Appeal against non-entry decision dismissed

BES.2019.6Obergericht / Einzelrichter18.03.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Basel-Stadt prosecutor's non-entry decision concerning a criminal complaint against the billing company and an employee for fraud, coercion, and abuse of office. He also sought transfer to another prosecutor and requested assistance from other authorities. The appellate court held that he had standing and that the appeal was admissible, but found the transfer request abusive because he had himself filed the complaint in Basel-Stadt and named the company there. On the merits, the court saw no indication of criminal conduct in the billing for customs-related services and upheld the non-entry decision. The appellant was ordered to pay CHF 300 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-entry decision where the file clearly discloses that the alleged offences are not fulfilled. Such a decision is mandatory if, on the basis of the complaint or police report, no sufficiently concrete suspicion of a punishable act exists; proceedings need not and may not be opened in the absence of delict-specific indications. A reporting person may be entitled to appeal under Art. 382 Abs. 1 StPO if directly affected and vested with a legally protected interest. A request for transfer under Art. 41 Abs. 1 StPO must be made without delay; a belated competence objection after choosing the forum may be abusive. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.6

ENTSCHEID

vom 18. März 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____ Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

C____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. Januar 2019

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 2. November 2018 stellte die B____ (Beschwerdegegnerin 2) A____ (Beschwerdeführer) Rechnung unter anderem für die Besichtigung, Wertabklärung und Lagerung seiner Postlieferung aus England in der Höhe von CHF 13.– sowie für deren Verzollung in der Höhe von insgesamt CHF 22.25 (CHF 16.– und 3 % vom Warenwert).

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 und den C____ (Beschwerdegegner) wegen Betrugs, Nötigung und Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 16. Januar 2019 gestützt auf Art. 310 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme der Strafanzeige.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2019. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei sodann an eine andere Staatsanwaltschaft zu überweisen. Ausserdem wird um Amtshilfe der Wettbewerbskommission (Weko) und der Berner Staatsanwaltschaft Jura-Seeland ersucht. Der Appellationsgerichtspräsident hat die Akten bezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.100 vom 25. Juli 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Strafanzeige unglaubhaft ist oder sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2017.100 vom 25. Juli 2017 E. 2).

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Zuständigkeit nicht geprüft habe. Seine Strafanzeige habe sich gar nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 gerichtet. Er habe „gegen die in Basel Ansässige Firma“ vorgehen wollen, „die im Absender der beanstandeten Rechnung ersichtlich“ sei. Bei einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 wäre nicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, sondern die Berner Staatsanwaltschaft zuständig gewesen. Ausserdem gründeten die in Rechnung gestellten Verzollungskosten nicht auf einer Verfügung mit Rechtsgrundlage und Rechtsmittelbelehrung. Eine lediglich im Internet publizierte Preisliste genüge dafür nicht, weshalb ein Betrug vorliege. Eine Nötigung sieht der Beschwerdeführer darin, dass vor Aushändigung der bestellten Ware diese Kosten bezahlt werden müssten (act. 2).

3.2 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Unverzüglichkeit ist gefordert, weil die Hinnahme der nach Meinung der betreffenden Partei unzuständigen Behörde während längerer Zeit als Anerkennung des Gerichtsstandes durch konkludentes Verhalten gewertet werden kann und weil auch der Grundsatz von Treu und Glaube (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) Unverzüglichkeit gebietet (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 41 N 1). Aus dem nachweislich verspäteten Antrag kann auf die Absicht einer missbräuchlichen Verschleppung des Verfahrens geschlossen werden (Kuhn, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 41 StPO N 5).

Umstritten ist in der Lehre, ob der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter überhaupt einen Parteiantrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO stellen darf (dafür: Kuhn, a.a.O., Art. 41 StPO N 1; dagegen: Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 41 N 1; Lieber, a.a.O., Art. 104 N 19). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge vorliegend ein Missbrauch dieses Antragrechts vor, hat der Beschwerdeführer doch selbst Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereicht und darin die Beschwerdegegnerin 2, welche Ausstellerin der beanstandeten Rechnung ist, als Beschuldigte angegeben. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer damit den Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt anerkannt.

3.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt legt nachvollziehbar dar, die erhobenen Kosten für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Importverzollung durch die Beschwerdegegnerin 2 liessen sich auf deren Website einsehen (act., besucht am 1. April 2019). Diese Bemessungsgrundlage von vorliegend CHF 242.–, welche der Veranlagungsverfügung MWST entnommen werden und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, setzt sich aus dem Warenwert von CHF 207.72 und den vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten von insgesamt CHF 35.25 zusammen. Wie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zutreffend festhält, lässt sich der Rechnung der Hinweis auf die elektronisch verfügbare Veranlagungsverfügung MWST entnehmen, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (act. 1 S. 1). Ein strafbares Verhalten ist nicht ersichtlich. Inwiefern dem Beschwerdegegner ein solches zur Last zu legen wäre, ist ebenso wenig erkennbar. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat die Strafanzeige daher zu Recht nicht an die Hand genommen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 2

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

non-entry decisionstandingterritorial competenceabuse of processfraudcoercioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the prosecutor's non-entry decision was admissible and whether the complainant had standing.

Extrahierter Entscheid

The complainant, as reporting person directly affected by the alleged offences, had a legally protected interest and could appeal; the appeal was timely and formally admissible.

Extrahierte Begründung

A reporting person may appeal if directly affected and invoking a legally protected interest. The complaint was filed and a non-entry decision was issued, so appellate review was available.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be transferred to another prosecutor on territorial-competence grounds.

Extrahierter Entscheid

The request for transfer was rejected; by filing the complaint in Basel-Stadt and naming the billed company as accused, the complainant had accepted the venue there.

Extrahierte Begründung

Even assuming a reporting person may invoke Art. 41 StPO, the request was abusive because the complainant had himself chosen the Basel-Stadt prosecutor and thereby accepted that forum.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor correctly refused to open proceedings for fraud, coercion, and abuse of office.

Extrahierter Entscheid

The non-entry decision was correct because no criminal conduct was apparent from the file; the billing referenced an electronically available customs assessment with legal remedies, and no offence was discernible.

Extrahierte Begründung

Non-entry is mandatory when the alleged offences are clearly not fulfilled. The billing basis and the referenced customs assessment did not reveal deceit, coercion, or abuse of office.

Kernrechtsfrage

Who bears the appellate costs and in what amount.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs of the appeal proceedings; the fee was set at CHF 300.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case.

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