht.
Mit Schreiben
vom 25. April 2019 hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten Beschwerde gegen
die verfügte Haftverlängerung erhoben. Diese sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu
bewilligen seien. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 hat die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt und zur Begründung auf
die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen. Mit Eingabe
vom 11. Mai 2019 hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Eingabe
der Staatsanwaltschaft geäussert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf
einzutreten ist.
1.2 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
1.3 Der
Beschwerdeführer rügt mit seiner Eingabe vom 11. Mai 2019 in formeller
Hinsicht, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem auschliesslichen Verweis auf
die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts eine Stellungnahme zur Beschwerdeeingabe
verweigert habe. Die Staatsanwaltschaft ist indes nicht verpflichtet, sich im
Rahmen einer Haftbeschwerde zu äussern. Wenn sie ihre Argumente bereits vollumfänglich
in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts findet, ist eine gleichlautende
Stellungnahme offensichtlich überflüssig. Zudem hat das Appellationsgericht
sich zwar mit den Argumenten aller Parteien auseinanderzusetzen, es fällt
seinen Entscheid jedoch aufgrund der gesamten vorliegenden Akten und ist nicht
auf die vorliegenden Stellungnahmen beschränkt.
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221
Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten
Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu
schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(statt vieler: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E.
4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein
Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser
Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015
E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit
Hinweisen). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei
Beginn der Strafuntersuchung geringer als in späteren Stadien (BGE 143 IV 316
E.3.2 S. 318 f.).
2.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Tatverdacht vorliege, welcher eine
Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Es wird beanstandet,
das Zwangsmassnahmengericht verweise für die Begründung des Tatverdachts
zunächst pauschal auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 1.
November 2018 und 22. Januar 2019 sowie den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 21. Februar 2019. Es sei diesem Verweis nicht zu entnehmen, auf welche
konkreten Ausführungen dabei Bezug genommen werde. Die Verteidigung führt in
der Beschwerdeschrift die weiteren Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts
auf und hält fest, dass die Sachverhaltsschilderungen bestritten seien. Falls
sie wider Erwarten zutreffen sollten, sei nicht ersichtlich, inwiefern einer
oder mehrere Tatbestände erfüllt seien. Es reiche nicht aus, ohne jede
Bezugnahme auf die Sachverhaltsschilderung eine Anzahl von Straftatbeständen
aufzulisten. Aus der Begründung müsse vielmehr ersichtlich sein, durch welche
Handlungen und/oder Unterlassungen die Elemente eines bestimmten Tatbestandes
erfüllt sein könnten.
2.3 Dem
Beschwerdeführer wurde bereits seit Aufnahme der Ermittlungen bzw. seit er sich
in Haft befindet anlässlich zahlreicher Befragungen vorgehalten, dass er unter
Einbezug einer grösseren Anzahl vorwiegend junger Personen zahlreiche
Kreditkartenanträge mit falschen Angaben zu Erwerbseinkommen und Beruf
ausgefüllt habe und diese den betreffenden Personen zur Unterschrift vorgelegt habe.
Er habe ihnen zugesichert, für die finanziellen Verpflichtungen aus diesen Verträgen
aufkommen. Der Beschwerdeführer habe sich die erhältlich gemachten Karten
aushändigen lassen und damit Einkäufe und ‒ sofern möglich ‒
Barbezüge getätigt. Teilweise habe er mit diesen Kreditkarten die Schulden aus
diversen Handy-Verträgen getilgt, welche er durch „Strohleute“ habe
abschliessen lassen. Die mit diesen Verträgen verbundenen Mobiltelefone seien
dem Beschwerdeführer ebenfalls ausgehändigt und von diesem weiterverkauft
worden. Der Beschwerdeführer habe seinen finanziellen Verpflichtungen in der
Folge grösstenteils nicht nachkommen können, was ihm aufgrund der Verlustscheine
und Betreibungen im Umfang von mehreren hunderttausend Franken von Anfang an
klar gewesen sei.
Wie der
Beschwerdeführer vorgegangen ist, um Dritte zum Unterzeichnen von Kreditkarten-
und Mobiltelefonieverträgen zu bringen, lässt sich etwa der
Video-Konfrontationseinvernahme mit [...] vom 21. Februar 2019 entnehmen, in
welcher der Beschwerdeführer das inkriminierte Vorgehen zumindest teilweise zugesteht.
In zahlreichen Befragungen ist er mit weiteren Personen konfrontiert worden,
welche er für seine diversen Vertragsabschlüsse vorgeschoben hat. Aus diesen
Befragungen ergibt sich sein übliches Vorgehen, bei dem er die involvierten
Firmen über den tatsächlichen Vertragspartner und dessen Zahlungsfähigkeit und
Zahlungswillen getäuscht hat. Wie dem Beschwerdeführer spätestens seit dem
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. August 2010 bekannt ist,
ist das Vorschieben einer anderen (zahlungsunwilligen) Person in der Wirkung
vergleichbar mit dem Verwenden einer gefälschten Urkunde. In beiden Fällen begründet
dies das Tatbestandselement der Arglist, wenn dem nicht ausnahmsweise die
Opfermitverantwortung entgegensteht. Das vorgeworfene deliktische Vorgehen des
Beschwerdeführers weist augenfällige Parallelen zu den Sachverhalten im
zitierten Entscheid auf (AS.2009.330 vom 25. August 2010 in Sachen A____,
E.5.3).
