Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.61
ENTSCHEID
vom 17.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Februar 2019
betreffend Rückzugsfiktion gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige vom 7. Juni 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) eine
Busse von CHF 80.– auferlegt. Nach ausgebliebener Zahlung innerhalb der 30‑tägigen
Zahlungsfrist versandte die zuständige Behörde am 16. August 2018 eine
Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer. Nach wiederum ausgebliebener Zahlung
innerhalb der 10‑tägigen Zahlungsfrist erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
am 22. Oktober 2018 einen diesbezüglichen Strafbefehl. Darin wurde der Beschwerdeführer
der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF
80.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 208.60
auferlegt.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Einspracheformular vom
28. Oktober 2018 (Posteingang 5. November 2018) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Einsprache. Mit Schreiben vom 8. November 2018 informierte das
Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer, dass anlässlich seines
Einspracheverfahrens eine mündliche Hauptverhandlung stattfinde und er
diesbezüglich zu gegebener Zeit eine Vorladung erhalte. Die entsprechende
Vorladung vom 9. Januar 2019 zur Hauptverhandlung vom 12. Februar 2019
wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 zugestellt. Mit Schreiben
vom 6. Februar 2019 (Posteingang 11. Februar 2019) beantragte der
Beschwerdeführer die Verschiebung der Hauptverhandlung. Gemäss
Verhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2019 stellte der zuständige
Strafgerichtspräsident fest, dass der Beschuldigte nicht erschienen sei, das
Verschiebungsgesuch nicht bewilligt werde, die Einsprache gegen den Strafbefehl
gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und
dementsprechend abgeschrieben werde, weshalb dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr
in Höhe von CHF 100.– auferlegt werde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 12. Februar 2019 mitgeteilt (Zustellung 9. März 2019).
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2019 (Postaufgabe 19. März
2019) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 12. Februar 2019, mit welcher die Einsprache gegen den
Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) infolge Nichterscheinens zur Hauptverhandlung als
zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b
StPO die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition
des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art 93 Abs. 2 StPO). Zur
Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als
Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer
ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb
er diesbezüglich zu Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf die Verletzung der verfassungsrechtlichen
allgemeinen Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101), insbesondere auf das Verbot des überspitzen
Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor,
wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder
an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den
Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung erachtet nicht jede prozessuale Formstrenge als überspitzen
Formalismus, sondern nur jene, die durch kein schützenswertes Interesse mehr
gerechtfertigt ist und somit zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung
des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGer
2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3; BGer 5A_201/2014 vom
26. Juni 2014 E. 5.1., mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer führt aus, die schriftliche Ankündigung vom 8. November
2018 über die bevorstehende mündliche Hauptverhandlung wie auch die Vorladung
des Strafgerichts vom 9. Januar 2019 habe keinen Hinweis bezüglich Frist zur
Einreichung eines allfälligen Verschiebungsgesuchs der mündlichen Hauptverhandlung
enthalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei herauszufinden, wie schnell
er ein solches Begehren der Strafbehörde zur Kenntnis zu bringen habe. Ein
Blick in einen Gesetzeskommentar sei ihm als juristischen Laien nicht zuzumuten
gewesen. In diesem Sinne habe es die Strafbehörde unterlassen, ihm „unter die Arme
zu greifen“ bzw. die Vorladung mit einem entsprechenden Fristenhinweis zu
versehen, zumal dieser Hinweis gleich wichtig gewesen wäre wie der Hinweis über
die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung, welcher
Bestandteil der Vorladung gewesen sei.
2.2.2 Weiter
führt der Beschwerdeführer aus, dass – unabhängig von einem solchen Hinweis –
die Vorinstanz zu streng formalistisch handle, wenn sie wortgetreu der
juristischen Literatur folge und von einem juristischen Laien verlange, dass
dieser sein Verschiebungsgesuch der Strafbehörde mitzuteilen habe, sobald ihm
der Verschiebungsgrund bekannt werde. Eine wortgetreue Anwendung dieses im
Verhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2019 verwendeten Zitates hätte zur
Folge, dass jede Einreichung eines Verschiebungsgesuches eine verspätete
Eingabe bedeuten würde, sofern sie nicht an dem Tag erfolge, an dem die
Vorladung empfangen worden sei.
