Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.12
ENTSCHEID
vom 8.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Januar 2019
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Am 27. Januar
2019 erfolgte am Wohnort von A____ (Beschwerdeführer) an der [...] in Basel eine
Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich dieser polizeilichen Wohnungskontrolle wurden
grössere Mengen an Kath und eine Barschaft in der Höhe von CHF 546.55 beschlagnahmt.
Der Beschlagnahmebefehl vom 27. Januar 2019 wurde vom Beschwerdeführer
unterzeichnet.
Gegen den
entsprechenden Beschlagnahmebefehl richtet sich die mit Eingabe vom 1. Februar
2019 erhobene Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer
beantragt, es sei ein Teil der beschlagnahmten Barschaft freizugeben und an ihn
herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
18. Februar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Akten des
Strafverfahrens wurden beigezogen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, sofern für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. Januar 2019, mit welcher die Beschlagnahme von Gegenständen und
Vermögenswerten des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Beschlagnahmebefehl). Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Beschwerde geführt werden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein
solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert,
mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen
schriftlich und begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb
auf sie einzutreten ist.
Voraussetzungen
der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung
(Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht
(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – ein dringender Tatverdacht wie
bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO) ist nicht
erforderlich (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3) – und die
Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des
Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke
gebraucht werden (vgl. Heimgartner,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und
22). Als gesetzliche Grundlage hält Art. 263 Abs. 1 StPO fest,
dass Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich (lit. a) als
Beweismittel gebraucht werden, (lit. b) zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden,
(lit. c) den Geschädigten zurückzugeben sind oder (lit. d) einzuziehen sind.
Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur
soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es
unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet
werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht
werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie
aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer
1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1; AGE BES.2017.92 vom 4. August 2017 E.
2.1).
3.1 Die
Beschlagnahme wird im Beschlagnahmebefehl vom 27. Januar 2019 knapp und
pauschal damit begründet, dass die beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte als Beweismittel gebraucht werden, der Kostensicherung dienen
und einzuziehen sind. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom
- Februar 2019 im Wesentlichen geltend, dass es sich bei einem Teil der beschlagnahmten
Barschaft, namentlich bei CHF 386.55 von CHF 546.55, um sein privates Geld
handle und dieses nichts mit dem Betäubungsmittelhandel zu tun habe. Den Betrag
erklärte er damit, dass er am 16. Januar 2019 an einem Geldautomaten den
Betrag von CHF 320. – abgehoben habe und einen kleinen Teil noch in seiner Tasche
hatte. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Screenshots
von seinem Mobiltelefon von seiner Postfinance App ein, welche eine Übersicht über
die letzten Transaktionen zeigt.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2019 primär die
Einziehungsbeschlagnahme als Begründung angeführt. Die Staatsanwaltschaft führt
diesbezüglich aus, dass es im Anschluss an einen am Abend des 27. Januars 2019
polizeilich observierten Kath-Verkauf zu einer polizeilichen Wohnungskontrolle
am Wohnort des Beschwerdeführers gekommen sei. Anlässlich der polizeilichen
Wohnungskontrolle habe – alles aus unstrittigem Besitz des Beschwerdeführers – eine
grössere, verkaufsbereite vorportionierte Menge an Kath und eine Barschaft in
der Höhe von CHF 546.55 sichergestellt werden können. Aufgrund des bisherigen
Ermittlungsergebnisses könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass es sich bei der beschlagnahmten Barschaft im Umfang von CHF 546.55
um Drogenerlös handle.
4.1 Die
Beschlagnahme erfordert gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich einen
hinreichenden Tatverdacht. Die abschliessende Beweiswürdigung obliegt dem erkennenden
Gericht. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschlagnahme gemäss Art. 196
StPO um eine Verfahrenshandlung und nicht um ein Urteil. Deshalb ist die
diesbezügliche Verfügung auch nur kurz zu begründen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
263 StPO N 62). Die Staatsanwaltschaft hat im Beschlagnahmeverfahren darüber
hinaus nicht den vollen Beweis im Sinne der „in dubio-Regel“ zu erbringen, dass
das beschlagnahmte Geld aus Betäubungsmitteldelikten stammt. In ihrer Stellungnahme
vom 18. Februar 2019 begründet die Staatsanwaltschaft den Verdacht des Kath-Verkaufs
an Hand verschiedener Indizien denn auch hinreichend. Ein hinreichender Verdacht
reicht zur Anordnung der Beschlagnahme aus; es muss keine Gewissheit bestehen,
dass Straftaten begangen worden sind. Hierüber wird das Sachgericht zu
entscheiden haben. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig, ob
zum Zeitpunkt der Beschlagnahme genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorgelegen
haben. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d
StPO) stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiell-rechtlichen Einziehung
gemäss Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) – lediglich
eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische)
prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen
staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahmung greift dem
Einziehungsentscheid nicht vor.
4.2 Wie
aus den Akten entnommen werden kann, wurden in der Wohnung des
Beschwerdeführers eine grössere, verkaufsbereite vorportionierte Menge an Kath
sowie eine Barschaft in der Höhe von CHF 546.55 sichergestellt. Ferner wurde
der Beschwerdeführer von B____ belastet, mit Kath zu handeln, weshalb der
hinreichende Verdacht besteht, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat. Gegen den
Beschwerdeführer wurde sodann ein Strafverfahren eingeleitet (act 5). In seiner
Spontanaussage räumte der Beschwerdeführer gegenüber dem Polizeibeamten ein,
dass rund CHF 250.– der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von CHF
546.55 aus legaler Erwerbstätigkeit und nur der Rest der beschlagnahmten
Barschaft aus dem Verkauf von Kath stamme. Im Rahmen der anschliessenden
Befragung als Beschuldigter änderte der Beschwerdeführer diesbezüglich seine
Aussage und bestritt den Kath-Verkauf gänzlich, räumte aber widersprüchlich ein,
dass es sich lediglich bei CHF 160. – um Betäubungsmittelerlös
handle. An der zweiten Version hält der Beschwerdeführer fest und verlangt mit
seiner Beschwerde vom 1. Februar 2019 sinngemäss die Rückgabe des legalen
Anteils der beschlagnahmten Barschaft im Umfang von CHF 386.55 (CHF 546.55
minus CHF 160. – Betäubungsmittelerlös). Die von der Staatsanwaltschaft
dargelegten Indizien lassen nur den Schluss zu, dass die sichergestellten
Gelder aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln stammen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach es sich bei der in seiner Wohnung sichergestellten
Barschaft um privates Vermögen handle, vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere
ist der vom Beschwerdeführer eingereichte Nachweis für den Bargeldbezug vom 16.
Januar 2019, also 10 Tage vor der Beschlagnahme, als Beleg dafür, dass es sich
beim beschlagnahmten Geld noch um das gleiche Geld handle, wenig beweiskräftig.
Aufgrund der angetroffenen Stückelung der Barmittel (2 x CHF 100. –, 1 x
CHF 50. –, 13 x CHF 20. –, 2 x CHF 10. – und CHF 16.55 Hartgeld), welche für
den Betäubungsmittelhandel, nicht aber für den Bargeldbezug am Postomat, typisch
ist, handelt es sich bei der beschlagnahmten Barschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit
um deliktischen Erlös. Die Beschlagnahme der Barmittel im Sinne einer
Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist auch bezüglich
der weiteren Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Die Einziehungsbeschlagnahme
war und ist somit zulässig. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch
die Voraussetzungen für eine Deckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b
StPO erfüllt wären. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschlagnahme zwecks
Deckung von Verfahrenskosten im vorliegenden Fall knapp nicht als in den
Existenzbedarf eingreifend anzusehen ist.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Nach Eingang der Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer durch die
Appellationsgerichtspräsidentin die Möglichkeit eines kostenlosen Rückzugs der
Beschwerde eingeräumt, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Er trägt bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten
mit einer Gebühr von CHF 300.‒.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.