Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.2
URTEIL
vom 26. April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr.
Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...] Opfer
(Privatkläger)
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Dezember 2018
betreffend Freispruch von der
Anklage der mehrfachen versuchten
Nötigung / Prüfung der Gültigkeit der Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Dezember 2018 wurde B____ (Berufungsbeklagter)
von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen. Der
Privatkläger A____ (Berufungskläger) hat am 20. Dezember 2018 ein Schreiben an
das Strafgericht Basel-Stadt verfasst, in welchem er mitteilt, dass er gegen
das Urteil vom 6. Dezember 2018 Berufung einlegen möchte. Am 2. Januar 2019 hat
der Strafgerichtspräsident verfügt, dass die Berufungsanmeldung des Berufungsklägers
an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Prüfung der Gültigkeit der Berufung
gehe. Er führt weiter aus, dass dem Berufungskläger das Urteilsdispositiv anlässlich
der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 ausgehändigt worden und der
Poststempel der Berufungsanmeldung der 20. Dezember 2018 sei.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Januar 2019 wurde dem Berufungskläger
mitgeteilt, dass aufgrund der Eingabe des Einzelrichters in Strafsachen vom
2. Januar 2019 zwecks Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
gegen das Urteil des Einzelrichters vom 6. Dezember 2018 ein Verfahren gemäss
Art. 403 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) durchgeführt werde und es
wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Frage der Einhaltung der Frist
zu äussern. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 ersuchte der Berufungskläger,
inzwischen vertreten durch [...], Advokatin, um Zustellung der Verfahrensakten.
Er liess gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
stellen und kündigte die rasche Nachreichung der Unterlagen zur Prüfung seiner
finanziellen Situation an. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 29. Januar
2019 wurden der Berufungsklägerin die Verfahrensakten zugestellt und das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit –
vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesen. Mit
Eingabe vom 5. Februar 2019 nahm der Berufungskläger zur Frage der
Fristeinhaltung fristgerecht Stellung und beantragte, die Berufungsanmeldung
als zulässig und rechtzeitig anzusehen. Während die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
auf eine Stellungnahme verzichtet hat, hat sich der Berufungsbeklagte mit
Eingabe vom 4. März 2019 durch seinen Rechtsvertreter [...], Advokat, zum
Antrag des Berufungsklägers vernehmen lassen. Er macht geltend, dass die
Berufungsanmeldung nachweislich zu spät erfolgt sei und beantragt sinngemäss das
Nichteintreten auf die Berufung. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5.
März 2019 wurde diese Stellungnahme dem Berufungskläger zugestellt.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche
Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergreifen,
wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
Entscheides hat. Hingegen kann sie den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen
Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Beschränkt sich die Berufung
auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur insoweit überprüft,
als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art.
398 Abs. 5 StPO; vgl. AGE SB.2015.87 vom 1. November 2016 E. 1.2). Vorliegend
beantragt der Berufungskläger, welcher sich im Strafverfahren gegen den
Berufungsbeklagten als Privatkläger konstituierte, die Aufhebung des gesamten
Urteils. Er ist durch den Freispruch von der Anklage der mehrfachen versuchten
Nötigung als mutmassliches Opfer persönlich betroffen und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen
Entscheids. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des
Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG
(Gerichtsorganisationsgesetz, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Dreiergericht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Berufungserklärung rechtzeitig
eingegangen ist.
1.2 Die
Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des
Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 91 StPO N 68). Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht
eingereicht, so ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das
Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013
vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Nichteintretensanträge können von der Verfahrensleitung,
einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien gestellt werden. Vorliegend
haben sowohl der Strafgerichtspräsident, die Verfahrensleitung als auch der
Berufungsgegner auf ein Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers geschlossen.
Der Entscheid über die Rechtzeitigkeit obliegt gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO dem
Gericht als Gremium, und es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 403 StPO N 1 f.). Zuständig ist der Spruchkörper, der auch
die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen
des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall insofern auch das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Die Parteien
erhielten die Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO;
vgl. zum Ganzen AGE SB.2017.48 vom 30. August 2017 E. 1.2, SB.2016.69
vom 27. September 2016 E. 1.2). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung
nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid
(Art. 403 Abs. 3 StPO).