2.2.3 Darüber
hinaus sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz
ein unentschuldigtes Fernbleiben festgestellt habe, wenn er doch formgerecht seinem
Verschiebungsgesuch einen entschuldbaren Grund für die Verschiebung der
Verhandlung beigefügt habe; es könne höchstens von einem nicht rechtzeitig
eingereichten Gesuch die Rede sein.
2.3
2.3.1 Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, die schriftliche Ankündigung vom
8. November 2018 über die bevorstehende Hauptverhandlung enthalte keinen
genügenden Hinweis über allfällige Fristen zur Einreichung eines
Verschiebungsgesuches, geht fehl. Diese schriftliche Mitteilung enthält die Passage,
„Bevor wir aber diesen Fall zur Verhandlung ansetzten, bitten wir Sie um
Mitteilung, ob Sie in der nächsten Zeit wegen Ferien oder aus anderen Gründen
abwesend sind […]“. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits am
20. Juli 2018, also drei Monate vor der schriftlichen Verhandlungsankündigung,
von seiner geplanten Ferienabwesenheit wusste. Darüber hinaus kam es seit
dieser Ankündigung zu weiteren Eingaben des Beschwerdeführers (Schreiben vom
5. Dezember 2018; Schreiben vom 19. Dezember 2018), bei denen der
Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit hatte, der Aufforderung nachzukommen,
der Behörde seine Ferienabwesenheiten mitzuteilen. Die behauptete Ferienmitteilung
vom November 2018 ist nicht aktenkundig. Eine solche hätte schriftlich,
begründet und mit entsprechenden Belegen erfolgen müssen (Stephenson/Zalunardo-Walser, in:
Basler-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 331 StPO N 15). Es ist deshalb
nicht ersichtlich, weshalb ein weiterer Hinweis in der Verhandlungsankündigung
und Vorladung den Beschwerdeführer zu einer rechtzeitigen Eingabe seines
Verschiebungsgesuches hätte bewegen können, wenn dieser doch bereits über
mehrere Monate versäumt hat, seiner Obliegenheit nachzukommen. Daher ist der
Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zu hören.
2.3.2 Die
Argumentation des Beschwerdeführers, die wortgetreue Handhabe des Zitates im Verhandlungsprotokoll
der Vorinstanz vom 12. Februar 2019, wonach die Einreichung des
Verschiebungsgesuches als rechtzeitig gelte, sofern sie erfolge, sobald der
Gesuchsteller vom Verschiebungsgrund Kenntnis erhalte, sei zu „starr“ und auf
seinen Fall nicht anwendbar, geht auch in dieser Hinsicht fehl. Das
Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers ist am 11. Februar 2019, demnach
einen Tag vor der angesetzten Verhandlung, beim Strafgericht eingegangen,
obwohl ihm die Vorladung am 15. Januar 2019 zugestellt worden war. Es sind
keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Einreichung des Verschiebungsgesuches
innerhalb von 14 Wochentagen sprechen, zumal der Beschwerdeführer seit Monaten
von der bevorstehenden Ferienabwesenheit Kenntnis hatte. Die Verschiebung einer
Verhandlung ist mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, muss doch intern
ein neuer Termin gesucht und dieser mit den Parteien abgesprochen werden.
Darüber hinaus muss das Aktenstudium durch die Gerichtsschreiberin als unnützer
Aufwand verbucht werden, falls diese lediglich ein viermonatiges Volontariat
absolviert und beim nächsten Termin nicht mehr eingesetzt werden kann. Dies war
im Ergebnis auch für einen juristischen Laien zu erkennen, da ein derart
kurzfristiges Verschiebungsgesuch auch im allgemeinen Geschäftsverkehr erheblichen
Mehraufwand generieren würde. Das Nichtakzeptieren einer derart kurzfristigen
Verschiebung ist somit keinesfalls überspitzt formalistisch.
2.3.3 Aus
dem Gesagten ergibt sich somit, dass ein allfälliger entschuldbarer
Verschiebungsgrund bei verspäteter Eingabe des Gesuchs nicht gehört werden
kann. Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz das Nichterscheinen des
Beschwerdeführers zu Recht als unentschuldigt qualifiziert hat (Art. 356 Abs. 4
StPO).
