Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.175
Verfügung vom 19. September 2018
Unklare Angabe zur
Arbeitsunfähigkeit, Rückweisung zur Rückfrage an Gutachterin
Tatsachen
I.
Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1.
April 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von
Leistungen an (IV-Akte 2). Er gab an, er sei seit April 2015 in seiner
angestammten Tätigkeit als Maler aufgrund Schmerzen im Bereich der rechten
Hüfte und des Beckenkammes nicht mehr arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat
angegeben, dass er im Jahr 2011 aus ca. 6 Metern Höhe von einer Leiter gestürzt
sei. Die Beschwerden seien nun exazerbiert. Sein letztes unbefristetes
Arbeitsverhältnis wurde ihm per 31. Januar 2015 aufgrund persönlicher
Verfehlungen gekündigt (vgl. IV-Akte 10, S. 14 und 15). Danach hat er temporär
gearbeitet bis im April 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eintrat.
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und erwerbliche
Abklärungen ein und beauftragte auf Empfehlung ihres Regionalärztlichen
Dienstes (RAD; vgl. Stellungnahme vom 24. Juli 2017, IV-Akte 38) Dr. med. C____
der D____, mit der monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers.
Dr. C____ diagnostizierte in der Folge mit Gutachten vom 2. November 2017
(IV-Akte 41) eine Coxalgie rechts am ehesten bei symptomatischer Coxarthrose
rechts und gab an, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als
Maler nicht mehr ausüben könne. In einer den Beschwerden angepassten
Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen leistungsmässig
zu max. 30 % eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete dieses
Gutachtensresultat ihrem RAD-Arzt Dr. med. E____, der mit Stellungnahme vom 6.
Dezember 2017 (IV-Akte 43) die Auffassung vertrat, das Gutachten enthalte
Widersprüche bei den Schlussfolgerungen und bei der Beurteilung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der fehlenden funktionellen Einschränkungen
im Alltag des Beschwerdeführers finde sich keine eigentliche nachvollziehbare
und belegbare Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit. Gestützt
darauf verfügte die Beschwerdegegnerin nach der Durchführung eines
Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 44 und 48) am 19. September 2018 (IV-Akte
66), der Beschwerdeführer habe bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 %
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat B____, am 10. Oktober 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es
sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus
dem Invalidenversicherungsgesetz auszurichten. Ebenso seien medizinische
Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19.
November 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer an
seinen Beschwerdeanträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2018
ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 12. Februar 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
seine angestammte Tätigkeit als Maler seit April 2015 nicht mehr ausüben könne.
Es seien ihm aber andere, leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit der
Wechselbelastung noch ganztags zumutbar. Mittels Einkommensvergleichs hat sie
unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen
Invaliditätsgrad von 19 % errechnet und dementsprechend einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
2.2.
Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, der medizinische Sachverhalt
sei vorliegend ungenügend abgeklärt worden. Insbesondere sei nicht klar, wieso
die Beschwerdegegnerin kein Arthro-MRI durchgeführt habe, wie es die Gutachterin
Dr. C____ zur genaueren Diagnostik empfohlen habe. Zudem hätte zusätzlich zur
rheumatologischen Begutachtung ein orthopädisches und evtl. traumatologisches
Gutachten eingeholt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem einen
Rentenentscheid getroffen, bevor eine Verfügung zu der angestrebten beruflichen
Eingliederung bzw. Umschulung erlassen worden sei. Damit habe sie den Grundsatz
Eingliederung vor Rente verletzt. Da der Beschwerdeführer unbestritten in
seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig sei, seien ihm berufliche Massnahmen
zu gewähren. Schliesslich sei das Valideneinkommen auf der Grundlage des
letzten Lohnes von 2013 zu ermitteln und nicht gestützt auf statistische
Angaben der LSE. Es ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 74‘814.–. Beim
Invalideneinkommen sei gestützt auf die Einschätzung der Gutachterin Dr. C____
von einem noch zumutbaren Pensum von 70 % in einer angepassten Tätigkeit
auszugehen. Zusätzlich sei aufgrund der Teilzeittätigkeit und den
leidensbedingten Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von 15–20 %
angezeigt. Rechnerisch ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 resp. 50 %. Der
Beschwerdeführer habe darum mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
Vornahme des höheren Leidensabzuges auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
3.1.
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der
Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach
dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger,
dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz
ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch
zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden
werden kann.
3.2.
Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind Sozialversicherungsträger
und -gerichte auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Es ist Aufgabe der Ärztin
oder des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
sie arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261). Das Gericht hat die Beweise nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, zu prüfen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351, 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die
IV-Stelle eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers Dr. med. C____ der D____ mit der rheumatologischen Begutachtung
des Beschwerdeführers beauftragt (vgl. IV-Akte 40).
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers stellt Dr. C____
mit Gutachten vom 2. November 2017 (IV-Akte 41) im Wesentlichen folgende
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Coxalgie rechts am ehesten
bei symptomatischer Coxarthrose rechts, DD im Rahmen einer Off-set Störung, andere
coxogene Ursache. In der Beurteilung führt die Gutachterin aus, beim
Beschwerdeführer liege ein coxogener Schmerz vor, dessen wahrscheinliche
Ursache die deutliche Coxarthrose mit ostophytären Veränderungen an Gelenk sei.
Diese hätten konventionell radiologisch und ultrasonographisch nachgewiesen
werden können. Schäden am Knorpel als zusätzlicher Schmerzverursacher müssten
aufgrund der doch ausgeprägten Schmerzsituation vermutet werden; das
diesbezüglich durchgeführte MRI des Beckens sei nicht zielführend gewesen.
Vorteilhafter und zu empfehlen wäre ein Arthro-MRI, mit welchem auch Schäden an
der Gelenkslippe, Hüftkopf sowie Knorpelschäden besser beurteilt hätten werden
können. Hinweise für eine lumbale Ursache fänden sich zurzeit keine,
differenzialdiagnostisch könne noch eine Mitbeteiligung des rechten ISGs
vorliegen, da hier Infiltrationsbehandlungen jedoch nicht erfolgreich gewesen
wären, erscheine dies unwahrscheinlich. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Beschwerden seien rheumatologisch nachvollziehbar, in der Untersuchung
provozierbar und dem rechten Hüftgelenk zuordenbar. Durch die Schmerzen in der
rechten Hüftregion sei gehen eingeschränkt möglich, der Beschwerdeführer müsse
hinken. Gezielte Bewegungen im Hüftgelenk wie z.B. die Flexion oder schnelle
Rotationsbewegungen seien schmerzhaft und auch Abduktionsbewegungen würden
Beschwerden verursachen. Durch die Schmerzen entstehe ein Unsicherheitsgefühl
und eine Ausstrahlung ins gesamte Bein und auch noch kranial in den Beckenkamm.
Der Beschwerdeführer sei in seinem Leistungsvermögen als auch in seiner
Gehsicherheit aufgrund der Schmerzen eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne
nicht länger als max. 2 Stunden ohne Möglichkeit der Wechselbelastung stehen
oder sitzen und auch längere Gehstrecken seien eingeschränkt. Häufiges Bücken
um einen Bodenbereich mit Folie abzudecken seien z.B. nicht möglich. Ebenso
könnten zurzeit Leitern und Gerüste nicht bestiegen werden. In Bezug auf
Alltagsaktivitäten sei zu bemerken, dass Rollschuhfahren und Skilaufen nicht
mehr möglich seien. Der Haushalt könne selbständig erledigt werden. Seit Mai
2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maler 100 %
arbeitsunfähig, die Beschwerden seien medikamentös schwer unterdrückbar und
aufgrund der Schmerzen sei er leistungsmässig eingeschränkt. In einer
angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Mai 2015 zu max. 30 % eingeschränkt.
Die angepasste Tätigkeit sollte die Möglichkeit der Wechselbelastung haben und
primär sitzend sein mit Verzicht auf hockende Tätigkeiten am Boden sowie
Besteigen von Leitern und Gerüsten und Verzicht auf schwere repetitiv hebende
Tätigkeiten oder langandauerndes Tragen von über 5 kg. Tätigkeiten, die langes
Stehen und Gehen von über 30 Minuten erforderten, seien ebenfalls nicht möglich.
Als nächstes empfehle sich nun eine therapeutisch diagnostische Infiltration
des rechten Hüftgelenkes. Schmerzlindernd könnten Behandlungen mit Hyaluronsäuren
und konservative physiotherapeutische Behandlungen sein. Eine erweiterte
Diagnostik mittels Arthro-MRI sollte durchgeführt werden, um den Zustand des
rechten Hüftgelenks besser beurteilen zu können und gegebenenfalls auch
operative Sanierungen veranlassen zu können.
Der RAD hat dieses Begutachtungsresultat kritisiert. Der
RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie, hat mit Stellungnahme vom 6.
Dezember 2017 (IV-Akte 43) ausgeführt, es fänden sich im Gutachten bei den
Schlussfolgerungen und letztlich auch bei der Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit deutliche Widersprüche. So werde einerseits von einer
deutlichen Coxarthrose gesprochen, anderseits von fehlenden Knorpelschäden.
Unter der Annahme eines coxogenen Schmerzes müsse dieser unter Berücksichtigung
der radiologischen Befunde sehr kritisch betrachtet werden. Bei der Beurteilung
der funktionellen Leistungsfähigkeit seien die real vorliegenden
Einschränkungen im Alltag zu beachten. Aus der Beschreibung des Tagesablaufs
des Beschwerdeführers ergäben sich aber keine richtungsweisenden Einschränkungen
in der Tagesgestaltung. Der Beschwerdeführer sei sozial gut integriert, könne
den Haushalt selbständig erledigen und nur bestimmte Tätigkeiten zur
Verbesserung der Lebensqualität wie Rollschuhfahren und Skilaufen seien eingeschränkt.
Berücksichtigt man diese fehlenden Einschränkungen im Alltag so finde sich
keine eigentliche nachvollziehbare und belastbare Einschränkung in einer leidensangepassten
Tätigkeit. Diese Anhaltspunkte hätten auch die Gutachterin nachhaltig
verunsichert, spreche sie hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit
doch nur von einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 30 % ohne die Einschränkung
genau zu benennen.
4.2.
Unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Begutachtung ergibt die Prüfung des Gutachtens von Dr. C____, dass
es auf allseitigen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden
ist, die Beschwerden des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt und die
Schlussfolgerungen zudem begründet sind. Das Gutachten ist demnach umfassend
und es kann grundsätzlich auf die ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt
werden. Auch die Kritik des RAD-Arztes Dr. E____ vermag die gutachterliche Einschätzung
nicht in Zweifel zu ziehen. So hat dieser insbesondere bemängelt, dass die
Diagnose einer Coxarthrose ohne objektivierte Schäden am Knorpel nicht nachvollziehbar
sei (vgl. IV-Akte 43, S. 4). Gleichzeitig lehnt er die Durchführung eines von
der Gutachterin empfohlenen Arthro-MRI ab (vgl. IV-Akte 65, S. 6), das gemäss
Dr. C____ über den genauen Zustand des rechten Hüftgelenkes und namentlich über
Knorpelschäden besser Aufschluss geben könnte. Es könne darauf verzichtet
werden, da es an der funktionellen Beurteilung im Rahmen des rheumatologischen
Gutachtens nichts ändern würde. Dr. E____, der den Beschwerdeführer selber
nicht untersucht hat, stützt die Annahme einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit letztlich einzig auf den Umstand, dass der im
Gutachten beschriebene Tagesablauf des Beschwerdeführers keine
richtungsweisenden Einschränkungen im Alltag ergeben habe. Die geringen
beschriebenen Einschränkungen – wie Rollschuhfahren und Skifahren, was nicht
mehr möglich sei - seien mit einer leidensangepassten Tätigkeit vereinbar. Diese
Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen und die Beschwerdegegnerin ist
vorliegend zu Unrecht lediglich gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes
in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom
beweiswertigen Gutachten abgewichen.
Die Festlegung der noch möglichen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit hat folglich gestützt auf das rheumatologische
Gutachten zu erfolgen. Dr. C____ hat angegeben, eine den Beschwerden des
Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit solle die Möglichkeit der
Wechselbelastung bieten und primär sitzend sein mit Verzicht auf hockende
Tätigkeiten am Boden sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten und Verzicht auf
schwere repetitiv hebende Tätigkeiten oder langeandauerndes Tragen von über 5
kg. Tätigkeiten, die langes Stehen und Gehen von über 30 Minuten erforderten
seien ebenfalls nicht möglich. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer seit Mai 2015 aufgrund der Schmerzen leistungsmässig zu max.
30 % eingeschränkt. Diese Maximalangabe der Gutachterin ist indes unklar. So
ist insbesondere fraglich, ob die Leistungseinschränkung sicher nicht höher als
30 % ist, oder ob sie zwischen 0 und 30 % liegt, ob sie schwankend ist oder abhängig
von weiteren Faktoren. Da somit unklar ist, ob zur Ermittlung der Invalidität
von einer 30%-igen – oder allenfalls geringeren – Arbeitsunfähigkeit auszugehen
ist, hat die Gutachterin, auch aufgrund der Rentenrelevanz, ihre Aussage zu
präzisieren. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie eine entsprechende Rückfrage bei der Gutachterin Dr. C____ einholen
kann.
4.3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es seien ihm
Eingliederungsmassnahmen, namentlich eine Umschulung, zu gewähren.
Es ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des geltenden
Grundsatzes Eingliederung vor Rente grundsätzlich berufliche Massnahmen zu
prüfen hat. Vorliegend ist ausserdem unbestritten, dass der Beschwerdeführer
seine angestammte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Ob die
Beschwerdegegnerin in casu Eingliederungsmassnahmen durchzuführen hat oder
nicht, bildet aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Die angefochtene Verfügung
spricht sich nämlich lediglich über den Rentenanspruch aus (vgl. Verfügung vom 19.
September 2018, IV-Akte 66). Das Begehren um Eingliederungsmassnahmen und
insbesondere einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung kann
somit nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin kann aber festgehalten
werden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dem
Beschwerdeführer ihre Unterstützung bei der Stellensuche angeboten hat.
Ansprüche auf weitergehende berufliche Massnahmen werden auch in Abhängigkeit
des neu ermittelten Invaliditätsgrades zu beurteilen sein.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine
Nachfrage bei der Gutachterin Dr. C____ einholen und berufliche Massnahmen
prüfen kann. Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu
zu entscheiden.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.
5.3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der
Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der
Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.–
zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018 aufgehoben und die
Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: