Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.110
URTEIL
vom 2.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, Privatkläger
1
[...]
C____, Privatkläger
2
[...]
D____, Privatkläger
3
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. September 2016
Urteil des Appellationsgerichts
(Dreiergericht) vom 8. Juni 2018
(vom Bundesgericht mit Urteil
6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 aufgehoben)
betreffend Beschimpfung, Drohung,
Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Das Strafgericht
als Einzelgericht hat A____ mit Urteil vom 23. September 2016 der Beschimpfung,
der Drohung, der Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 110.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 440.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 181 des
Strafgesetzbuches und Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches. Von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten (AS Ziff.
I.2.), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. I.3.) sowie des geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) (AS
Ziff. I.4.) hat es ihn freigesprochen. Das Verfahren im Anklagepunkt
Ziffer I.2. betreffend Beschimpfung hat das Strafgericht zufolge Fehlens eines
Strafantrags eingestellt. Schliesslich hat das Strafgericht dem Beurteilten die
Verfahrenskosten von CHF 2‘392.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–
(im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung
CHF 2‘400.–) auferlegt und den amtlichen Verteidiger aus der Strafgerichtskasse
entschädigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 29. September 2016
angemeldete und am 20. Februar 2017 begründete Berufung von A____. Der Berufungskläger
hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der Schuldsprüche
beantragt. Der Berufungskläger sei kostenfällig von sämtlichen Vorwürfen, insbesondere
der Beschimpfung, der Drohung, der Nötigung und der groben Verletzung der
Verkehrsregeln (Missachtung des Rotlichts) freizusprechen, unter Gewährung der
amtlichen Verteidigung. Die drei am Verfahren beteiligten Privatkläger haben
sich hierzu nicht vernehmen lassen. Indessen hat die Staatsanwaltschaft unter
Verweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils die Bestätigung desselben
und die Abweisung der Berufung beantragt. Das Appellationsgericht hat mit
seinem ersten Urteil vom 8. Juni 2018 festgestellt, dass bestimmte Punkte des
Urteils des Strafgerichts mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind; es
hat A____ der Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 66 Tagessätzen zu CHF 110.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 440.– (bei schluldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 181 des Strafgesetzbuches und
Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Im
Anklagepunkt Ziff. I.1. betreffend Drohung und Beschimpfung zum Nachteil
von B____ hat das Appellationsgericht das Verfahren zufolge Fehlens eines
Strafantrags eingestellt. Schliesslich hat das Appellationsgericht A____ reduzierte
Verfahrenskosten und eine reduzierte Urteilsgebühr für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr auferlegt und den amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse
entschädigt. Gegen jenes erste Urteil des Appellationsgerichts hat A____ beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei insoweit aufzuheben, als
er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. Das Bundesgericht hat mit
Urteil 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 die Beschwerde teilweise gutgeheissen,
das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde
abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin
hat den Parteien daraufhin in Aussicht gestellt, die nach der Rückweisung noch
offenen Fragen zur Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB und zur
Strafzumessung im schriftlichen Verfahren zu behandeln, da von keiner Partei
gegen diese Art der Verfahrenserledigung Einwände erhoben worden sind. Der
Verteidigung wurde Gelegenheit gegeben, nochmals Stellung zu nehmen, welche
Gelegenheit sie mit Eingabe vom 29. März 2019 wahrgenommen hat. Sie beantragt, A____
sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen; er sei aufgrund grober Verletzung
von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren; unter Gewährung der amtlichen
Verteidigung und unter o/e Kostenfolge. Der Privatkläger 3 D____ und die
Staatsanwaltschaft haben innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Das
Bundesgericht ist auf die Beschwerde in gewissen Punkten nicht eingetreten und
hat sie in anderen Punkten abgewiesen; aufgehoben hat es das erste Urteil des
Appellationsgerichts aber integral. Daher werden diese Punkte aus dem ersten
Urteil des Appellationsgerichts übernommen und nachstehend nochmals
wiedergegeben, obschon sie nicht mehr zur Diskussion stehen (namentlich die Erwägungen
Ziff. 1.–3.).
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein
Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die
entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im
schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
1.4 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO
beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl.
Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO). Weder vom Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft oder den
Privatklägern angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der
Freispruch von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten (AS Ziff. I.2.),
der mehrfachen Drohung (AS Ziff. I.3.) sowie des geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht; AS
Ziff. I.4.); die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziffer I.2.
betreffend Beschimpfung zufolge Fehlens eines Strafantrags; sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2.1 Der
Berufungskläger ist gemäss Anklage Ziff. I.1. der Drohung und Beschimpfung zum
Nachteil von B____ (Privatkläger 1) angeklagt. Gemäss Anklage habe der
Berufungskläger, der Mieter einer Wohnung an der [...]strasse sei, sich ob dem
Lärm echauffiert, der durch den dort ebenfalls eingemieteten Werkstattbetrieb
des Privatklägers 1 verursacht worden sei. Der Berufungskläger habe den Privatkläger
1 zwischen dem 3. Oktober 2012 und dem 13. Januar 2015 wiederholt mit
Ausdrücken wie „Arschloch“ und „Scheissschweizer“ beschimpft. Auch habe er ihm
mit dem Tod gedroht, indem er u.a. wiederholt die Drohungen „ich werde dich
töten“, „Scheissschweizer, du kannst schon mal mit Gott telefonieren“ und „ich
bringe dich vors Jüngste Gericht“ ausgesprochen habe. Dadurch habe er das Opfer
wiederholt in Angst und Schrecken versetzt.
2.2 Die
Vorinstanz ist dem gefolgt mit dem Hinweis darauf, dass der Sachverhalt gemäss
Anklage auf den Aussagen des Privatklägers 1 beruhe und der Beschuldigte die
Vorwürfe bestreite. Die Verteidigung habe sich auf den Standpunkt gestellt,
dass in dubio pro reo auf die Ausführungen des Beschuldigten abzustellen sei
und daher der Sachverhalt nicht erstellt sei. Die Vorinstanz hält dem den Untersuchungsgrundsatz
und die Aufgabe des Gerichts entgegen, die Beweise in freier Beweiswürdigung
auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen. Dieser zutreffenden Auffassung der
Vor-instanz ist zu folgen, und darauf ist zu verweisen (Urteil S. 6 Ziff.
II.1.1 und Fortsetzung S. 7 oben) – und nicht der mit der Berufung nun noch
einmal vorgetragenen Auffassung der Verteidigung, bei der vorliegenden
Situation „Aussage gegen Aussage“ habe in dubio pro reo Freispruch zu erfolgen:
Bei Vieraugendelikten, namentlich etwa bei Sexualdelikten, besteht nämlich
regelmässig eine „Aussage gegen Aussage“-Situation. Folgte man der Auffassung
der Verteidigung, würden solche Straftatbestände schlechterdings obsolet.
2.3 Die
Vorinstanz begründet den Schuldspruch wegen Drohung zu Recht mit dem
widersprüchlichen Aussageverhalten des Berufungsklägers. Während er anlässlich
seiner Befragung vom 21. April 2015 noch zugestanden hatte, den Privatkläger 1 mit
dem „Jüngsten Gericht“ gedroht zu haben, hat er im Rahmen der Hauptverhandlung geltend
gemacht, er habe damals in Ermangelung eines Dolmetschers den Vorhalt nicht
richtig verstanden. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des
Strafgerichts, worauf verwiesen wird (Urteil S. 7, 2. Abschnitt), kann dazu
noch festgehalten werden, dass sich der Berufungskläger gemäss Datenmarkt seit
Ende 1998 ununterbrochen in der Schweiz aufhält und somit der deutschen Sprache
zumindest in den Grundzügen mächtig ist. Insofern überzeugt sein Einwand nicht,
er hätte mangels Deutschkenntnissen den Vorhalt nicht verstanden. Dieser
Einwand kann vor allem aber auch deshalb nicht überzeugen, weil der Berufungskläger
anlässlich der Befragung bei der Kriminalpolizei auf die Frage (warum haben Sie
das gesagt; act. 56 oben) erklärend hinzugefügt hat, er habe das gesagt,
weil der Privatkläger 1 bei ihm „auch Scheisse“ mache. Somit erscheint die
Wortwahl mit dem „Jüngsten Gericht“ (jedem wird vergolten, was er verdient hat)
ziemlich passend. Dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 überdies mit „Scheissschweizer“
tituliert hat, passt zur Beschimpfung von C____ (Privatkläger 2) als
„Scheisstschinggeli“, wobei Letzterer diesbezüglich allerdings keinen
Strafantrag gestellt hat.
