Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.201
URTEIL
vom 20. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Oktober 2018
betreffend Beistandschaft
(Erweiterung des Auftrages), Abklärung weiterer Erwachsenenschutzmassnahmen
Sachverhalt
Aufgrund einer
Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person im Jahre 2015
eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Verfahren zur
Abklärung eines allfälligen Hilfs- und Schutzbedarfs von A____ (Beschwerdeführerin).
Mit Entscheid vom 1. März 2018 errichtete die KESB für A____ eine Vertretungsbeistandschaft.
Als Beistand wurde B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES) ernannt. Im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft wurden dem Beistand
Aufgaben in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales und Administratives übertragen.
Mit Entscheid
der KESB vom 19. Oktober 2018 wurde die bestehende Beistandschaft zu einer Beistandschaft
mit Vermögensverwaltung erweitert. Dem Beistand wurde die zusätzliche Aufgabe
übertragen, A____ bei der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützen und unter Wahrung grösstmöglicher Autonomie zu vertreten. Dies
beinhaltet insbesondere (Dispositiv, Ziff. 2):
-
ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig
zu verwalten,
-
das Erledigen von Zahlungen,
-
ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern,
Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Der Beistand
wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar
per 19. Oktober 2018 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen
(Dispositiv, Ziff. 3). Zudem wurde er verpflichtet, alle zwei Jahre über seine Amtsführung
einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen, wobei der bisherige
Berichtstermin bestehen blieb (Dispositiv, Ziff. 4). Zudem entschied die KESB,
im Rahmen des laufenden Verfahrens betreffend weiterer erforderlicher
stationärer bzw. ambulanter Massnahmen den Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) Fragen zuzustellen (Dispositiv, Ziff. 5). Die
Verfahrensbeiständin Advokatin [...] wurde in ihrem Amt bestätigt (Dispositiv,
Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv, Ziff. 7). Auf die Erhebung einer
Gebühr wurde verzichtet (Dispositiv, Ziff. 8).
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe, welche am 6. November
2018 bei der KESB einging, Beschwerde. Die KESB stellte dem Verwaltungsgericht
das Schreiben der Beschwerdeführerin am 14. November 2018 zusammen mit dem
Dispositiv des Entscheids vom 19. Oktober 2018 zu. Mit Verfügung vom 16.
November 2018 wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin Advokatin [...]
zugestellt, mit der Bitte, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie die
Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertrete. Am 27. November
2018 traf beim Verwaltungsgericht der begründete Entscheid der KESB vom
19. Oktober 2018 ein. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde den
Beteiligten mitgeteilt, dass, da die Beschwerdefrist gegen den begründeten
Entscheid noch nicht abgeschlossen ist (so sie überhaupt begonnen hat), über
das weitere Vorgehen im Januar 2019 entschieden wird. Am 18. Dezember 2018 ging
beim Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein,
welche der KESB und Advokatin [...] zur Kenntnis zugestellt wurde. Auf Anfrage
gab Advokatin [...] an, sie werde die Beschwerdeführerin nicht vertreten, da diese
für sie nicht erreichbar sei und eine Vertretung durch sie ablehnen würde.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 20. März 2019 konnten sich die Beschwerdeführerin,
der Beistand und der Vertreter der KESB zur Sache äussern. Für ihre
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs
(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG
zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet
sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem
Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am
Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt
beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde
legitimiert.
Die
Rechtsmittelfrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage. Sie
beginnt am Tag nach der Zustellung des schriftlichen und begründeten Entscheids
zu laufen (Reusser, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450b ZGB N 18). An die Begründung der
Beschwerde sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine
überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde
hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende
Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl. Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450 ZGB N
42).
Die KESB versah
das Entscheiddispositiv mit einer Rechtsmittelbelehrung, weshalb die Beschwerdeführerin
bereits am 6. November 2018 eine Eingabe an die KESB richtete, bevor der
begründete Entscheid versandt worden ist. Der begründete Entscheid vom 19.
Oktober 2018 wurde am 26. November 2018 – wiederum mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen – versandt, woraufhin die Beschwerdeführerin am
18. Dezember 2018 eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht richtete. Aus
den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, gegen was sich die Beschwerde
richtet, das heisst, dass der Entscheid der KESB vom 19. Oktober 2018
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet und sich die
Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid wehren möchte.
Als juristische
Laiin erhob und begründete die Beschwerdeführerin die Beschwerde folglich rechtzeitig
innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1
ZGB. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2
hiernach).