Bereits mit
Haftbeschwerde vom 27. Januar 2019 hat der Verteidiger moniert, der Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Januar 2019 lasse sich nicht
entnehmen, welche konkreten Handlungen dem Beschwerdeführer in strafrechtlicher
Hinsicht vorgeworfen würden und inwiefern er mit diesen Handlungen gegen
Straftatbestände verstossen habe. Die Beschwerdeinstanz hat daraufhin mit
Entscheid vom 21. Februar 2019 festgestellt, dass dies nicht zutreffe,
sondern das Tatvorgehen umrissen und im Weiteren zulässigerweise auf die
Haftanordnung vom 1. November 2018 verwiesen worden sei. Das im Rahmen der
Haftanordnung Festgestellte müsse nicht integral wiederholt werden, wenn sich
diesbezüglich keine Änderungen ergeben hätten, und das Zwangsmassnahmengericht könne
zur Begründung des Haftverlängerungsentscheids auch auf den
Haftanordnungsentscheid oder auf frühere Haftverlängerungs- und
Haftprüfungsentscheide verweisen (mit Hinweis auf Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
227 N 6 Fn. 35). Das damals vom Beschwerdegericht Ausgeführte hat noch immer
Gültigkeit, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der dringende Tatverdacht
trotz des am 21. Februar 2019 ergangenen Entscheids des Beschwerdeinstanz mit
der gleichen Argumentation erneut bestritten wird. Die Vorinstanz hält denn
auch mit Recht fest, dass das Appellationsgericht den Einwand der Verteidigung,
es lasse sich dem Haftverlängerungsgesuch nicht entnehmen, was dem
Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werde, bereits im
Entscheid vom 21. Februar 2019 als unzutreffend zurückgewiesen worden sei.
In der angefochtenen
Haftverlängerungsverfügung vom 18. April 2019 wird ‒ nach zulässigem
Verweis auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 21. Februar 2019 ‒ das Vorgehen des
Beschwerdeführers geschildert, mit dem er Dritte zum Abschluss von Handy- und
Kreditkartenverträgen gebracht, die Geräte danach verkauft und die Kreditkarten
selbst eingesetzt habe. Die Verteidigung bringt in ihrer Replik vom 11. Mai
2019 vor, jeder Beschuldigte habe Anspruch darauf, dass die
Strafverfolgungsbehörden detailliert bekannt gebe, weshalb die ihr
vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen die Tatbestandsmerkmale eines
Straftatbestandes erfüllen sollen. Im Haftverfahren genügt jedoch der Nachweis
von konkreten Verdachtsmomenten, dass das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit tatbestandsmässig ist. Dabei wird von einer Haftanordnung
oder -verlängerung im Gegensatz zu einer Anklageschrift nicht verlangt, dass bereits
sämtliche einzelnen Delikte in allen Einzelheiten geschildert werden, zumal die
Ermittlungen derzeit noch andauern. Nach Abschluss der Ermittlungen wird es die
Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, die einzelnen inkriminierten Vorfälle
unter Angabe des modus operandi, der involvierten „Strohleute“ sowie der
Geschädigten zu schildern das Vorliegen der einzelnen Tatbestandselemente zu
belegen.
Der
erforderliche dringende Tatverdacht bezüglich gewerbsmässigen Betrug, mehrfache
Hehlerei, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage ist nach wie vor gegeben.
Die von der
Vorinstanz angenommenen Haftgründe Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und
Fortsetzungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Untersuchungshaft erweisen sich als zutreffend und sind von Seiten der
Verteidigung auch nicht bestritten worden.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird im
Strafverfahren amtlich verteidigt, und die unentgeltliche Rechtsvertretung ‒
sowie die unentgeltliche Rechtspflege ‒ werden auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren beantragt. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann gilt, wenn die beschuldigte
Person wie vorliegend im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen
Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Auch
wenn bei der Haftprüfung Aussichtslosigkeit mit grosser Zurückhaltung
anzunehmen ist (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7), muss bezüglich der
vorliegenden Beschwerde festgehalten werden, dass eine Person, die auf eigene
Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben
würde. Angesichts der Tatsache, dass das Beschwerdegericht sich bereits mit Entscheid
vom 21. Februar 2019 mit den im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten der
Verteidigung auseinandergesetzt hat, das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts bejaht hat und sich dieser seither durch die durchgeführten
Einvernahmen eher erhärtet als verflüchtigt hat, erweist sich die vorliegende
Beschwerde als aussichtslos, weshalb die amtliche Verteidigung nicht zu gewähren
ist und der unterliegende Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von CHF
500.‒ zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung im
Beschwerdeverfahren und unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.