Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.118
URTEIL
vom 29.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Cordula Lötscher und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
Naturhistorisches Museum Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. Juli 2017
betreffend mehrfache
Hehlerei
Sachverhalt
Gegen A____
(Berufungskläger) und den Mitbeschuldigten B____ wurden Ende 2011 Ermittlungen
wegen Federdiebstählen aufgenommen, die von verschiedenen Museen gemeldet
worden waren. Der Berufungskläger besuchte in den Jahren 1995 bis 2005 sieben
Mal das Naturhistorische Museum in Basel, dreimal zusammen mit B____. Er
verschaffte sich unter dem Vorwand, Federn vergleichen zu wollen, Zutritt zur
(nicht öffentlichen) Sammlung des Museums, um dort Federn und ein Flügelpräparat
zu stehlen. Er hat im Strafverfahren gestanden, anlässlich der Besuche im Zeitraum
von 1995 bis 2002 Federn sowie ein ganzes Flügelpräparat gestohlen und dabei
Vogelpräparate (sog. Bälge) beschädigt zu haben. Da diesbezüglich bereits die
Verjährung eingetreten war, wurde das Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 18. Februar 2016 teilweise eingestellt (Akten S. 2820 f.).
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt wurde der Berufungskläger vom Vorwurf des Diebstahls
und der Sachbeschädigung (grosser Schaden) anlässlich seines letzten Besuchs im
Naturhistorischen Museum Basel vom 3. März 2005 freigesprochen. Er wurde aber wegen
mehrfacher Hehlerei zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Strafvollzug,
Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Der Schuldspruch bezieht sich auf den Zeitraum von
2005 bis 2012. Die gegen den Berufungskläger gerichteten Schadenersatzforderungen
des Naturhistorischen Museums im Betrag von CHF 843’100.– wurden auf den
Zivilweg verwiesen.
Der
Hehlereivorwurf steht im Zusammenhang mit Tauschgeschäften des Berufungsklägers
mit dem Mitbeschuldigten B____, der in der Zeit ab 2005 als Einzeltäter sechs
weitere Museen in der Schweiz und vor allem im Ausland aufsuchte, dort in
grossem Umfang Diebstähle und Sachbeschädigungen beging und die gestohlenen
Federn teilweise mit dem Berufungskläger tauschte. B____ wurde vom Strafgericht
zusammen mit dem Berufungskläger beurteilt und mit gleichem Urteil wegen gewerbsmässigen
Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung (grosser Schaden) zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe (davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre)
verurteilt. Überdies wurden Schadenersatzforderungen der geschädigten Museen in
Millionenhöhe gegen den Mitbeschuldigten B____ dem Grundsatz nach gutgeheissen.
Beiden Beschuldigten wurden Verfahrenskosten auferlegt. Das Strafurteil gegen
den Mitbeschuldigten B____ ist mit dessen Rückzug der Berufung vom 15. März
2018 rechtskräftig geworden.
Der
Berufungskläger hat gegen sein Strafurteil mit Eingabe vom 24. Oktober 2017
Berufung erklärt und diese am 15. Januar 2018 schriftlich begründet. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils in den Punkten Hehlerei,
Schadenersatz und Verfahrenskosten, einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf
der mehrfachen Hehlerei sowie Nichteintreten auf die Zivilforderung des
Naturhistorischen Museums Basel. Die Staatsanwaltschaft und das
Naturhistorische Museum haben sich dazu auf schriftlichem Wege nicht vernehmen
lassen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 29. März 2019 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein
Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Das als Privatkläger fakultativ
geladene Naturhistorische Museum hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die
Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung
von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom
20. April 2016 E. 1.4.2 je m.H.). Das Berufungsgericht überprüft
das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen)
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO).
Nicht
angefochten wurden vorliegend der Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf
des Diebstahls und der Sachbeschädigung sowie die Beschlüsse über die
beschlagnahmten Gegenstände und die vorinstanzliche Entschädigung der Verteidigung.
Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. In allen übrigen
Punkten wird es durch das vorliegende Berufungsurteil ersetzt.