1.3 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9).
2.1 Aus
den beiden handschriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin erschliesst sich
nicht im Detail, inwiefern sie sich gegen den angefochtenen Entscheid wehrt,
weshalb sie anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht befragt
wurde. Aus ihren ausschweifenden Erzählungen ging sinngemäss hervor, dass sie
keinen Beistand möchte bzw. der Meinung ist, ein Beistand könne ihr bei ihren
Problemen nicht helfen.
2.2 Die
Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch
den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren
bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand
begrenzt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern sie sich nicht zum
eigentlichen Verfahrensgegenstand äussert (VGE VD.2018.183 vom 17. Februar 2019
E. 2, VD.2017.251 vom 31. Juli 2018 E. 1.6.1; AGE BEZ.2017.50 vom
7. Februar 2018 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 133 II 181 E. 3.3
S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016
E. 3, 5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3).
2.3 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids der KESB vom 19. Oktober 2018 ist die Erweiterung
der seit 1. März 2018 bestehenden Beistandschaft zu einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB. Soweit die Beschwerdeführerin – ohne dies
näher zu substantiieren – die Errichtung einer Beistandschaft im Grundsatz bemängelt,
ist auf diese Rüge daher nicht einzutreten. Sofern sie die Arbeit des Beistands
rügt, sei erwähnt, dass gegen Handlungen oder Unterlassungen der
Beistandsperson gemäss Art. 419 ZGB zunächst die KESB anzurufen wäre, unter
deren Aufsicht die Mandatsführung grundsätzlich steht (vgl. Rosch, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 419 ZGB N 1 und 11).
3.1 Einzutreten
ist demgegenüber auf die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 19. Oktober
2018, soweit sie sich sinngemäss gegen die Erweiterung der bestehenden
Beistandschaft zu einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB richtet.
3.2 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind
nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern „Massnahmen nach
Mass“ zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend
den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.).
Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr
betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet
werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem
weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder
rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu
erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen
(Meier, in: Büchler et al.
[Hrsg.], FamKomm. Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit
Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im
Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung.
3.3 Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet
und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der
betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E.
4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm
Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung
der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende
Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so
ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1
S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich
ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die
Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen
Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O.,
Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die
hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv
verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O.,
Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen
Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).
4.1 In
der Sache erwog die KESB, ihre Abklärungen gemäss dem Entscheid vom 1. März
2018 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Folge eines schweren
Unfalls im Halswirbelbereich seit vielen Jahren an schweren somatischen
Beschwerden leide, die sich stark auf ihre psychische Gesundheit auswirkten.
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es der Beschwerdeführerin nicht
möglich, ihre Angelegenheiten hinreichend zu erledigen und ihre Interessen
ausreichend wahrzunehmen. Subsidiäre bzw. private Hilfestellungen genügten
nicht und es sei auch keine genügende eigene Vorsorge getroffen worden.
Insbesondere sei im Entscheid vom 1. März 2018 festgehalten worden, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Mitwirkungspflicht seit dem 1.
November 2017 keine Ergänzungsleistungen mehr erhalte, sodass die Sicherung
ihrer finanziellen Ansprüche nicht gewährleistet sei. Damals sei ferner
ungewiss gewesen, ob sich die Beschwerdeführerin in einer gesicherten Wohnsituation
aufgehalten und angemessen medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe (angefochtener
Entscheid, E. 9). Nun im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids stehe fest,
dass die Beschwerdeführerin obdachlos sei und sich in dieser Situation selber
gefährde, indem sie sich nicht ausreichend vor kalten Temperaturen schütze.
Weiter nehme sie medizinische Hilfe auch bei akuten Gesundheitsproblemen nicht
adäquat in Anspruch. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in den Bereichen
Wohnen, Gesundheit, Soziales und Administratives weiterhin und in grösserem
Umfang als noch beim Entscheid vom 1. März 2018 auf vertretende Unterstützung
angewiesen (angefochtener Entscheid, E. 10). Aufgrund der parallelen
Handlungskompetenzen im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft könne der
Beistand die Interessen der Beschwerdeführerin wahren, auch wenn diese nicht
kooperieren möchte oder könne. So könne versucht werden, der gefährlichen
Wohnsituation der Beschwerdeführerin Abhilfe zu schaffen und durch Garantie des
Mietzinses durch den Beistand eine Wohnung zu vermitteln (angefochtener
Entscheid, E. 11).
