Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.166
URTEIL
vom 3. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Regierungsrats
vom 17. September 2018
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements
Basel-Stadt (BdM) verfügte am 11. September 2017 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung von A____ (Rekurrent) aus der Schweiz. Da der Aufenthalt des
Rekurrenten zu dieser Zeit wie schon zuvor unbekannt war, wurde die Verfügung
am 13. September 2017 im Kantonsblatt veröffentlicht. Mit Schreiben vom 7. Juli
2018 focht der Rekurrent die Verfügung beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (JSD) an, worauf dieses aufgrund verspäteter Eingabe mit Entscheid
vom 7. August 2018 nicht auf den Rekurs eintrat. Auf den Rekurs gegen den
Entscheid des JSD trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt aufgrund
Fristsäumnis mit Entscheid vom 17. September 2018 nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 24. September 2018 Rekurs
beim Verwaltungsgericht an. Am 19. Oktober 2018 reichte er eine Rekursbegründung
ein. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts zog die Akten des Regierungsrats bei und verzichtete zunächst
auf die Einholung einer Vernehmlassung. Am 15. Januar 2019 ging beim Verwaltungsgericht
ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 10. Januar
2019 ein, mit dem für den Rekurrenten eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung errichtet worden war. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
setzte der Beiständin eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Eingabe. Innert
erstreckter Frist erklärte die Beiständin mit Eingabe vom 7. März 2019, dass
sich die gesundheitliche Situation des Rekurrenten aufgrund eines Schlaganfalls
erheblich verändert habe, weshalb sie beim Migrationsamt ein
Wiedererwägungsgesuch stellen werde, damit der Sachverhalt neu beurteilt werden
könne. Zudem leitete sie dem Gericht ein Schreiben des Rekurrenten vom 3. März
2019 weiter. Mit Verfügung vom 12. März 2019 bot der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts dem Regierungsrat Gelegenheit zur Vernehmlassung zum Rekurs
und insbesondere zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend
die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen den Entscheid des JSD vom 7. August
2018. Mit Eingabe vom 14. März 2019 verzichtete der Regierungsrat auf eine
Stellungnahme. Die Einzelheiten des Standpunkts des Rekurrenten ergeben sich, soweit
sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide des Regierungsrats kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG,
SG 270.100] und § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber
hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen
Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsurteils herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85
vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl
das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine
nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom
9. Februar 2018 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Gemäss § 16 VRPG ist der
Rekurs binnen zehn Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids
schriftlich anzumelden und spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt
an gerechnet, zu begründen.
2.1 Fraglich
erscheint, ob der Rekurrent seinen Rekurs mit den Eingaben vom 24. September
2018 bzw. 19. Oktober 2018 hinreichend begründet hat. Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
hat ein Rekurs die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel sowie eine
kurze Rechtserörterung zu enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren
Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen
Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das
Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das Rügeprinzip (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447, 504; VGE VD.2016.62 vom 30. September 2016 E.
1.2.1). Bei juristischen Laien werden an die Begründung des Rekurses keine strengen
Massstäbe angesetzt, wobei jedoch auch hier nur auf solche Punkte eingetreten
wird, welche Verfahrensgegenstand bilden (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016
E. 1.3.1, mit Hinweisen; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305).
2.2 Der
Regierungsrat trat auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD nicht ein. Er
begründete dies damit, dass die Frist zum Einreichen der Rekursanmeldung beim
Regierungsrat spätestens am 20. August 2018 abgelaufen sei. Die Rekursanmeldung
sei jedoch erst am 24. August 2018 zu Handen des Regierungsrats der
Schweizerischen Post übergeben worden und damit verspätet erfolgt (angefochtener
Entscheid, E. 4).
2.3 Der
Rekurrent erwähnt in der Rekursanmeldung vom 24. September 2018 und in der
Rekursbegründung vom 19. Oktober 2018 insbesondere seinen Werdegang und betont
seine gelungene Integration in der Schweiz sowie seinen Willen, mehr Arbeit zu
finden. Damit möchte er seine beiden Kinder mit schweizerischer
Staatsbürgerschaft besser unterstützen können, die auf ihn angewiesen seien.
Dazu müsste aber seine abgelaufene Bewilligung erneuert werden, da er ohne
Bewilligung keine Arbeit finde. Es sei aufgrund der späten Zustellung der
Unterlagen des Migrationsamts von Beginn an ein „Durcheinander“ gewesen. Zudem
sei der vom Migrationsamt genannte Schuldenbetrag in Höhe von CHF 70'000.–
falsch, da er während der letzten vier Jahre durch seine Lohnpfändung einen
Grossteil davon beglichen habe. Um dies zu belegen, reichte der Rekurrent
mehrere Abrechnungsnachweise der Arbeitslosenversicherung sowie seinen
Lebenslauf als Beilagen ein.
2.4 Weder
in der Rekursanmeldung noch in der Rekursbegründung setzt sich der Rekurrent
inhaltlich mit der Begründung des Nichteintretensentscheids des Regierungsrats
auseinander. Die vorgebrachten Argumente betreffen die Frage, ob seine
Niederlassungsbewilligung zu Recht widerrufen und er zu Recht aus der Schweiz
weggewiesen worden ist. Dies ist aber im vorliegenden Verfahren nicht zu
prüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage, ob der
Regierungsrat mit Entscheid vom 17. September 2018 zu Recht wegen verspäteter
Rekursanmeldung nicht auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 7. August
2018 eingetreten ist. Sollte die Begründung, alles sei von Beginn an ein „Durcheinander“
gewesen, auch auf das vorliegende Verfahren bezogen und als Erklärung für die
Fristsäumnis gedacht worden sein, so ist auch diese Argumentation unzureichend,
da sie sich in keiner Weise mit der Begründung des Entscheids des
Regierungsrats auseinandersetzt. Aus diesem Grund sind selbst die Anforderungen
an die Begründung für einen Laienrekurs nicht erfüllt. Folglich ist auf den
Rekurs nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der Rekurs abzuweisen, weil die
Begründung des angefochtenen Entscheids in jeder Hinsicht richtig ist.
3.1 In
der Rekursanmeldung vom 24. September 2018 schreibt der Rekurrent, dass die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr als nötig sei. Welchen Stand des
Verfahrens er damit meint, bleibt unklar.
Das auf das
vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift
über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristversäumnis im verwaltungsinternen
Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund
allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo
die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht
umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien
zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel
aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin
enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende
Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE
VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2013.191 vom 14. April
2014 E. 2.3.1 und VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Für
das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der
Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE
VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2013.191 vom 14. April
2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2 und VD.2010.167 vom 20.
September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003,
S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch
ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines
Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2015.50/VD.2015.118
vom 31. August 2015 E. 3.1; Häfelin/Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür
objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die
Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2017.9 vom 4.
Februar 2017 E. 2.4). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung.
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen
nicht darunter (VGE VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Vogel, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019,
Art. 24 VwVG N 10, mit Hinweisen).
3.2 Bereits
das JSD wies mit Entscheid vom 7. August 2018 ein Gesuch des Rekurrenten um Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand betreffend die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen
die Verfügung des BdM vom 11. September 2017 ab. Somit kann aus dem Gesuch des
Rekurrenten auf die Rüge geschlossen werden, das JSD habe mit Entscheid vom 7.
August 2018 zu Unrecht sein damaliges Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand abgewiesen.
Darauf kann
nicht eingetreten werden, weil der Regierungsrat aufgrund Fristsäumnis nicht
auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD eingetreten ist und die Frage, ob
das JSD das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen
hat, nicht Gegenstand des mit dem vorliegenden Rekurs angefochtenen Entscheids
bildet.
3.3 Allenfalls
kann das Vorbringen auch als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend
die Frist für die Anmeldung des Rekurses beim Regierungsrat verstanden werden.
Für die
Beurteilung der Wiedereinsetzung ist grundsätzlich die Instanz zuständig, bei
der die entsprechende Frist verpasst worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies
der Regierungsrat. Von einer Überweisung an die Vorinstanz kann jedoch
abgesehen werden, weil diese die Gelegenheit gehabt hat, zur Frage der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Stellung zu nehmen, und die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht erfüllt sind.
Der Rekurrent behauptete weder in der Rekursbegründung an den Regierungsrat vom
24. August 2018 noch in der Rekursanmeldung vom 24. September 2018 beim
Verwaltungsgericht noch in der Rekursbegründung vom 19. Oktober 2018 eine Tatsache,
die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde.
Mit dem
Entscheid der KESB vom 10. Januar 2019 wurden der Beiständin gestützt auf Art.
394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR
210) unter anderem die Aufgaben übertragen, den Rekurrenten bei der Erledigung
der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu
vertreten sowie ihn im Rechtsverkehr allgemein zu unterstützen und zu
vertreten, insbesondere in Bezug auf das Verfahren betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung. Die Unterstützung und Vertretung
bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten
beinhaltet dabei unter anderem, dem Rekurrenten im Verkehr mit Behörden,
Ämtern, Banken/Postfinance, Post und (Sozial-)Versicherungen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen (Entscheid der KESB, Ziff. 3c).
Eine
Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden
muss. Die Errichtung einer Beistandschaft setzt einen Schwächezustand voraus
und ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen
Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen oder entsprechende
Vollmachten zu erteilen (Biderbost/Henkel,
in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 390 ZGB N 2). Für den Fall, dass der
Zustand des Rekurrenten im August 2018 vergleichbar gewesen wäre mit demjenigen
im Januar 2019 spräche der Entscheid der KESB vom 10. Januar 2019 deshalb
dafür, dass er möglicherweise durch ein unverschuldetes Hindernis von der
Einhaltung der Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen den Entscheid des JSD
vom 7. August 2018 abgehalten worden ist. Dafür, dass der Rekurrent bereits im
August 2018 an einem entsprechenden Schwächezustand gelitten hat, fehlt aber
jeglicher Hinweis. Im Übrigen könnte selbst aus dem Umstand, dass der Rekurrent
in Bezug auf das ausländerrechtliche Verfahren der Unterstützung und Vertretung
durch eine Beiständin bedarf, nicht unabhängig von den konkreten Umständen
abgeleitet werden, eine einfache Prozesshandlung wie die Anmeldung eines
Rekurses wäre ihm bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht möglich oder
nicht zumutbar gewesen. Da weder der Rekurrent noch seine Beiständin Angaben zu
den Gründen des Versäumnisses des Rekurrenten gemacht haben, wäre ein
unverschuldetes Hindernis selbst dann nicht glaubhaft, wenn der Rekurrent
bereits im August 2018 an einem Schwächezustand gelitten hätte. Entsprechend
macht die Beiständin in ihrer Eingabe vom 8. März 2019 nicht geltend, die Frist
für die Anmeldung des Rekurses gegen den Entscheid des JSD vom 7. August 2018
sei wiederherzustellen, sondern kündigt ein Wiedererwägungsgesuch an das
Migrationsamt wegen veränderter tatsächlicher Umstände an. Damit sind die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung auch unter Berücksichtigung des
Entscheids der KESB offensichtlich nicht erfüllt.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gebühr
wird auf CHF 600.– festgelegt (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, z.H. Beiständin
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.