2.4 Der
Schuldspruch kann indessen aus formellen Gründen nicht bestätigt werden: Aufgrund
der Akten ist nämlich erstellt, dass die Tatzeit gemäss Anklageschrift falsch
ist. Im Rapport vom 14. Januar 2015 (act. 29 ff.) wird als Tatzeit die Zeitspanne
vom 3. Oktober 2012 – 13. Januar 2015 angegeben. Allerdings ist, wie die
Verteidigung unter N 32 der Berufungsbegründung zu Recht geltend macht, nicht
erstellt, dass die Drohung mit dem Jüngsten Gericht und die Beschimpfung in den
letzten 3 Monaten vor dem Strafantrag, der vom 14. Januar 2015 (act. 32)
datiert, stattgefunden haben (vgl. Art. 31, Art. 177 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 1
StGB). Aus der der Anzeige vom 14. Januar 2015 beiliegenden Kopie des Rapports
vom 28. September 2012 (act. 50 ff.) ergibt sich sogar im Gegenteil, dass die
Beschimpfung mit „Scheissschweizer“ und auch die Drohung (er könne schon mal
mit Gott telefonieren) am 28. September 2012 erfolgt sind (act. 53). Ein
entsprechender Strafantrag fehlt indessen in den Akten. Als Beilage wird zwar
die „Abklärung Strafantrag/Privatklägerschaft“ erwähnt (act. 53), sie befindet
sich aber nicht bei den Akten. Überhaupt ist unklar, was mit dem
Originalrapport aus dem Jahr 2012 samt Beilagen geschehen ist. Bei den Akten befindet
sich die Kopie einer Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2013 an
die Adresse des Privatklägers 1, wonach Letzterer am 11. Dezember 2013 bei
Ersterer persönlich hätte vorsprechen sollen. Fettgedruckt findet sich die
Androhung: „Wenn Sie dieser Vorladung ohne Angabe von Gründen keine Folge
leisten, wird die Anzeige wegen fehlendem Ermittlungsansatz archiviert“ (act.
34). Der Kopie einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember
2013 ist unter dem Titel „Vorladung nicht befolgt“ zu entnehmen: „Der
Geschädigte hat der Vorladung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet.
Die Anzeige wird wegen fehlendem Ermittlungsansatz archiviert“ (act. 33). Ob
der Privatkläger 1 die Vorladung tatsächlich nicht erhalten hat, wie er vor
Vorinstanz deponiert hat (act. 318), kann offen bleiben. In der vorliegenden
Anklageschrift (act. 148 ff.) jedenfalls kommen ausschliesslich Verfahrensnummern
aus dem Jahr 2015 vor. Die Betitelung des Privatklägers 1 als „Scheissschweizer“
gemäss Rapport (act. 52/53) ist aber am 28. September 2012 erfolgt, während die
Anklageschrift bezüglich Tatzeit von „ab 3. Oktober 2012“ ausgeht und somit
den 28. September 2012 – die eigentliche Tatzeit – gar nicht erfasst. Unter
diesen Umständen ist das Strafverfahren aus formellen Gründen einzustellen. Die
Tatzeit in der Anklageschrift ist falsch und das Akkusationsprinizip ist somit
verletzt. Zudem liegt kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor, denn jener
vom 14. Januar 2015 ist – soweit er auch die Vorfälle aus dem Jahr 2012
erfassen soll – eindeutig zu spät gestellt worden. Demgegenüber fehlt ein im
Jahr 2012 gestellter Strafantrag; oder es spricht eben viel dafür, dass jene Anzeige
nicht weiter verfolgt worden war, weil der Anzeigesteller einer Vorladung der
Staatsanwaltschaft keine Folge geleistet hat – aus welchen Gründen auch immer.
Im Anklagepunkt
Ziff. I./2. respektive unter Fall Ziff. 2.3 des Urteils wird dem Beschuldigten
vorgeworfen, im Anschluss an eine Auseinandersetzung mit den Privatklägern 1
und 2 an der [...]strasse ins Auto gesessen und davon gefahren zu sein, wobei
er ein Rotlicht missachtet habe. Der Beschuldigte bestreitet solches. Die
Vorinstanz erachtet den Sachverhalt als erstellt, während die Verteidigung sich
auf den Standpunkt stellt, in dubio könne nicht einzig auf die Aussagen des
Privatklägers 1 abgestellt werden. Zur irrigen Auffassung der Verteidigung
hinsichtlich der Beweiswürdigungsregeln kann auf das vorstehend Gesagte (Ziff.
2.2) verwiesen werden – abgesehen davon, dass es sich hier ja nicht einmal um
ein Vieraugendelikt handelt: Der Privatkläger 2 war auch dabei. Die Vorinstanz
hat die Darstellungen der Beteiligten sorgfältig gewürdigt: Die den
Beschuldigten belastenden Aussagen des Privatklägers 1 sind auch in diesem
Punkt glaubwürdig: Sie sind eindeutig (Protokoll HV, act. 319: „Ich sah keine
andere Farbe an der Ampel, es war nur rot.") und im Vorverfahren und auch
an der Hauptverhandlung übereinstimmend (Rapport vom 15. Januar 2015, act. 44;
Protokoll HV, act. 319) – und überdies auch deckungsgleich mit seiner Aussage
im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung vor Ort (act. 47). Notabene in
freier Erzählung gab der Privatkläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung erneut
an: “A____ stieg in sein Auto, fuhr über die Kreuzung bei Rot mit quietschenden
Reifen [...]“. Zudem belastet der Privatkläger 1 den Beschuldigten mit seinen
Aussagen nicht übermässig, hat er doch auf die Frage, ob zum damaligen
Zeitpunkt viele Fussgänger unterwegs gewesen seien, angegeben, dass er dies
nicht mehr wisse (Protokoll HV, act. 319). Auch der Privatkläger 2 gab
anlässlich der Requisition vom 15. Januar 2015 an, der Beschuldigte sei
davongefahren und habe beim Abbiegen in die [...]strasse das Rotlicht
missachtet (Rapport vom 15. Januar 2015, act. 48), womit er die Aussagen des
Privatklägers 1 bestätigt hat. Dass der Privatkläger 2 diese belastende Aussage
anlässlich der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, ist dem Umstand
geschuldet, dass für ihn im Zusammenhang mit den Geschehnissen an diesem 15.