4.2 Anlässlich
der Verhandlung berichtete die Beschwerdeführerin hauptsächlich von ihren
zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden. Sie gab an, eine IV-Rente in der Höhe
von CHF 1ꞌ797.– zu beziehen (Protokoll HV, S. 3 und 7). Der
Beistandschaft habe sie zugestimmt, als sie im Spital gewesen sei. Nun brauche
sie aber keinen Beistand mehr und habe dem eingesetzten Beistand bereits zwei
Mal mitgeteilt, dass sie auf seine Dienste verzichte (Protokoll HV, S. 2). Die
Beschwerdeführerin bestätigte, obdachlos zu sein, wolle jedoch eine Wohnung beziehen.
Sie suche seit Jahren eine Wohnung (Protokoll HV, S. 3). Auf Frage des Gerichts
bestätigte die Beschwerdeführerin, seit mindestens fünf Jahren ohne Wohnung zu
sein, wobei sie für einige Monate übergangsweise in ihrer alten Wohnung an der [...]strasse
gewohnt habe (Protokoll HV, S. 9). Es sei schwierig, eine Wohnung zu finden,
die für sie in Frage komme, da sie unter anderem einen Lift benötige. Zudem sei
es aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden schwierig, überhaupt eine
Wohnung zu besichtigen, weil sie nicht treppensteigen könne (Protokoll HV, S. 6).
Der eingesetzte
Beistand zeigte auf, dass sich die Beschwerdeführerin in der Obdachlosigkeit
unzähligen Stressfaktoren aussetzt. Auch wenn sie in der Notschlafstelle
übernachten könne, so müsse sie sich tagsüber während zwölf Stunden draussen
aufhalten. Dabei bestehe ein Potential der Gefährdung (Protokoll HV, S. 4). Der
Wohnungsmarkt sei schwierig für die Beschwerdeführerin. Unter anderem aus
diesem Grund sei die Beistandschaft mit der Aufgabe der Vermögensverwaltung
erweitert worden, da dadurch einem Vermieter durch den Beistand der Mietzins
garantiert werden könne. Als Beistand könne er auch den Kontakt zu Vermietern
herstellen, welche speziell Wohnungen für Menschen wie die Beschwerdeführerin
anbieten würden (Protokoll HV, S. 6). Nur mit der zusätzlichen Aufgabe der Vermögensverwaltung
könne er Ergänzungsleistungen und die Prämienverbilligung für die Beschwerdeführerin
beantragen. Zudem sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente aus
Deutschland nicht abschliessend geklärt (Protokoll HV, S. 7).
4.3 In
den Akten sind die psychischen und physischen Erkrankungen der
Beschwerdeführerin durch die zahlreichen Austrittsberichte der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) dokumentiert. Dem aktuellsten
Austrittsbericht vom 26. Oktober 2018 (KESB Akten S. 31 ff.) lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin unter einer wahnhaften Störung [...], psychischen
und Verhaltensstörungen durch Opioide bzw. durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrome,
[...]) sowie unter exazerbierten Rückenschmerzen leidet. Weiter ist
festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin beim Eintritt in die UPK
„formalgedanklich weitschweifig sowie überwiegend inkohärent und eingeengt auf
ihr somatisches Leiden, insbesondere die Schmerzproblematik“ zeigte.
Aufgefallen sei ein „deutlich reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand
sowie ein verwahrlostes äusseres Erscheinungsbild“. Die Beschwerdeführerin habe
sich gegenüber einer adäquaten medikamentösen Therapie ablehnend gezeigt und
stattdessen ihre eigenen Medikamente in Eigenregie eingenommen. Bei fehlender Behandlungseinsicht
und fehlenden Rückhaltegründen sei die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2018
in die Obdachlosigkeit entlassen worden, wobei mindestens eine ambulante
Weiterbehandlung notwendig gewesen wäre.
Zum Zeitpunkt
der Verhandlung befand sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar
2019 per amtsärztlicher Zuweisung erneut in den UPK, da sie in der
Notschlafstelle ein fünfwöchiges Hausverbot erhalten hat (vgl. Akten KESB
S. 3 ff.).
4.4 Mit
den der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen und physischen
Erkrankungen liegt offensichtlich ein in ihrer Person liegender Schwächezustand
vor. Dass sie deswegen ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann, wird bewiesen durch die andauernde, unbestrittene und in den
Akten unter anderem durch diverse Polizeirapporte belegte Obdachlosigkeit, die offenen
Forderungen der Krankenkasse in der Höhe von insgesamt CHF 28ꞌ990.85
(Stand 23. Juli 2018, vgl. Akten KESB S. 149 f.), mehrere
Verlustscheine und Betreibungen (Stand 12. Juni 2018, vgl. Akten KESB
S. 179 f.) wie auch die Einstellung der Ergänzungsleistungen bzw. der
Prämienverbilligungen für die Krankenkasse. Der Schwächezustand wird dadurch
verstärkt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine Hilfe von
Dritten beispielsweise durch den Sozialdienst der UPK (vgl. Austrittsbericht UPK
vom 26. Oktober 2018) oder durch die Polizei (Verweigerung der Beschwerdeführerin
in kalten Nächten eine Decke anzunehmen, vgl. angefochtener Entscheid, E. 8)
annehmen konnte. Angebote über den Sozialdienst der Notschlafstelle konnte die
Beschwerdeführerin nur schwer annehmen bzw. wies diese nach erfolgter Annahme
wieder zurück (vgl. Akten KESB S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin berichtet
davon, wie sie im vergangenen Jahr in der Notschlafstelle oder auf der Strasse
mehrmals angegriffen worden sei (Protokoll HV, S. 2). Bei einem Vorfall in
der Notschlafstelle habe sie den Arm gebrochen. Drei Wochen habe sie sich nicht
behandeln lassen, da sie der Meinung gewesen sei, nicht die Unfallversicherung der
Krankenkasse sondern die Krankenversicherung solle für die Behandlungskosten
aufkommen (Protokoll HV, S. 11). Dem Vertreter der KESB ist zu folgen,
wenn er ausführt (Protokoll HV, S. 11), dass die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage war, die notwendige Behandlung in Anspruch zu nehmen. Den drohenden
psychischen sowie körperlichen Konsequenzen bei andauernder Obdachlosigkeit
kann nur mit Hilfe eines Beistands begegnet werden. Den schlüssigen
Ausführungen des Beistands sowie des Vertreters der KESB kann gefolgt werden,
wonach eine erfolgreiche Wohnungssuche nur denkbar ist, wo der Beistand die
Bezahlung des Mietzinses garantieren kann. Dies wiederum ist nur möglich, wenn
der Beistand auch die Aufgabe der Vermögensverwaltung innehat und somit Zugriff
auf die Vermögenswerte bzw. das Einkommen der Beschwerdeführerin hat.
4.5 Mit
Rücksicht auf das Subsidiaritätsprinzip ist eine Vertretungsbeistandschaft nur
anzuordnen, wenn die Unterstützung durch das persönliche Umfeld oder private oder
öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend
erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, vgl. dazu auch E. 3.3 hiervor). Wie die
Beschwerdeführerin ausführt, ist sie alleinstehend und hat neben ihrer Mutter
keine Verwandten (Protokoll HV, S. 2, 5 und 12). Dass ihre Mutter über 80 Jahre
alt ist und in [...] wohnt, bestätigt die Beschwerdeführerin (Protokoll HV, S.
2 und 9) und kann auch den Akten entnommen werden (vgl. bspw. Akten KESB S.
394, 400, 431). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass ausreichende
Unterstützung durch das persönliche Umfeld bzw. private oder öffentliche
Dienste gewährleistet ist.
Da eine Vertretungsbeistandschaft
unter anderem dann anzuordnen ist, wenn die hilfsbedürftige Person sich als
Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend
aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung
in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als
Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur
ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8; vgl. E. 3.3
hiervor), erweist sich vor diesem Hintergrund die angeordnete Erweiterung der Beistandschaft
auch im Sinne der Subsidiarität als erforderlich und in dem angeordneten
Bereich notwendig.
4.6 Die
gegebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. In Anbetracht
der von der KESB festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten sind die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395
Abs. 1 ZGB erfüllt. Die angeordnete Erweiterung der Beistandschaft erscheint
somit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sowie zum Zeitpunkt der
Beurteilung der Beschwerde als verhältnismässig. Der Eingriff ist auch nicht
übermässig, da die Beschwerdeführerin die volle Handlungsfähigkeit behält. Die
Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist angezeigt
und folglich rechtmässig.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführerin ist die
unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer finanziellen Situation zu
bewilligen, zumal die Beschwerde in der Sache nicht als aussichtslos bezeichnet
werden kann. Aufgrund der erfolgten Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit zu Lasten der
Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),
z.H. B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.