1.3
1.3.1 Die
StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die
Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert
10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll
anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das
erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem
Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit
Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche
Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt
jeweils am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die
Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2
StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen
staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Bei den genannten Fristen im
Berufungsverfahren handelt es sich um gesetzliche Fristen, die gemäss Art. 89
Abs. 1 StPO nicht erstreckbar sind (vgl. zum Ganzen AGE SB.2016.69 vom 27.
September 2016 E. 1.2).
1.3.2 Hat
eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der
Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung der Frist
setzt in formeller Hinsicht ein Gesuch voraus, wobei daran keine allzu strengen
formellen Anforderungen zu stellen sind. Wird in einer verspäteten Laieneingabe
die Verspätung begründet, ist damit unausgesprochen ein Gesuch um
Wiederherstellung gestellt (vgl. (Riedo,
a.a.O., Art. 94 StPO N 8 f.). Nach Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um
Wiederherstellung einer Frist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes
schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die
versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Innert der
gleichen Frist ist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. In materieller
Hinsicht hat eine Partei, welche die Wiederherstellung einer versäumten Frist
verlangt, wie erwähnt, glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein
Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber ersetzte
die ursprünglich im Vorentwurf bzw. Entwurf zur StPO vorgesehene mildere
Formulierungen wie "kein grobes Verschulden" und "kein oder nur
ein leichtes Verschulden" durch den Ausdruck "kein Verschulden".
Er hat sich demnach im Interesse der Verfahrensdisziplin und der
Rechtssicherheit bewusst für einen strengen Massstab entschieden: Jedes
Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung
der versäumten Frist aus (Brüschweiler,
in: Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 2; AGE
SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Demnach kommt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die "Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen
Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus
hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist,
fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich
um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn
sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger
Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss
oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. […] Allgemein
wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation
unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen
Dritten zu betrauen" (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011
E. 1). Zu denken ist hierbei an Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder
Krankheiten (vgl. zum Ganzen AGE SB.2014.20 vom 16.
Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen).
1.3.3 Vorliegend
ist unbestritten, dass die 10-tägige gesetzliche Frist für die
Berufungsanmeldung am Freitag, 7. Dezember 2018, zu laufen begann und somit am
16. Dezember 2018 bzw. – da der Fristablauf auf einen Sonntag fiel – am
Montag, 17. Dezember 2018, endete. Objektiv betrachtet, hat somit der Berufungskläger
die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten.
Der
Berufungskläger macht denn auch vielmehr im Sinne eines
Wiederherstellungsgesuchs geltend, dass das Urteil vom 6. Dezember 2018
„direkt anschliessend an die Verhandlung“ mündlich und nur auf Schweizerdeutsch
eröffnet worden sei. Über die Rechtsmittelbelehrung sei nichts gesagt worden.
Die Dolmetscherin sei im Zeitpunkt der Urteilseröffnung nicht mehr anwesend
gewesen. Da der Berufungskläger der Deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe
er nicht verstanden, was ihm eröffnet worden sei. Auch das Urteilsdispositiv,
welches er gleichentags ausgehändigt erhalten habe, habe er nicht verstanden.
Sein Lebenspartner habe ihm dann das Urteilsdispositiv übersetzt und er habe so
erfahren, dass der Berufungsbeklagte freigesprochen worden sei. Allerdings habe
der Lebenspartner die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden, da seine
Muttersprache nicht Deutsch sei. Der Berufungskläger habe dann am 20. Dezember
2018 beim Gericht angerufen (Beilage 1 zur Stellungnahme des Berufungsklägers
vom 5. Februar 2019: Auszug „Outgoing“ zu Tel „0612676231“) und sich durch
einen Kollegen dort erkundigt, was er tun müsse, wenn er mit dem Urteil nicht
einverstanden sei. Da der Berufungskläger mangels Sprachkenntnissen und weil er
im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, im Zeitpunkt der
Urteilseröffnung nicht verstanden habe, was ihm eröffnet worden sei, habe er
auch nicht wissen können, dass ihm für die Berufungsanmeldung nur 10 Tage zur
Verfügung stehen. Er habe sich aber innerhalb von 2 Wochen beim Gericht informiert
und anschliessend sofort gehandelt. Es könne ihm somit keine absichtliche
Verzögerung oder unentschuldbare Unkenntnis vorgehalten werden und mit einer so
kurzen Rechtsmittelfrist habe er nicht rechnen müssen. Daher sei die Berufungsanmeldung
als zulässig und rechtzeitig anzusehen.
