Review of detention order in removal proceedings

AUS.2019.28Verwaltungsgericht20.05.2019Confirmed

Zusammenfassung

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the detention of a Kosovo national who had used another person's Swiss B permit and had already been convicted by penalty order for document forgery, illegal entry, and illegal stay. The single judge found that the statutory deadline and judicial review requirements were met, that the oral hearing could be dispensed with because removal was expected within eight days and the detainee had consented in writing, and that there was a concrete risk of absconding under Article 76(1)(b)(4) AIG. The 12-day removal detention was therefore upheld, and no costs were charged.

Regest

Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG; richterliche Überprüfung der Ausschaffungshaft und Verzicht auf mündliche Verhandlung. Die Haft ist zulässig, wenn konkrete Anzeichen auf Fluchtgefahr schliessen lassen, namentlich wenn die betroffene Person durch ihr bisheriges Verhalten behördliche Anordnungen missachtet oder die Behörden täuscht, um den Vollzug der Wegweisung zu vereiteln. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung setzt voraus, dass die Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen erfolgen wird und die betroffene Person schriftlich zustimmt; bei klarer Aktenlage kann zusätzlich auf die Verhandlung verzichtet werden (consid. betreffend Art. 80 Abs. 3 AIG). Die richterliche Prüfung umfasst Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft; kostenrechtlich kann ein kantonal vorgesehener Kostenlosigkeitsgrund greifen.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.28

URTEIL

vom 20. Mai 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Mai 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 17. Mai 2019, 6 Uhr, durch die Schweizerische Grenzwacht an der [...]strasse in Basel kontrolliert worden ist und sich dabei mit einer nicht ihm zustehenden Schweizerischen B-Bewilligung, lautend auf B____, ausgewiesen hat,

dass er mit Strafbefehl vom 17. Mai 2019 der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen) und der Übernahme von Kosten in Höhe von CHF 464.– verurteilt worden ist

dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 17. Mai 2019 festgehalten hat, da A____ im Besitz eines gültigen kosovarischen Reisepasses sei, könne noch heute ein Flug in seine Heimat gebucht werden,

dass ein solcher in der Zwischenzeit auch auf den 22. Mai 2019 festgelegt worden ist,

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

dass sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit einer nicht ihm zustehenden, auf B____ lautenden B-Bewilligung ausgewiesen hat,

dass er damit versucht hat, die Beamten über seine Berechtigung, sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen, zu täuschen, um nicht in seine Heimat abgeschoben zu werden,

dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er gewillt ist, sich auch unrechtmässiger Mittel zu bedienen, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen,

dass A____ offenbar über ein grösseres Beziehungsnetz in Basel und Umgebung verfügt („Wo haben Sie sich seit Ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten?“ „Überall ein bisschen, wo ich gerade konnte“), weshalb ihm ein Untertauchen problemlos möglich wäre und eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage vom 17. Mai 2019, 6.00 Uhr, bis zum 29. Mai 2019, 6.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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