Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.47
VD.2018.139
URTEIL
vom 20. Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
C____ Rekurrentin
3
[...]
D____ Rekurrent
4
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen Beschlüsse der
Gemeinde Riehen
vom 27. November 2014 und 24.
September 2015 (VD.2016.47)
betreffend Zonenplanrevision
Riehen
(betreffend Grundstück E____;
Naturschutzzone)
sowie Rekurs gegen einen
Beschluss der Gemeinde Riehen
vom 25. April 2018 (VD.2018.139)
betreffend Festsetzung der
Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen
Sachverhalt
A____, B____, C____
und D____ (Rekurrierende) sind Eigentümer des Grundstücks E____. Im Rahmen der
Gesamtzonenplanrevision der Gemeinde Riehen wurde vorgesehen, einen Streifen
der Grundstücke ab Parzelle [...] bis Parzelle [...] entlang der Äusseren
Baselstrasse der Naturschutzzone zuzuweisen. Die Überlagerung betrifft eine mit
der Zonenplanrevision bestätigte Grünzone. Anlässlich der öffentlichen
Planauflage erhoben A____ und B____ am 5. Juni 2013 Einsprache beim Gemeinderat
Riehen, mit welcher sie beantragten, davon abzusehen, auf der Parzelle E____
eine Naturschutzzone zu legen. Die Belassung der Parzelle in der Grünzone wurde
nicht beanstandet. Am 27. November 2014 stimmte der Einwohnerrat Riehen
der Zonenplanrevision zu. Die Einsprache von A____ und B____ wurde abgewiesen.
Der Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 6. Dezember 2014 publiziert. Gegen
den Beschluss zur Zonenordnung vom 27. November 2014 wurde erfolgreich das
Referendum ergriffen. Die Zonenordnung wurde in der Volksabstimmung vom 14.
Juni 2015 abgelehnt.
Der Zonenplan
wurde in der Folge überarbeitet und in einer angepassten Fassung erneut dem Einwohnerrat
zum Beschluss vorgelegt. Die gegenüber der ersten Fassung vorgenommenen
Änderungen betrafen die mit der Einsprache angefochtene Überlagerung eines
Teils der Parzelle der Rekurrierenden nicht. Dementsprechend wurde weiterhin
die Abweisung der dagegen gerichteten Einsprache vorgeschlagen. Der
Einwohnerrat stimmte darauf mit Beschluss vom 24. September 2015 der geänderten
Zonenordnung zu und wies die dagegen gerichteten Einsprachen ab, soweit darauf
eingetreten wurde. Die Beschlüsse wurden im Kantonsblatt vom 3. Oktober 2015
publiziert. Nachdem am 1. November 2015 die Referendumsfrist für die Beschlüsse
ablief, eröffnete die Gemeinde Riehen mit Schreiben vom 26. November 2015
den Betroffenen den Einspracheentscheid und liess ihnen eine Ausfertigung sämtlicher
Planfestsetzungsbeschlüsse sowie der Beschlüsse des Einwohnerrates zu den Einsprachen
zukommen.
Mit Schreiben
vom 9. Dezember 2015 meldeten A____, B____, C____ und D____ Rekurs gegen den
Einspracheentscheid beim Regierungsrat an, den sie am 2. Februar 2016
begründeten. Sie beantragen, es seien die Beschlüsse des Einwohnerrats Riehen
vom 27. November 2014 und vom 24. September 2015 betreffend
Planfestsetzung und Einsprachen in Bezug auf die Parzelle E____ vollumfänglich
aufzuheben und es sei auf die Festsetzung einer Naturschutzzone zu verzichten.
Zudem wird beantragt, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Gemeinde
Riehen aufzuerlegen. Mit Präsidialbeschluss vom 18. Februar 2016 überwies der
Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid (Verfahren
VD.2016.47). Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts sistierte das Verfahren
mit Verfügung vom 26. Februar 2016 bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids
der Zonenplanrevision durch das Bau- und Verkehrsdepartement bzw. den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 genehmigte
das Bau- und Verkehrsdepartement die Gesamtzonenplanrevision der Gemeinde
Riehen. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin
wurde die Sistierung des Rekursverfahrens mit Verfügung vom 27. Januar 2017
aufgehoben. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 beantragt die Gemeinde
Riehen, vertreten durch Advokat [...], die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung
des Rekurses, bzw. auf den Rekurs von C____ und D____ sei nicht einzutreten.
Nachdem das
Verwaltungsgericht die Beteiligten mit Schreiben vom 10. April 2018 zur
Verhandlung mit vorgängigem Augenschein geladen hat, informierte die Gemeinde
Riehen das Gericht mit Eingabe vom 8. Mai 2018 darüber, der Einwohnerrat habe im
Nachgang zur Revision des Zonenplans am 25. April 2018 die Schutzzwecke der
Natur- und Landschaftsschutzzonen festgesetzt. In Ziffer 1.9 des Beschlusses
des Einwohnerrats betreffend die Festsetzung der Natur- und
Landschaftsschutzzonen vom 25. April 2018 sei für den im vorliegenden Verfahren
relevanten Terrassenrand Äussere Baselstrasse ein spezifischer Schutzzweck
festgelegt worden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 sistierte der
Verfahrensleiter das Verfahren erneut bis zur Rechtskraft des Beschlusses der
Einwohnergemeinde Riehen vom 25. April 2018 bzw. zur Zusammenlegung eines
allfällig gegen diesen Beschluss erhobenen und an das Verwaltungsgericht
überwiesenen Rekurses mit dem vorliegenden Rekursverfahren.
Mit dem
Beschluss des Einwohnerrats der Gemeinde Riehen vom 25. April 2018 wurden die
Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen festgesetzt. Gleichentags wurde
eine gegen die Festlegung der Schutzzwecke der Natur- und
Landschaftsschutzzonen auf die in Bezug auf die Parzelle E____ erhobene
Einsprache der Rekurrierenden vom 3. Oktober 2017 abgewiesen. Der Beschluss des
Einwohnerrats wurde den Rekurrierenden nach Ablauf der Referendumsfrist mit
Schreiben des Gemeinderats Riehen vom 12. Juni 2018 eröffnet.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich der am 25. Juni 2018 angemeldete und am 13. Juli
2018 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Die Rekurrierenden beantragen, es
seien die Verfügung des Gemeinderats Riehen vom 12. Juni 2018, der Beschluss
des Gemeinderats Riehen (recte: des Einwohnerrats Riehen) betreffend die Festlegung
der Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen vom 25. April 2018
sowie der Beschluss betreffend die Einsprachen vom 3. Oktober 2017 gegen die Festsetzung
Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen vom 25. April 2018 inklusive
Begründung des Gemeinderats vom 12. Dezember 2017 nicht zu genehmigen bzw.
aufzuheben. Die Einsprache vom 3. Oktober 2017 sei gutzuheissen. Zudem
wird beantragt, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Gemeinde
Riehen aufzuerlegen. Mit Präsidialbeschluss vom 7. August 2018 überwies
der Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid (Verfahren
VD.2018.139). Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 beantragt die Gemeinde Riehen
die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Gleichzeitig
teilte die Gemeinde Riehen mit, dass der Beschluss des Einwohnerrats betreffend
die Festlegung der Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen durch das
Bau- und Verkehrsdepartement am 4. September 2018 genehmigt worden sei.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 wurde die Vernehmlassung den
Rekurrierenden zur Kenntnis zugestellt und zur Verhandlung mit Augenschein beide
Rekursverfahren betreffend geladen.
Am 20. Februar
2019 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Zu diesem
zog das Gericht F____ der Stadtgärtnerei, Abteilung Natur, Landschaft, Bäume,
und G____ der Gemeindeverwaltung Riehen, Fachstelle Umwelt, als Auskunftspersonen
bei. Am Augenschein nahmen die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 sowie ihr
Rechtsvertreter [...], Advokat, zwei Vertreter der Gemeinde Riehen und ihr
Rechtsvertreter teil, welche sich alle vor Ort äussern konnten. Anschliessend
wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei konnten sich die
Rekurrierenden und die Gemeinde Riehen erneut zur Sache äussern und gelangten zum
Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie
der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben
sich die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das Urteil
von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekte
sind der Beschluss des Einwohnerrats Riehen vom 27. November 2014 bzw.
24. September 2015 betreffend die Totalrevision des Zonenplans Riehen bzw.
die Abweisung der Einsprache der Rekurrierenden gegen den aufgelegten Entwurf
(Verfahren VD.2016.47) sowie der Beschluss des Einwohnerrats Riehen vom 25.
April 2018 betreffend die Festsetzung der Schutzzwecke der Natur- und
Landschaftsschutzzonen bzw. die Abweisung der Einsprache der Rekurrierenden gegen
die Schutzzweckfestsetzung (Verfahren VD.2018.139). Gemäss § 113
Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) kann gegen
Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen
Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des
Gemeindegesetzes (GG, SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen
der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert werden. Der Rekurs kann gestützt
auf § 42 OG zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen werden. Von
dieser Befugnis machte das Präsidialdepartement vorliegend Gebrauch und überwies
die Rekurse mit Präsidialbeschlüssen vom 18. Februar 2016 (VD.2016.47) und 7.
August 2018 (VD.2018.139) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist somit
gegeben (vgl. auch VGE VD.2009.647 vom 10. Februar 2010 E. 1.1).
Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
1.2.1 Der
im Verfahren VD.2018.139 angefochtene Beschluss betreffend die Festlegung der
Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen bezieht sich auf die im
Verfahren VD.2016.47 angefochtene, einen Teil der Parzelle der Rekurrierenden
überlagernde Naturschutzzone. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs und der personellen
Übereinstimmung der Rekurrierenden ist es angezeigt, die beiden Rekurse gemeinsam
zu behandeln.
1.2.2 Zum
Rekurs ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ferner wer
durch besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtigt wird (§ 44 Abs. 1 OG; § 13
Abs. 1 VRPG). Der Begriff der materiellen Beschwer umschreibt die
Voraussetzung, dass ein Rekurrent oder eine Rekurrentin durch den angefochtenen
Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss, mithin ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (VGE VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 291;
BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9, 135 II 430 E. 1.1 S. 433). Neben
der materiellen Beschwer setzt die Befugnis zur Erhebung eines Rekurses an das
Verwaltungsgericht auch als sogenannte formelle Beschwer voraus, dass der
Rekurrent oder die Rekurrentin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat
und dort mit seinen bzw. ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (VGE VD.2010.199
vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 293; BGE 127 V 107 E. 2a S. 109 f.).
Die Rekurrierenden
sind als Eigentümer der durch die überlagernde Naturschutzzone betroffenen Parzelle
und somit durch die angefochtenen Planungsentscheide stärker als jedermann berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Beschlüsse. Sie sind somit nach § 13 Abs. 1 VRPG
grundsätzlich zum Rekurs legitimiert. Die Gemeinde Riehen weist aber zu Recht
darauf hin, dass von den vier Rekurrierenden im Einspracheverfahren zur Zonenplanrevision
lediglich A____ (Rekurrentin 1) und B____ (Rekurrent 2) Einsprache gegen
den Planungsentscheid erhoben hatten. Da die übrigen Rekurrierenden C____
(Rekurrentin 3) und D____ (Rekurrent 4) in diesem Einspracheverfahren nicht
beteiligt waren, fehlt ihnen in Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid
die formelle Beschwer. Auf ihren Rekurs im Verfahren VD.2016.47 kann somit
nicht eingetreten werden. Auf den im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichten Rekurs der Rekurrentin 1 und des Rekurrenten 2 ist einzutreten. Bezüglich
der Festlegung der Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen haben
alle Rekurrierenden Einsprache erhoben und sind sie somit durch den abweisenden
Einsprachentscheid berührt. Auf den Rekurs im Verfahren VD.2018.139 ist in
Bezug auf alle vier Rekurrierenden grundsätzlich einzutreten.
1.2.3 Im
zweiten Rekursverfahren VD.2018.139 beantragen die Rekurrierenden, es seien die
Verfügung des Gemeinderats Riehen vom 12. Juni 2018 und der Beschluss des
Gemeinderats Riehen (recte: des Einwohnerrats Riehen) betreffend die Festlegung
der Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen vom 25. April 2018 sowie
der Beschluss betreffend die Einsprachen vom 3. Oktober 2017 gegen die
Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen vom 25. April 2018 inklusive
Begründung vom 12. Dezember 2017 nicht zu genehmigen resp. aufzuheben und es
„sei die Einsprache vom 3. Oktober 2017 gutzuheissen“ (Rekursbegründung im
Verf. VD.2018.139 vom 13. Juli 2018, Rechtsbegehren, S. 2). In der
genannten Einsprache vom 3. Oktober 2017 beantragten die Rekurrierenden, es sei
die Festlegung der Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen im Rahmen
der Zonenplanrevision in Bezug auf die Liegenschaft E____ nicht zu
genehmigen. An diese Einschränkung des Anfechtungsumfangs in ihrer Einsprache
und die entsprechende Beschränkung des Einspracheentscheides als Anfechtungsobjekt
sind die Rekurrierenden auch im Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht gebunden.
Soweit Sachanträge über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten
Begehren hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt
(§ 19 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Entsprechend tritt das
Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein
(VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom 30.
September 2016 E. 1.4; Stamm,
a.a.O., S. 477, 505, mit Hinweisen). Auf die Rekurse ist somit insofern
einzutreten, als dass die Festlegung des Schutzzwecks der Natur- und
Landschaftsschutzzonen sich auf die einen Teil der Parzelle der Rekurrierenden
überlagernde Naturschutzzone bezieht. Soweit die Festlegung der Schutzzwecke
der Natur- und Landschaftsschutzzonen darüber hinaus auch in Bezug auf andere
Parzellen bzw. generell angefochten wird, kann darauf aus den vorgenannten
Gründen nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf den den Voraussetzungen
von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend form- und fristgerecht erhobenen
Rekurs einzutreten.
1.3 Das
Bau- und Verkehrsdepartement genehmigte den totalrevidierten Zonenplan Riehen
am 7. Dezember 2016 gemäss § 114 BPG und Art. 26 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). In
der Folge erklärte der Gemeinderat den Zonenplan unter Vorbehalt der noch
pendenten Rekurse mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 für wirksam (Kantonsblatt
vom 17. Dezember 2016). Zudem genehmigte das Bau- und Verkehrsdepartement
die Festlegung der Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen am 4.
September 2018. Die erfolgten Genehmigungen sind Voraussetzung für einen
Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. VGE 607–610/2008 vom
23. Januar 2009, mit Hinweis auf BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember
2008; BGE 135 II 22 E. 1.2.3 f. S. 25 ff., mit
weiteren Hinweisen).
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3
lit. b RPG und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine
Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen
Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der
angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Dies gilt auch bei der Anfechtung
kommunaler Zonenpläne. Bei der Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe kommt der
zuständigen Planungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es ist ihr
überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine
gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen. Ihr verbleibt daher im Rahmen der
Zonenordnung „eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_479/2017
vom 1. Dezember 2017 E. 7.1, 1C_893/2013 und 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E.
3.2; Tschannen, in: Aemisegger et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009,
Art. 2 N 60). Im Rahmen der Verwirklichung der Planungsgrundsätze von
Art. 1 und 3 RPG steht den Planungsbehörden ein weiter Gestaltungspielraum
zu (Hänni, Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 85 ff.). Das
Verwaltungsgericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig
und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht
kommunale Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung
aufzuerlegen, als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung
Sachnähe, Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung
sind. Die Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre
Kontrollfunktion zu beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues
schöpfen. Sie soll ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür
beschränken (VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2, mit
Hinweis auf Aemisegger/Haag, in:
Aemisegger et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N 56 und BGE 109 Ib 121,
106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der
ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Einwohnerrates als
Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar
2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die
getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich
ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig
erweist (Aemisegger/Haag,
Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010,
Art. 33 RPG N 77; VGE VD.2016.22 vom 5. Juni 2018 E. 1.4, VD.2014.55
vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom 2. Februar 2015
E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 4.1.2, VD.2014.59 vom 2.
Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3).
Mit der
angefochtenen Zonenplanrevision wurde ein Streifen der Grundstücke ab Parzelle [...]
bis Parzelle [...] auf dem Niederterrassenrand entlang der Äusseren
Baselstrasse der Naturschutzzone gemäss § 42 BPG zugewiesen. Der
Niederterrassenrand Äussere Baselstrasse verläuft auf einer Länge von rund
1ꞌ000 Metern. Die Parzelle der Rekurrierenden befand sich bisher
bereits in der Grünzone gemäss § 40a BPG. Auf der Parzelle der
Rekurrierenden von insgesamt 839 m2 ist eine Fläche von 115 m2
im südlichen Teil durch diese Zonenüberlagerung betroffen. Mit Beschluss des
Einwohnerrats der Gemeinde Riehen vom 25. April 2018 wurde für die
Naturschutzzone betreffend den Terrassenrand Äussere Baselstrasse, zu welcher
das Grundstück der Rekurrierenden gehört, in Ziffer 1.9 der Schutzzweck wie
folgt festgelegt: „Schutz und Erhalt als strukturreiches Landschafts- und Vernetzungselement
mit naturnaher Vegetation und natürlichem Böschungsaufbau. Erhalt und Förderung
des Mosaiks aus extensiven Wiesen, kleinflächigen Obst-, Beeren- und
Gemüsegärten sowie einheimischen Strauchgruppen und Einzelbäumen“. Angefochten
ist mit dem Rekurs im Verfahren VD.2016.47 die Überlagerung dieses Teils der
Parzelle mit einer Naturschutzzone sowie mit Rekurs im Verfahren VD.2018.139
die entsprechende Festlegung des Schutzzweckes.
In rechtlicher
Hinsicht stellt sich daher vorliegend die Frage, ob das strittige Gebiet der
Naturschutzzone mit Festlegung des betreffenden Schutzzweckes hat zugewiesen
werden dürfen, bzw. ob die Funktion gemäss festgelegtem Schutzzweck auch dem
betroffenen Teil der Parzelle der Rekurrierenden zukommt, so dass deren
Einbezug gerechtfertigt ist.
3.1 Die
Rekurrierenden machen diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die
Unterschutzstellung der Parzelle sei nicht verhältnismässig. Es finde eine
schleichende Beschränkung der Verfügungs- und Eigentümerrechte statt. Mit der
Überlagerung durch die Naturschutzzone werde den Rekurrierenden die
Verfügungsberechtigung über einen Teil ihres Grundstückes entzogen bzw. massiv
eingeschränkt. So seien Terrainveränderungen nicht mehr gestattet
(Rekursbegründung im Verf. VD.2016.47 vom 2. Februar 2016, Rz. 6). Der Eingriff
in das Privateigentum der Rekurrierenden stehe in keinem Verhältnis zur
Massnahme und dem mit ihr beabsichtigten Ziel (Plädoyer Protokoll HV, S. 10 f.).
Der Schutzzweck, wie ihn der Gemeinderat beschlossen habe, aber auch die
Schutzzone gingen an den tatsächlichen Gegebenheiten entlang der gesamten
geplanten Zone, insbesondere aber auf der Parzelle der Rekurrierenden, vorbei.
Er wirke für die Parzelle als absolut willkürlich und nicht sachlich begründet
(Rekursbegründung im Verf. VD.2018.139 vom 13. Juli 2018, Rz. 8).
3.2 Einschränkungen
von Grundrechten wie der in Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
verankerten Eigentumsgarantie bedürfen gemäss Art. 36 BV einer
gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt
sowie verhältnismässig sein.
3.2.1 Von
den Rekurrierenden wird zu Recht nicht bestritten, dass die hier angefochtene
Naturschutzzone auf einer genügenden rechtlichen Grundlage basiert. Die
Gemeinden sind nach § 103 Abs. 2 BPG verpflichtet, die erforderlichen
Zonenpläne festzusetzen. Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen
Aufgaben, wozu im Grundsatz auch die Nutzungsplanung zählt, wird der
Naturschutz aufgrund der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Kantone (vgl.
E. 3.2.2.3 hiernach) durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet
(VGE VD.2016.22 vom 5. Juni 2018 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Folglich werden
die Naturschutzzonen in § 42 BPG geregelt. Es handelt sich gemäss § 42 Abs. 1
BPG um eine eine andere Zone überlagernde Zone, wobei Naturschutzzonen
ausschliesslich Gebiete ausserhalb der Bauzonen überlagern dürfen. Bei der
Naturschutzzone nach § 42 BPG handelt es sich um eine Schutzzone nach Art. 17
RPG. Naturschutzzonen dienen gemäss § 11 Abs. 1 der Verordnung über
den Natur- und Landschaftsschutz (SG 789.110) dem langfristigen Schutz und
Erhalt bzw. der Vermehrung seltener, bedrohter, für die Region typischer
Organismen, ihrer Lebensräume, typischer Lebensgemeinschaften, natürlicher
Entwicklungsprozesse oder typischer Landschaftsbilder, die nicht durch andere
Massnahmen erhalten werden können.
Gemäss § 2 des
Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (SG 789.100) sorgen Kanton,
Land- und Bürgergemeinden zusammen mit der Wohnbevölkerung für die Erhaltung
eines möglichst intakten Naturhaushaltes. Sie wirken dem Aussterben der
einheimischen Tier- und Pflanzenarten entgegen und schützen deren Lebensräume
und Lebensgemeinschaften. Öffentliche Körperschaften stimmen ihre raumwirksamen
Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes ab. Gemäss § 8 des
Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz kann der Schutz und Unterhalt
schützenswerter Landschaften und Naturobjekte unter anderem durch Ausscheidung
und Bezeichnung in Zonenplänen erreicht werden. Gemäss § 8 Abs. 3 des
Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz sind die erforderlichen Schutz-
und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts
zu erlassen. Gemäss Abs. 4 desselben Paragraphen ist die Vernetzung isolierter
Lebensräume generell zu fördern. Nutzungspläne haben nach § 6 des Gesetzes
über den Natur- und Landschaftsschutz geschützte Naturobjekte zu enthalten.
Gemäss § 42 Abs. 3 BPG ist bei der Festsetzung von Natur- und
Landschaftsschutz- und -schonzonen der Zweck und der Umfang des Schutzes im
Grundsatz festzulegen, was die Gemeinde Riehen mit dem Beschluss vom 25. April
2018 nachgeholt hat. Es liegen somit klare gesetzliche Grundlagen für die
Festlegung von Naturschutzzonen und deren Zweck vor. Die entsprechenden
Beschlüsse wurden vom Einwohnerrat und somit der Legislative der Gemeinde
Riehen erlassen, womit sie auf Gesetzesstufe getroffen wurden.
3.2.2
3.2.2.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, es gebe in Bezug auf ihre Parzelle keine
sachliche Begründung für die Errichtung bzw. kein öffentliches Interesse an der
Errichtung einer Naturschutzzone. Der Verlauf und Umfang der Flächen, die in
diese Naturschutzzone einbezogen worden seien, scheine willkürlich gezogen zu
sein (Rekursbegründung im Verf. VD.2016.47 vom 2. Februar 2016, Rz. 2). Es
gebe in diesem Gebiet keine schützenswerte Pflanzen oder Tiere
(Rekursbegründung im Verf. VD.2016.47 vom 2. Februar 2016, Rz. 3). Die Umgebung
sei verkehrsbelastet. Es mache somit keinen Sinn, in einem derart stark vom öffentlichen
Verkehr und Autoverkehr frequentierten Gebiet eine Naturschutzzone einzurichten
(Rekursbegründung im Verf. VD.2016.47 vom 2. Februar 2016, Rz. 4).
3.2.2.2 Der
Planungsperimeter der Naturschutzzone, welche der Äusseren Baselstrasse entlang
verläuft, umfasst rund 1ꞌ000 Meter. Die Liegenschaft der Rekurrierenden
wurde nur zu einem kleinen Teil der Naturschutzzone zugewiesen (vgl. E. 2
hiervor). In der Vorlage des Gemeinderats vom 12. November 2013 wurde dazu in
Beantwortung der Einsprachen hinsichtlich der vorgesehenen Natur- und
Landschaftsschutzzonen unter Ziffer 5.5.5 ausgeführt, im Widerstreit der sich
entgegenstehenden Interessen sei eine einzelfallweise Abwägung der jeweils
angemessenen Zonenzuweisung unter Beizug der im Planungsbericht genannten
Grundsätze vorzunehmen. Beim Zonenplan sei darauf geachtet worden, dass
grössere zusammenhängende Bereiche, welche als Naturschutzobjekte im
Naturinventar Riehen aufgenommen seien, in die Naturschutzzone eingewiesen
würden. Gemäss den im Planungsbericht dargestellten Erwägungen sei darauf
verzichtet worden, Naturschutzzonen im Siedlungsgebiet auszuscheiden. Im
Bericht der Sachkommission Siedlung und Landschaft zur Zonenplanrevision vom
28. April 2014 wird im Allgemeinen festgehalten, die Naturschutzzonen umfassten
die wichtigsten Naturschutzobjekte gemäss dem Naturinventar Riehen. Es seien
dort Naturschutzzonen vorgesehen, wo der Naturschutz die Nutzung der Parzellen
dominiere. Beim Entscheid, welche Flächen der Naturschutzzonen zugeordnet
würden, habe eine Abwägung der verschiedenen Interessen stattgefunden
(Ziff. 9.4.1). In Bezug auf die Einsprache der Rekurrierenden wird
ausgeführt, es handle sich bei der gemäss Naturinventar Riehen geschützten
Hangkante um ein grösseres, zusammenhängendes Gebiet, weshalb es im Zonenplan
als Naturschutzzone aufgenommen werden solle (Ziff. 9.4.2.3).
3.2.2.3 Der
Natur- und Heimatschutz liegt im öffentlichen Interesse, wobei dafür nach
Art. 78 Abs. 1 BV die Kantone zuständig sind. Darunter fällt auch die
Erhaltung von Tieren und Pflanzen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 481). Für
ihre Gebiete nehmen die Gemeinden schützenswerte Naturobjekte in ein Inventar
der geschützten Naturobjekte auf (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes über den Natur-
und Landschaftsschutz; § 4 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und
Landschaftsschutz). Das Inventar enthält eine Umschreibung des geschützten Naturobjektes,
die Gründe der Schutzwürdigkeit und die möglichen Bedrohungen (§ 6 Abs. 3 des
Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz). In Ausübung dieses Auftrages überarbeitete
die Gemeinde Riehen im Jahr 2016 ein entsprechendes Inventar, welches wertvolle
und schützenswerte Lebensräume in Riehen aufführt. Insgesamt sind im Naturinventar
Riehen 130 Objekte in acht Sachgruppen (Gewässer, Wälder usw.) erfasst. Sie
alle zeichnen sich gemäss den Ausführungen im Inventar durch eine hohe Qualität
ihres natürlichen Lebensraums, durch ihre Artenvielfalt oder durch ihren
landschaftlichen Stellenwert aus. Seit der Überarbeitung im Jahr 2016 ist der
Niederterrassenrand Äussere Baselstrasse mit einer Fläche von 1.1 Hektaren als
Objekt Nr. 6.13 geführt (Beilage 2 zur Vernehmlassung im Verf. VD.2018.139 vom
2. Oktober 2018). Vor der Überarbeitung des Inventars wurde der Niederterrassenrand
Äussere Baselstrasse seit April 2008 als schützenswertes geologisches und
kulturhistorisches Objekt im Naturinventar Riehen als Objekt Nr. 7.06 geführt (Beilage
1 zur Vernehmlassung im Verf. VD.2016.47 vom 19. April 2017). Im Objektblatt
Nr. 6.13 des Naturinventars wird aufgeführt, dass es sich um den längsten
Terrassenrand im Kanton und um einen wichtigen Abschnitt der
Wiese-Niederterrasse handle, die im Gelände abschnittsweise immer noch gut
sichtbar und als Trennung zwischen Siedlungsgebiet und Landschaftsgebiet
wahrnehmbar sei. Als Besonderheit wird hervorgehoben, dass im bewaldeten
Abschnitt unter anderem der Schlangen-Lauch, der Gelappte Schildfarn, die
Buschrose und der zweiblättrige Blaustern vorkämen und dass der gesamte
Niederterrassenrand eine wichtige Vernetzungsachse für verschiedene Kleintiere
sei. Teile der Böschung sind des Weiteren im kantonalen Inventar der
schützenswerten Naturobjekte eingetragen. So ist der Terrassenrand Grendelgasse
Nord als Naturobjekt ID-Nr. 549 und der Niederterrassenrand Äussere
Baselstrasse als Naturobjekt ID-Nr. 476 inventarisiert (Vernehmlassung im
Verfahren VD.2018.139 vom 2. Oktober 2018, Rz. 6 und Beilage 4 und 5).
Durch die
Aufnahme eines Objekts in ein Inventar wird zum Ausdruck gebracht, dass an der
Erhaltung eben dieses Objekts ein qualifiziertes öffentliches Interesse
besteht. So kann auf einschlägige Inventare zurückgegriffen werden, wenn es
darum geht, das öffentliche Interesse an Schutz- und Erhaltungsmassnahmen zu
bestimmen (Wyss, Öffentliche
Interessen – Interessen der Öffentlichkeit?, Bern 2001, 1. Teil Rz. 388).
Wenn die Rekurrierenden geltend machen, das Inventar sei in „den Amtsstuben gemacht“
worden und die Frage in den Raum stellen, ob dabei überhaupt eine
Interessenabwägung gemacht worden sei (Plädoyer Protokoll HV, S. 10), so sei
erwähnt, dass Inventare genau aus dem gegenteiligen Grund eine vergleichsweise
starke Verbindlichkeit geniessen, da sie in einem Verfahren erfolgen, in dem
unter Einbezug aller mitbetroffenen Kreise die Gründe für Schutzwürdigkeit und
Umfang des Schutzes umfassend ermittelt werden (vgl. Wyss, a.a.O., 1. Teil Rz. 390). Die
Naturschutzzone entsprechend dem Verlauf der Niederterrasse zu planen, wie er
im Inventar eingetragen ist, erscheint nachvollziehbar und ist nicht zu
beanstanden. Insofern orientierte sich die Gemeinde bei der Zonenplanfestsetzung
an den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Gericht konnte sich anlässlich des Augenscheines
ein eigenes Bild von der landschaftsbildenden Wirkung der Niederterrasse
machen. Zudem wurde von den beigezogenen Vertreterinnen der Fachbehörden
aufgezeigt und erläutert, dass eine solche Böschung für die einheimische Flora
und Fauna von grosser Bedeutung ist. Aufgrund der Steilheit des Terrassenrandes
eignet sich die Böschung weder für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung
noch für eine intensive Gartennutzung. Daher sind solche Böschungsgebiete in
der Regel nicht gedüngt und bieten daher Lebensraum für viele Arten, die in den
Landwirtschaftsgebieten verschwunden sind. So wird etwa der oben erwähnte
Schlangen-Lauch auf der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL
[heute Bundesamt für Umwelt, BAFU]) herausgegebenen Liste der gefährdeten Arten
(Rote Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen der Schweiz, 2002,
Laufnummer 122) aufgeführt. Wegen der nachvollziehbaren Vernetzungsfunktion (vgl.
dazu auch E. 3.2.2.4 hiernach) von solchen zusammenhängenden Systemen spielt es
entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden auch keine Rolle, ob sich gerade
auf ihrer Parzelle geschützte Pflanzen oder Tiere befinden. Relevant ist
vielmehr der Schutz des zusammenhängenden Lebensraumes. Das Gericht konnte sich
anlässlich des Augenscheins davon überzeugen, dass auch der von der Naturschutzzone
überlagerte Teil der Parzelle der Rekurrierenden zu diesem Böschungslebensraum
gehört. Es ist daher ein öffentliches Interesse am Einbezug dieses Gebiets in
die Naturschutzzone vorhanden.
3.2.2.4 Mit
der Festlegung des Zweck und des Umfangs des Schutzes innerhalb der
Naturschutzzonen wird dem öffentlichen Interesse am Naturschutz zusätzliches
Gewicht verliehen. Bezüglich des festgelegten Schutzzwecks (für den Wortlaut vgl.
E. 2 hiervor) machen die Rekurrierenden zunächst geltend, dass dem
einbezogenen Gebiet keine oder maximal wenig Vernetzungsfunktion zukomme, da
sich die Zone am Rande des Baugebiets bzw. eines landwirtschaftlich genutzten
Gebietes befinde (Rekursbegründung im Verf. VD.2018.139 vom 13. Juli 2018,
Rz. 5). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass nicht Bau- und
Landwirtschaftszone miteinander vernetzt werden sollen, sondern der
Niederterrassenrand selber als Vernetzungsachse dient. Die Vertreterin der Fachstelle
Umwelt der Gemeindeverwaltung Riehen bestätigte anlässlich des Augenscheins,
dass es sich bei der Böschung des Niederterrassenrandes um einen von der
Wieseebene zu unterscheidenden Lebensraum für Tiere und Pflanzen handle. So sei
der Terrassenrand eine leicht bestockte, offene Fläche und habe als Böschung
aufgrund der Exposition eine andere Funktion als beispielsweise die Obstgärten
in der Wieseebene (Protokoll HV, S. 3).
Wie die Gemeinde
Riehen zu Recht ausführt, ist der Niederterrassenrand Äussere Baselstrasse gemäss
dem Biotopverbundkonzept des Kantons Basel-Stadt Teil der Vernetzungsachse 10
Schlipf-Bäumlihof-Autal und er stellt damit einen Teil der Vernetzungsachse der
Wiese-Ebene dar (Vernehmlassung im Verf. VD.2018.139 vom 2. Oktober 2018,
Rz. 10 sowie Beilage 7). Im Naturinventar Riehen wird festgehalten, dass es
sich beim gesamten Niederterrassenrand um eine wichtige Vernetzungsachse für verschiedene
Kleintiere handelt (vgl. E. 3.2.2.3 hiervor). Unter Hinweis auf den Bericht
„Unbekannte Schätze vor der Haustür - Ergebnisse des Naturinventars im Kanton
Basel-Stadt“ (Vernehmlassung im Verf. VD.2018.139 vom 2. Oktober 2018,
Rz. 11 sowie Beilage 8), legt die Gemeinde Riehen dar, dass
Pflanzenbestände an exponierten Böschungen wie der vorliegenden besonders
vielseitig und artenreich sind. Im kantonalen Richtplan wird daher als Planungsgrundsatz
bzw. -anweisung festgehalten, dass Lebensräume mittels ökologischer Korridore
und Bewegungsachsen zu vernetzen sind, damit Tiere und Pflanzen sich ausbreiten
und ihre Art ohne Inzucht fortpflanzen können (S. 136 von Beilage 2 zur Vernehmlassung
im Verf. VD.2016.47 vom 19. April 2017). In der Karte des kantonalen Richtplanes
ist denn auch der Streifen nordwestlich der Äusseren Baselstrasse vom
Niederterrassenrand an als Vorranggebiet des Naturschutzes im Kanton
Basel-Stadt aufgenommen (S. 140 von Beilage 2 zur Vernehmlassung im Verf.
VD.2016.47 vom 19. April 2017). Im kommunalen Richtplan ist entlang der
Äusseren Baselstrasse zwar kein Vernetzungskorridor eingetragen, jedoch gehört
die Parzelle der Rekurrierenden zu einem Vorranggebiet, welches sich über die
gesamte Wieseebene erstreckt (Vorakten im Verf. VD.2016.47, act. 8/10, Bild 4,
Landschaft und Umwelt). Im Allgemeinen wird als Kernziel in Bezug auf die
Landschaft und Umwelt festgehalten, dass der ökologischen Vernetzung im Rahmen
der nachfolgenden Planung eine hohe Priorität eingeräumt werde (Vorakten im
Verf. VD.2016.47, act. 8/10, Bild 4, Landschaft und Umwelt, Z 43). Weiter
ist hier auch der Landschaftsrichtplan des Landschaftsparks Wiese zu berücksichtigen.
Beim Landschaftsrichtplan Landschaftspark Wiese handelt es sich um einen
Teilrichtplan für ein begrenztes Gebiet und damit um einen „weiteren Richtplan“
im Sinne von § 94 Abs. 2 BPG (vgl. Feldges/Barthe,
Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, a.a.O., S.
767, 774). Darin wird die Böschung als Naturobjekt Nr. 34 als
„Terrassenkante südl. Grendelmatte“ kartiert, welche sich durch einen alten
Baum- und Geophytenbestand auszeichnet (Vernehmlassung im Verf. VD.2016.47 vom
19. April 2017, Rz. 12 sowie Beilage 3). Insofern wurde auch dem Kernziel des
kommunalen Richtplans, den Richtplan Landschaftspark Wiese wo nötig in der
Nutzungsplanung zu verankern, Rechnung getragen (Vorakten im Verf. VD.2016.47,
act. 8/10, Bild 4, Landschaft und Umwelt, Z 47).
3.2.2.5 Die
Rekurrierenden machen geltend, die Böschung entlang der Tramlinie sei da, wo
keine Wiese mehr vorhanden sei, teils natürlich mit Sträuchern, teils mit mehr
oder weniger hohen Bäumen bewachsen. Die weit strukturreichere Landschaft liege
ausserhalb dieser Zone. Das entsprechende Schutzziel sei entlang des
Böschungsfusses gar nicht notwendig, zumal sich auf diesem Gebiet wenig
extensives Wiesland und schon gar keine Obstbäume, Beeren- und Gemüsegärten befänden,
welche gemäss dem Schutzzweck geschützt werden sollten (Rekursbegründung im
Verf. VD.2018.139 vom 13. Juli 2018, Rz. 5). Der Schutzzweck sei vor allem bei
der privat als Gartenanlage genutzten Fläche der Rekurrierenden falsch. Die
Parzelle weise weder eine naturnahe Vegetation noch ein Mosaik aus verschiedenen
Landschafts- und Vegetationselementen auf (Rekursbegründung im Verf.
VD.2018.139 vom 13. Juli 2018, Rz. 6).
Die Gemeinde
verweist auf den Eintrag im Naturinventar Riehen, welcher jenen Abschnitt des
Niederterrassenrands betrifft, zu welchem auch die Parzelle der Rekurrierenden
gehört. Dem Naturinventar Riehen ist zu entnehmen: „[…] In diesem Abschnitt
grenzt die Böschung direkt an den Veloweg, ist 4–5 Meter hoch und bis 15 Meter
breit. Nach eingezäunten Hausgärten folgt eine licht bestockte oder grasbewachsene
Strecke […]“ (Vernehmlassung im Verf. VD.2018.139 vom 2. Oktober 2018, Rz.
13 sowie Beilage 2). Beim Naturobjekt handle es sich nicht um ein
Einzelobjekt und die Parzelle sei nicht isoliert anzusehen. Relevant sei das
Naturobjekt in seiner gesamten Ausdehnung, auf welcher die im Zonenzweck
beschriebene naturnahe Vegetation und das abwechslungsreiche Mosaik aus
verschiedenen Landschafts- und Vegetationselementen vorhanden seien
(Vernehmlassung im Verf. VD.2018.139 vom 2. Oktober 2018, Rz. 14). Mit der
Festlegung des Schutzzwecks gehe es darum, die vielfältige und strukturreiche
Landschaft und Vegetation nicht nur zu erhalten, sondern sie auch zu fördern. Ein
zielgerichtetes Einwirken auf den gewünschten Zustand des Naturobjekts solle
ermöglicht werden, etwa durch Aufwertungsmassnahmen oder Informationskampagnen
zum naturnahen Gartenbau. Die von den Rekurrierenden bis anhin ausgeübte
Nutzung ihres Gartens entspreche grundsätzlich weitgehend dem angefochtenen
Schutzzweck (Vernehmlassung im Verf. VD.2018.139 vom 2. Oktober 2018, Rz. 15
f.).
Wie bereits
erwähnt (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor), gehört die Parzelle der Rekurrierenden
zu einem Vorranggebiet des kommunalen Richtplans. Als behördenverbindlicher
Richtplaninhalt wurde in Bezug auf Natur und Landschaft für Vorranggebiete
Folgendes festgehalten: „Erhaltung und wo notwendig Ergänzung wertvoller
Waldgebiete, extensiver Wiesen und Weiden, Streuobstbestände, Rebbaugebiete, Weiher
und Fliessgewässer“. So wurde auch bereits im kommunalen Richtplan als Kernziel
festgehalten, dass die biologische und landschaftliche Vielfalt erhalten und wo
Defizite bestehen, diese aufgewertet werden sollen (Vorakten im Verf.
VD.2016.47, act. 8/10, Bild 4, Landschaft und Umwelt, Z 42). Dass es sich
beim Terrassenrand um ein strukturreiches Landschaftselement handelt, davon
konnte sich das Gericht anlässlich des Augenscheins überzeugen. Die Vertreterin
der Stadtgärtnerei erklärte, die Böschung habe grosses Potential, da sich
wertvolle Vegetation entwickeln könne (Protokoll HV, S. 4). Dies erscheint
schlüssig, da der Niederterrassenrand als Böschung eine besondere Exposition
besitzt. Andererseits verhindert das über weite Teile steile Gelände eine intensive
Nutzung durch den Menschen, was Pflanzen und Tieren wiederum den Raum gibt,
sich ungestört zu entwickeln. Dies trifft auch auf die Parzelle der
Rekurrierenden als Teil der Niederterrassenböschung zu.
Die Gemeinde
Riehen führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Gemeinderat werde eine
Schutzverordnung erlassen, um den festgelegten Schutzzweck umzusetzen. Die
Verordnung werde unter anderem Bewirtschaftungs- bzw. Bepflanzungsvorgaben
enthalten; so seien insbesondere standortkompatible Pflanzen zu wählen. Ein
Entwurf sei in Planung (Protokoll HV, S. 8). Dieses Vorgehen, welches
durch die Rekurrierenden im Grundsatz gerügt wird (Protokoll HV,
S. 8 f.), ist nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Grundlage dafür
bildet § 42 Abs. 4 BPG, welcher besagt, dass Nutzungsregelungen für
Naturschutzzonen durch den Regierungsrat oder den Gemeinderat in speziellen
Schutzverordnungen präzisiert werden können. § 42 Abs. 4 BPG wird
präzisiert durch § 12 Abs. 4 der Verordnung über den Natur- und
Landschaftsschutz, welcher besagt, dass der Regierungsrat bzw. die Gemeindebehörden
für die Naturschutz- und Naturschonzonen im Stadtgebiet spezielle Schutzverordnungen
betreffend nichtstörende Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten bzw.
Verhaltensgebote erlassen können.
3.2.2.6 Die
Rekurrierenden machen geltend, es sei nicht erstellt, dass die Böschung, auf
welche sich die Naturschutzzone beziehe, das natürliche Ergebnis einer geologischen
Abfolge zwischen Vergletscherung und Erosion durch die Wiese sei. Es sei auch
denkbar, dass die Böschung künstlich geschaffen worden sei – etwa im
Zusammenhang mit dem Bau der Tramlinie. Auf der Parzelle der Rekurrierenden befände
sich kein natürlicher Böschungsaufbau mehr. Es habe vielmehr künstliche
Aufschüttungen gegeben. Zudem sei dort Abfall deponiert worden. Der Boden des
Areals sei deshalb eine Mischung von Abfällen wie Ölkannen, Porzellan, weiterem
Bauschutt und Humus, was auch nicht für den natürlichen Aufbau des Bodens
spreche. Da sie mit grösster Wahrscheinlichkeit aufgrund menschlicher
Einwirkung entstanden sei, sei die Hangkante nicht schützenswert (Rekursbegründung
im Verf. VD.2016.47 vom 2. Februar 2016, Rz. 5; Rekursbegründung im Verf.
VD.2018.139 vom 13. Juli 2018, Rz. 7).
Die Gemeinde
Riehen verweist mittels Auszug der Website des Landschaftsparks Wiese zum Thema
„Geologie/Geomorphologie“ darauf, dass die Niederterrasse durch natürliche
Prozesse der Wiese vor 6ꞌ000 bis 2ꞌ500 Jahren entstanden und
nicht etwa durch Menschenhand oder gar durch Ablagerungen des „Glöckliwagens“ geschaffen
worden sei (Vernehmlassung im Verf. VD.2018.139 vom 2. Oktober 2018,
Rz. 17 sowie Beilage 9).
Am Augenschein führten
die Vertreterinnen der Fachbehörden aus, dass es sich beim Niederterrassenrand
Äussere Baselstrasse um ein sehr bedeutendes Landschafts- bzw.
geomorphologisches Element handle; es sei eines der bedeutendsten im Kanton
Basel-Stadt, das noch sichtbar sei (Protokoll HV, S. 3). Daher sei der
Niederterrassenrand im Naturinventar Riehen der Kategorie der geologischen und
kulturhistorischen Elemente zugeordnet (Protokoll HV, S. 4). Als
Landschaftselement sei die Niederterrasse Äussere Baselstrasse noch besser
erkennbar als jene zwischen [...] und [...] (vgl. dazu VGE VD.2016.24 vom 20.
Februar 2019), da sie vorliegend nicht so dicht bebaut sei (Protokoll HV,
S. 3). Im Garten der Rekurrierenden bestätigte die Vertreterin der Stadtgärtnerei
dann dem Gericht, dass es sich beim Boden um ursprünglichen
„Niederterrassenschotter“ handelt (Protokoll HV, S. 5). So waren auch die
geologischen Schichten der Böschung gut erkennbar. Das Gericht konnte diese
Ausführungen anlässlich des Augenscheines gut nachvollziehen.
Wie die Gemeinde
Riehen zutreffend beschreibt, bildet der Niederterrassenrand eine markante Böschung,
welche das Siedlungsgebiet von Riehen gegen die tiefer gelegene Wieseebene
abgrenzt (Vernehmlassung im Verf. VD.2016.47 vom 19. April 2017, Rz. 7;
Vernehmlassung im Verf. VD.2018.139 vom 2. Oktober 2018, Rz. 6). Insofern kommt
dem Niederterrassenrand eine wichtige Abgrenzungsfunktion zu, welche für die
Siedlungsstruktur der Gemeinde Riehen historisch prägend ist und das
Siedlungsbild bis heute beeinflusst. Dem entspricht auch der festgesetzte
Schutzzweck, den natürlichen Böschungsaufbau zu erhalten bzw. die
Niederterrasse als geomorphologisches Element zu schützen (Geomorphologie
verstanden als die „Wissenschaft von den Formen der Erdoberfläche
und den sie beeinflussenden Kräften und Prozessen“, vgl. https://www.duden.de/suchen/dudenonline/Geomorpho-logie,
zuletzt besucht am 8. April 2019). Im kommunalen Richtplan wurde
als Kernziel festgehalten, dass Geländekanten, Ränder der Flussterrassen und
Stufenraine als gliedernde Elemente und vernetzende Lebensräume in Siedlung,
Kulturland und Wald zu erhalten sind (Vorakten im Verf. VD.2016.47, act. 8/10,
Bild 4, Landschaft und Umwelt, Z 44), womit bereits bei der Richtplanung
dem geomorphologischen Charakter der Niederterrasse Rechnung getragen wurde. Von
der landschaftsprägenden Funktion des Niederterrassenrandes konnte sich das
Gericht anlässlich des Augenscheins denn auch überzeugen.
Insgesamt
besteht ein öffentliches Interesse daran, die Niederterrassenböschung,
gleichermassen hinsichtlich des Naturschutzes wie auch als geomorphologisches
Element, zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als dass der ökologische Wert der
Böschung insbesondere als Vernetzungskorridor durch die geologische und
geomorphologische Eigenschaft des Niederterrassenrandes und seiner besonderen Exposition
bedingt wird. Insofern wird dem Planungsgrundsatz gemäss Art. 3 Abs. 2
RPG Rechnung getragen, welcher vorschreibt, dass die Landschaft zu schonen ist.
In qualitativer Hinsicht verlangt dieser Grundsatz, den ästhetischen und
ökologischen Wert der Landschaft zu bewahren und wo nötig wieder herzustellen,
wobei es sich um ein langfristiges Anliegen der Raumplanung handelt (Hänni, a.a.O., S. 86; Tschannen, a.a.O., Art. 3 N 48).
Daran vermag
auch die Behauptung der Rekurrierenden nichts zu ändern, die heutige Böschung
bei ihrer Parzelle sei durch die Ablagerung von Bauschutt oder Ähnlichem
verändert worden. Die von ihnen eingereichte (Beilage 1 zur Rekursbegründung im
Verf. VD.2018.139 vom 13. Juli 2018) und anlässlich des Augenscheins vorgezeigte
historische Karte aus dem Jahre 1934 belegt nicht, dass die Böschung auf Höhe
ihrer Liegenschaft künstlich erstellt oder massgeblich verändert worden ist,
wie dies geltend gemacht wird. Zwar ist insbesondere beim benachbarten Grundstück
Parzelle [...] eine „Ausbuchtung“ im Verlauf der Niederterrasse zu erkennen,
welche sich auf der Parzelle der Rekurrierenden zurückbildet. Diese Ausbuchtung
ist auch weiterhin den aktuellen Geodaten des Kantons Basel-Stadt zu entnehmen
und belegt einen Eingriff in die Niederterrassenböschung nicht. Die
Zugehörigkeit der Böschung auch im Bereich der Parzelle der Rekurrentin zum
landschaftsprägenden- bzw. geomorphologischen Element der Niederterrasse war
auch für das Gericht anlässlich des Augenscheins klar erkennbar. Daran vermag
auch die behauptete (zusätzliche) Ablagerung von Bauschutt oder Ähnlichem auf
dem Böschungsrand nichts zu ändern, zumal damit der Gesamtcharakter des
Landschaftselements nicht verändert wurde.
3.2.2.7 Nach
dem in den vorangegangenen Erwägungen Gesagten besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung bzw. der Überlagerung des
südlichen Teils der streitgegenständlichen Liegenschaft der Rekurrierenden mit
einer Naturschutzzone sowie an der Festlegung des konkreten Zwecks und des
Umfangs dieser Naturschutzzone.
3.2.3 Schliesslich
muss das staatliche Handeln verhältnismässig sein. Die Verwaltungsmassnahme
muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu
erreichen. Sodann muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein und hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde. Endlich muss die Massnahme zumutbar sein;
geprüft wird die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung
in Abwägung der öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 497,
555 ff.).
Durch die Überlagerung
eines Teils der Parzelle der Rekurrierenden mit der Naturschutzzone wird der
Erhalt der Böschung als Teil des gesamten Planungsperimeters im Sinne des
Natur- und Heimatschutzes bezweckt. Gemäss dem festgelegten Schutzzweck soll
damit der Schutz und Erhalt des betroffenen Gebiets als strukturreiches
Landschafts- und Vernetzungselement mit naturnaher Vegetation und natürlichem
Böschungsaufbau sichergestellt werden. Die Rekurrierenden vertreten die
Ansicht, dass dieser über die bestehende Zoneneinordnung hinausgehende Schutz nicht
notwendig sei, da sich das Gebiet ausserhalb des Baugebiets befinde
(Rekursbegründung im Verf. VD.2018.139 vom 13. Juli 2018, Rz. 7). Dem kann aber
nicht gefolgt werden. Die Planungsmassnahme ist zum Erhalt der Niederterrasse
nach Ansicht des Gerichts erforderlich, da nur durch die Zonenplanung
eigentümerverbindliche Regelungen geschaffen werden können. So sind kantonale
Richtpläne nach Art. 9 Abs. 1 RPG nur für Behörden verbindlich jedoch nicht für
Grundeigentümer. Dasselbe gilt für den kommunalen Richtplan (§ 94 Abs. 2
BPG in Verbindung mit Art. 9 RPG; vgl. Feldges/Barthe,
a.a.O., S. 767, 773 f.). Der Eintrag in das Naturinventar hat für
private Grundeigentümer lediglich deklaratorischen bzw. informativen Charakter
und ist für sie nicht verbindlich. Wie beispielhaft bei der Parzelle der Rekurrierenden
besichtigt werden konnte, haben weder der Eintrag im kommunalen und kantonalen
Naturinventar noch die bestehende (unbestrittene) Zuordnung der Parzelle zur
Grünzone die Rekurrierenden daran gehindert, die Böschung in einem Teil
abzugraben, zu terrassieren und mit Kunstrasen auszulegen. Zwar ist trotz des
Eingriffs der Rekurrierenden in die Böschung der ursprüngliche Charakter des
Niederterrassenrandes noch erkennbar. Es zeigt aber umso mehr, dass ein
eigentümerverbindlicher Schutz erforderlich ist, da genau durch diese
Grabarbeiten die zu schützende Böschung verändert wurde und exakt schädliche
Eingriffe dieser Art durch die Überlagerung mit einer Naturschutzzone
verhindert werden sollen. So besagt der Schutzzweck unter anderem, dass der
„natürliche Böschungsaufbau“ geschützt und erhalten werden soll. Ein
weitergehender Schutz als die bisher bestehende Grünzone insbesondere zur
Verhinderung von Terrainveränderungen ist somit erforderlich. Mildere
Massnahmen zur Erreichung des Ziels sind nicht ersichtlich bzw. wurden,
insbesondere durch den Eintrag im kommunalen und kantonalen Inventar, bereits
ausgeschöpft.
Das private
Interesse der Rekurrierenden, ihre Parzelle wie bisher zu nutzen, überwiegt das
oben beschriebene öffentliche Interesse nicht; dies aufgrund der Tatsache, dass
sich die Parzelle bereits in der Grünzone nach § 40a BPG befindet und durch
eine Überlagerung mit einer Naturschutzzone gemäss § 42 BPG keine schwerwiegende
Beschränkung der Nutzbarkeit des betroffenen Gebiets resultiert. Die
(unbestrittene) Zuordnung der Parzelle zur Grünzone bewirkt bereits heute eine
wesentliche Einschränkung der Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten für die
Parzelle. In Grünzonen sind gemäss § 40a Abs. 1 BPG Bauten und Anlagen nur
ausnahmsweise und in untergeordneter Form zulässig, sofern sie der
Erschliessung und Ausstattung von Grünzonen dienen oder standortgebunden sind.
Zudem hat die Gestaltung der Grünzone im Rahmen der jeweiligen Nutzungsziele
auch die am Standort bestehenden Potenziale für heimische Natur im Sinne des
ökologischen Ausgleichs, der naturräumlichen Vernetzung, des Ausgleichs des
Wasserhaushalts und des Stadtklimas zu berücksichtigen (§ 40a Abs. 2 BPG).
Mit der überlagernden Naturschutzzone wird diesem Schutzziel lediglich eine
höhere Bedeutung zuerkannt und damit einhergehend werden weitere
Schutzmassnahmen verbunden. In Naturschutzzonen sind gemäss § 42 Abs. 2 BPG
Bauten und Anlagen einschliesslich Veränderungen des Terrains nicht zulässig.
Bauten und Anlagen, die dem Schutzzweck, der Trinkwassergewinnung, dem
Wasserbau oder dem Langsamverkehr dienen, können ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn sie den Schutzzielen nicht entgegenstehen und sich gestalterisch
gut in die Landschaft einfügen. Insofern herrscht kein absolutes Bauverbot, sondern
sind Bauten und Anlagen vielmehr dann zulässig, wenn sie dem besonderen Zweck
der betreffenden Zone entsprechen oder auf den entsprechenden Standort
angewiesen sind (vgl. VGE VD.2016.22 vom 5. Juni 2018 E. 3.2.3).
Die Funktion der
Böschung als Vernetzungsachse bzw. als Ort, an dem sich Flora und Fauna
möglichst ungestört entwickeln können sollen, ist nach einleuchtender
Erläuterung der Vertreterin der Stadtgärtnerei nur gewährleistet, wenn es sich
um unversiegelte Flächen handelt. Eine naturschonende Nutzung als Garten steht
dem nicht entgegen (Protokoll HV, S. 4) und ist den Rekurrierenden
weiterhin möglich. Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (Plädoyer Protokoll
HV, S. 10 f.) stehen Eingriffszweck und Eingriffswirkung folglich in keinem
Missverhältnis. Die Planungsmassnahme stellt somit keinen besonders schweren
Eingriff in das Grundeigentum der Rekurrierenden dar (vgl. dazu BGE 112 Ib 485
E. 4d S. 490, mit Hinweisen). Dazu kommt, dass nur ein geringer Teil der
Parzelle und nicht die gesamte Parzelle der Rekurrierenden durch die
Zonenüberlagerung betroffen ist. Dies führt zum Schluss, dass die Überlagerung
der Böschung auf der Parzelle der Rekurrierenden mit einer Naturschutzzone sich
als verhältnismässig erweist und nicht in unzulässiger Weise in die Ausübung
des Eigentums der Rekurrierenden eingreift.
3.3 Im
Ergebnis ist die Zonenplanung hinsichtlich der Naturschutzzone am
Niederterrassenrand Äussere Baselstrasse in Bezug auf die Parzelle der
Rekurrierenden nachvollziehbar erfolgt. Aufgrund des durchgeführten
Augenscheins muss mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Böschung auf
dem Grundstück der Rekurrierenden als Teil des Niederterrassenrandes selber
Schutzwürdigkeit und die Funktion gemäss festgelegtem Schutzzweck zukommt. Die
Einweisung eines solchen Gebiets in die Naturschutzzone und die Festlegung des betreffenden
Schutzzweckes stehen im Einklang mit den Vorgaben des kantonalen Natur- und
Landschaftsschutzgesetzes, der dazugehörigen Verordnung und der kommunalen
sowie kantonalen Richtplanung, liegen im öffentlichen Interesse und sind
verhältnismässig. Folglich liegt eine sachliche Begründung der angefochtenen Beschlüsse
vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde das ihr bei der Zonenplanung
zustehende Planungsermessen überschritten oder falsch ausgeübt hätte.
3.4
3.4.1 Ob
es sich bei der Eingabe der Rekurrierenden vom 24. Mai 2018 im Verfahren
VD.2016.47 um ein zulässiges Novum handelt, kann offen bleiben, da die
Berücksichtigung dieser Eingabe nichts am obigen Ergebnis ändert. Mit dieser
Eingabe wird geltend gemacht, aus einem von einem Nachbarn erhaltenen Plan gehe
hervor, dass in einer früheren Planungsphase vorgesehen gewesen sei, in die Naturschutzzone
auch einen Teil der Nachbarsparzelle aufzunehmen, welche eine „natürliche Bestockung“
aufweisen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der Schlussfassung
auf den Einbezug dieser Parzelle verzichtet, hingegen das komplett als Garten
genutzte Gebiet auf der Parzelle der Rekurrierenden einbezogen worden sei. Dieser
Umstand unterstreiche, dass es für die Ausscheidung der Naturschutzzone auf dem
Areal der Rekurrierenden an jeder sachlichen Grundlage fehle.
3.4.2 Sollten
die Rekurrierenden mit der Noveneingabe implizit eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots geltend machen, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem
im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommt. Es liegt im Wesen
der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen und
Grundstücke ähnlicher Lage und ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich
verschieden behandelt werden können. Verfassungsrechtlich genügt es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Plananordnung sachlich vertretbar,
mithin nicht willkürlich ist (Ruch,
in: Aemisegger et al. [Hrsg.], a.a.O., Einleitung, Rz. 26; BGE 122 I 279 E. 5a
- 288, 121 I 245 E. 6e/bb S. 249, 118 Ia 151 E. 6c
- 162, 114 Ia 254 E. 4a S. 257; BGer 1P.369/2006 vom
22. Oktober 2007 E. 3.1; VGE VD.2016.22 vom 5. Juni 2018
E. 4.4, VD.2016.70 vom 17. April 2018 E. 3.6, VD.2016.5 vom
23. Mai 2018 E. 3.6.1, mit Hinweisen; VGE 745-748/2007 vom 23. Januar
2009 E. 5.3 und VGE 607-610/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5.2). Sodann
erschliesst sich nicht, inwiefern der eingereichte Plan aus einer früheren
Phase der Zonenplanung stammen sollte. Der Plan ist, wie aus seiner
Beschriftung geschlossen werden kann, dem Naturinventar Riehen entnommen. Die
braune Schraffierung zeigt den Niederterrassenrand Äussere Baselstrasse, welche
in der Legende des Naturinventars als geologisches und kulturhistorisches
Objekt ausgewiesen wird. Es bleibt unklar, welche Parzelle gemäss der Rekurrierenden
nicht in die Naturschutzzone aufgenommen worden sein soll. Soweit sich die
Ausführungen der Rekurrierenden auf eine Fläche zwischen der Äusseren
Baselstrasse und Parzellen [...] und [...] beziehen, ist auf deren Zughörigkeit
zur Allmend hinzuweisen. Die Gemeinde Riehen wies darauf hin, bei den Gebieten
auf der Allmend sei auf einen Einbezug in die Naturschutzzonen verzichtet
worden, da deren Schutz durch die Gemeinde selbst sichergestellt werden können.
Damit besteht eine nachvollziehbare sachliche Begründung für den Nichteinbezug
der auf Allmend liegenden Gebiete. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die
Rekurrierenden gegen den Nichteinbezug dieser Gebiete keine Einsprache erhoben
haben.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Rügen der Rekurrierenden als
unbegründet erweisen und die Rekurse abzuweisen sind, soweit auf sie
eingetreten wird. Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden
nach § 30 Abs. 1 VRPG deren Kosten mit einer Gebühr von CHF 2'000.–,
einschliesslich Auslagen in solidarischer Verbindung. Die Differenz zu den
geleisteten Kostenvorschüssen in den Verfahren VD.2016.47 und VD.2018.139 von
CHF 200.– ist den Rekurrierenden aus dem Verfahren VD.2016.47
zurückzuerstatten. Zudem haben sie ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen, soweit auf
sie eingetreten wird.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten der
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2016.47 und VD.2018.139 mit einer
Gebühr von CHF 2ꞌ000.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer
Verbindung.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Gemeinde Riehen
F____, Stadtgärtnerei
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.