1.3.4 Den
Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden.
Hört man das
Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 ab, so ergibt sich zwar,
dass für seine Befragung als Auskunftsperson ein Dolmetscher für Mazedonisch
beigezogen worden ist. Auf der Aufnahme (Juris: Stelle 45:38) ist jedoch hörbar,
dass der Berufungskläger auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob er Deutsch
verstehe, erklärt hat, dass er Deutsch und Baseldeutsch verstehe, dass es aber
mit Dolmetscher besser sei. Diese Antwort gab der Berufungskläger ohne zu
zögern und unmissverständlich in ausgezeichnet verständlichem Hochdeutsch. Dass
er dieser Sprache nicht mächtig sei, ist somit aktenwidrig.
Ferner ergibt
sich aus der Audioaufnahme (und auch dem schriftlichen Protokoll), dass der Berufungskläger
nach seiner Befragung im Saal geblieben ist (Verfahrensakten ES.2018.512, S.
248). Die Befragung seines Kollegen C____ erfolgte auf Baseldeutsch, die
Urteilsbegründung auf Baseldeutsch. Hätte der Berufungskläger nichts
verstanden, hätte es keinen Sinn gemacht als Zuschauer an der Verhandlung
weiter teilzunehmen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. Dezember
2018 ergibt sich sodann und ist anerkannt, dass dem Berufungskläger das Dispositiv
sowie die Rechtsmittelbelehrung gleich nach der Eröffnung des Urteils ausgehändigt
wurden (Verfahrensakten ES.2018.512, S. 251; Stellungnahme vom 5. Februar 2019).
Hätte er nicht gewusst, was er damit anfangen soll und wie es jetzt weitergeht,
hätte er ohne weiteres den Präsidenten, die Gerichtsschreiberin oder den Weibel
fragen können. Aus den Akten ist erhellt, dass er wenigstens für eine solche
Handlung hinreichend Deutsch spricht. Ferner wäre es dem Berufungskläger ohne
weiteres möglich gewesen, seinen Kollegen C____, der nach seiner Befragung (auf
Deutsch) auch im Saal geblieben ist (Verfahrensakten ES.2018.512, S. 250), zu
Rate zu ziehen.
Zu all dem kommt
hinzu, dass der Berufungskläger durchaus erfahren im Umgang mit Behörden ist.
In der der Strafsache zu Grunde liegenden Zivilsache (angeblich austehender
Lohn) hatte er gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 offenbar
auch selbstständig die Unia konsultiert (Verfahrensakten ES.2018.512, S. 246). Zudem
will er einen Lebenspartner haben, der ihm das Dispositiv übersetzt haben soll.
Selbst wenn man seine Behauptung, er habe nichts verstanden, nicht als
Schutzbehauptung einstufen würde, muss sich der Berufungskläger zum Vorwurf
machen lassen, dass er zu lange zugewartet hat, zumal die Zahl 10 fett
hervorgehoben auf der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils steht und
ihn diese Zahl in Zusammenhang mit dem Papier, das ihm ausgehändigt wurde,
hätte hellhörig machen müssen.
Schliesslich ist
noch auf den Polizeirapport vom 6. Februar 2018 Bezug zu nehmen. Auf S. 2 wird darin
festgehalten, was der Anzeigesteller der Polizei zum Sachverhalt mitgeteilt
hatte. Auch im Rapport (Verfahrensakten ES.2018.512, S. 73) ist aber nirgends
ein Vermerk angebracht worden, dass die Kommunikation mit dem Berufungskläger
mangels Kenntnis der Deutschen Sprache nicht möglich oder nur erschwert möglich
gewesen wäre (was die Polizei im Übrigen immer macht, wenn sich daraus ein Problem
ergibt).
1.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf die Berufung infolge Fristversäumnis nicht eingetreten
werden kann. Es liegen nach dem Gesagten keine Gründe vor, welche eine
Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden.
2.1
2.1.1 Die
Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1
StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss Art. 428 Abs. 1
Satz 2 gilt auch diejenige Partei als unterliegend und damit als
kostenpflichtig, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 13). Der Berufungskläger ist mit seinen
Anträgen unterlegen, entsprechend hat er die Kosten für das vorliegende
Verfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen) zu tragen.
2.1.2 Gestützt
auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Beteiligt sich die geschädigte Person hingegen
ausschliesslich im Strafpunkt als Privatkläger, hat sie grundsätzlich keinen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGer 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E.
2.2, 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1; mit Hinweisen).
2.1.3 Dem
vorliegenden Verfahren konnte von vornherein keine Aussicht auf Erfolg
beigemessen werden. Der Berufungskläger kann mit der daher zu Recht erfolgten
instruktionsrichterlichen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom
29. Januar 2019 mithin nicht von der Pflicht zur Kostentragung befreit
werden.
2.2
2.2.1 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art.
429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung an die freigesprochene
Person aus der Gerichtskasse auszurichten, hat doch der Staat in erster Linie
ein Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra
2013 Nr. 60, mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1313 ad Art. 437 und 1314 ad
Art. 440 des Entwurfs). Anträge, die die Privatklägerschaft zum Strafpunkt
stellt, werden wie Handlungen der Behörde behandelt, weshalb es grundsätzlich
Sache des Staates ist, im Zusammenhang mit solchen Handlungen eine Entschädigung
und eine Genugtuung zu gewähren (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 432 StPO N 12). E contrario zu
Art. 432 Abs. 1 StPO ist die Privatklägerschaft bei Obsiegen der beschuldigten
Person zum Strafpunkt grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, ausser wenn
die Voraussetzungen von Art. 432 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Anders verhält es
sich indessen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Rechtsmittelverfahren, wenn die Berufung einzig durch die Privatklägerschaft
eingelegt wird und damit kein staatliches Interesse hinsichtlich der
Fortsetzung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz besteht (BGE 139 IV 45
E. 1.2). Hier liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO
umschrieben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte
Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung
für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs.
1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann
die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die gesamten
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen
(Abs. 2). Diese Norm greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im
Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Privatkläger das
Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 432 StPO
N 15a). Bleibt es damit trotz Anfechtung durch die Privatklägerschaft beim
Freispruch, so ist die Privatklägerschaft über Art. 432 Abs. 2 StPO der
beschuldigten Person entschädigungspflichtig, wenn sie das Rechtsmittel
eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 StPO N 6; vgl. dazu auch
BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41). Die staatliche Entschädigungspflicht
darf demgegenüber nicht herabgesetzt werden, wenn die Entschädigung für die
Ausübung der Verfahrensrechte im Strafpunkt von der Privatklägerschaft nicht
einbringlich ist (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 432 StPO N 15b).
2.2.2 Vorliegend
wurde der Verfahrensgegenstand einzig durch die Berufung des Privatklägers vorgegeben,
wobei dieser aufgrund von Art. 401 Abs. 3 StPO jederzeit die Möglichkeit hatte,
durch Rückzug seines Rechtsmittels das gesamte Berufungsverfahren zu beenden.
Das Berufungsverfahren ist somit allein durch den Berufungskläger verursacht
worden; daraus folgt, dass er gemäss der Praxis des Appellationsgerichts der beschuldigten
Person die dadurch entstandenen Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung von
Art. 432 StPO zu erstatten hat (vgl. AGE SB.2017.81 vom 7. Februar 2019 E.
5.2 f., mit Hinweis). Dies umso mehr, als der anwaltlich vertretenen Berufungskläger
mit dem Beharren auf der Fortführung des Berufungsverfahrens trotz eindeutigem
Fristversäumnis das Verfahren grob fahrlässig wenn nicht gar mutwillig
erschwert bzw. in die Länge gezogen hat. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten
hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Vorliegend
erscheinen Bemühungen im Umfang von knapp zwei Stunden als angemessen, so dass
nach einem auf der Grundlage des in durchschnittlichen Fällen anzuwendenden
Honoraransatzes von CHF 250.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7,7%, der
Berufungskläger dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von
insgesamt CHF 538.50 auszurichten hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Wiederherstellung der
versäumten Frist wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Der Berufungskläger hat dem
Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 538.50 (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.