2.1 Die
Anklage stellt den Vorwurf der Hehlerei in den Zusammenhang mit der
deliktischen Vorgeschichte des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten in den
Jahren 2002 bis 2005. Der Berufungskläger habe über die deliktische Herkunft
der seltenen Federnarten in der Sammlung seines Kollegen Bescheid gewusst oder
dies zumindest annehmen müssen. Es handle sich um exotische Greifvogelarten,
sehr rare und kostbare Objekte von unermesslichem wissenschaftlichem Wert. Das
Strafgericht folgte dieser Argumentation, wobei es in Abmilderung der Anklage
bloss auf mehrfache (nicht gewerbsmässige) Hehlerei erkannte. Bei der Erklärung
des Berufungsklägers, wonach er damals an eine Herkunft der Federn von einem österreichischen
Präparator geglaubt habe, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Nach den
Notizen des Berufungsklägers sei dieser während sieben Jahren bei unzähligen
Gelegenheiten durch B____ mit Federn versorgt worden. Diese machten einen
beträchtlichen Teil (ein Fünftel bis ein Drittel) seiner Sammlung aus. Der
Berufungskläger verfüge über ein grosses Fachwissen und habe auf seinem
Facebook-Profil mit seinem Wissen und seinen Kontakten in halb Europa geprahlt.
Unter diesen Umständen habe sich ihm der Schluss aufdrängen müssen, dass
zumindest ein Teil der Federn, die er von B____ erhielt, von Diebstählen aus
Museen stammte.
2.2 In
formeller Hinsicht macht der Berufungskläger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
geltend. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Liste von 81 Federn und den im
Text der Anklage erwähnten 530 Federn. Überdies müsse man sich fragen, ob vorliegend
ein Strafantrag fehle. In materieller Hinsicht wendet er sich gegen die
Annahme, er habe von der deliktischen Herkunft der Federn gewusst. Der
Berufungskläger habe mit der „halben Welt“ Handel getrieben. Er habe nicht
gewusst, dass B____ nach dem März 2005 in diversen Museen in Europa und auch in
der Schweiz massiv gestohlen habe. Nur weil sie früher (im Jahr 2002 in Basel)
zweimal zusammen im Basler Museum Federn gestohlen hätten, könne nicht auf
Hehlerei für eine drei bis zehn Jahre spätere Zeitperiode geschlossen werden. B____
habe dem Berufungskläger nie mitgeteilt, dass er weitere Diebstähle begangen habe.
Der Berufungskläger habe im Jahr 2005, nachdem er und B____ vom Kurator in
Basel zum zweiten Mal auf fehlende Bälge angesprochen worden sind, „die Hosen
voll gehabt“ und mit delinquieren aufgehört. Verglichen mit seiner Sammlung von
rund einer Million Federn seien die angeklagten 81 Fälle eine unbedeutende
Zahl. B____ sei kein Freund oder enger Bekannter gewesen, sondern einer von
vielen begeisterten Vogelfedernsammlern. Der Berufungskläger habe B____
explizit geglaubt, dass dieser die Federn von einem österreichischen Präparator
erworben habe. Er habe in der Hauptverhandlung vor Strafgericht ausgesagt, dass
man es den Federn nicht angesehen habe, dass sie unrechtmässig erworben worden
seien. Er habe Vertrauen in B____ gehabt und mit ihm keine Raritäten getauscht.
Die Einwendungen
der Verteidigung betreffend den in Art. 9 und Art. 325 StPO
verankerten Anklagegrundsatz sind unberechtigt. In der Anklageschrift ist genau
spezifiziert, bezüglich welcher Federn dem Berufungskläger Hehlerei vorgeworfen
wird. Es werden dort in Tabellenform 81 Vogelarten erwähnt, von denen der
Berufungskläger teils mehrere Federn entgegengenommen hat. Die Gesamtzahl der in
der Anklage aufgelisteten Federn beläuft sich auf 530. Damit ist der Vorwurf
klar umrissen. Der Berufungskläger weiss, bezüglich welcher Federn ihm
strafrechtliches Verhalten vorgeworfen wird. Das Gericht kann beurteilen, ob er
hätte wissen müssen, dass diese einzeln aufgelisteten Federn gestohlen worden
waren. Da die Federn aus einem qualifizierten Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) stammen und ihr Schätzwert von CHF 53’000.–
bis 159’000.– die Grenze der Geringfügigkeit von CHF 300.– deutlich
übersteigt (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133, 123 IV 113 E. 3d S. 119),
ist entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Strafantrag notwendig (Art. 160
Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1
StGB; BGer 6B_1280/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1).
4.1 Der
Hehlerei nach Art. 160 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der
er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung
gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt,
verheimlicht oder veräussern hilft. Dabei genügt Eventualvorsatz: Die gesetzliche
Formulierung des Wissens oder Annehmenmüssens ist im Sinne einer Beweisregel
gegen nahe liegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der
Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese
hinwegzusetzen, erleichtern. Dabei reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die
Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den Vorsatz
die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der
Laiensphäre die Verdachtsgründe kennt, die ihm die Überzeugung von der
deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen müssen, und dass er die Tat auch für
diesen Fall vornimmt. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart
kennt (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f., 101 IV 402 E. 2
S. 405 f.; BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2,
6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7).
4.2 In
tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Berufungskläger die in der
Anklageschrift (Ziff. 8) aufgelisteten Federn (530 Federn von 81 Vogelarten) von
B____ entgegengenommen hat. Die Federn von 23 Arten sind von einem unbekannten
Ort zu B____ gelangt; bei den restlichen 58 Arten werden die geschädigten
Museen explizit angegeben. Die Liste beruht auf einer Auswertung der Federn und
Notizen, die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger
sichergestellt wurden (Auswertungen und Listen der Staatsanwaltschaft im
Anschluss an die Beschlagnahmung, Akten S. 1031-1035, 2479-2482, 2538-2540).
Bestritten ist jedoch, dass der Berufungskläger um die deliktische Herkunft der
Federn wusste. Er macht geltend, er habe nicht ahnen können, dass B____
weiterhin und in diesem Ausmass delinquiere. B____ habe ihm davon nie etwas
erzählt und auch den Federn sehe man nicht an, dass es sich um Hehlerware
handle. Er habe B____s Erklärung geglaubt und gemeint, die Federn stammten von
einem österreichischen Präparator.
In der gerichtlichen
Beurteilung seines Standpunkts lässt sich der Eindruck einer gewissen Naivität
nicht ganz abweisen. Wenn der Berufungskläger sagt, er habe auf der gemeinsamen
Heimfahrt im Auto nach dem letzten Besuch im Basler Museum vom 3. März 2005, als sie vom Kurator auf die
beschädigten Bestände angesprochen wurden, letztmals mit B____ über die
gemeinsame Delinquenz gesprochen, diesem seinen Ausstieg klar mitgeteilt und
seither nie mehr mit ihm über die Diebstähle gesprochen, obwohl der Kontakt
weiterdauerte, so mag dies nahelegen, dass der Berufungskläger Konflikten aus
dem Weg geht und eine Vermeidungsstrategie wählt. Auch die Berufung B____s auf
einen nicht näher genannten „österreichischen Präparator“ als Herkunftsangabe hinterlässt
einen eher nebulösen Eindruck.
Entlastend muss
man dem Berufungskläger aber zu Gute halten, dass die konkreten Umstände der Bekanntschaft
mit B____ und die Intensität der Tauschpartnerschaft nicht näher bekannt sind
und zu seinen Gunsten anzunehmen ist, dass das Verhältnis nicht so eng war,
dass man sich über weitere Museumsbesuche und insbesondere die fortgesetzten
deliktischen Tätigkeiten B____s unterhalten hätte. Weiter musste der
Berufungskläger nach den Umständen nicht erwarten, dass B____ die gemeinsam
begonnene und – aus seiner Sicht wieder beendete – Delinquenz alleine weiterführte.
