Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.47
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Mario Haefeli
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Februar 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 20. November 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Fahrens ohne Fahrzeugausweis
oder ohne Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der
missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern gemäss
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.–, sowie zu einer Busse von
CHF 1‘000.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung
einer Probezeit von 2 Jahren aufschoben. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 auferlegt (act. 3, S. 40 f.).
Den nämlichen
Strafbefehl sendete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingeschrieben mit
Abholfrist bis 28. November 2018 dem Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer
holte den Strafbefehl jedoch nicht ab, sodass dieser am 6. Dezember 2018 wieder
bei der Staatsanwaltschaft mit uneingeschriebener Postsendung eintraf.
Am 5. Februar
2019 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 3, S. 43). Mit Verfügung vom 15. Februar
2019 trat das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung nicht auf die Einsprache
ein (act. 1, S.1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer in einem mit dem Titel
„Anzeige wegen Willkür“ betitelten Schreiben vom 4. März 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt (act. 2). Der Beschwerdeführer hat sich im weiteren Verfahren mit
Schreiben vom 27. März 2019 (Poststempel) und vom 11. April 2019 geäussert. Auf
die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar
2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell
über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 StPO N 2). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies
ist beim Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung der Fall,
sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Mit
seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer sinngemäss an, die Zustellung des Strafbefehls
vom 20. November 2018 sei nicht erfolgt (act. 2).
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch
eingeschriebene Postsendung. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine
eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tage
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (so
genannte Zustellungsfiktion). Dies jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung
nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).
2.2.2 Mit
einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem
gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Vorliegend wurde
der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei anlässlich der Fusspatrouille am
18. Dezember 2017 ausreichend über die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe
informiert. Wie der Beschwerdeführer selbst in einem Schreiben vom 4. März 2019
an die Strafgerichtspräsidentin schreibt, habe die Polizei ihm gesagt, dass ihm
zur gegebenen Zeit das weitere Vorgehen mitgeteilt werden würde (act. 3, S. 58
f.). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit
einer Verzeigung rechnen musste. Unter dieser Voraussetzung ist von einem
Verfahrensbeteiligten zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert
und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen
Stellvertreter ernennt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 119 V 89 E. 4b/aa, 116
Ia 90 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3a).
2.3
2.3.1 Man
kann sich nun fragen, ob der Beschwerdeführer vorliegend noch mit einer
Zustellung rechnen musste. Die Kantonspolizei hat die Widerhandlungen gegen das
SVG anlässlich der Fusspatrouille am 18. Dezember 2017 festgestellt (act. 3,
S. 26 ff.). Die Ausfertigung des Strafbefehls durch die
Staatsanwaltschaft erfolgte jedoch erst am 20. November 2018, d.h. elf Monate
später. In seinem Schreiben vom 4. März 2019 an die Strafgerichtspräsidentin
beklagt sich der Beschwerdeführer, dass er nicht die Zeit habe, monatelang zu
Hause auf die Zustellung von Strafverfügungen zu warten (act. 3, S. 58 f.).
2.3.2 Es
entspricht den heutigen Verhältnissen, dass der Zeitraum zwischen Verzeigung an
die Staatsanwaltschaft und Zustellung des Strafbefehls bisweilen recht lange
sein kann. Dies hängt mit den begrenzten Ressourcen der
Strafverfolgungsbehörden zusammen. Der Ärger des Beschwerdeführers ist bis zu
einem gewissen Punkt nachvollziehbar.
2.3.3 Als
Zeitraum, während welchem die Zustellungsfiktion aufrechterhalten werden darf,
ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörde erfolgen, werden in der
Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt. Dauert die Untätigkeit der
Behörde länger an, kann nach dieser Meinung die Zustellungsfiktion nicht mehr
greifen (Donzallaz, La
notification en droit interne suisse, Bern 2002, S. 501).
2.3.4 Ein
Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der
Behörde ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch als vertretbar anzusehen
(BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2
mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 286, 6B_377/2016 vom 7. November 2016
E. 3.3.2) Vorliegend betrug der Zeitraum zwischen Verzeigung und Erlass des
Strafbefehls etwa elf Monate und ist somit nach dem genannten Grundsatz des
Bundesgerichts noch als zumutbar anzusehen. Der Beschwerdeführer hat zudem in
seinem Schreiben vom 5. Februar 2019 bloss eingewandt, er habe den Strafbefehl
effektiv nie erhalten. Hätten tatsächliche Gründe bestanden, die ihn an der
Abholung gehindert hätten, so hätte er diese zweifellos geltend gemacht.
2.4 Der
Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde den Vorwurf der Willkür, legt aber
nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
willkürlich sein soll. In einer am 27. März 2019 bei der Post aufgegebenen
Eingabe begründet der Beschwerdeführer seinen Willkürvorwurf damit, dass er den
Strafbefehl nie erhalten habe. Nach dem oben in den Erwägungen 2.1 ff.
Ausgeführten ergibt sich, dass die Zustellungsfiktion vorliegend greift und die
Willkürvorwürfe somit unbegründet sind.
2.5 Zudem
macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend. Die Möglichkeit
angehört zu werden hätte dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren offen
gestanden, wenn er den Strafbefehl fristgerecht auf der Post abgeholt hätte.
Zudem hätte er nach Art. 94 StPO die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs
um Wiederherstellung der Einsprachefrist gehabt. Säumnisgründe (z.B. Krankheit)
hätte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch lediglich glaubhaft machen müssen.
In den Eingaben des Beschwerdeführers finden sich jedoch keinerlei Hinweise auf
konkrete Säumnisgründe. Schliesslich bleibt noch zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Fusspatrouille am 18. Dezember 2017 kurze
Aussagen zum Sachverhalt machen konnte (act. 3, S. 27).
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.