Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.26
URTEIL
vom 6.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 6.
Februar 2019
betreffend Abrechnung Februar
2019 - Kostenvorschuss
Sachverhalt
Mit Verfügung vom
21. Januar 2019 rechnete die Sozialhilfe einen Betrag von CHF 160.45,
welchen A____ (Rekurrent) von seiner Vermieterin am 11. Januar 2019 als
Rückerstattung von Nebenkosten erhalten hatte, an seine Unterstützungsleistungen
für den Monat Februar 2019 an. Dagegen erhob der Rekurrent am 4. Februar 2019 Rekurs
beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Dieses verlangte mit
Verfügung vom 6. Februar 2019 die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von CHF 300.– mit Androhung des Nichteintretens auf den Rekurs im Falle der
Säumnis bei dessen Leistung innert der angesetzten Frist. Sein Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses wies es ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 8. Februar 2019 an den Regierungsrat
erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten, mit dem er die kostenfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Eventualiter beantragt er die
Rückweisung der Sache an eine der Vorinstanzen zu neuer Beurteilung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er auch im vorliegenden Rekursverfahren
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung
von Kosten. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
18. Februar 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter
hat auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Das
Dreiergericht des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur Beurteilung des vorliegenden
Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Vorliegend
angefochten ist die mit Zwischenentscheid des WSU erfolgte Abweisung des Gesuchs
des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seines
Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses im vorinstanzlichen
Rekursverfahren. Grundsätzlich können beim Verwaltungsgericht nur
Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten werden, mithin Verfügungen und
Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz formell und materiell
abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG; dazu auch Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
281 f.). Die selbständige Anfechtung von Zwischenentscheiden ist allerdings
dann zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
für den Betroffenen ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil,
weil ihm unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung
des Rechtswegs verwehrt wird (statt vieler VGE VD.2010.250 vom
28. Oktober 2010, VGE 642/2003 vom 4. August 2003).
Gleiches gilt nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts auch für den Entzug
oder die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 1.2.1, mit Hinweisen).
Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Zwischenentscheid unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.196 vom 7.
Juni 2018 E. 1.2).
2.1
2.1.1 Gemäss
§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG,
SG 153.800) kann eine rekurrierende Partei im Verwaltungsrekursverfahren
in besonderen Fällen zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.
Ein besonderer Fall liegt nach § 14a Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) unter anderem vor, wenn
eine Partei keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a) oder wenn
der Rekurs nach summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint
(lit. c). Die Kostenvorschusspflicht steht aber unter dem Vorbehalt des
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 216). Dabei deckt sich die offensichtliche Aussichtslosigkeit als
Grund für die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Aussichtslosigkeit als
Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (VGE VD.2017.191
vom 23. September 2017 E. 2.1, VD.2016.59 vom 2. Mai 2016 E. 2.1,
VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 2.1, VD.2012.180 vom 12. März
2013 E. 2.1). Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten
Frist wird gemäss § 14a Abs. 2 VGV auf den Rekurs nicht eingetreten.
Die Abschreibung des Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgten
Leistung des Kostenvorschusses entspricht einem allgemeinen Grundsatz des
kantonalen Verwaltungsrechts (vgl. VGE VD.2015.242 vom 23. Januar 2016
E. 2.2.1, VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 2.2, VD.2012.229
vom 27. Juni 2013 E. 2.5; vgl. § 30 Abs. 2 VRPG, § 170
Abs. 4 des Steuergesetzes [SG 640.100], § 5 Abs. 4 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [BRKG, SG 790.100] in
Verbindung mit § 30 Abs. 2 VRPG). Demnach ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Erhebung des Kostenvorschusses den Anspruch des Rekurrenten auf
unentgeltliche Rechtspflege verletzt. Bejahendenfalls wäre das WSU zugleich
auch nicht berechtigt, den Kostenvorschuss gestützt auf § 15 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit § 14a Abs. 1 VGV zu verlangen.
2.1.2 Der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund
von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Das
basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 VGG und in §§ 15
ff. VGV Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen
indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29
Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1,
VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne Weiteres
auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE
VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober
2015 E. 3.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 472).
2.1.3 Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz
1 BV). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege massgebend sind (BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017
E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f., 139
III 475 E. 2.2 S. 476 sowie 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218;
vgl. auch VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Die Prüfung der
Erfolgsaussichten erfolgt aufgrund des jeweiligen Aktenstands (BGE 131 I 113
E. 3.7.3 S. 122 f.; Waldmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 78). Der Sachverhalt, der
die Nichtaussichtslosigkeit begründet, ist vom Gesuchsteller glaubhaft zu
machen (vgl. Huber, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 N 6 und 21).
2.2 Streitgegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens ist die von der Sozialhilfe mit Budgetverfügung
vom 21. Januar 2019 vorgenommene Anrechnung einer Rückerstattung von
Nebenkosten im Betrag von CHF 160.45, welche der Rekurrent von seiner
Vermieterin am 11. Januar 2019 erhalten hat, an die Unterstützungsleistung für
den Monat Februar 2019.
Die Vorinstanz
hat erwogen, sie habe bereits in einem früheren, ebenfalls den Rekurrenten
betreffenden und rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 27. November 2013 (GNR
2013-0262) entschieden, dass die Anrechnung einer solchen Rückerstattung von
Nebenkosten an die Unterstützungsleistungen des Folgemonats rechtmässig sei.
Mit Blick auf jenen Entscheid erweise sich der Rekurs des Rekurrenten, welchem
ein analoger Sachverhalt zugrunde liege, als offensichtlich aussichtslos (act.
1 S. 1).
2.3
2.3.1 Mit
seinem Rekurs im vorliegenden Verfahren beschränkt sich der Rekurrent zunächst
darauf, seinen Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren in verkleinerter Schrift zu
kopieren (act. 2 Abschnitt C S. 2 ff.).
Damit genügt der
Rekurrent seinen gesetzlichen Begründungsobliegenheiten nicht. Gemäss § 46 Abs.
2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG hat er in seiner Rekursbegründung seinen
Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Stamm,
a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305; VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni
2016 E. 1.3). Diesen Anforderungen genügt die Kopie der vorinstanzlichen
Rechtsschrift hier nicht, sodass darauf nicht weiter einzutreten ist.
2.3.2 Weiter
macht der Rekurrent geltend, dass anders als bei Art. 29 Abs. 3 BV im
verwaltungsinternen Verfahren gemäss § 11 Satz 1 VGG allein schon bei Vorliegen
von Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, ohne dass
zusätzlich noch die Erfolgschancen des Rekurses zu prüfen wären (act. 2
Abschnitt D S. 8).
Darin kann dem
Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wie ihm aufgrund der ihn persönlich
betreffenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bekannt ist, bildet die
offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Rekurses gemäss der
verfassungskonformen Konkretisierung von § 15 Abs. 2 VGG in § 14a
Abs. 1 lit. c VGV, wie in den obigen Erwägungen (vgl. E. 2.1.1) ausgeführt,
eine Grundlage zur Erhebung eines Kostenvorschusses im verwaltungsinternen
Rekursverfahren. Seine Bedürftigkeit allein gibt dem Rekurrenten daher nach dem
Gesagten keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verschonung von
der Erhebung eines Kostenvorschusses.
2.3.3 Schliesslich
rügt der Rekurrent, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Aussichtslosigkeit
seines Rekurses angenommen habe (act. 2 Abschnitt D S. 8 f.).
2.3.3.1 Der
Rekurrent bezieht sich dabei auf eine im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte
Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Diese begründet er allein damit, dass
seinem Rekurs ohne nähere Begründung einfach die aufschiebende Wirkung entzogen
worden sei (act. 2 Abschnitt D S. 9).
Damit rügt der
Rekurrent nicht eine Verletzung seines Gehörsanspruchs in der Sache selber,
sondern allein bei einem verfahrensleitenden Entscheid der verfügenden Behörde.
Für die Beurteilung der Aussichten eines Rekurses im Zusammenhang mit der
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung massgebend ist aber allein die
Hauptsachenprognose. Darauf geht der Rekurrent nicht substanziiert ein.
2.3.3.2 In
summarischer Beurteilung ist auch der Standpunkt der Vorinstanz in der Sache
nicht zu beanstanden.
Wie das
Verwaltungsgericht in einem den Rekurrenten selber betreffenden Entscheid
ausgeführt hat, übernimmt die Sozialhilfe die effektiven Wohnungskosten einer
unterstützten Person bis zu den jeweiligen, in den Unterstützungsrichtlinien
des WSU festgelegten Grenzwerten. Die Unterstützungsbeiträge für die Mietkosten
sind zweckgebundene Leistungen. Erhält die unterstützte Person von der Vermieterin
solche Leistungen zurück, stehen diese ihr nicht selbst, sondern der Sozialhilfe
zu (VGE VD.2016.35 vom 11. November 2016 E. 3.4). Daraus folgt, dass er
sich die Rückzahlung bei seiner Unterstützung für den Folgemonat anzurechnen hat.
An der Sache
vorbei geht in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die bestehende Kürzung
seines Grundbetrages im Umfang von CHF 100.– für die Rückleistung zu Unrecht
bezogener Sozialhilfeleistungen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten
besteht kein Anlass zur Addition dieser beiden Kürzungen des
Auszahlungsbetrages (act. 2 Abschnitt D S. 9). Die Rückleistung der Vermieterin
erhöhte die Mittel des Rekurrenten um den abgezogenen Betrag, weshalb in diesem
Umfang gar keine Kürzung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt ist.
Erweist sich der
Rekurs als aussichtslos, so war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die
aufschiebende Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren wieder herzustellen.
3.1 Gemäss § 47 Abs. 1 OG hat der verwaltungsinterne
Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn ihm
diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach der
Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird. Das Gesetz
bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der Suspensivwirkung
zulässig ist. Da der rechtsstaatliche Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels
darin besteht, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verwaltungsverfügung
überprüfen zu lassen, bevor sie Wirkungen entfalten kann, muss die
aufschiebende Wirkung die Regel, deren Entzug die Ausnahme bilden (VGE
VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1076).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Grundsatz der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde indessen nicht, dass nur ganz
aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen
vermöchten. Die aufschiebende Wirkung darf vielmehr
dann entzogen werden, wenn hierfür überzeugende Gründe vorhanden sind und der Entzug der Suspensivwirkung verhältnismässig ist (BGE 124 V 82
E. 6a S. 89; VGE VD.2013.181 vom 13. Januar 2014 E. 2.1, VD.2011.182
vom 28. November 2011). Dazu ist eine Interessenabwägung erforderlich, mit
welcher geprüft wird, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit
der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung
angeführt werden können (BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.1; Baumberger, Aufschiebende Wirkung
bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, S. 148
f.). Der vermutliche Ausgang des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht,
soweit die Aussichten eindeutig sind (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155; BGer
2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2). Bei dieser Interessenabwägung
steht der Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht
gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu
treffen, sondern sie kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGE 130 II 149 E. 2.2
S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., je
mit Hinweisen; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2;
VGE VD.2017.162 vom 28. August 2017 E. 3.1).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der
Rekurrent im Januar 2019 eine Rückzahlung seiner Vermieterin im Betrag der
vorgenommenen und streitgegenständlichen Anrechnung in seiner Budgetberechnung
erhalten hat und diese für seinen Bedarf im Folgemonat hat verwenden können.
Zumal eine Rückzahlung weiterer zu viel bezahlter Beiträge aufgrund der bereits
laufenden Kürzung seiner Unterstützung wegen seiner Rückleistungspflicht zu
Unrecht erhaltener Leistungen kaum realistisch durchgesetzt werden kann, wie
auch unter Berücksichtigung der Hauptsachenprognose gemäss den vorangegangenen
Erwägungen überwiegt bei summarischer Beurteilung der Streitsache das Interesse
an der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen
Verfahren.
Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Abzuweisen
ist nach dem Gesagten aufgrund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Rekurses
auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren. Der Rekurrent trägt daher die Kosten
dieses Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.