Dies umso weniger, als der Mitbeschuldigte als Einzeltäter nach dem Ausstieg
des Berufungsklägers eine andere Gangart anschlug: Er besuchte andere, weiter
entfernte Museen in Neuchâtel, Frankfurt am Main, Wien, München, Stuttgart und
Berlin, um dort Federn zu stehlen. B____s Verhalten sprengte jeden Rahmen; es
entfaltete eine Dynamik, die aufgrund der gemeinsamen Vorgeschichte nicht
erwartet werden musste. Weiter vermag die Staatsanwaltschaft nicht mit der
gebotenen Deutlichkeit darzulegen, dass es sich bei den in der Anklage aufgelisteten
Federn um Raritäten handelt, so dass der Berufungskläger bereits aufgrund des
Tauschobjekts hätte Verdacht schöpfen müssen. Es fehlen Angaben, welche dieser
Arten und weshalb sie so wertvoll oder selten sind, dass man sie im
Tauschhandel gar nicht mehr erhalten könnte. Vielmehr wurde für jede der
aufgeführten Federn, unabhängig von ihrer Art, der gleiche Deliktsbetrag
eingesetzt, nämlich CHF 100.– bis 300.– pro Feder. Der Berufungskläger
bestreitet im Übrigen die Angemessenheit dieser Beträge. Ob dies zutrifft, muss
offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass sich aus der schematischen
Bezifferung mit einem Einheitspreis keine Abstufung der verschiedenen Federn
vornehmen lässt und der Betrag allein auch nichts darüber aussagt, ob die
jeweilige Feder mit gutem Gewissen getauscht werden durfte.
Zugute gehalten
wird dem Berufungskläger auch der Umstand, dass sich der Federnhandel in einer
gewissen Grauzone bewegt: So wurden Federn beim grenzüberschreitenden Versand
offenbar als „Bastelmaterial“ deklariert, obwohl sie Sammlerzwecken dienten
(nicht angeklagt); es ist ferner glaubhaft, dass man aufgrund der
Konkurrenzsituation im Tauschhandel nur sehr zurückhaltend über die Lieferanten
der Federn sprach oder danach fragte. Schliesslich wird der Berufungskläger auch
von B____ nicht belastet. Die Aussagen beider Beschuldigter stimmen insoweit
überein, als auch B____ von Anfang an auf einen Präparator verwies, den er
allerdings nicht näher bezeichnete (Einvernahme vom 6. Dezember 2012, Akten S. 741).
4.3 In
rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger mit der Entgegennahme von gestohlenen
Federn den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Der subjektive
Tatbestand setzt indessen zumindest ein Annehmenmüssen voraus, dass die entgegengenommene
Ware aus einem Vermögensdelikt stammt; d.h. gemäss Rechtsprechung
Eventualvorsatz. Die Vorinstanz begründet den Eventualvorsatz mit dem Umstand,
dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B____ überhaupt auf die Idee
gebracht habe, im Naturhistorischen Museum Basel Federn zu stehlen. Fest steht
indessen, dass der Berufungskläger am 3. März 2005 kalte Füsse bekommen
und seither keine Delikte mehr begangen hat. Nicht nachgewiesen ist, dass der
Berufungskläger Kenntnis von den späteren Diebstählen B____s gehabt hat. Allein
aus dem Umstand, dass er zuvor zusammen mit B____ gestohlen hat, zu schliessen,
er müsse gewusst haben, dass die später von B____ tauschhalber erworbenen Federn
ebenfalls aus Vermögensdelikten stammen, ist eine blosse Annahme. Diese müsste mit
weiteren Indizien belegt werden, die zwar kein genaues Detailwissen, aber doch
zumindest eine Kenntnis der deliktischen Herkunft nahelegen würden. Solche
Indizien liegen bei der vorliegenden Beweislage aber nicht vor. Es ist nicht
nachgewiesen, dass der Berufungskläger ahnen musste, dass B____ weiterhin in
grossem Stil delinquierte. Ebenso unbewiesen bleibt die Behauptung, es handle
sich um so rare und kostbare Federn, dass der Berufungskläger aufgrund seiner
ornithologischen Kenntnisse hätte Verdacht schöpfen müssen. Dass allein
aufgrund der Art der Vogelfedern deren deliktische Herkunft erkennbar gewesen
wäre, ist nicht bewiesen. Der Vorwurf kann daher nicht bestätigt werden.