3.1 Weiter
rügt der Beschwerdeführer, die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens
aufgrund seiner Abwesenheit an der Hauptverhandlung, stelle eine unsachliche
Anwendung der Verfahrensgrundsätze dar. Die Verhandlung hätte zum Zwecke der
Wahrheitsfindung verschoben werden sollen, da dies ohne Mehraufwand für die
Verhandlungsbeteiligten möglich und sachlich gerechtfertigt gewesen sei.
Darüber hinaus hätte die Vorinstanz beim Empfang des Verschiebungsgesuches am
11. Februar 2019 dem Beschwerdeführer eine Mitteilung machen müssen,
sodass dieser notfallmässig noch eine entsprechende anwaltliche Vertretung hätte
organisieren können. Der Gerichtspräsident habe im Falle der Abwesenheit des
Beschwerdeführers eine Prozessprognose in Analogie zu Art. 136 Abs. 1 lit. b
StPO (Unentgeltliche Rechtspflege) durchzuführen. Einem Verschiebungsgesuch
habe er stattzugeben, sofern diese Prozessprognose für den Beschwerdeführer
nicht negativ ausfalle.
3.2 Die
Rüge des Beschwerdeführers, die Verhandlung hätte zum Zwecke der
Wahrheitsfindung verschoben werden sollen, erscheint in Anbetracht der
Tatsache, dass gerade zum Zwecke jener Wahrheitsfindung eine Hauptverhandlung
einberufen und dem Beschwerdeführer rechtzeitig angekündigt wurde,
widersprüchlich. Mehr noch erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers
rechtsmissbräuchlich. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt gemäss ständiger
Rechtsprechung und herrschender Lehre auch für private Verfahrensbeteiligte,
wie dem Beschwerdeführer (Thommen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 78 ff.). Dieser
hat die Vorladung zur Verhandlung am 15. Januar 2019, demnach knapp einen
Monat vor der Verhandlung am 12. Februar 2019, erhalten. Die Folgen des
unentschuldigten Fernbleibens sind ihm in laiengerechter Weise bzw. in
verständlichen fettgedruckten Worten mitgeteilt worden. Dem Vorbingen des
Beschwerdeführers, man hätte ihm bei Eingang seines Verschiebungsgesuches
gleichentags eine Mitteilung machen müssen, sodass dieser sich für eine
anwaltliche Vertretung bemüht hätte, kann nicht gefolgt werden. Bei so
kurzfristigen Eingaben erscheint es fraglich, inwiefern es möglich sein soll,
gleichentags das Verschiebungsgesuch im gerichtsinternen Arbeitsablauf zu
bearbeiten, mithin das Gesuch zu prüfen, einen diesbezüglichen Entscheid zu
fällen und diesen Entscheid mittels abschlägiger Verfügung dem Beschwerdeführer
mittzuteilen, sodass dieser gleichentags eine anwaltliche Vertretung für den
darauffolgenden Tag mandatieren kann. Selbst seine behauptete Mitteilung vom November
2018, wonach er im Februar 2019 eine Woche in den Ferien sei, erscheint nach
dem gesagten als blosse Schutzbehauptung und kann nicht als ausreichende
Entschuldigung gelten. Mehr noch erscheint es fraglich, weshalb der Beschwerdeführer
nicht gerade deshalb die Vorinstanz umgehend nach Erhalt der Vorladung über
seine bereits im November 2018 erfolgte Ferienmitteilung informierte. Für die Ansicht
des Beschwerdeführers, der Gerichtspräsident hätte eine Prozessprognose
vornehmen müssen und erst bei Negativprognose zu Lasten des Beschwerdeführers
die Verhandlung abschreiben dürfen, findet sich keine Grundlage, weshalb die
Rüge des Beschwerdeführer auch dahingehend fehl geht. Nach dem Gesagten hat die
Vorinstanz das Verfahren zu Recht infolge Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs.
4 StPO abgeschrieben. Die Abstandsgebühr in Höhe von CHF 100.– ist sachgerecht
und verhältnismässig.
3.3 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.