Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.29
URTEIL
vom 22.
Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,[...] von Serbien,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Mai 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, [...] von
Serbien, wurde am 22. Dezember 2017 in Genf festgenommen und zunächst dort in Untersuchungshaft
versetzt. Am 13. Februar 2018 wurde er zuhanden der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt nach Basel überstellt. Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom
26. Oktober 2018 des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten groben Verletzung der
Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und verurteilt zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe. Dazu hat das
Strafgericht A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes
verwiesen. Am 21. Mai 2019 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen; ein ursprünglich
auf dieses Datum vorgesehener Flug nach Serbien wurde abgesagt. Gleichentags
hat das Migrationsamt über A____ Ausschaffungshaft bis 21. August 2019 verfügt.
Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden
im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Der Vertreter von A____ war verhindert, an der Verhandlung teilzunehmen. Indessen
hat er sich telefonisch vernehmen lassen und beantragt die kostenlose Freilassung
von A____.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das
Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn die Person wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig
gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon
auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann
eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug
über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2
AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder
der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB
oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren
umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als
Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II
369 E. 3a S. 374 f.).
Der Beurteilte
wurde vom Strafgericht gestützt auf Art. 66a StGB des Landes verwiesen, sodass
diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG für die Haftanordnung gegeben ist.
Weiter wurde er wegen Verbrechen verurteilt, und zwar in dreierlei Hinsicht:
Wegen bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässigen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB) und vorsätzlicher Verletzung elementarer
Verkehrsregeln mit hohem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern durch besonders krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG). Der Haftgrund gemäss Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist somit gegeben. Ob
auch Untertauchensgefahr vorliegt, kann offen bleiben.
Es stellt sich
die Frage, ob das Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Ein ursprünglich auf das
Strafende am 21. Mai 2019 vorgesehener Flug wurde abgesagt, obwohl der
Beurteilte ihn hätte antreten wollen.
Praxisgemäss
sind die Behörden gehalten, mit der Vorbereitung des Vollzugs einer Wegweisung
oder Landesverweisung von Personen im Strafvollzug nicht erst mit der
Entlassung daraus, sondern schon während desselben zu beginnnen. Dem ist das
Migrationsamt nachgekommen, als es im Hinblick auf die Entlassung des in
Bostadel inhaftierten Beurteilten dort einen Arztbericht eingefordert hat, der
dem Migrationsamt am 17. Mai 2019 per Fax zugestellt worden ist. Gleichentags
hat das Migrationsamt diesen Arztbericht zusammen mit dem Anmeldeformular
swissREPAT per E-Mail dem SEM weitergeleitet, welches zunächst einen Flug mit
ärztlicher Begleitung auf den 21. Mai 2019 organisiert hat. Dieser Flug wurde
dann gestützt auf die nachfolgende Beurteilung durch OSEARA wegen möglicher
Fremdgefährdung wieder abgesagt. Davon wurden die Vollzugsbehörden allerdings
überrascht, deutet doch weder die Verurteilung per se auf eine Gefährlichkeit
hin, noch wurde der Beurteilte gemäss Vollzugsauftrag des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 11. Mai 2018 bei der Risikobeurteilung als gefährlich
eingestuft. Das Fremdgefährdungspotenzial ergibt sich vielmehr erst aus dem ärztlichen
Bericht, der sich auf 7 Konsultationen von Dezember 2018 – April 2019 stützt
und wo der Beurteilte als Beschwerden offenbar „panikartige Ängste“ angegeben
hat und wo als Gesundheitsprobleme „Angstzustände/Panik“ angegeben werden. Dem
Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beurteilte entsprechend medikamentös
versorgt wird, und zwar auf unbestimmte Zeit. Dazu findet sich der Vermerk,
dass der Beurteilte unter der verordneten Dosis „nicht symptomfrei“ sei. Auch
der Beurteilte selber ist offenbar überrascht, dass er als fremdgefährdend
eingestuft wird. Vom Migrationsamt damit konfrontiert, meinte er, er sei nicht
aggressiv und er habe manchmal Angst und nehme die Medikamente. Mit den
Medikamenten habe er aber keine Angst, er sei „schon 1000 Mal geflogen“.
Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dies und auch gelegentliche
Angstzustände bestätigt und beigefügt, dass er die Medikamente regelmässig
nehme und so der Gefängnisaufenthalt halbwegs auszuhalten sei; in Freiheit
würde er keine Medikamente benötigen. Er wolle aber so schnell als möglich nach
Hause gehen. Bei dieser Ausgangslage ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass
die den Beurteilten auf dem Flug begleitenden Medizinalpersonen kein
Sicherheitsrisiko eingehen wollen und deshalb auch in dieser Hinsicht
entsprechende Begleitung fordern. Andererseits ist festzuhalten, dass der
vorliegende Fall in dem Sinn ungewöhnlich ist, als sich das
Fremdgefährdungspotenzial erst im Rahmen der Vorbereitung des
Wegweisungsvollzugs und im Hinblick auf denselben gezeigt hat und sich soweit
ersichtlich auch einzig darauf bezieht. Eine solche Konstellation ist
aussergewöhnlich und konnte von den Vollzugsbehörden nicht antizipiert werden.
Insoweit ist das Beschleunigungsgebot gewahrt. Andererseits hat das Migrationsamt
umgehend am 21. Mai 2019 beim SEM eine neue Anmeldung für einen swissREPAT
Linienflug der Vollzugsstufen 2 und 3 in die Wege geleitet und stellt einen
zeitnahen Vollzug in Aussicht. Auch insoweit ist das Beschleunigungsgebot
gewahrt.
Eine geeignete
Ersatzmassnahme wie etwa eine Meldepflicht oder der Einzug der Reisepapiere ist
im Hinblick auf die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich.
Hier ist insbesondere das grosse öffentliche Interesse daran zu
berücksichtigen, dass der wegen schwerer und wiederholter Delinquenz
verurteilte Beurteilte das Land auch tatsächlich verlässt. In Freiheit besteht
die Gefahr, dass der Beurteilte, der laut Strafurteil bei seinen Diebstählen
von Luxusgütern – auch in anderen Ländern Europas – offenbar sehr geschickt
agiert und mit grosser krimineller Energie gehandelt hat, damit weiterfahren
könnte und damit dem Wegweisungsvollzug nicht mehr zur Verfügung stünde.
Festzuhalten ist auch, dass den Behörden sowohl gegenüber dem Beurteilten eine
Fürsorgepflicht obliegt (hinsichtlich Gesundheit) als auch gegenüber den
Fluggästen und dem Flugpersonal (hinsichtlich Sicherheit). Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Behörden ihre Fürsorgepflichten wahrnehmen. Die
angeordnete Haft ist damit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Erfahrungsgemäss kann eine solche Ausschaffung indessen innert weniger Wochen
vollzogen werden, zumal der Beurteilte ja kooperiert. Die angeordneten 3 Monate
erscheinen somit als zu lang und sind auf einen Monat zu reduzieren.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 21. Juni 2019 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Beistand
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer
kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen
beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.