Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
c/o C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.147
Verfügung vom 25. Juli 2018
Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit; Faktor Alter
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1958, war
jahrelang als Bauarbeiter tätig (vgl. IV-Akte 72, S. 2). Zuletzt arbeitete er
ab dem 7. März 1989 für die D____ AG (vgl. IV-Akte 46, S. 4). Bei einem im
Jahr 1978 erlittenen Arbeitsunfall hatte er sich eine derart schwere Verletzung
am rechten Auge zugezogen, dass er seither auf diesem Auge blind ist resp. eine
Augenprothese trägt (vgl. u.a. IV-Akte 1). Im Juli 2008 erlitt er eine
Kniekontusion rechts (vgl. u.a. IV-Akte 138.2, S. 464). Im Februar 2009 wurde
der Beschwerdeführer am rechten Ellbogen operiert (vgl. IV-Akte 16, S. 103). Am
25. Oktober 2010 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung in Bezug auf Arbeiten
mit Schlagbohrmaschinen und Luftschlagschraubern. Des Weiteren wurde
klargestellt, handgeführte Bohrmaschinen dürften nur ohne Schlagfunktion
verwendet werden (IV-Akte 16, S. 52). Am 14. November 2011 endete das
Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D____ AG wegen Konkurses der
Arbeitgeberin (vgl. IV-Akte 46, S. 4). Im April 2012 wurde der
Beschwerdeführer am Rücken operiert (vgl. u.a. den Operationsbericht; IV-Akte 15,
S. 3 f.).
b) Im Juli 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 9). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht der Ärztin E____ vom 9. August
2012; IV-Akte 18). Im weiteren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer
"Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten"
zugestanden (vgl. insb. IV-Akten 25, 31 und 33). Am 20. Dezember 2012
erstattete das F____spital [...] der IV-Stelle einen Bericht (vgl. IV-Akte 39).
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen gewährt (vgl.
insb. IV-Akten 45, 47, 58 und 69). Nach erfolgter Rückmeldung des Vereins G____
(vgl. IV-Akte 83) wurden diese Massnahmen zunächst eingestellt (vgl. den Vorbescheid
vom 16. Januar 2014; IV-Akte 84). Auf Intervention des Beschwerdeführers hin
(vgl. IV-Akte 90) wurden erneut berufliche Massnahmen gewährt (vgl. u.a.
IV-Akte 99).
c) Die IV-Stelle forderte mit Blick auf die Beurteilung
der Rentenfrage zusätzliche medizinische Unterlagen an (vgl. u.a. den Bericht
von E____ vom 29. Januar 2014 [IV-Akte 85] und die Stellungnahme des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Februar 2014 [IV-Akte 93]) und verneinte
schliesslich nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – gestützt auf die
Stellungnahme des RAD vom 23. Juni 2014 (IV-Akte 106) – mit Verfügung vom 3.
Juli 2014 (IV-Akte 109) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
d) Am 12. März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer wieder
bei der IV-Stelle. Er machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
geltend. Seiner Eingabe hatte er insbesondere einen Bericht von Dr. H____ vom
23. Februar 2015 beigelegt (vgl. IV-Akte 122). Am 2. November 2015 beendete
die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen (vgl. IV-Akte 139). Mit Blick auf die
Prüfung des Revisionsgesuches traf sie während längerer Zeit Abklärungen. Namentlich
wurden wiederum die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert
(Bericht I____spital Basel, [...], vom 2. September 2015 [IV-Akte 137]; Bericht
Dr. H____ vom 1. Dezember 2015 [IV-Akte 142]; Bericht E____ vom 5. November
2016 [IV-Akte 154]). Überdies zog die IV-Stelle die SUVA-Akten bei (u.a.
die "chirurgische Beurteilung mit Untersuchung" vom 8. März 2016
[IV-Akte 149.2, S. 1 ff.] und die Rentenverfügung der SUVA vom 4. Juli
2016 [IV-Akte 145]). Am 22. Februar 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte
157).
e) Mit Vorbescheid vom 14. März 2017 stellte die
IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 158).
Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 27. April 2017 (IV-Akte 162). Am 26.
Juni 2017 nahm der RAD Stellung. Er machte geltend, eine polydisziplinäre Begutachtung
lasse sich vertreten (vgl. IV-Akte 168). In der Folge erteilte die IV-Stelle
dem J____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend MEDAS J____) den
Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 20.
Dezember 2017; IV-Akte 188, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2018
stellte die IV-Stelle erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl.
IV-Akte 192). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 14. März 2018
(vgl. IV-Akte 195). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 25. Juli
2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 207).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. September
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1.
September 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30.
Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
d) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
30. Oktober 2018 wird der Beizug der SUVA-Akten angeordnet.
e) Mit Replik vom 21. Januar 2019 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
26. Februar 2019 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 1. April 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige Gutachten der MEDAS J____ vom 20. Dezember 2017 sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine
100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen
Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die ihm gutachterlich
attestierte Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht
mehr verwertbar. Daher habe er ab September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente
(vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht erneut einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die
Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche
verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).
3.3.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10
f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.4.1. Die Frage der wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat,
mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4.2. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 3.
Juli 2014 (IV-Akte 109) den Referenzzeitpunkt.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
4.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352,
353 E. 3b/bb).
4.3.
4.3.1. Die Verfügung vom 3. Juli 2014 (IV-Akte 109), mit der ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden war, basierte im
Wesentlichen auf den schriftlichen Auskünften von E____ (IV-Akten 18 und 85)
sowie den Stellungnahmen des RAD vom 26. Februar 2014 und vom 23. Juni 2014
(IV-Akten 93, 106).
4.3.2. Die Ärztin E____ hatte im Bericht vom 9. August 2012
(IV-Akte 18) festgehalten, der Patient sei in einer angepassten Tätigkeit 100 %
arbeitsfähig (vgl. S. 6 des Berichtes). Im Bericht vom 29. Januar 2014 (IV-Akte
85) hatte E____ die früheren Angaben grundsätzlich bestätigt.
4.3.3. Der RAD hatte daraufhin mit Stellungnahme vom 26.
Februar 2014 (IV-Akte 93) dargetan, dem Versicherten sei seit Ende Mai
2012 eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule
(insbesondere der HWS) und ohne Überkopfarbeiten/Arbeiten über Schulterniveau, ohne
Arbeiten in Zugluft oder Kälte, ohne repetitives Bücken, ohne Steigen auf
Gerüste/Leitern, ohne Vibrationsbelastungen, ohne Kauern/Knien, ohne Hebe-
resp. Tragebelastung über 5 kg und – wegen monokularem Sehen (Glasauge rechts) –
keine Tätigkeit als LKW-Lenker ganztags zumutbar. Mit Stellungnahme vom 23.
Juni 2014 (IV-Akte 106) hatte der RAD klargestellt, die zuvor gemachten Angaben
hätten weiterhin Gültigkeit.
4.4.
4.4.1. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2018 (IV-Akte 207),
mit der erneut ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wird, basiert
in medizinischer Sicht auf dem Gutachten der MEDAS J____ vom 20. Dezember 2017
(IV-Akte 188, S. 2 ff.).
4.4.2. In diesem wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) Cubitalarthrose geringen Grads rechts mit
freier Beweglichkeit; (2.) chronisches cervicovertebrogenes Syndrom mit schmerzhafter
Bewegungseinschränkung, symptomatischer cervicothoracaler Facettenarthrose
rechts; (3.) Amaurosis rechts bei Status nach traumatischem Verlust des Auges
1977; (4.) sekundäre Raynaud-Symptomatik bei Hypothenar-Hammer-Syndrom (vgl. S.