Januar 2015 das physische Zusammentreffen mit dem Beschuldigten klar im Vordergrund
steht und er mit diesem Vorfall abschliessen möchte. Es ist daher
nachvollziehbar, dass er nach 1 ½ Jahren für ihn Nebensächliches von sich aus
nicht mehr vorbringt; zum Missachten des Rotlichts wurde er vom Gericht im
Übrigen auch gar nicht mehr gefragt (Protokoll HV, act. 321), und, soweit ersichtlich,
auch nicht im Vorverfahren (act. 96 - 98), weshalb aus seinem diesbezüglichen
Schweigen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht etwa zu schliessen
ist, dass der Sachverhalt nicht stattgefunden hätte. Insbesondere durch die
glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, aber auch aufgrund jener des
Privatklägers 2 ist dieser Sachverhalt erstellt. Die von der Verteidigung
weiter herangezogenen Elemente vermögen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen
nicht zu erschüttern, denn sie betreffen das Missachten des Rotlichts nicht. So
kann offen gelassen werden, wer die Polizei gerufen hat – ob es der Beschuldigte
gemäss Polizeirapport war, oder der Privatkläger 1 gemäss dessen Aussagen und
jenen des Privatklägers 2, oder allenfalls beide –, denn an der Glaubwürdigkeit
der dargestellten Aussagen hinsichtlich des fraglichen Sachverhalts ändert dies
nichts. Im Übrigen hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend die
Glaubwürdigkeit der Darstellung der Ereignisse vom 15. Januar 2015 durch die
Privatkläger 1 und 2 bejaht und jene durch den Beschuldigten verneint – dass
etwa der Zahnschaden des Beschuldigten auf einen Faustschlag des Privatklägers
2 zurückzuführen wäre (davon steht übrigens auch im Polizeirapport nichts, was
aber dringend zu erwarten wäre; vgl. act. 47 ff.), ist gerade nicht erstellt.
Auch auf das Gipsermesser des Privatklägers 2, seines Zeichens Gipser von
Beruf, ist die Vorinstanz bereits zutreffend eingegangen; auf die zutreffende
Darstellung durch die Vorinstanz ist zu verweisen und, weil sie das Missachten
des Rotlichts nicht betreffen, auch nicht weiter einzugehen (Urteil S. 9 Ziff.
2.2 - S. 11 oben 2. Abschnitt). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtlich
richtig gewürdigt (was auch die Verteidigung nicht bestreitet), sodass auch
darauf zu verweisen ist (Urteil S. 12 Absätze 2 - 4). Damit ist der
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2
SVG zu bestätigen.
4.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB
verurteilt. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und auch das
Bundesgericht ist davon ausgegangen: Der Privatkläger 3 ist [...] mit dem
Fahrrad über den Fussgängerstreifen gefahren. Der Berufungskläger störte sich
daran, weshalb er hupte. Sowohl der Berufungskläger als auch der Privatkläger 3
fühlten sich durch die Gegenseite provoziert, worauf es zu einer verbalen
Auseinandersetzung kam. Der Privatkläger 3 weigerte sich, den
Fussgängerstreifen freizugeben, wodurch er die Weiterfahrt des Berufungsklägers
verhinderte. Hinter dem Fahrzeug des Berufungsklägers begann sich der
Strassenverkehr zu stauen. Mehrere Fahrer bekundeten ihren Unmut durch Hupen.
Darauf fuhr der Berufungskläger mit seinem Auto langsam auf den Privatkläger 3
zu, so dass sich dieser auf die Motorhaube setzte, um nicht überfahren zu
werden. Schliesslich rutschte der Privatkläger 3 wieder von der Motorhaube herunter.
Der Berufungskläger verwendete somit sein Fahrzeug, um den Privatkläger 3
physisch von der Strasse zu drängen. Für den Schuldspruch wegen Nötigung ist es
dabei unerheblich, dass er nicht Hand an den Privatkläger 3 legte, sondern sein
Fahrzeug als Mittel einsetzte, um die Durchfahrt zu erzwingen. Vorliegend schob
der Berufungskläger den Privatkläger 3 mit seinem Fahrzeug von der Strasse. Er
setzte die Masse und das Volumen des Fahrzeugs so ein, dass der Privatkläger 3
die Strasse gezwungenermassen räumen musste, andernfalls er Verletzungen
riskiert hätte. Das Bundesgericht hält fest, dass das Appellationsgericht kein
Bundesrecht verletzt, wenn es den objektiven Tatbestand von Art. 181 StGB
unter den gegebenen Umständen als erfüllt ansieht (BGer 6B_793/2018 vom 9.
Januar 2019 E. 2.3).
4.2 Die
Vorinstanz wertete sowohl das Verhalten des Privatklägers 3 als auch jenes des
Beschuldigten als nötigend und prüfte rechtfertigenden Notstand des
Beschuldigten im Sinne von Art. 17 StGB. Sie verneinte diesen und das
Appellationsgericht ist dem in seinem ersten Urteil gefolgt. Diese Thematik
braucht nun allerdings nicht mehr weiter vertieft zu werden, nachdem das
Bundesgericht auf Notwehrexzess schliesst mit der Begründung: „Der Privatkläger
3 hinderte den Beschwerdeführer nach einer verbalen Auseinandersetzung für eine
gewisse Zeit grundlos in seiner Weiterfahrt, indem er auf dem
Fussgängerstreifen stehend die Fahrbahn blockierte. Mit seiner Handlung griff
der Privatkläger 3 in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ein, welche
durch Art. 181 StGB geschützt sind. Der Angriff dauerte solange, dass sich auch
mehrere unbeteiligte Verkehrsteilnehmer gestört fühlten und hupten. Somit lag
im Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Handlung des Beschwerdeführers ein
Angriff auf dessen Rechtsgüter nach Art. 15 StGB vor. Der Beschwerdeführer war
folglich berechtigt, diesen Angriff des Privatklägers 3 auf seine Rechtsgüter
nach Art. 15 StGB in angemessener Weise abzuwehren. Auch wenn in Bezug auf die
Angemessenheit der Abwehr nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber
angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit
anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen
(BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen), erweist sich die Reaktion des
Beschwerdeführers nicht als angemessen. Wer mit der physischen Kraft eines
Fahrzeugs auf eine Person zufährt, so dass sich diese auf die Motorhaube retten
muss, um nicht überfahren zu werden, handelt nicht angemessen. Ein solches
Vorgehen birgt das Risiko erheblicher Verletzungen bei der betroffenen Person.
Der Beschwerdeführer hat insofern die Grenzen einer den Umständen angemessenen
Abwehr offensichtlich überschritten und damit einen Notwehrexzess begangen. Das
angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen“ (BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3.3). Von Notwehrexzess
ist somit auszugehen.
4.3 Die
Verteidigung macht einen Anwendungsfall von Art. 16 Abs. 2 StGB geltend. Gemäss
dieser Bestimmung handelt der Abwehrende nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen
der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung überschreitet.
4.3.1 Die
Verteidigung führt aus, der Privatkläger 3 habe die Überreaktion des
Berufungsklägers hervorgerufen, da Art und Umstände seines Angriffs zu einer
grossen Aufregung und Bestürzung des Berufungsklägers geführt hätten, was in
einen Notwehrexzess gemündet sei. Der Privatkläger 3 habe den Berufungskläger
über einen längeren Zeitraum hinweg grundlos in der Weiterfahrt gehindert,
indem er auf dem Fussgängerstreifen stehend die Fahrbahn blockiert habe. Hinter
dem Fahrzeug des Berufungsklägers habe sich der Strassenverkehr zu stauen begonnen
und der Angriff habe solange fortgedauert, dass sich auch mehrere unbeteiligte
Verkehrsteilnehmer gestört gefühlt und ihren Unmut durch Hupen kund getan
hätten. Der Berufungskläger habe sich durch die Beschneidung seiner Freiheitsrechte,
das Hupen und die vielen Schaulustigen um ihn herum, die den Angriff zwar beobachtet
und teilweise gar gefilmt hätten, ihm jedoch nicht zur Hilfe gekommen seien,
von seinem Angreifer vorgeführt, verhöhnt und blossgestellt gefühlt. Da er [...]
hätte zur Arbeit antreten müssen, der Angriff jedoch kein Ende habe nehmen
wollen, sei der Berufungskläger in Stress geraten. Er habe sich in der Situation
gefangen und seinem Angreifer machtlos ausgeliefert gefühlt. Ein Gefühl der
Ohnmacht habe sich in ihm breit gemacht. Denn keiner seiner Versuche, sich dem
völlig unnötigen und letztlich auch entwürdigenden Angriff des Privatklägers 3 zu
entziehen, sei erfolgreich gewesen. So habe der Berufungskläger anfangs
versucht, seinen Angreifer aus dem Auto heraus durch Mimik und Gestik dazu zu
bewegen, die Fahrbahn freizugeben. Als sich der Privatkläger 3 nicht von der
Stelle gerührt habe, sei der Berufungskläger ausgestiegen, um mit ihm von
Angesicht zu Angesicht zu sprechen. Als er festgestellt habe, dass er den
Privatkläger 3 mündlich nicht würde dazu bewegen können, die Fahrbahn freizugeben,
habe der Berufungskläger das ihm die Fahrbahn versperrende Fahrrad beiseite
geräumt und sei in der Hoffnung, der erniedrigenden Situation entfliehen zu
können, wieder in sein Auto gestiegen. Er habe sein Fahrzeug weit zurück
gesetzt, um den Privatkläger 3 umfahren zu können. Dieser habe ihm jedoch
erneut den Weg abgeschnitten und sich vor ihm aufgebäumt. In diesem Augenblick habe
sich der Berufungskläger von Verzweiflung getrieben in entschuldbarer Aufregung
und Bestürzung über den fortwährenden Angriff zu einem Notwehrexzess hinreissen
lassen, indem er der Situation durch langsames Vorwärtsfahren zu entfliehen
versucht habe. Etwas anderes sei dem Berufungskläger nicht übrig geblieben;
alle anderen Mittel hätten nicht geholfen. Die einzige andere Option wäre gewesen,
den Angriff zu erdulden. Das verlange das Gesetz aber nicht. Der Privatkläger 3
sei unverletzt geblieben und habe dann neuen Streit gesucht. Infolge der
Aufregung und Bestürzung über den Angriff sei es dem Berufungskläger in seiner
Notwehrlage nicht möglich gewesen, besonnen und verantwortlich zu reagieren.
4.3.2 Der
Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Soweit sie ausführt, dem
Berufungskläger sei nichts anderes übrig geblieben als auf den Privatkläger zu
zu fahren, zielt ihre Argumentation im Kern auf ein Bestreiten des Exzesses ab,
worauf nach den für das Appellationsgericht verbindlichen Feststellungen des
Bundesgerichts nicht weiter einzugehen ist; von Notwehrexzess ist auszugehen. Der
Geschehensablauf, wie ihn die Verteidigung auch selber darstellt, spricht
sodann für ein durchaus bewusst gesteuertes Vorgehen des Berufungsklägers,
indem er etwa Mimik und Gestik eingesetzt, das Gespräch gesucht und dann das
Fahrrad weggeräumt habe. Dass er dann langsam mit dem Auto auf den Privatkläger
zu gefahren ist, erscheint nicht als Ausfluss von Aufregung und Bestürzung,
sondern zeugt vom allmählich gebildeten und nunmehr gefestigten Willen des
Berufungsklägers, seinen Standpunkt um jeden Preis und mit jedem Mittel durchzusetzen.
Entgegen der Darstellung der Verteidigung war der Berufungskläger vorgängig
seiner finalen „Abwehr“ an der Entwicklung des Streits zwischen den beiden
Protagonisten auch gar nicht so unbeteiligt, im Gegenteil: Der Berufungskläger
hat den Streit massgeblich mit initiiert, indem er mittels Hupens seinem
Missfallen darüber Ausdruck verliehen hat, dass der Privatkläger 3 den
Fussgängerstreifen mit dem Velo befahren hatte. Dieses Hupen hat denn auch
wenig überraschend zu einem ersten Wortgefecht zwischen dem Automobilisten
(Berufungskläger) und dem Radfahrer geführt, welches Wortgefecht sich immer
gehässiger entwickelt hat und schliesslich in eine Nötigung übergegangen ist.
Dem Berufungskläger ist dabei eine massgebliche Rolle zugekommen und er hat
sich dann dafür entschieden, mit dem Auto auf den Radfahrer zu zu fahren und
sich damit auf eine wesentlich gefährlichere Ebene (Risiko erheblicher
Verletzungen des Radfahrers) zu begeben. Das Verhalten des Berufungsklägers
kann somit nicht als Ausdruck entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung gedeutet
werden. Für eine Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB bleibt also kein Raum. Aus
dem Gesagten ergibt sich auch, dass der Berufungskläger die Nötigung
wissentlich und willentlich begangen hat. Er hat sich somit der Nötigung im
Notwehrexzess im Sinne von Art. 181 i.Verb.m. Art. 15 und 16 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht.
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger wegen Nötigung im Notwehrexzess (zum Nachteil von D____)
und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten des Rotlichts) zu
bestrafen, während im Unterschied zum Urteil der Vorinstanz das Verfahren wegen
Drohung und Beschimpfung im Fall AS Ziff. I.1. einzustellen ist.
5.1 Für
Nötigung und grobe Verkehrsregelnverletzung droht Art. 181 StGB ebenso wie Art.