Hehlerei ist
kein Fahrlässigkeitsdelikt und setzt zumindest Eventualvorsatz voraus. Die
Ausführungen auf S. 50 des vorinstanzlichen Urteils sind schon deshalb als
Indiz für einen Eventualvorsatz nicht geeignet, weil just die dort als
Beispiele aufgeführten Federn, die der Berufungskläger im Internet präsentierte,
sich gar nicht auf der Liste der angeblichen Hehlerwaren befinden. Die auf der
Facebook-Seite des Berufungsklägers abgebildeten Federn stammen unter anderem
von Arten wie einem Uhu oder Mäusebussard (Akten S. 1557, 1561). Keine der
Bezeichnungen dieser Federnfotos (Akten S. 605 f., 1555-1566) stimmt mit den in
der Anklage aufgelisteten Federnarten überein. Mit den Facebook-Fotos lässt
sich die Anklage demnach nicht beweisen. Überdies sind die Angaben B____s und des
Berufungsklägers, wie man zu Federn seltener Vögel gelangt sei, durchaus
plausibel (z.B. durch den Kauf alter Präparate). Der Berufungskläger hat nie
zugegeben, von der deliktischen Herkunft Kenntnis zu haben. Zwar hat er den Vorhalt
der Annahme von Federn illegaler Herkunft zunächst nicht energisch abgewehrt,
indem er sagte: „Das wird sicher so sein. Ich machte mir darüber keine Gedanken“
(Einvernahme vom 11. Dezember 2012, Akten S. 807). Im konkreten
Befragungskontext ist jedoch unklar, welcher Zeitraum gemeint ist: Der Kriminalbeamte
erhob den Vorhalt der Hehlerei im Zusammenhang mit der ersten kritischen Frage
des Museumskurators von 2002, so dass er einem Jahr zugeordnet werden konnte, in
dem der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte zugestandenermassen
delinquierten. Effektiv bezieht sich der Vorhalt der Hehlerei aber auf einen
viel späteren Zeitraum, nämlich die Jahre 2007 bis 2012. Entsprechend hat der
Berufungskläger in der weiteren Befragung diesem Vorwurf widersprochen: Er habe
B____s Angaben Glauben schenken müssen; es sei ihm nicht ganz bewusst gewesen,
dass B____ aus Museen stehle; er sei in den Museen in Deutschland und in Wien
nicht dabei gewesen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3412)
lässt sich daraus kein Geständnis ableiten. Zusammenfassend ist der subjektive
Tatbestand der Hehlerei (Wissen oder Annehmenmüssen) nicht erfüllt; der
Berufungskläger ist daher vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung insoweit gutzuheissen, als der Berufungskläger vom
Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Anklage-Ziffer 8 freizusprechen
ist.
In Bezug auf die
Zivilforderung, die auf den Zivilweg verwiesen wurde, ist das angefochtene
Urteil zu bestätigen. Das Naturhistorische Museum Basel hat am 20. Oktober
2015 und am 10. Februar 2016 Schadenersatzansprüche in Höhe von CHF 822’100.–
und CHF 21’000.– angemeldet (Akten S. 1216 f.). Der Berufungskläger hat gestanden,
Präparate dieses Museums beschädigt und Federn entwendet zu haben. Er hat die Verjährungseinrede
nicht erhoben, und das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen
berücksichtigen (vgl. Art. 142 des Obligationenrechts, OR, SR 220).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1,
428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands auf seine Honorarnote
abgestellt wird. Das auszurichtende Honorar beläuft sich auf CHF 2’700.–
(13 ½ Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.–, vgl. AGE SB.2018.33
vom 27. November 2018 E. 7.2), zuzüglich Auslagenentschädigung von CHF 81.–
(nach Rücksprache mit der Verteidigung pauschal 3 %) sowie 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 214.15.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
5. Juli 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch des A____ vom Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung
(grosser Schaden) gemäss Anklage-Ziffer 1;
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird A____ vom
Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Anklage-Ziffer 8 freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung des Naturhistorischen
Museums Basel gegen A____ im Betrag von CHF 843’100.– wird auf den Zivilweg
verwiesen.
Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’700.– und ein Auslagenersatz
von CHF 81.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 214.15, somit total CHF 2’995.15,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Naturhistorisches Museum Basel
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).