60 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) lumbovertebrogenes Syndrom mit
belastungsabhängig symptomatischer lumbosacraler Facettenarthrose; (2.) Gonalgie
belastungsabhängig links; (3.) rezidivierende Parästhesien der linken
Körperhälfte unklarer Ursache; (4.) Läsion im dorso-lateralen Mesencephalon
rechts unklarer Zuordnung; (5.) Diabetes mellitus Typ 2; (6.) chronischer
Nikotinabusus; (7.) Hyperlipidämie; (8.) Übergewicht; (9.) Status nach
Kniekontusion rechts am 17. Juli 2008, folgenlos ausgeheilt; (10.) Status
nach Operation eines Sacraldermoids 1985 (vgl. S. 60 f. des Gutachtens).
4.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der
MEDAS J____ ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten
Tätigkeit im Tiefbau seit Oktober 2010 100 % arbeitsunfähig. In Bezug auf eine
Alternativtätigkeit wurde dargetan, als Folge vor allem der orthopädischen Einschränkungen
bestehe eine verminderte Belastbarkeit der HWS und des dominanten rechten Arms.
Der Explorand könne nur kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten mit dem rechten
Arm verrichten. Auch seien Arbeiten in Zwangshaltungen für den Nacken (wie z.B.
mit der Notwendigkeit von Reklinationen) oder Tätigkeiten, bei denen die Arme
über Schulterhöhe hochgehoben werden müssten, sowie solche mit
Vibrationsimpulsen, nicht mehr möglich. Als Folge der Einäugigkeit bestehe überdies
eine Beeinträchtigung in Bezug auf das Stereosehen. In einer angepassten
Tätigkeit, welche körperlich leicht sei und die angeführten Einschränkungen
beachten würde, beurteile man den Exploranden als vollschichtig arbeitsfähig.
Ausser in den perioperativen Phasen (im Zusammenhang mit den Eingriffen am
rechten Ellbogen respektive am Nacken) habe für angepasste Tätigkeiten nie eine
längerfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. S. 63 f. des Gutachtens).
4.5.
Auf dieses den Beweisanforderungen genügende Gutachten der MEDAS J____
kann abgestellt werden. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage
gestellt (vgl. S. 2 der Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass im
massgebenden Zeitraum keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist und der Beschwerdeführer weiterhin in einer angepassten Tätigkeit über eine
100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt.
4.6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne die ihm f.
leidensangepasste Tätigkeiten attestierte volle Arbeitsfähigkeit auch auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Daher habe er Anspruch auf eine
ganze Rente (vgl. S. 2 der Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch aus
den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
4.7.
Abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Erlass
der Verfügung vom 3. Juli 2014 (IV-Akte 109) älter geworden ist,
lässt sich keine Veränderung der Situation ausmachen. Insbesondere gilt es in
diesem Zusammenhang zu beachten, dass bereits früher den diversen Eingliederungsbemühungen
kein Erfolg beschieden war. Bereits in der Coaching-Rückmeldung vom 12. Dezember 2013
war festgehalten worden, ungeachtet der Bewerbungsstrategie seien die Chancen
auf dem Arbeitsmarkt dennoch nicht gut (vgl. IV-Akte 83, S. 3). Im Protokoll
vom 13. Mai 2014 war ausgeführt worden, trotz Unterstützung des
Versicherten durch ein Praktikum/Arbeitstraining und Coaching habe die
versicherte Person nicht im ersten Arbeitsmarkt platziert werden können (vgl.
IV-Akte 99, S. 1). In den Akten finden sich denn auch zahlreiche Bewerbungs-
resp. Absageschreiben (vgl. insb. IV-Akten 105, 108 und 112 sowie IV-Akten 114
bis 115). Es ist zumindest als fraglich zu erachten, ob – bei ansonsten
unverändertem Sachverhalt – allein das fortgeschrittene Alter Anlass für eine
Rentenrevision zu bieten vermag. Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
braucht aber aus den nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend beurteilt
zu werden.
5.1.
5.1.1. Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des
Invalideneinkommens nicht vom aktuellen, sondern vom ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete
Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch
tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder
verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle
zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1; BGE 110 V 273, 276 E. 4b). Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, 276 E. 4b). Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_124/2010 vom 21. September
2010 E. 2.2 mit Hinweis). Es ist aber nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
auszugehen. Verlangt werden können nur Vorkehren, die unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar
sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1.). Je
restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto
eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1.). Von einer
Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November
2018 E. 5.1.1.). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457, 460 E. 3.1;
Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1.).
5.1.2. Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, das
zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen
kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird
und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast
nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das
verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V
457, 459 f. E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019
E. 3.1.1.). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher
Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem
auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V
457, 460 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457, 462 E. 3.4). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von
rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreichend, um
eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die
Arbeit auszuüben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19.
Juni 2017 E. 5.2.). Relevant für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist sodann deren Ausmass (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.3. mit Hinweis). Generell gilt es zu
beachten, dass die Hürden, welche die Praxis für die Annahme einer
Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei älteren Versicherten aufgestellt hat,
verhältnismässig hoch sind (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3., 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019
E. 3.2.2., 8C_681/2017 vom 3. April 2018 E. 4.2.2., 8C_645/2017 vom 23.
Januar 2018 E. 4.3.2.).
5.2.
Der am [...] 1958 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der
Erstattung des Gutachtens der MEDAS J____ (20. Dezember 2017) 59 Jahre und drei
Monate alt. Es ist damit von einer Aktivitätsdauer von mehr als fünf Jahren
auszugehen. Dies ist grundsätzlich als ausreichend anzusehen, um eine neue
einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit
auszuüben (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E.
4.3). Gemäss beweiskräftigem Gutachten besteht in adaptierten Tätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Laut dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil
kann der Beschwerdeführer nur kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten mit dem
rechten Arm verrichten. Nicht mehr möglich sind Arbeiten in Zwangshaltungen für
den Nacken (wie z.B. mit der Notwendigkeit von Reklinationen) oder Tätigkeiten,
bei denen die Arme über Schulterhöhe hochgehoben werden müssen. Ausgeschlossen
sind auch Arbeiten mit Vibrationsimpulsen. Als Folge der Einäugigkeit besteht
überdies eine Beeinträchtigung in Bezug auf das Stereosehen (vgl. Erwägung
4.3.3. hiervor). Das ärztlich definierte Anforderungsprofil ist nicht derart
eingeschränkt, dass es auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl.
dazu Erwägung 5.1.1. hiervor) schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten
mehr gibt. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst
bei – im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion stehender – faktischer Einhändigkeit
zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen,
gleichwohl aber – sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich
bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können
–, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten
zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018
E. 5.2.2. mit Hinweis). Bei einem noch bestehenden Leistungsvermögen von 100 %
kann ferner selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit
nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen
Arbeitgebers von vornherein unwirtschaftlich ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2.2.). Es fehlen darüber hinaus
auch Hinweise, dass der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und
Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5).
5.3.
Insgesamt erscheint der Beschwerdeführer daher zwar nicht als leicht
vermittelbar. Gemessen an der strengen Praxis des Bundesgerichts, der es – aus
Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten – Rechnung zu tragen gilt, kann aber
im vorliegenden Fall gleichwohl nicht von einer Unverwertbarkeit der ärztlich
bescheinigten Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(vgl. dazu Erwägung 5.1.1. hiervor) ausgegangen werden. Die von der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juli 2018 (IV-Akte 207)
vorgenommene erneute Ablehnung eines Rentenanspruches ist daher als korrekt zu
erachten. An diesem Ergebnis würde selbst die Vornahme eines höheren resp.
maximalen 25%igen leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 135 V 297, 301 E. 5.2
mit Hinweisen) nichts ändern.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Obsiegen ein
Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuspricht. Bei einem vollständigen Unterliegen wird regelmässig ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Vorliegend
liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein
durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %
rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: