Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
September 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Ph. Waegeli,
R. Köhler
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.174
Verfügung vom 18. Juli 2017
Rentenrevision
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1961, reiste
am 16. Januar 1989 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein (vgl.
IV-Akte 1, S. 62). Ab November 1989 arbeitete sie als Raumpflegerin für die C____
AG (vgl. IV-Akte 57, S. 2), zunächst 100 % und später 50 % (vgl. IV-Akte 1, S.
61 resp. IV-Akte 1, S. 59). Seit April 1991 war sie überdies 50 % als
Küchenhilfe im Alters- und Pflegeheim D____ angestellt (vgl. IV-Akte 1, S. 77
ff.). Zu dieser Zeit war sie Mutter von zwei kleinen Töchtern, geboren 1983 und
1987 (vgl. IV-Akte 1, S. 83). Am 26. Juni 1993 löste die C____ AG das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per Ende August 1993 auf (vgl.
IV-Akte 1, S. 60), da diese (erneut) zu spät aus den Ferien zurückgekommen war
(vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 58 und IV-Akte 1, S. 22). In der Folge bezog die Beschwerdeführerin
Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 58).
b) Ab dem 8. Januar 1996 wurde der Beschwerdeführerin – im
Zusammenhang mit einer erneuten Schwangerschaft – aus psychischen Gründen eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 1, S. 44 ff.). In der Folge
wurde sie per Ende April 1996 von der Stellenvermittlung der Arbeitslosenversicherung
abgemeldet (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 36). Am 5. August 1996 wurde schliesslich die
dritte Tochter der Beschwerdeführerin geboren (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 83).
c) Im Januar 1997 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1, S. 82 ff.). Per Ende Februar 1997 beendete das Alters- und Pflegeheim D____
das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 1, S. 76). Die IV-Stelle
Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht
von Dr. E____ vom 30. Juli 1997; IV-Akte 1, S. 28 ff.). Des Weiteren wurde eine
Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 9. September
1997; IV-Akte 1, S. 21 ff.). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. F____
einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin
(Gutachten vom 15. Oktober 1997; IV-Akte 1, S. 12 ff.). Mit Verfügung vom 27.
Februar 1998 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Januar 1997 eine ganze
Rente gestützt auf einen IV-Grad von 73 % zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S.
3 ff.). Die in den Jahren 1999, 2005 und 2010 durchgeführten Rentenrevisionen
zogen keine Änderung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin nach sich
(vgl. IV-Akten 9, 13 und 18).
d) Im Januar 2015 wurde erneut eine Überprüfung des
Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 20).
In diesem Zusammenhang forderte die IV-Stelle zunächst die behandelnden Ärzte
zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____ vom 16. April
2015 [IV-Akte 2] und den Bericht von Dr. E____ vom 29. Mai 2015 [IV-Akte 37]). Des
Weiteren erteilte die IV-Stelle der H____ AG einen Auftrag zur
polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 23.
Oktober 2015; IV-Akte 44, S. 1 ff.). Am 4. November 2015 wurde schliesslich
eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. Januar 2016;
IV-Akte 46). In der Folge wurde die H____ AG um Stellungnahme zur
erhobenen Einschränkung im Haushalt gebeten (Bericht H____ AG vom 16. Februar
2016; IV-Akte 49). Anschliessend äusserte sich der RAD-Psychiater zum Gutachten
der H____ AG (vgl. IV-Akte 51).
e) Daraufhin vereinbarte die IV-Stelle mit der
Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem dreimonatigen Belastbarkeitstraining
bei der Stiftung I____ in [...], Beginn 6. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 62). Dieses
wurde jedoch vorzeitig per 22. März 2017 abgebrochen, da die Versicherte dazu
gesundheitlich nicht in der Lage sei. Sie erachte sich für sämtliche Arbeiten für
100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 64, S. 1). In der Folge teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. April 2017 mit, man
gedenke, die bislang gewährte ganze Rente – gestützt auf einen neu ermittelten
IV-Grad von 22 % – aufzuheben (vgl. IV-Akte 68). Dazu äusserte sich diese am 22.
Mai 2017 (vgl. IV-Akte 69). Im weiteren Verlauf gingen bei der IV-Stelle zusätzliche
ärztliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 72, S. 1 ff.). Nach Einholung der
Stellungnahmen des RAD vom 19. Juni 2017 resp. vom 7. Juli 2017 (vgl.
IV-Akten 74 und 75) erliess die IV-Stelle am 18. Juli 2017 schliesslich eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juli 2017
hat die Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Die
Rente sei ab dem 1. August 2017 mit 5 % p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei zur
Anspruchsklärung ein polydisziplinäres Gutachten, beinhaltend die Fachbereiche
Psychiatrie, Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Pneumologie,
Gastroenterologie und Innere Medizin zu Lasten der IV-Stelle einzuholen. Alles
unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmung zur Berechnung des IV-Grades nach
der gemischten Methode am 1. Januar 2018.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31.
