Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.204
URTEIL
vom 14. April 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. November 2018
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen und
Wegweisung
Sachverhalt
Der italienische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1961 in Mazedonien, reiste
am 26. Juli 2012 in die Schweiz ein und erhielt vom Migrationsamt aufgrund
eines temporären Arbeitsvertrags in Basel eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Erwerbstätigkeit. Ab dem 20. August 2012 arbeitete der Rekurrent temporär als
Gipser in Basel. Am 26. Oktober 2012 erlitt er einen Arbeitsunfall mit Fraktur
des Lendenwirbelkörpers und war danach zu 100% arbeitsunfähig. In der Folge
erhielt er Unfalltaggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA). Am 30. Oktober 2012 wurden dem Rekurrenten das bestehende
Arbeitsverhältnis und der temporäre Einsatzvertrag per 2. November 2012 gekündigt.
Am 26. März 2013 meldete sich der Rekurrent bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Per Ende Mai 2013
stellte die SUVA die Taggeldleistungen an den Rekurrenten ein. In der Folge
erhielt dieser Krankentaggelder der C____ AG. Am 12. Mai 2013 reiste die
Ehefrau des Rekurrenten, B____ (Rekurrentin), geboren am [...] 1961, mazedonische
Staatsangehörige, in die Schweiz ein und erhielt vom Migrationsamt eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 10. Juli 2014
erhielt der Rekurrent vom Migrationsamt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
medizinischer Behandlung. Mit Schreiben vom 19. August 2014 teilte
die IV dem Rekurrenten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes aktuell
keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und daher sein Rentenanspruch
geprüft werde. Seit dem 24. Oktober 2014 befindet sich der Rekurrent
aufgrund einer depressiven Störung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
Per Ende Mai 2015 endete der Anspruch des Rekurrenten auf Krankentaggelder der C____
AG. Am 8. Juni 2015 wurden dem Rekurrenten vom Migrationsamt erneut eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung und der Rekurrentin eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Seit dem
11. Juni 2015 beziehen die Rekurrierenden Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe Basel-Stadt.
Nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt mit Verfügungen vom 6.
Februar 2017 jeweils die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrierenden nicht mehr
und wies diese aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rekurse wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) nach
Zusammenlegung der Verfahren mit Entscheid vom 1. November 2017 ab
und auferlegte den Rekurrierenden in solidarischer Verbindung eine Spruchgebühr
in Höhe von CHF 700.–.
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 5. Novem-ber 2018
Rekurs an den Regierungsrat. Darin haben sie beantragt, es sei der angefochtene
Entscheid vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei die Aufenthaltsbewilligung
der Rekurrierenden zu verlängern und es sei von einer Wegweisung abzusehen,
eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge; eventualiter seien den Rekurrierenden
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht haben sie beantragt, es sei festzustellen, dass
dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter und für
den Fall der Weiterleitung der Angelegenheit an das Appellationsgericht Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
festzustellen, dass die Rekurrierenden den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten können. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 19. November 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen
Instruktionsrichter entsprach in der Folge mit Verfügung vom 23. November 2018
dem Verfahrensantrag der Rekurrierenden auf Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung ihres Rekurses und wies den Antrag auf Erlass einer weitergehenden
vorsorglichen Massnahme ab. Mit ihrer Rekursbegründung vom 17. Januar 2018
halten die Rekurrierenden an ihren Rechtsbegehren fest. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 25. März 2019 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter
Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. November 2018
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrierenden als Adressaten
des angefochtenen Entscheids sind von diesem unmittelbar berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind somit gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den
Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig
angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber
hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober
2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom
15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits auf den 1. Januar 2018
in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen
einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt
sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue
Recht anwendbar ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob
das anwendbare Sachgesetz oder das anwendbare Prozessrecht eine Regelung
enthalten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 19). Die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG
bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bestimmen diesbezüglich bloss, dass auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar
bleibe. Wie erwähnt, entscheidet das Verwaltungsgericht gemäss § 8 Abs. 1 VRPG unter
anderem darüber, ob die Verwaltung in den Streitsachen, in denen das Gericht
angerufen ist, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet hat. Das
Verwaltungsgericht beurteilt einen Entscheid deshalb grundsätzlich nach der
Rechtslage, die im Zeitpunkt seines Erlasses durch die Verwaltung bestanden hat
(Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277,
300 f.; vgl. VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.5).
Zumindest nach dem angefochtenen Entscheid in Kraft getretenes materielles
Recht ist deshalb vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung
ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage
im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24
N 20). Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu
berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen
Rechts sprechen (BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259). Somit ist das neue Recht
grundsätzlich nur dann anzuwenden, wenn es während des erstinstanzlichen Verfahrens
in Kraft tritt (Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 24 N 20). Folglich sind die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen
materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen (vgl. VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E.
1.5). Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des
Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die
allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen
Recht richtet. Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten
grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (vgl. BGE 136 II 187
E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 24 N 20). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren
jedoch nicht zur Diskussion.
Strittig und zu
prüfen ist, ob sich der Rekurrent für seinen weiteren Aufenthalt auf ein
Verbleiberecht berufen kann und damit auch die Rekurrentin als Ehefrau ein abgeleitetes
Verbleiberecht besitzt.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 7 lit. c des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre
Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf
Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art.
4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die
Richtlinie 75/34/EWG Bezug. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)
Nr. 1251/70 hat ein Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, ein Verbleiberecht, wenn
er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen
Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch
auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses
Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt
voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden
Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer gewesen ist
und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit
aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2
S. 125 und E. 3.5.3 S. 127 f.; BGer 2C_1034/2016 vom
13. November 2017 E. 4.2 f.). Gemäss Art. 4 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gelten die vom zuständigen Arbeitsamt
ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die
Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als Beschäftigungszeiten. Daraus
scheint das Bundesgericht zu schliessen, dass eine arbeitnehmende Person ihre
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine dadurch, dass sie ihre
Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert
(vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f., 141 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f. und E. 2.2.1
S. 4 f.). Im schweizerischen Sozialversicherungsrecht ist Arbeitsunfähigkeit
die durch eine Beeinträchtigung der Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Invalidität dagegen ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.1.2 Gemäss
einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist der freizügigkeitsrechtliche
Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht mit Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen,
sondern schon dann zu bejahen, wenn die bisherige, angestammte Arbeitstätigkeit
gesundheitlich bedingt nicht mehr oder nur noch teilweise zumutbar ist, weil
sich Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 auf die
bisherige Arbeitstätigkeit beziehe (Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich
2015, Art. 4 Anhang I FZA N 4a). Diese auch von den Rekurrierenden vertretene
Auffassung (vgl. Rekursbegründung vom 17. Januar 2019 Ziff. 14) überzeugt
nicht. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb sich die erwähnte Bestimmung nur
auf die Aufgabe der bisherigen Arbeitstätigkeit und nicht auf die Aufgabe einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit generell beziehen soll. Zudem bedarf ein Ausländer,
der zwar nicht mehr im bisherigen Beruf, aber in einem anderen zumutbaren Beruf
zumutbare Arbeit leisten kann, des Schutzes des Verbleiberechts infolge
Arbeitsunfähigkeit nicht, weil er sich im zumutbaren anderen Beruf eine Stelle
suchen kann, die ihm wiederum einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
vermittelt. Das Bundesgericht hat zwar zunächst ausdrücklich offen gelassen,
wie der Begriff der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen
Kontext auszulegen ist (vgl. BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.4).
Aus späteren Urteilen ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die dauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dauernde Erwerbsunfähigkeit und nicht bloss dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne
des schweizerischen Sozialversicherungsrechts voraussetzt. Gemäss BGer
2C_1034/2016 vom 13. November 2017 ist ein Ausländer, der in einer
(behinderungs-)angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, nicht dauernd
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr.
1251/70 (vgl. E. 4.1-4.3). Mit BGer 2C_456/2016 vom 15. November 2016
bestätigte das Bundesgericht die Verneinung eines Verbleiberechts infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit eines Ausländers, der zwar seine Tätigkeit als
Schreiner wegen Rückenbeschwerden aufgegeben hatte, jedoch in angepassten
Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war und einen (klar rentenausschliessenden)
Invaliditätsgrad von 8 % aufwies (E. 3.2). In BGer 2C_771/2014 vom 27. August
2015 schloss es aus der Feststellung der IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin
einen Invaliditätsgrad von 0 % aufweise, ohne Weiteres, dass sie nicht
dauernd arbeitsunfähig sei (E. 2.3.3).
2.2
2.2.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Migrationsbehörde grundsätzlich
nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, solange die
IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind,
ist in Zweifelsfällen die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten und
kann regelmässig nur gestützt auf deren Entscheid abschliessend beurteilt werden,
ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 vorliegt. Wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage
zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint, darf sie den
Aufenthaltsstatus jedoch auch früher regeln (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f.).
Das JSD und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliessen aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Migrationsbehörde auch dann
gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle entscheiden dürfe, wenn der Ausländer
dagegen Beschwerde erhoben hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 13; VGer ZH
VB.2016.00607 vom 21. Februar 2017 E. 2.6). Die Rekurrierenden hingegen sind
der Auffassung, bevor die Verfügung der IV-Stelle in Rechtskraft erwachsen sei,
könne nicht beurteilt werden, ob der Rekurrent dauernd arbeitsunfähig sei
(Rekursbegründung vom 17. Januar 2019 Ziff. 16). Ob die vom
Rekurrenten angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 30. Januar 2018 im
vorliegenden Fall eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit darstellt, kann offen bleiben, weil die Beschwerde
inzwischen vom Sozialversicherungsgericht beurteilt worden ist und dessen
Urteil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Novum zu berücksichtigen ist.
Das Urteil des sachkompetenten Sozialversicherungsgerichts stellt für die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unabhängig davon, ob es rechtskräftig ist
oder nicht, zweifellos eine hinreichende Grundlage dar. Im Übrigen ist das
Urteil gemäss den Angaben des JSD inzwischen in Rechtskraft erwachsen.
2.2.2 Gemäss
seinen eigenen Angaben erhält der Rekurrent seit Juni 2015 keine Taggelder der
SUVA oder der C____ AG mehr (Rekursbegründung Ziff. 8 und 14). Aufgrund des
rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 15. August 2018
steht fest, dass er auch keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Damit hat der
Rekurrent keinen Anspruch mehr auf eine Rente, die ganz oder teilweise zu
Lasten eines Versicherungsträgers der Schweiz geht. Die Voraussetzung einer
bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt deshalb im vorliegenden
Fall nicht. Der Rekurrent reiste am 26. Juli 2012 in die Schweiz ein
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1). Falls er im Sinne von Art. 2 Abs.
1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 arbeitsunfähig wäre, bestünde diese
Arbeitsunfähigkeit gemäss seiner Darstellung seit dem Arbeitsunfall vom 26.
Oktober 2012 (vgl. Rekursbegründung Ziff. 8 und 14 f.). Damit ist die
Voraussetzung, dass er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet der
Schweiz ständig aufgehalten hat, nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund
scheidet ein Verbleiberecht aus.
2.2.3 Dem
rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. August 2018 ist
zu entnehmen, dass der Rekurrent von der Gutachterstelle MEDAS Bern
polydisziplinär begutachtet worden ist. Gemäss dem Sozialversicherungsgericht
erfüllt das Gutachten der Gutachterstelle MEDAS Bern vom 25. August 2017 die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen und kann darauf abgestellt
werden. Insbesondere habe sich der psychiatrische Gutachter mit der
abweichenden Auffassung des den Rekurrenten behandelnden Psychiaters Dr. med. D____
auseinandergesetzt und seine Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde
plausibel begründet. Für die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung
spreche zudem, dass der Rekurrent die verordneten Medikamente offenbar nicht zuverlässig
einnehme und die Behandlung angesichts der monatlichen Gesprächstermine nicht
als besonders intensiv betrachtet werden könne. In Bezug auf die Einschätzung
von Dr. med. D____ gelte es im Übrigen zu beachten, dass Aussagen von
behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen seien, weil es
einer Erfahrungstatsache entspreche, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(E. 3.5). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit werde im Gutachten festgehalten,
aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Status nach
Kompressionsfraktur sei eine verminderte lumbale Rückenbelastbarkeit
anzunehmen, ohne dass aber radikuläre Beschwerdeanteile bestünden. Das Heben
und Tragen von schweren Lasten dauerhaft über 15 kg beidseits, Arbeiten, die
ausschliesslich im Gehen, Stehen oder Sitzen verrichtet werden, sowie Arbeiten
in kniender, hockender oder gebückter Stellung seien nicht mehr zumutbar.
Überdies seien auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit
monotoner Rumpfhaltung und Tätigkeiten mit viel Treppensteigen oder Arbeiten
auf unebenem Boden ausgeschlossen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Rekurrent
in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten
Tätigkeiten (integral) zu 100 % vollschichtig zu verrichten (E. 3.4.3). Als
Gipser sei der Rekurrent damit nicht mehr arbeitsfähig. In einer
Verweistätigkeit bestehe aber eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit mit einem
Pensum von 8.5 Stunden. Retrospektiv könne die Einschätzung des
Unfallversicherers übernommen werden. Folglich habe ab dem 31. Mai 2013 wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Arbeit bestanden
(E. 3.4.4). Zusammenfassend hielt das Sozialversicherungsgericht fest,
dass dem Rekurrenten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine
hundertprozentige Restarbeitsfähigkeit zu bescheinigen sei (E. 3.6). Die
Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Rekurrenten durch das
Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich auch im vorliegenden
ausländerrechtlichen Verfahren verbindlich (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1760). Zudem bringt der
Rekurrent nichts vor, das auch nur ansatzweise geeignet wäre, die Richtigkeit
der vorstehenden Feststellungen in Frage zu stellen. Damit steht fest, dass der
Rekurrent seit seinem Arbeitsunfall vom 26. Oktober 2012 nicht mehr fähig
ist, in seinem bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, dass es ihm seit
dem 31. Mai 2013 aber wieder möglich und zumutbar ist, in einem anderen Beruf
mittelschwere Arbeit zu leisten. Zudem ist erstellt, dass die vom Rekurrenten
beklagten psychischen Beeinträchtigungen seine Arbeitsfähigkeit nicht
beeinträchtigen. Somit ist der Rekurrent nicht erwerbsunfähig und kann von
einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 keine Rede sein. Auch aus diesem Grund ist ein Verbleiberecht
ausgeschlossen.
2.2.4 Die
Rekurrierenden machen weiter geltend, die Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten habe gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA um mindestens ein Jahr
verlängert werden müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Art. 6 Abs. 1 Anhang I
FZA gilt nur für Arbeitnehmer, die eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten haben. Der Rekurrent
erhielt jedoch bloss eine Kurzaufenthaltsbewilligung (angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 1) und hatte auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (vgl. Vernehmlassung des
JSD vom 25. März 2019 Ziff. 2). Im Übrigen gestehen die Rekurrierenden selbst
zu, dass sich sein Aufenthalt in der Schweiz inzwischen aus prozessualen
Gründen um mehr als ein Jahr verlängert hat (Rekursbegründung vom
17. Januar 2019 Ziff. 16). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden ist
nicht ersichtlich, weshalb diese ein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung haben sollten, dass der Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz
während des Rekursverfahrens nicht bloss aufgrund der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses an das JSD, sondern aufgrund einer Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung rechtmässig gewesen ist. Weshalb die auf Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA gestützte Verlängerung der Bewilligung um ein Jahr erst mit
dem rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens beginnen sollte
(Rekursbegründung vom 17. Januar 2019 Ziff. 17), ist ebenfalls nicht
ersichtlich und wird von den Rekurrierenden nicht begründet.
2.2.5 Als
Eventualbegründung bringen die Rekurrierenden vor, der Rekurrent habe gestützt
auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch, sich für einen Zeitraum bis zu sechs
Monaten in der Schweiz aufzuhalten, um sich eine Beschäftigung zu suchen
(Rekursbegründung vom 17. Januar 2019 Ziff. 18). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I
FZA haben die Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, nach Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu bleiben, um sich eine
Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis
zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den
ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen
und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre
Einstellung zu treffen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung beginnt der
Zeitraum von bis zu sechs Monaten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach Sinn und Zweck der Bestimmung muss der Zeitraum im Fall einer vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit spätestens im Zeitpunkt beginnen, in dem der Ausländer
zumindest in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit leisten kann. Weshalb der
Zeitraum frühestens mit der Kenntnis des rechtskräftigen Abschlusses des
IV-Verfahrens beginnen sollte (Rekursbegründung vom 17. Januar 2019
Ziff. 18), ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrierenden nicht
begründet. Das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten endete am 2. November
2012 (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4). Seit dem 31. Mai 2013 ist es
ihm wieder möglich und zumutbar, in einem anderen als dem angestammten Beruf
mittelschwere Arbeit zu leisten und ist er damit wieder erwerbsfähig. Damit ist
der Zeitraum von sechs Monaten für die Stellensuche längst abgelaufen. Im
Übrigen setzt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche gemäss
Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
(VEP, SR 142.203) voraus, dass der Ausländer über die für den Unterhalt
notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Diese Voraussetzung erfüllt der
Rekurrent aufgrund seines Sozialhilfebezugs seit dem 11. Juni 2015
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 13) nicht mehr.
2.2.6 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurrent sich auf keinen Aufenthaltstitel berufen kann,
welcher ihn zum Verbleib in der Schweiz berechtigt. Mit dem Dahinfallen des
Aufenthaltsrechts des Rekurrenten ist auch dasjenige der Rekurrentin
weggefallen, da sich ihr Aufenthaltsrecht aus demjenigen des Rekurrenten
abgeleitet hat. Ein eigenständiger Aufenthaltstitel, auf den sich die
Rekurrentin berufen könnte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht
ersichtlich.
2.3 Abschliessend
bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Bewilligungen und die Wegweisung der Rekurrierenden
verhältnismässig erscheinen.
2.3.1 Die
Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine
Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der
konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013
vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014
E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese
in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli
2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 2.3; mit
Hinweisen).
2.3.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich mit Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Recht erwogen, dass bezüglich der öffentlichen Interessen
ins Gewicht fällt, dass die Rekurrierenden seit dem 11. Juni 2015 von der
Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt werden, wobei sich die bisher bezogenen
Unterstützungsleistungen per 1. Oktober 2018 auf insgesamt CHF 137‘712.–
beliefen und inzwischen auf CHF 154‘322.– angestiegen sind (vgl. Vernehmlassung
des JSD vom 25. März 2019 Ziff. 2), was gemäss bundesgerichtlicher Praxis als
dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit zu qualifizieren ist und unter
Umständen selbst den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen kann
(vgl. BGer 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1, 2C_1228/2012 vom 20.
Juni 2013 E. 5.2). Darüber hinaus verzeichnet der Rekurrent im Betreibungs- und
Verlustscheinregister zurzeit zwei Betreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 716.45
sowie 14 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 17‘619.35.
Demgegenüber treten die privaten Interessen der Rekurenten in den Hintergrund.
Der Rekurrent ist erst im Alter von 51 Jahren in die Schweiz eingereist und
hält sich seit sechs Jahren und acht Monaten hier auf. Die Rekurrentin ist im
Alter von 52 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit fünf Jahren
und knapp elf Monaten hier auf. Dies ist im Verhältnis zur Dauer, die die
Rekurrierenden in ihrem Herkunftsland Mazedonien oder in Italien, dem Staat,
aus dem die Rekurrierenden eingereist sind, und dessen Staatsbürgerschaft der
Rekurrent besitzt, keine sehr lange Dauer. Ausserdem ist mit der treffenden
Feststellung der Vorinstanz zu beachten, dass die unter dem Titel der medizinischen
Behandlung bewilligten Aufenthalte als vorübergehend galten, weshalb die Rekurrierenden
damit rechnen mussten, die Schweiz nach Beendigung der Behandlung wieder
verlassen zu müssen. Der Rekurrent kann seine angestammte Tätigkeit als Gipser
seit dem Arbeitsunfall im Oktober 2012 nicht mehr ausüben. Gemäss Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. Januar 2018 ist die Arbeitsfähigkeit für
wechselbelastende Alternativtätigkeiten jedoch nicht eingeschränkt. Eine
Rückkehr nach Italien ist für die Rekurrierenden anfänglich sicher mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden. Die dortigen Lebensverhältnisse dürften sich jedoch
in der Zeit, in der sich die Rekurrierenden in der Schweiz aufgehalten haben,
nicht derart geändert haben, dass ihnen eine Rückkehr – verbunden mit der Bemühung
um eine Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin – unzumutbar wäre. Die beim
Rekurrenten bestehende Depression bzw. die somatoforme Schmerzstörung sind auch
in Italien behandelbar. Schliesslich erscheint auch eine allfällige Rückkehr
nach Mazedonien, dem Heimatstaat der Rekurrentin und Geburtsland des
Rekurrenten, wo diese allenfalls noch Verwandte haben, zumutbar. Das öffentliche
Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
der Rekurrierenden überwiegt nach dem Gesagten deren privates Interesse an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz wurden denn auch von den Rekurrierenden zu Recht nicht in Frage
gestellt.
3.1 Aus den vorgenannten Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als
unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
tragen die Rekurrierenden dessen Kosten in solidarischer Verbindung mit einer
Gebühr von CHF 1'200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1
des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
3.2 Die
Rekurrierenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als
Advokaten. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die
Bedürftigkeit der Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache.
Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (VGE
VD.2017.86/VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139
III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III
614 E. 5 S. 616). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
die Rekurrierenden sich für einen weiteren Verbleib in der Schweiz
offensichtlich auf keinen Aufenthaltstitel abstützen können. Der Rekurs ist
deshalb als aussichtslos zu qualifizieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. August 2018 den Rekurrierenden
im Zeitpunkt ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege längst bekannt
gewesen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in solidarischer Verbindung mit einer
Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.