Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.25
ENTSCHEID
vom 30.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat, [...]gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. April 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 30. Mai 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch,
Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und das Übertretungsstrafgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 22. Februar
2019 verhaftet worden war, indes mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
26. Februar 2019 wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist, wurde er am 20.
März 2019 erneut vorläufig festgenommen. In der Folge wurde mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2019 für die vorläufige Dauer von vier
Wochen, das heisst bis zum 19. April 2019, Untersuchungshaft angeordnet.
Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von sechs Wochen, bis zum 30. Mai 2019, verlängert. Neben einem
dringenden Tatverdacht wurde Fortsetzungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit
der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 18. April 2019 Beschwerde erheben lassen.
Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
streitgegenständlichen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Er sei gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
vom 15. April 2019 zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung in die
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) zu überführen. Zudem
sei ihm für das Haftbeschwerdeverfahren die unentgeltlich Verbeiständung mit
lic. iur. B____ zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 24. April 2019
mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen.
Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2019 repliziert. Am
30. April 2019 ging zudem eine diesbezügliche Ergänzung ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom
12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2
3.2.1 Dem
Beschwerdeführer werden verschiedene Delikte zur Last gelegt. Zunächst wird er laut
Polizei-Rapport vom 15. Februar 2019 bzw. vom 21. Februar 2019 verdächtigt, sich
zwischen dem 4. Februar 2019 und dem 11. Februar 2019 mit Körpergewalt
Zugang zu einer Holzhütte [...] verschafft und dort einige Nächte verbracht zu
haben. Im Inneren des Hauses soll er mehrere Behältnisse durchsucht und dabei
Deliktsgut (vor allem Alkohol) konsumiert haben. Zudem soll er das Haus
verwüstet und verunreinigt zurückgelassen haben.
3.2.2 Der
Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 23. Februar 2019 an, in dem zur
Diskussion stehenden Holzhaus geschlafen und dieses auch verwüstet zu haben.
Dies passt zur Aussage der Auskunftsperson C____, welcher den Beschwerdeführer
am 11. Februar 2019 im Inneren des Holzhauses antreffen konnte. Zudem wurde auf
einer PET-Flasche im Innern des Hauses ein Fingerabdruck des Beschwerdeführers
gefunden. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung durch
die Polizei ein schwarzes Fahrrad der Geschädigten D____, welches sich im
Inneren des Holzhauses befunden haben soll, bei sich. Die Beteuerung des Beschwerdeführers,
dass er keine Türe aufgebrochen habe (aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass
das Türschloss zur Holzhütte aufgewuchtet wurde), ist vor diesem Hintergrund
gänzlich unglaubhaft. Es besteht ein dringender Tatverdacht betreffend
Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung.
3.3 Auch
bezüglich eines weiteren Einbruchs in die gleiche Örtlichkeit, dieses Mal am
17. Februar 2019, deuten die Ausführungen im Polizei-Rapport vom 17. Februar
2019 auf eine erneute Täterschaft des Beschwerdeführers hin, zumal er seine
diesbezügliche Verantwortlichkeit in seiner Einvernahme vom 4. April 2019
zugestanden hat.
3.4 Betreffend
den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch (Entwendung eines Elektro-Fahrrads
am 22. Februar 2019 am [...]) liegt neben dem Polizei-Rapport ein Geständnis
des Beschwerdeführers vor (Einvernahme vom 23. Februar 2019), sodass der
diesbezügliche Sachverhalt erstellt ist.
3.5
3.5.1 Der
Beschwerdeführer wird im Weiteren verdächtigt, keine 24 Stunden nach seiner
Haftentlassung (vgl. Sachverhaltsdarstellung), am 27. Februar 2019, seine
Ex-Partnerin D____ an den Haaren gerissen und mehrfach auf den Kopf geschlagen
sowie bestohlen (Schlüsselbund) zu haben.
3.5.2 Der
Sachverhalt ist einerseits durch die Aussagen von E____ (Einvernahme als
Auskunftsperson vom 8. März 2019), andererseits durch die Depositionen des
Beschwerdeführers selbst anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht
vom 22. März 2019, in welcher er eingestand, seine Ex-Partnerin geschlagen zu
haben, erstellt. Die entsprechenden Aussagen werden durch ein Arztzeugnis von F____
vom 29. März 2019 objektiviert. Demgemäss zog sich E____ ausgedehnte Blutergüsse
temporal links sowie im Bereich der linken Stirn zu. Zudem fänden sich weitere
Blutergüsse von mehreren Zentimetern Ausdehnung am rechten lateralen Oberarm
sowie im Bereich des linken Gesässes. Die Patientin habe zudem einen verstörten,
depressiven Eindruck gemacht.
3.5.3 Aufgrund
des Verletzungsbildes und der erkennbaren Traumatisierung von E____ handelt es sich
– entgegen dem Polizei-Rapport vom 27. Februar 2019 sowie dem
unterzeichneten Strafantragsformular – keineswegs mehr um einen den Tatbestand
der Tätlichkeiten (Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR
311.0]) definierenden geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche
Integrität (vgl. dazu BGE 134 IV 189 E. 1 S. 190 ff., 119 IV 25 E. 2a S.
25 ff., 117 IV 14 E. 2 S. 15 ff.; Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 126 N 1). Vielmehr ist von einer
einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auszugehen.
3.6 Nachdem
der Beschwerdeführer am 2. März 2019 mutmasslich eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration beging (für den
entsprechenden Sachverhalt kann ohne weiteres auf den Rapport vom 3. März 2019 verwiesen
werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 21. März 2019 diesbezüglich
ein Geständnis abgelegt hat), musste die Polizei am 7. März 2019 bereits wieder
wegen des Beschwerdeführers ausrücken. Nachdem er versucht hatte, bei der
Kindertagesstätte „[...]“ mit den Füssen die Eingangstüre zu zertrümmern (ein
Strafantrag liegt bisher nicht vor) und anschliessend von ihm auch noch diverse
Leute angepöbelt worden sein sollen, wurde die Polizei requiriert. Als ihn
diese einer Kontrolle unterziehen wollte, verhielt er sich ihr gegenüber
renitent und zunehmend aggressiv. Zudem weigerte er sich, der Polizei Angaben
zu seiner Identität zu machen und einen Ausweis vorzuzeigen, sodass er auf die
Polizeiwache „Clara“ zur Identitätsabklärung mitgenommen werden musste. Es wurde
diesbezüglich ein Rapport wegen Diensterschwerung erstellt (§ 16 des
Übertretungsstrafgesetzes [SG 253.100]).
3.7 Dem
Beschwerdeführer wird schliesslich vorgeworfen, am 20. März 2019 zum Nachteil
von G____ ein Zalando-Paket gestohlen zu haben. Da der Beschwerdeführer bei
seiner Verhaftung just die mit entsprechendem Paket gelieferten Pantoffeln der
Marke „Björn Borg“ getragen hat und ihm die Schuhe eindeutig zu klein waren und
damit offensichtlich nicht für ihn bestimmt waren, ist auch dieser Sachverhalt
erstellt. Zudem war der Beschwerdeführer bei der erwähnten Polizeikontrolle
auch noch im Besitz eines hochwertigen Fahrrads der Marke „Trek“, das aufgrund
seiner desolaten finanziellen Situation ganz augenscheinlich nicht ihm gehören
kann und somit ebenfalls als gestohlen (allenfalls als zum Gebrauch entwendet)
zu gelten hat. Darüber hinaus war er im Besitz einer kleinen Menge Marihuana.
3.8 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten bestehen aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse – namentlich aufgrund der entsprechenden Rapporte und
der jeweiligen Aussagen der Geschädigten und Auskunftspersonen – genügend
konkrete Anhaltspunkte, die den Tatverdacht bezüglich einfacher
Körperverletzung, mehrfachen Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
sowie betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das
Übertretungsstrafgesetz belegen. Das Zwangsmassnahmengericht durfte damit das
Bestehen dringender Tatverdachte mit vertretbaren Argumenten bejahen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht nahm des Weiteren Fortsetzungsgefahr an. Sinn und Zweck
der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die
Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die
Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr
dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert
wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in
die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Fortsetzungsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr
folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis
erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen
oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach).
Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand
einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).
4.2
4.2.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr
grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2
S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, BGer 1B_270/2016 vom
4. August 2016 E. 2.3).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer wurde laut aktuellem Strafregisterauszug am 1. Februar 2019 von
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen (mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung
einer Probezeit von drei Jahren) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.–
verurteilt. Hintergrund der Verurteilung ist die Weigerung des
Beschwerdeführers, die von ihm (freiwillig) aufgesuchte UPK zu verlassen, woraufhin
er durch die Polizei aufgrund aggressiven Verhaltens abgeführt werden musste und
es zu erwähnten Delikten kam. Im aktuellen Strafverfahren hat der
Beschwerdeführer zudem mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung
wegen einfacher Körperverletzung zu rechnen (vgl. dazu schon E. 3.5). Mit
Strafbefehl vom 14. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung nach
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen
Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie
zu einer Busse in Höhe von CHF 600.– verurteilt.
4.2.3 Sowohl
der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch derjenige
der einfachen Körperverletzung stellen (schwere; vgl. dazu E. 4.3) Vergehen dar
und schützen das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Das Vortaterfordernis
ist nach dem Gesagten erfüllt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit den per
Strafbefehl vom 14. Februar 2019 geahndeten Tätlichkeiten eindrücklich unter
Beweis gestellt, dass er das Rechtsgut der körperlichen Integrität nicht zu
respektieren gewillt ist.
4.3
4.3.1 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung
für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12).
4.3.2 Einfache
Körperverletzungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB), sodass von einem schweren Vergehen
auszugehen ist.
4.4
4.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende
Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder
Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Im Vordergrund stehen
Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7
S. 15).
4.4.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2),
schützt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung das Rechtsgut der
körperlichen Integrität.
4.5
4.5.1 Nach dem Gesetz muss
schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer
Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer
Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der
Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie
die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige
Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig,
aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE
143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 38; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15).
4.5.2 Wie
bereits erwähnt (vgl. E. 4.2), ist der offenbar psychisch stark angeschlagene
Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft, wobei der Schuldspruch wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte besonders ins Gewicht fällt.
Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass laut Requisitions-Bericht vom 21.
Februar 2019 anscheinend auch Mitarbeitende der Sozialhilfe Basel-Stadt durch
den Beschwerdeführer bedroht und beschimpft worden sind, womit der
entsprechende Tatbestand noch weitere Male erfüllt sein dürfte. Zudem soll der
Beschwerdeführer laut einem Polizei-Rapport vom 17. Dezember 2017 an einer
Schlägerei beteiligt gewesen sein (am 27. Mai 2016). Am 11. Dezember 2017
habe er darüber hinaus mit einem Hammer in der Hand die Gegend beobachtend
festgehalten werden können. Ferner ergibt sich aus einem Antrag der
Kantonspolizei Basel-Stadt auf Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung F
(datierend vom 27. Februar 2019), dass die Polizei auch am 29. Mai 2018
und am 17. Juli 2018 wegen Tätlichkeiten des Beschwerdeführers requiriert
werden musste (aus dem Rapport ergibt sich nicht, gegen wen diese gerichtet
waren und warum kein Strafantrag gestellt wurde, weswegen diesbezüglich noch
Abklärungsbedarf besteht). Im Übrigen stellen bereits die mit Strafbefehl vom
14. Februar 2019 geahndeten Tätlichkeiten eindrücklich unter Beweis, dass der
Beschwerdeführer nicht gewillt ist, das Rechtsgut der körperlichen Integrität zu
respektieren.
4.5.3 Auch
in Bezug auf häusliche Gewalt besteht eine latente Fortsetzungsgefahr: Bereits
die per Strafbefehl vom 15. November 2016 mit Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 30.– (mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren) von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geahndete
gewaltsame Vorsprache bei seiner Ex-Freundin (diese weigerte sich aufgrund des
in letzter Zeit vermehrt aggressiven Beschwerdeführers ihre Haustüre zu öffnen,
woraufhin dieser die Türe durch Gewalteinwirkung derart beschädigte, dass der
Türrahmen zerbrach) liess erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist,
die Privatsphäre seiner Ex-Freundin zu respektieren. Laut einem Polizei-Rapport
vom 17. Dezember 2017 gab es bereits am 29. Oktober 2016 und am 31.
Oktober 2016 in den Verfahrensakten nicht weiter spezifizierte Vorfälle
betreffend häusliche Gewalt. So soll der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2016 seine
Ex-Freundin sowie sogar den gemeinsamen Sohn geschlagen haben. Dass der
Beschwerdeführer die Privatsphäre seiner Ex-Freundin auch weiterhin nicht zu
respektieren gewillt ist, zeigt die Tatsache, dass er immer wieder am Wohnort von
E____ auftauchte und versuchte, deren Wohnung aufzuschliessen (Einvernahme vom […]
vom 8. März 2019). Dies gelang nur deshalb nicht, weil diese nach dem Vorfall
vom 27. Februar 2019, anlässlich welchem sie in Anwesenheit ihres Sohnes
geschlagen und ihr Schlüsselbund gestohlen worden sein soll, ein neues Türschloss
montieren liess.
4.5.4 Wie
das Zwangsmassnahmengericht in der streitgegenständlichen Verfügung zutreffend
festgehalten hat, sind beim Beschwerdeführer mangels sozialem Empfangsraum
keine deliktsverhindernden Umstände erkennbar, weshalb nach dem Gesagten in
Zukunft ernsthaft mit Delikten zu rechnen ist, bei denen die körperliche
Integrität von Dritten, insbesondere von E____, beeinträchtigt werden könnte. Das
Zwangsmassnahmengericht ist daher zu Recht von Fortsetzungsgefahr ausgegangen,
zumal die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr nicht zuletzt auch dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dient, indem verhindert wird, dass
sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge
zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2).
Da der Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist, kann offen gelassen werden, ob auch von
Fluchtgefahr auszugehen wäre. Indes ist festzuhalten, dass von Seiten der
Behörden offenbar Bestrebungen bestehen, den Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Zudem ist der
Beschwerdeführer flottant bzw. ohne festen Wohnsitz, weshalb eine nicht unerhebliche
Gefahr des Untertauchens besteht.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen dem
Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. März 2019 in Haft. Aufgrund der zur
Diskussion stehenden Straftaten hat der Beschwerdeführer im Falle eines
Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 30. Mai
2019 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zehn Wochen deutlich übersteigen
wird.
6.3 Da
die von der KESB am 15. April 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung in
Bezug auf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wesentlich weniger weit geht
als eine strafprozessuale Inhaftierung, kann der Beschwerdeführer bis auf
weiteres nur mit einer Inhaftnahme von weiteren (die körperliche Integrität
betreffenden) Delikten abgehalten werden. Andere griffige Ersatzmassnahmen sind
aktuell nicht ersichtlich. Da zurzeit keine Anzeichen für eine mangelnde
Hafterstehungsfähigkeit bestehen, erscheint die angeordnete Haft insgesamt auch
verhältnismässig.
Die formellen
Einwände, die die Verteidigung gegen die Haftverlängerung vorbringt, verfangen
nicht. Die Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft
anfänglich „bloss“ auf vier Wochen festsetzte, hindert dieses nicht daran,
später eine Verlängerung um sechs Wochen zu verfügen. Zudem ist nicht
einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft gegen den Haftanordnungsentscheid vom
22. März 2019 hätte Beschwerde erheben sollen, zumal darin von „vorläufig“
die Rede ist, was eindeutig impliziert, dass ein Verlängerungsantrag gestellt
werden kann. Dass nach Abschluss der Strafuntersuchung – wie in der Ergänzung
zur Replik geltend gemacht – keine Untersuchungshaft mehr aufrechterhalten werden
könne, widerspricht nur schon der gesetzlichen Definition der Untersuchungshaft
in Art. 220 Abs. 1 StPO, wonach diese erst mit Eingang der Anklage beim
erstinstanzlichen Gericht endet (und zur Sicherheitshaft im Sinne von Art. 220
Abs. 2 StPO wird).
8.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes ist aufgrund seiner
desolaten finanziellen Verhältnisse umständehalber auf eine Kostenauflage zu
verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der in der Replik vom 25. April 2019 geltend
gemachte Aufwand von 3 ½ Stunden erscheint angemessen und ist aufgrund der am
30. April 2019 beim Appellationsgericht eingegangen Ergänzung zur Replik um
eine halbe Stunde zu erhöhen, wobei ein Stundenansatz von CHF 200.– zur
Anwendung gelangt (die Leistungen des Verteidigers unterliegen nicht der
Mehrwertsteuer). Das Honorar ist somit auf CHF 800.– festzusetzen (einschliesslich
Auslagen). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. B____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
E____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).