Januar 2018 an ihrer Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Der Eingabe hat sie
einen Bericht von Dr. E____ vom 3. November 2017 beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt auch mit Duplik vom
15. Februar 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Die Beschwerdeführerin hält ihrerseits mit ihrer
Triplik vom 15. März 2018 an ihren Anträgen fest.
III.
a) Am 3. September 2018 findet eine mündliche
Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser
nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter, lic. iur. B____,
Advokat, teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. J____. Als
Dolmetscherin (Serbisch) waltet Frau K____.
b) Zunächst wird die Beschwerdeführerin befragt.
Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig
zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom
3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im
Haushalt beschäftigt. Daraus würde sich – bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
resp. einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 16.67 % (Valideneinkommen
Fr. 32'437.--; Invalideneinkommen Fr. 27'031.--) und einer Einschränkung
im Haushalt von 30 % – insgesamt ein gewichteter IV-Grad von 22 % ([16.67 x
0.60] + [30 x 0.40]) ergeben. Damit habe man die bislang gewährte ganze Rente
zu Recht aufgehoben (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die
Beschwerdeantwort sowie die Duplik).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr
Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit nicht verändert. Im Übrigen
sei die angenommene Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb nicht korrekt. Sie
wäre bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig. Damit habe sie weiterhin Anspruch
auf eine ganze Rente (vgl. insb. die Beschwerde).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint und die bisher gewährte ganze Rente aufgehoben hat.
3.1.
3.1.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden
Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1).
3.1.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten
Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).
3.1.3. Es obliegt grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine
erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente
reduzieren oder aufheben will (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016
vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, mit Hinweis auf SVR 2014 UV Nr. 7 S. 2).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung
vom 27. Februar 1998 (IV-Akte 1, S. 3 ff.) den massgebenden Vergleichszeitpunkt.
Den Mitteilungen vom 30. Juli 1999, vom 19. Januar 2005 und vom 16.
Juni 2010 (IV-Akten 9, 13 und 18) lagen keine hinreichend vertieften
Abklärungen zugrunde.
4.1.
Die mit Verfügung vom 27. Februar 1998 (IV-Akte 1, S. 3 ff.) vorgenommene
Invaliditätsbemessung basierte auf der sog. gemischten Methode. Es war davon
ausgegangen worden, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50 % erwerbstätig
und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt (vgl. IV-Akte 1, S. 2). Der Aufteilung
zwischen Haushalt und Erwerb lag der Abklärungsbericht vom 9. September 1997 (IV-Akte
1, S. 21 ff.) zugrunde. In diesem war festgehalten worden, die Versicherte
würde – wenn sie bei guter Gesundheit wäre – weiterhin zu 50 % als Küchenhilfe
arbeiten. Sie wäre aus finanziellen Gründen dazu gezwungen, da der Lohn des Ehegatten
nicht ausreiche, um die fünfköpfige Familie zu versorgen (vgl. IV-Akte 1, S. 22).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der aktuellen Invaliditätsbemessung
(weiterhin) die gemischte Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) für anwendbar
erachtet. Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % mit der Haushaltführung
beschäftigt wäre (vgl. die Verfügung vom 18. Juli 2017; IV-Akte 77). Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung wäre sie 100 % erwerbstätig. Auf den Abklärungsbericht
Haushalt vom 7. Januar 2016 (IV-Akte 46) könne nicht abgestellt werden (vgl.
insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).
4.3.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen
(BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E.
2c).
4.4.
4.4.1. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Januar 2016 (IV-Akte
46) wurde festgehalten, die Versicherte habe angegeben, bei guter Gesundheit
würde sie seit Jahren im Umfang von 50%-70% arbeiten. Die Kinder seien in der
Zwischenzeit gross; es würde nur noch eine Tochter zu Hause leben. Für den
Abklärungsdienst sei eine Erwerbstätigkeit zwischen 50%-70% realistisch und
nachvollziehbar. Die Versicherte werde somit als 60 % erwerbstätig und als 40 %
im Haushalt tätig eingestuft (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). In den Akten befindet
sich überdies eine mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin und der
übersetzenden Person versehene Bestätigung vom 4. November 2015, wonach die
Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit seit Jahren 50%-70% erwerbstätig wäre
(vgl. IV-Akte 45).
4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde
geltend, sie sei aufgrund der missverständlichen Übersetzung durch die
Nachbarin anlässlich der Haushaltsabklärung fälschlicherweise davon
ausgegangen, sie werde nach dem letzten Arbeitspensum vor der Erkrankung gefragt.
Dieses habe 50 % betragen. Indem sie einen Rahmen von 50%-70% angegeben
habe, habe sie dem Umstand der teilweisen Arbeitslosigkeit Ausdruck verleihen
wollen (vgl. S. 13 f. der Beschwerde). Anlässlich der Befragung durch das
Gericht gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, die Frau vom
Abklärungsdienst habe sie gefragt, ob sie 50 % oder 70 % arbeiten würde. Anlässlich
der früheren Abklärung habe sie als Pensum 50 % angegeben, da die Tochter sehr
klein gewesen sei. Sie habe gedacht, sie würde ungefähr vier bis fünf Jahre 50
% arbeiten und dann auf 100 % erhöhen, wenn die kleinste Tochter etwas älter
sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.5.
4.5.1. Die Vornahme einer zuverlässigen Haushaltsabklärung ist
Sache der Beschwerdegegnerin. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltungsbehörde (und im Beschwerdefall das Gericht)
für die korrekte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43
Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V
196, 200 E. 1.4).
4.5.2. Vorliegend steht fest, dass anlässlich der
Haushaltsabklärung die Nachbarin der Beschwerdeführerin als Übersetzerin
fungiert hat (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 46, S. 1.). Im Unterscheid
zur ersten Abklärung wurde offenbar keine professionelle Dolmetscherin
beigezogen (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll). Eine etwaige falsche
Übersetzung darf sich jedoch nicht zu Lasten der versicherten Person auswirken.
Gerade eine solche erscheint vorliegend aber nicht als ausgeschlossen. Die
Frage nach dem hypothetischen Pensum im Gesundheitsfalle ist nämlich unter
Umständen bereits für einen Laien schwer zu verstehen. Wird überdies eine
Übersetzung beigezogen, so birgt dies zusätzliche Verständnisprobleme. Die von
der Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Einwendungen
können nicht einfach als unbegründet abgetan werden. Angesichts der Tatsache,
dass tatsächlich eine Übersetzungsproblem bestanden haben könnte, kann daher
nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. Fakt ist überdies, dass die
Beschwerdeführerin früher tatsächlich auch mit zwei Kleinkindern (L____,
geboren am [...] 1983 und M____, geboren am [...] 1987), 100 % gearbeitet
hat. Denn ab November 1989 war sie für die C____ AG als Raumpflegerin im Einsatz
(vgl. IV-Akte 57, S. 2), zunächst 100 % und später 50 % (vgl. IV-Akte
1, S. 61 resp. IV-Akte 1, S. 59). Seit April 1991 war sie ausserdem
50 % als Küchenhilfe im Alters- und Pflegeheim D____ angestellt (vgl. IV-Akte
1, S. 77 ff.). Am 26. Juni 1993 löste die C____ AG das Arbeitsverhältnis
mit der Beschwerdeführerin per Ende August 1993 auf (vgl. IV-Akte 1, S. 60), da
diese (erneut) zu spät aus den Ferien zurückgekehrt war (vgl. u.a.
IV-Akte 1, S. 58 und IV-Akte 1, S. 22). Die Beschwerdeführen hat somit ab
November 1989 bis Ende August 1993 100 % gearbeitet sich anschliessend –
bis sie krankheitshalber von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (vgl.
IV-Akte 1, S. 36) –, um eine weitere 50%-Stelle bemüht (vgl. u.a. IV-Akte 1, S.
47 ff., insb. IV-Akte 1, S. 59 unten). Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin
zu Recht darauf hin, dass sie jetzt keine Kinder mehr zu betreuen hat und ihre
finanzielle Situation angespannt ist (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das
Verhandlungsprotokoll).
4.6.
All dies spricht dafür, dass sie als Gesunde jetzt ein 100 % Pensum
verrichten würde. Damit hat die Invaliditätsbemessung jedoch korrekterweise nicht
nach der sog. gemischten Methode, sondern nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleiches vorgenommen zu werden.
5.1.
5.1.1. Der Verfügung vom 27. Februar 1998, in welcher eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen worden war (vgl. IV-Akte
1, S. 3 ff.), hatte in medizinischer Hinsicht primär das Gutachten von Dr.
F____ vom 15. Oktober 1997 (IV-Akte 1, S. 12 ff.) zugrunde gelegen.
Ebenfalls von Bedeutung waren das Gutachten der N____klinik vom 14. Dezember 1995
(IV-Akte 1, S. 31 ff.) und der Bericht von Dr. E____ vom 30. Juli 1997 (IV-Akte
1, S. 28 ff.).
5.1.2. Im Gutachten der N____klinik vom 14. Dezember 1995
(IV-Akte 1, S. 31 ff.) war festgehalten worden, aufgrund der bisherigen Lebensentwicklung
stelle man die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit
Chronifizierungstendenz.
