Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.81
ENTSCHEID
vom 12.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführer
vertreten durch [...] Advokat, Beschuldigter
[...] [...] [...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Mai 2017
Entscheid des
Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017
(vom Bundesgericht am 6. Dezember
2018 aufgehoben)
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 24. August
2016 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A____ einen
Strafbefehl, mit welchem dieser des rechtswidrigen Aufenthalts und der
Missachtung einer Ausgrenzung für schuldig befunden und zu einer
Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft versandte
den Strafbefehl an die Adresse B____, [...] Am 12. September 2016 kam
diese Sendung mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Staatsanwaltschaft
zurück. Die von A____ anlässlich einer Anhaltung als Wohnadresse angegebene
Strasse C____ in Rom erwies sich als inexistent. Die von der Staatsanwaltschaft
getätigten Abfragen in verschiedenen Datensystemen ergaben keine Hinweise auf
eine andere Zustelladresse. In der Folge erwuchs der Strafbefehl nach
Auffassung der Vorinstanz kraft Zustellungsfiktion gemäss
Art. 88 Abs. 1 und 4 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in
Rechtskraft. Im März 2017 wurde A____ auf dem Gebiet des Kantons Waadt
kontrolliert und daraufhin der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt zwecks Vollzugs
der mit dem Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe zugeführt.
A____, vertreten
durch Advokat lic. iur. [...] erhob am 2. Mai 2017 Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 24. August 2016. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit
Entscheid vom 16. Mai 2017 darauf infolge Verspätung und mit Verweis auf die
Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 1 und 4 StPO nicht ein. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid
vom 1. Dezember 2017 ab.
Eine dagegen
erhobene strafrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom
6. Dezember 2018 gut. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung an das
Appellationsgericht zurück.
Mit Eingabe an
das Appellationsgericht vom 4. April 2019 fordert der Rechtsvertreter von A____
für diesen eine Entschädigung für die „ungesetzliche Haft“ in Höhe von CHF
18‘750.–.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig
abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).
1.2 Das
Bundesgericht hält in seinem Entscheid vom 6. Dezember 2018 fest, dass die
Voraussetzungen für die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO im vorliegenden
Fall mangels gehöriger Abklärung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers
nicht erfüllt gewesen seien (E. 1.4.7). In diesem Punkt korrigierte es die
Auffassung der Vorinstanzen. Demzufolge ist mit dem Rechtsvertreter des
Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst am 24. April 2017
Kenntnis vom Strafbefehl erlangt hat (Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2017, B.2).
Folglich hätte die Einzelrichterin in Strafsachen die Einsprache vom 2. Mai
2017 nicht als verspätet erachten dürfen bzw. hätte darauf eintreten müssen,
weil diese Eingabe innert der zehntägigen Einsprachefrist erfolgt ist. Die Nichteintretensverfügung
der Einzelrichterin in Strafsachen vom 16. Mai 2017 ist daher aufzuheben
und die Sache ist zur Beurteilung der Einsprache an das Strafgericht
zurückzuweisen.
Über das Gesuch
um Haftentschädigung kann bei dieser Ausgangslage zum jetzigen Zeitpunkt durch
das Appellationsgericht materiell nicht entschieden werden. Darüber wird zum
gegebenen Zeitpunkt die zuständige Behörde zu entscheiden haben. Zu
berücksichtigen wird auch sein, ob gegen A____ noch weitere Haft, auch aus anderen
Verfahren, offen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichteintretensverfügung der Einzelrichterin in Strafsachen vom 16. Mai 2017
aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung der Einsprache des Beschuldigten vom
2. Mai 2017 an das Strafgericht zurückgewiesen.
Auf das Gesuch um Haftentschädigung wird
nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.