90 Abs. 2 SVG bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Der
Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.
Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht, wobei gemäss
Einschätzung der Vorinstanz die Todesdrohungen und Beschimpfungen gegenüber dem
Privatkläger 1 am schwersten ins Gewicht fallen. Genau diese Drohungen und
Beschimpfungen entfallen nun aber zufolge Einstellung des Verfahrens. Indessen
bleibt es dabei, dass es nicht leicht wiegt, dass der Beschuldigte nach einem
der Vorfälle mit dem Privatkläger 1 mit seinem Auto gedankenlos davongefahren
ist und hierbei sogar ein Rotlicht missachtet hat. Es ist nur dem Zufall zu verdanken,
dass es hierbei nicht zu einem Unfall gekommen ist, was Körper- und Sachschäden
und entsprechende weitere strafrechtliche Konsequenzen hätte nach sich ziehen
können. Wenn die Verteidigung nun geltend macht, der Beurteilte sei „sich bis
heute nicht bewusst, ein Rotlicht missachtet zu haben“, er habe „das Rotlicht
höchstens unbewusst missachtet“, weshalb er keine Reue zeigen könne, so mindert
dies die Schuld gewiss nicht, sondern dokumentiert die Rücksichtslosigkeit des
Beurteilten, der offenbar über Kreuzungen fährt, ohne sich überhaupt nur um die
Farbe des Lichtsignals zu kümmern. Dass ihm das rechtliche Gehör dazu verwehrt
worden wäre, hat schon das Bundesgericht verworfen (Rückweisungsurteil Ziff.
1.4). Unschön ist zudem, wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Auto den Privatkläger 3 auf dem Fussgängerstreifen dazu
genötigt hat, die Fahrbahn freizugeben. Dass er durch den Privatkläger 3 blockiert
und dadurch provoziert worden war, vermochte ihn vor Vorinstanz nur wenig zu
entlasten. Das Appellationsgericht ist demgegenüber der Auffassung, dass das
nötigende Verhalten des Privatklägers 3, der die Fahrbahn unberechtigterweise
und doch mit einiger Pertinenz blockiert hatte, stärker zu berücksichtigen ist,
und zwar umso mehr, als dies zu einer Notwehrsituation geführt hat – auch wenn
diesbezüglich ein Exzess vorliegt. Das Appellationsgericht folgt der Vorinstanz
hinwiederum darin, dass die hier beurteilten Vergehen sowie auch seine
Vorstrafe wegen mehrfacher versuchter Gewalt gegen Behörden und Beamte aus dem
Jahr 2009 deutlich machen, dass beim Beschuldigten ein gewisses
Aggressionspotenzial vorhanden ist, welches er nur beschränkt zu kontrollieren
imstande ist – wenn auch seit jener Verurteilung nun eine gewisse Zeit
verstrichen ist, wie die Verteidigung zutreffend festhält. Der Berufungskläger wurde
[...] im Kosovo geboren. Er lebt seit 1998 in der Schweiz, ist verheiratet und
hat zwei schulpflichtige Kinder. Er ist als Spezialreiniger bei [...] tätig. Er
zeigte sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren weder
einsichtig noch reuig. Bei diesem Verschulden kommt nur eine Geldstrafe in
Frage.
5.2 Für
die Einsatzstrafe ist vom schwersten Delikt auszugehen. Nachdem das Gesetz für
Nötigung und schwere Verkehrsregelnverletzung dieselbe Strafe androht, ist auf
die tatsächlich schwerere Tat abzustellen. Dies ist vorliegend die Nötigung,
obgleich diese im Notwehrexzess verübt wurde, denn hinsichtlich des Überfahrens
des Rotlichts geht aus den Akten nicht hervor, ob noch andere Verkehrsteilnehmer
unterwegs waren. Die Nötigung im Notwehrexzess ist mit 20 Tagessätzen zu ahnden
und die Strafe ist wegen dem Strassenverkehrsdelikt um 10 Tagessätze zu
erhöhen. Von den sich ergebenden 30 Tagessätzen sind in Anwendung des
Asperationsprinzips 5 Tagessätze abzuziehen, woraus eine angemessene Strafe von
25 Tagessätzen resultiert. Dabei kann entgegen der Auffassung der Verteidigung
ein allfälliger, gestützt auf die Akten nicht eindeutig nachvollziehbarer (act.
169), gegebenenfalls aber bedauerlicher Fehler der Vorinstanz, die Akten im
Rahmen der Akteneinsicht infolge einer Namensverwechslung einem unbeteiligten
Dritten statt der Verteidigung zugestellt zu haben, mangels gesetzlicher
Grundlage bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.
5.3 Die
Höhe des Tagessatzes zu CHF 110.– ist angefochten. Das Bundesgericht hat die
Höhe des Tagessatzes als solche zwar nicht beanstandet (BGer 6B_793/2018 vom 9.
Januar 2019 Ziff. 4.3). Da vorliegend die Strafe neu festgesetzt wird, ist in
diesem Rahmen auch die Höhe des Tagessatzes neu zu berechnen. Laut den von der
Verteidigung neu eingebrachten aktuellen Zahlen lebt die vierköpfige Familie
des Berufungsklägers unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (act.
550), was zu berücksichtigen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Antragsgemäss ist somit
der gesetzliche Minimalsatz von CHF 30.– zur Anwendung zu bringen (vgl. Treichsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.
34 N 19).
5.4 Der
Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe wegen mehrfacher versuchter Gewalt gegen
Behörden und Beamte auf, diese stammt jedoch aus dem Jahr 2009 und liegt damit
schon weit zurück. Weitere Anhaltspunkte für eine negative Bewährungsprognose liegen
nicht vor. Dem Berufungskläger kann daher der bedingte Strafvollzug (Art. 42 StGB)
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 StGB) gewährt werden.
Das Appellationsgericht folgt der Vorinstanz auch darin, dass es angesichts der
fehlenden Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten und der Tatsache,
dass die Hauptstrafe bedingt ausgesprochen wird, aus spezialpräventiven Gründen
angezeigt ist, einen Teil der Geldstrafe als Verbindungsbusse auszusprechen.
Diesbezüglich angemessen erscheinen 4 Tagessätze, was einer Busse von CHF 120.–
entspricht. Die bedingte Geldstrafe reduziert sich in entsprechendem Umfang auf
21 Tagessätze, wozu der Berufungskläger zu verurteilen ist.
6.1 Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne
Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum
Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte
(BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den
Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten,
die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135
I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst
nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit
zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3
BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von
vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den
Zugang zum Verfahren beschränken oder er-schweren. Dazu zählt in erster Linie
die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer
Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung
des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das
Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer
Kostenauflage nicht entgegen. Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung.
Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden
kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2
StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren
[Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt
verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in
keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche
Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen
Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den
Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten
Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten
garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art.
428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar
2018 E. 5).
6.2 Beim
vorliegenden Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger somit
kostenpflichtig. Im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil entfallen
allerdings die Kosten für den Fall I.1. zufolge Verfahrenseinstellung. Die
Kosten für diesen Fall werden nicht separat ausgewiesen (act. 138 f., 414 f.).
Die Verfahrenskosten von CHF 2‘392.80 gemäss erstinstanzlichem Urteil sind
somit zu reduzieren. Auszugehen ist von der Kostenrechnung der
Staatsanwaltschaft (act. 414 f.) mit einem Aufwand von CHF 2‘272.80,
welcher für die Position der Anklage den Betrag von CHF 1‘000.– enthält.
Es rechtfertigt sich, davon dem Durchdringen der Anklage entsprechend CHF 500.–
abzuziehen, womit Kosten von CHF 1‘772.80 resultieren, die dem
Berufungskläger aufzuerlegen sind. Ebenfalls ist die erstinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 2‘400.– auf CHF 1‘200.– zu reduzieren. Das
Urteil des Bundesgerichts hat auf die Verfahrenskosten und die erstinstanzliche
Urteilsgebühr keinen Einfluss, womit es insoweit sein Bewenden hat. Für das
Berufungsverfahren ist die Gebühr infolge teilweise Durchdringens, wenn auch
mit teils anderer Begründung, als sie die Verteidigung vorträgt, entsprechend
zu reduzieren.
6.3 Die amtliche Verteidigung ist gemäss Honorarnoten
zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts (Einzelgericht)
vom 23. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten (AS Ziff. I.2.),
der mehrfachen Drohung (AS Ziff. I.3.) sowie des geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) (AS
Ziff. I.4.);
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziffer I.2. betreffend
Beschimpfung zufolge Fehlens eines Strafantrags;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse.
A____ wird der Nötigung im
Notwehrexzess und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 120.– (bei schluldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 181 in
Verbindung mit Art. 15 und 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1
und 4, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt Ziff. I.1. betreffend Drohung und
Beschimpfung zum Nachteil von B____ wird das Verfahren zufolge Fehlens eines
Strafantrags eingestellt.
A____ trägt die reduzierten
Verfahrenskosten von CHF 1‘772.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF
1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...], werden für
das erste Verfahren vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 3‘805.– und ein
Auslagenersatz von CHF 114.15, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf Honorar und
Auslagen zu CHF 313.55, somit total CHF 4‘232.70, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für
das zweite Verfahren vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 1‘459.40 und ein
Auslagenersatz von CHF 43.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf Honorar und
Auslagen zu CHF 115.70, somit total CHF 1‘618.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger 1
Privatkläger 2
Privatkläger 3
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).