5.1.3. Dr. E____ hatte in seinem Bericht vom 30. Juli 1997 (IV-Akte
1, S. 28 ff.) dargetan, im Dezember 1995 sei die Patientin wegen einer ungewollten
Schwangerschaft in der N____klinik begutachtet worden. Sie sei wie bereits nach
der ersten und zweiten Geburt wieder depressiv gewesen. Die N____klinik habe
sich gegen eine Abruptio ausgesprochen. Am 5. August 1996 habe die
Patientin ihre dritte Tochter geboren. Seither sei keine richtige Remission
eingetreten. Die Patientin klage ständig über Kopfweh und eine allgemeine
Schwäche. Sie fühle sich wie erschlagen und klage über ein Morgentief. Sie
könne sich nicht freuen und habe ohne äussere Auslöser Weinkrämpfe. Sie
verspüre Angst, oft wie flottierend. Sie habe eine sehr intensive Ambivalenz
gegenüber der letzten Schwangerschaft gehabt. Die Geburt der dritten Tochter
habe sie nicht als Erlösung erlebt. Sie sei die Rabenmutter, habe sie in ihren
Selbstanklagen wiederholt. Gemäss der Anamnese und angesichts des bisherigen
klinischen Ablaufes handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung,
die bis heute nicht zur Remission habe gebracht werden können. Die Patientin
sei wenig belastbar und fühle sich mit drei Kindern überfordert (vgl. S. 2 des
Berichtes). Es bestehe seit dem 8. Januar 1996 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe (vgl. S. 1 des Berichtes). Als Diagnose könne
eine rezidivierende depressive Störung mit Chronifizierungstendenz (ICD-10 F33.1)
festgehalten werden (vgl. S. 2 des Berichtes).
5.1.4. Dr. F____ legte daraufhin im Gutachten vom 15. Oktober
1997 (IV-Akte 1, S. 12 ff.) dar, es würden angstvolle und depressive
Gefühle dominieren. Angst trete auf bei der Betreuung ihres jüngsten Kindes.
Die Explorandin fürchte ständig, es könne durch ihre Schuld beispielsweise
ersticken. Abends würden oft Erstickungsgefühle auftreten, die von starker
Angst begleitet seien, vermutlich im Sinne einer Hyperventilation. Weitere
Ängste würden im Zusammenhang mit Träumen auftreten. Diese würden oft davon
handeln, dass jemand das jüngste Kind stehlen könnte oder dass es ersticke oder
ertrinke. Als depressive Symptomatik äussere sich zum einen eine
Antriebshemmung und ein Gefühl der Kraftlosigkeit. Zum anderen habe die Explorandin
auch Angst, ihrem Kind gegenüber Schuld auf sich zu laden und dies nicht
verhindern zu können. Allgemein erlebe die Explorandin sich in einer Position
der Ohnmacht. Sie fühle sich unfähig, negativen Erlebnissen irgendetwas entgegenzusetzen.
Der Schlaf sei im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen beeinträchtigt. Der
Verlauf der Stimmung während des Tages sei uneinheitlich. Hinzu kämen verschiedene
somatische Beschwerden, namentlich die seit der Meningitis in der Kindheit bestehenden
Kopfschmerzen und multiple Gelenkbeschwerden, welche der Rheumatologe Dr. G____
am ehesten als psychogen beurteile. Ausserdem bestünden eine wechselnd
ausgeprägte Appetitlosigkeit sowie Übelkeit (hauptsächlich während der
Kopfschmerzphasen) und Verstopfung und die beschriebene Neigung zur
Hyperventilation (vgl. S. 3 des Gutachtens). Diagnostisch liege zum einen eine
mit der zweiten Geburt in Zusammenhang stehende posttraumatische Belastungsstörung
mit den dafür charakteristischen unwillkürlich einschiessenden Erinnerungen,
Albträumen und panikartigen Ängsten vor. Zum anderen bestehe ein
gehemmt-depressives Zustandsbild, von dem nicht mit völliger Sicherheit zu
sagen sei, ob es sich um eine rezidivierende depressive Störung oder um eine
Begleitdepression im Rahmen der Fehlverarbeitung der letzten beiden Geburten
handle. Ersteres wäre der Fall, wenn im Umfeld von Studium und erster Geburt
eigentliche depressive Zustände vorgelegen hätten. Aktuell sei die Explorandin
vor allem wegen der schweren depressiven Symptomatik noch zu keinerlei
ausserhäuslichen Berufsarbeit in der Lage. Ab wann wieder zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit
realisierbar sei, lasse sich heute noch nicht abschätzen (vgl. S. 4 f. des Gutachtens).
5.1.5. Die Beschwerdegegnerin war gestützt auf diese
gutachterlichen Ausführungen von Dr. F____ mit Verfügung vom 27. Februar 1998 von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar
1996 ausgegangen (vgl. IV-Akte 1, S. 1).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin geht jetzt – dem Gutachten der H____ AG vom
23. Oktober 2015 (IV-Akte 44, S. 1 ff.) folgend – von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Sie erachtet eine signifikante Verbesserung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als ausgewiesen (vgl. insb. die
angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2017; IV-Akte 77). Diese Einschätzung wird
von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch
das Verhandlungsprotokoll).
5.3.1. Zur Prüfung der Frage, ob im massgebenden
Vergleichszeitraum eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist, bedarf es verlässlicher ärztlicher Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231,
232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.3.2. Rechtsprechungsgemäss liegt es jedoch nicht allein in
der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten
Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle
(Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch
festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden)
Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193,
194 f. E. 3.1). Darum kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen
Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren
Beweiswert verliert. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung
noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des
rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von
Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.4.).
5.3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
5.3.4. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
5.3.5. Gemäss geltender Rechtsprechung (BGE 135 V 465, 470 f.)
kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprechung einzig gestützt auf die
Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aufgrund ihrer
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, kaum je in Frage. Ausnahmsweise lässt
es sich aber rechtfertigen, auf die Aussagen des behandelnden Arztes
abzustellen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2010 vom 19. Juli 2010
E. 4.2.2.).
5.3.
5.4.1. Im polydisziplinären Gutachten der H____ AG vom 23. Oktober
2015 (IV-Akte 44, S. 1 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeführt: (1.) mittelgradige
depressive Episode bei rezidivierender Störung F33.1; (2.) posttraumatische Belastungsstörung
F43.1; (3.) nicht mehr sicher klassifizierbarer Kopfschmerz,
wahrscheinlich zum Teil Spannungstyp-Kopfschmerz und zum Teil
analgetikainduzierter Kopfschmerz bei Verdacht auf Überkonsum; (4.)
ursprünglich Migräneattacken ohne Aura, selten auftretend (vgl. S. 8 des Gutachtens).
5.4.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ AG angegeben: (1.) Dysthymia F34.1;
(2.) rezidivierende Zephalgien ohne neurologische Symptomatik bei freier
Beweglichkeit der HWS, radiologisch fortgeschrittene Osteochondrosen (II bis
III) mit begleitenden Unk- sowie Facettengelenksarthrosen in den Segmenten HWK
3 bis 6; (3.) klinisch rezidivierende Lumbalgien ohne radikuläre Symptomatik
bei freier Beweglichkeit der LWS, radiologisch kein Hinweis auf
Osteochondrosen, computertomographisch breite Bandscheibenprotrusion im Segment
LWK5/S1 linksbetont; (4.) rezidivierende Gonalgien bei freier Beweglichkeit
beider Kniegelenke, Kapselschwellungen beidseits, radiologisch geringgradige
Arthrose (femoropatellar und medial beidseits Grad I); (5.) intermittierende
Schultergelenksbeschwerden beidseits bei freier Beweglichkeit derselben ohne
Hinweis auf Impingement, Rotatorenmanschetten-Schädigung und Instabilität; (6.) intermittierende
Schmerzen im Bereich der Mittelgelenke der Langfinger, kein Nachweis einer eingeschränkten
Feinmotorik beider Hände, nativ-radiologisch kein Nachweis von Arthrosen beider
Hände (vgl. S. 8 des Gutachtens).
5.4.3. Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde schliesslich in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten der H____ AG festgehalten, es
würden sich Schwankungen der Arbeitsfähigkeit ergeben durch die phasenweise auftretenden
depressiven Episoden, welche sich anamnestisch nicht klar abgrenzen liessen.
Schwere depressive Phasen mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit seien keine
auszumachen. Vor diesem Hintergrund sei seit 1996 eine schwankende
Arbeitsfähigkeit zwischen 50-80% anzunehmen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Des
Weiteren wurde dargetan, die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht
als angepasste Tätigkeit zu bezeichnen. Hier bestehe aktuell eine
Arbeitsfähigkeit von 60 % aus psychiatrischer Sicht. Ein Anteil der
neurologischen Symptomatik sei der Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen der
Depression zuzuordnen, so dass insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiere
(vgl. S. 11 oben des Gutachtens).
5.4.
5.5.1. Gestützt auf dieses Gutachten der H____ AG vom 23. Oktober
2015 kann nicht angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
dahingehend verbessert hat, dass jetzt insgesamt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden kann. Namentlich erscheint die im psychiatrischen
Teilgutachten der H____ AG (IV-Akte 44, S. 18 ff.) bescheinigte 60%ige Arbeitsfähigkeit
nicht nachvollziehbar (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
5.5.2. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde mit keinem Wort begründet,
weshalb aus psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin gegeben sein soll. Eine korrekte resp. fundierte
Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten, insbesondere mit dem Gutachten
von Dr. F____ vom 15. Oktober 1997 (IV-Akte 1, S. 12 ff.) und mit der
Einschätzung von Dr. E____ (Berichte vom 30. Juli 1997 und vom 29. Mai
2015; IV-Akte 1, S. 28 ff. resp. IV-Akte 37), lässt das Gutachten nämlich
vermissen. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffende
Kritik von Dr. E____ (vgl. die Stellungnahme vom 3. November 2017; Replikbeilage
2) verwiesen werden. Fakt ist, dass der Beschwerdeführerin ab 1996 von Dr. F____
– bei einer diagnostizierten schweren Depression – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden war (vgl. das 15. Oktober 1997; IV-Akte 1, S. 12 ff.). Die
im Gutachten der H____ AG angenommene Arbeitsfähigkeit von 50-80 % seit 1996 (vgl.
S. 12 des Gutachtens) ist daher – namentlich mit Blick auf die Einschätzung von
Dr. F____ – als unzutreffend zu qualifizieren.
5.5.3. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung in Bezug auf ihr Befinden keine
Aussagen gemacht hat, die tatsächlich auf eine evidente Veränderung ihres
Gesundheitszustandes hindeuten würden. So machte die Beschwerdeführerin anlässlich
der Begutachtung geltend, sie sei sehr müde und antriebslos. Sie sei traurig
und habe ständig Schmerzen. Sie könne sich über nichts mehr recht freuen. Sie
grüble auch viel und sei hoffnungslos bezüglich der weiteren Perspektiven.
Mehrfach (1-5mal) pro Monat habe sie Angstzustände mit begleitender
Hyperventilation. Der Schlaf sei schlecht. Sie habe Probleme mit dem
Einschlafen. Wenn sie gegen Mitternacht einschlafe, erwache sie mehrfach
aufgrund von Albträumen. Diese würden sich um Schwangerschaften und Kinder
drehen. Sie sei generell seit 1996 sehr schreckhaft geworden (vgl. S. 19 oben
des Gutachtens). Bereits während der Schwangerschaft sei es ihr schlecht gegangen.
Sie habe auch direkt nach der Entbindung ein Medikament (Efexor) bekommen.
Trotzdem habe sich die Stimmung nicht stabilisiert. Erst nach vier bis fünf
Jahren sei es ihr für kurze Zeit etwas besser gegangen. Danach sei die Stimmung
wieder schlechter geworden. Einen Auslöser dafür könne sie nicht benennen.
Seither sei die Stimmung dauerhaft schlecht, mal etwas besser, mal etwas
schlechter, aber nie wieder wie früher. Aktuell erlebe sie die Stimmung wieder
als deutlich gedrückt. Seit 1996 nehme sie nahezu durchgehend Antidepressiva
ein (vgl. S. 19 unten des Gutachtens).
5.5.4. Diese Aussagen unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen,
welche die Beschwerdeführerin vor Jahren gegenüber Dr. F____ gemacht hat. Im
Übrigen wurde auch im Gutachten der H____ AG klargestellt, eine signifikante
und nachhaltige Besserung habe sich unter dem aktuellen Therapieregime nicht
eingestellt (vgl. S. 24 oben des Gutachtens). Gleichzeitig wurde im
Gutachten explizit festgehalten, es hätten sich keine Hinweise für Aggravation
ergeben. Einzig die Compliance bezüglich der Einnahme von Quetiapin sei
fraglich (vgl. S. 23 unten des Gutachtens). Schliesslich wurde im Gutachten
dargetan, die Versicherte weise geringe Ressourcen auf, um mit der psychischen
Erkrankung einen konstruktiven Umgang zu finden. Es bestehe ein stabiler
Kontakt zur Familie. Ansonsten sei ein sozialer Rückzug zu beobachten.
Erfolgreiche Eingliederungsmassnahmen gebe es keine (vgl. S. 24 des
Gutachtens).
5.5.5. Dr. E____ hielt seinerseits im Attest vom 21. Dezember
2016 fest, die Patientin erscheine im 14-tägigen Rhythmus zur Sitzung. Sie
komme stets rechtzeitig und äusserlich bemüht, ordentlich zu erscheinen.
Manchmal erscheine sie mit ungepflegtem Haar. Sie sei sichtlich im Gesicht
leidend, mit schwarzen Ringen um die Augen. Sie gebe wechselhaft an, wie sie
ihren Alltag verbringe. Das Aufstehen am Morgen falle ihr am schwersten. Sie
bitte daher, lieber am Nachmittag zur Sitzung kommen zu dürfen. Am Morgen fühle
sie sich ohne Energie, bedrückt und sehr ausgelaugt. Am liebsten würde sie
tagelang die Zeit im Bett verbringen. Sie verliere Beziehungen zu den Bekannten
und Freunden. Abschliessend stellte Dr. E____ klar, bislang sei keine Neigung
zu einer Aggravation feststellbar (vgl. IV-Akte 58).
5.5.6. Im Protokoll über das Standortgespräch vom 23. März 2017 betreffend
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Belastbarkeitstraining wurde schliesslich
festgehalten, die Versicherte sei morgens immer sehr müde und in sich gekehrt.
Die Energielosigkeit sei offensichtlich. An den Gesprächen sei die Versicherte
stets emotional aufgelöst. Sie sehe sich für sämtliche Arbeiten 100 %
arbeitsunfähig. Somit werde das Belastbarkeitstraining per 22. März 2017
beendet (vgl. IV-Akte 64).
5.5.
Aus all dem folgt, dass bereits aus psychiatrischer Sicht eine
grundlegende Änderung resp. eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Allerdings
bringt es die angenommene Änderung der Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb
(vgl. dazu Erwägung 4.6. hiervor) mit sich, dass der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einer umfassenden Überprüfung zu
unterziehen ist (vgl. dazu Erwägung 3.1.2. hiervor). Es kann daher nicht unbesehen
weiterhin auf die Einschätzung von Dr. F____ (Gutachten vom 15. Oktober
1997; IV-Akte 1, S. 12 ff.) abgestellt werden.
5.6.
5.7.1. Im Gutachten der H____ AG vom 23. Oktober 2015 (IV-Akte 44,
S. 1 ff.) wurden als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit insbesondere eine mittelgradige depressive Episode bei
rezidivierender Störung F33.1 und eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1
festgehalten (vgl. S. 8 des Gutachtens). Dr. E____ ging bereits mit Bericht vom
30. Juli 1997 vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit
Chronifizierungstendenz, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) aus
(vgl. IV-Akte 1, S. 29). Im weiteren Verlauf bewertete er den Zustand als unverändert
bis verschlechtert (vgl. S. 1 des Berichtes vom 29. Mai 2015; IV-Akte 37, S. 1).
Im Attest vom 21. Dezember 2016 machte Dr. E____ geltend, im psychischen
Status präsentiere sich die Patientin mittelstark depressiv (vgl. IV-Akte 58).
5.7.2. In Bezug auf die dominierende Diagnose, mithin die mittelgradige
Depression, besteht somit Einigkeit unter den involvierten Fachärzten. Keine
Einigkeit besteht jedoch in Bezug auf die Frage nach den Auswirkungen der
Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In diesem Punkt
kann nicht der Einschätzung gemäss Gutachten der H____ AG gefolgt werden (vgl.
die nachstehenden Überlegungen).
5.7.3. Geht es nämlich um psychische Erkrankungen wie
beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit
vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder
depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren
beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.).
5.7.4. Im Gutachten der H____ AG ergibt sich zur
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281, 297 ff.) Folgendes: Einleitend
wurde klargestellt, es hätten sich keine Hinweise für Aggravation ergeben. Anschliessend
wurde unter dem Titel "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde"
ausgeführt, die Depression sei als mittelgradig einzuordnen. Die
posttraumatische Belastungsstörung sei möglicherweise ein aufrechterhaltender
Faktor der Depression. Die Ausprägung der Symptome der posttraumatischen
Belastungsstörung sei als leicht bis mittelgradig zu bewerten (vgl. S. 23
unten des Gutachtens). In Bezug auf das Kriterium "Behandlungserfolg oder Behandlungsresistenz"
wurde geltend gemacht, eine signifikante und nachhaltige Besserung habe sich
unter dem aktuellen Therapieregime bislang noch nicht eingestellt. Zum
Kriterium "Komorbiditäten" wurde dargetan, was die somatischen Komorbiditäten
angehe, so verwiese man auf die entsprechenden Teilgutachten. Bezug nehmend auf
den Komplex der "Persönlichkeit" wurde klargestellt, die Explorandin
weise geringe Ressourcen auf, um mit der psychischen Erkrankung einen konstruktiven
Umgang zu finden. Sie bleibe in den Erkrankungen verhaftet. Zum Komplex "sozialer
Kontext" wurde ausgeführt, es bestehe ein sozialer Kontakt zur Familie. Ansonsten
sei ein sozialer Rückzug zu beobachten (vgl. S. 24 des Gutachtens). In Bezug
auf den Faktor "Konsistenz" wurde dargetan, die Einschränkungen würden
Haushaltsführung und Freizeitgestaltung gleichermassen betreffen. Überdies
wurde festgehalten, es werde eine ambulante Behandlung durchgeführt. Es bestehe
ein spürbarer Leidensdruck, der sich aber aktuell nicht mehr in einer erhöhten
Veränderungsbereitschaft äussere (vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.7.5. Diese Aussagen, welche sich im Übrigen auch mit den
Feststellungen von Dr. E____ decken (vgl. S. 4 Ziff. 9. der Stellungnahme
vom 3. November 2011; Replikbeilage 2), deuten auf eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin hin. Insbesondere die Feststellung, eine signifikante
und nachhaltige Besserung habe sich unter dem aktuellen Therapieregime bislang
noch nicht eingestellt, muss als gewichtiges Indiz für diese Annahme gewertet
werden (vgl. zur Tragweite dieses Indikators BGE 141 V 281, 299 E. 4.3.1.2). Auch
die Übrigen – im Zusammenhang mit der Indikatorenprüfung – gemachten Aussagen sprechen
nicht für eine hohe Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
5.7.6. Dr. E____ machte mit Stellungnahme vom
3. November 2017 (Replikbeilage 2) geltend, im Zusammenhang mit der
Schmerzproblematik sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhöht (vgl.
Ziff. 5. der Stellungnahme). Die komorbide Depression und die durch erhöhte
Schmerzwahrnehmung intensiver empfundenen Schmerzen würden sich gegenseitig
intensivieren. Diese Dynamik reduziere gleichzeitig die angeschlagenen
Ressourcen. Somit würden die Schmerzen durch die komorbide Depression bei der
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beachtlich auffallen (vgl. Ziff. 8. der
Stellungnahme). Des weiteren stellte Dr. E____ klar, die posttraumatische Belastungsstörung
– mittelgradig ausgeprägt – mit Albträumen, erhöhter Schreckhaftigkeit und
traumaspezifischem Vermeidungsverhalten, betreffe nicht nur primär den privaten
Kontext, sondern die gesamte Persönlichkeit. All dies stehe in einem komorbiden
Verhältnis mit der Depression und erschwere deutlich, Leistungen im Haushalt
und auswärts zu erbringen. Es bestehe ein sozialer Rückzug und die Patientin
weise geringe Ressourcen auf, um mit der psychischen Erkrankung einen konstruktiven
Umgang zu finden (vgl. Ziff. 9. der Stellungnahme). Bei diesen Gegebenheiten
sei die veranschlagte 60%ige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Deshalb
gehe er von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus.
5.7.7. Diese Ausführungen von Dr. E____ erscheinen plausibel
und können aufgrund der übrigen Akten nachvollzogen werden. Es ist daher von
der von Dr. E____ bescheinigten 70%igen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Damit braucht nicht weiter geklärt zu werden, ob
sich die neu aufgetretenen somatischen Leiden (vgl. dazu u.a. den Bericht von
Dr. G____ vom 15. Juni 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 72]) allenfalls noch zusätzlich
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. die nachstehenden
Überlegungen).
6.1.
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Fehlens einschlägiger Einkommenszahlen
sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die sog.
Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ermittelt (vgl. die Verfügung vom
18. Juli 2017; IV-Akte 77). Dem kann gefolgt werden. Auch das Abstellen auf
denselben Tabellenlohn erscheint angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin
gerechtfertigt.
6.2.
Sind somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn
zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1.).
6.3.
Bei einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit ergibt sich somit ein IV-Grad
von 70 %. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Rentenaufhebung per Ende August 2017 (vgl. dazu
IV-Akte 78) ist daher als falsch zu qualifizieren. Die Prüfung der Frage des Leidensabzuges
kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden.
6.4.
6.4.1. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht
vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre
Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs,
frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art.
26 Abs. 2 ATSG). Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende
Invalidenrente bestätigt, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst
herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Monaten (nach der
Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei
Einleitung des Revisionsverfahrens (BGE 140 V 558, 561 f. E. 3.3 und 3.4).
6.4.2. Die Frist von 24 Monaten gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt somit
im vorliegenden Fall im Januar 2015.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 18. Juli 2017 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab September
2017 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Ab September 2017 besteht eine
Verzugszinspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat den Verzugszinsbetrag,
allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 4 ATSG, festzusetzen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Advokat lic. iur. B____ weist in der Honorarnote vom 15.
März 2018 (Triplikbeilage) für seine Bemühungen bis zum 15. März 2018 einen
Aufwand von 18 Stunden und 10 Minuten (Fr. 4ʼ541.65) sowie Auslagen in der
Höhe von Fr. 104.40 zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Anlässlich der
Parteiverhandlung ersucht er das Gericht, darüber hinaus eine halbe Stunde an
Vorbereitungszeit für die Parteiverhandlung sowie den Zeitaufwand für die
Parteiverhandlung als solchen zu berücksichtigen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen (IV-)Fällen
mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen üblicherweise eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuspricht. Die Pauschale von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem
Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert.
Im vorliegenden Fall ist angesichts des
ausgedehnten Schriftenwechsels und der durchgeführten Parteiverhandlung von
einem überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser
Gegebenheiten lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 4'400.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer vertreten. Da die anwaltlichen
Bemühungen zu einem Viertel im 2017 und zu Dreivierteln im 2018 angefallen
sind, ist ein Honorar von Fr. 4'400.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8 % auf Fr. 1ʼ100.-- und von 7.7 % auf Fr. 3ʼ300.-- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Juli 2017 aufgehoben und
die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab September
2017 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Ab September 2017 besteht
eine Verzugszinspflicht. Die Beschwerdegegnerin
hat den Verzugszinsbetrag, allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 4
ATSG, festzusetzen.
Die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 4'400.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf Fr.
1ʼ100.-- und 7.7 % auf Fr. 3ʼ300.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: