Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.20
ENTSCHEID
vom 18.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. März 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 20. Juni 2019
Sachverhalt
Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 28. März 2019
über A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bis zum 20. Juni 2019
Untersuchungshaft verfügt. Hintergrund war eine Polizeirequisition am
25. März 2019 durch B____, welcher mit der Beschwerdeführerin bis im
Oktober 2018 eine Beziehung geführt hatte. Nach seiner Darstellung hatte sich
die Beschwerdeführerin Zutritt zur Liegenschaft verschafft und er liess sie
dann in seine Wohnung. Dort habe sie im Laufe eines Gesprächs zunächst
versucht, ihm Haarspray ins Gesicht zu sprühen, kurz darauf habe sie ein Messer
aus der Handtasche genommen und unvermittelt versucht, ihm damit in den Bauch
zu stechen. Das Zwangsmassnahmengericht nahm einen dringenden Tatverdacht
bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung sowie Drohung an. Aus den Akten
gehe hingegen nicht hervor, inwiefern ein Hausfriedensbruch begangen worden
sein könnte, da die Beschuldigte freiwillig in die Wohnung gelassen worden sei.
Es wurde sowohl Kollusionsgefahr als auch Ausführungsgefahr angenommen. Ob auch
Fortsetzungsgefahr gegeben sei, wurde offen gelassen. Die beantragten Ersatzmassnahmen
wurden für unwirksam befunden und die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Untersuchungshaft bejaht.
Gegen diese
Haftverfügung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. April
2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt, seiner Mandantin sei ein Kontaktverbot
mit B____ sowie ein auf das Gebiet von Kleinhüningen bezogenes Rayonverbot
aufzuerlegen und sie sei im Sinne einer Auflage zu verpflichten, sich in
medizinische, d.h. suchttherapeutische sowie psychiatrische Behandlung in die
UPK Basel-Stadt zu begeben. Eventualiter sei die Überstellung in die UPK
gerichtlich anzuordnen. Subeventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft von
12 Wochen auf 4, subsubeventualiter auf 6 Wochen zu verkürzen. Alles unter o-/e-Kostenfolge,
unter Einsetzung des Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 11. April 2019 beantragt, die Beschwerde
sei vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 12.
April 2019 hat die Beschuldigte an ihrer Beschwerde festgehalten.
Am 16. April
2019 reichte der zuständige Untersuchungsbeamte auf Nachfrage der Appellationsgerichtspräsidentin
Unterlagen betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs nach. Diese wurden der
Verteidigung zugestellt. Gleichentags hat die Verteidigung unter Bezugnahme auf
diese Unterlagen festgehalten, dass in Bezug auf den Hausfriedensbruch keine
Vorstrafe im technischen Sinne vorliege und dieser zudem kein schweres
Verbrechen oder Vergehen darstelle. Selbst bei Annahme von Fortsetzungs- oder
Ausführungsgefahr stelle sich die Frage der Verhältnismässigkeit der
angeordneten Untersuchungshaft. Die dem Gutachter gestellten Fristen würden der
Verhältnismässigkeit nicht genügend Rechnung tragen. Unabhängig davon stelle
sich die Frage der (dringlichen) Behandlungsbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin, die dazu bereit sei, baldmöglichst in die UPK einzutreten.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist sie auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine
Person werde ihre Drohung, eine schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
(Ausführungsgefahr). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April
2017 E. 3.4).
Aus der
vorliegenden Beschwerde ergibt sich nicht explizit, ob das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts bestritten wird. Die Verteidigung schildert, dass die
Beschuldigte in stark alkoholisiertem Zustand in der Wohnung von Herrn B____
aufgetaucht sei, wobei sie einen Haarspray und ein Steakmesser mitgeführt habe.
Letzteres sei ihr von Herrn B____ sofort wieder abgenommen worden. Inwieweit
mit diesem Messer ein irgendwie geartetes strafrechtsrelevantes vorsätzliches
und schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt worden sei, werde zu prüfen sein.
Dass es im
Beisein der Polizei zu Todesdrohungen gekommen ist, wird von Seiten der Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Dass sich aus den Akten nicht ergebe, inwiefern sich die
Beschwerdeführerin einen Hausfriedensbruch begangen haben könnte, trifft nach
aktuellem Stand der Akten nicht mehr zu. Der zuständige Untersuchungsbeamte
reichte das Schreiben des [...] ein, mit welchem der Beschwerdeführerin am 17.
Oktober 2018 per Einschreiben ein Hausverbot für die Liegenschaft [...]
ausgesprochen wurde. Zwar hat B____ ihr den Zutritt zu seiner Wohnung
gestattet, wenn auch nur, um eine lautstarke Szene im Treppenhaus zu vermeiden,
den Zutritt zur Liegenschaft hatte sich die Beschwerdeführer jedoch
zugestandenermassen ohne Einverständnis des Opfers verschafft (Einvernahme A____
vom 26.3.19, S 3). Nach dem Vorfall mit dem Messer habe sie erneut versucht,
sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung zu verschaffen (Einvernahme B____ vom
25.3.19, S.2). Für den entscheidenden Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung ist der dringende Tatverdacht hingegen klar gegeben: Nicht nur
der direktbetroffene B____ gab an, die Beschwerdeführerin habe angedroht ihn
umzubringen. Die Schwester der Beschuldigten, mit welcher sie telefonierte, als
sie sich in der Wohnung des Opfers befand, bestätigte, dass die
Beschwerdeführerin ihr gegenüber bereits früher mehrfach geäussert habe, sie
möchte B____ umbringen und anlässlich des Telefonats am Tatort ebenfalls gesagt
habe, sie könnte ihn umbringen (Einvernahme vom 27. März 2019, S. 4). Eine SMS-Nachricht
vom 12. März 2019 mit der sich das Opfer wegen einer Morddrohung der
Beschwerdeführerin hilfesuchend an deren Schwester wandte, findet sich bei den
Akten (Auswertung Mobiltelefon B____ S. 2). Dass die Beschwerdeführerin am
25. März 2019 nicht nur verbal gedroht hat, sondern ein Steakmesser aus
der Handtasche genommen hat, ist unbestritten. Nachdem die Beschwerdeführerin
gegenüber der Polizei vor Ort noch geäussert hatte, sie habe B____ abstechen
wollen (Rapport S. 3), schwächte sie dies in der Befragung vom 26. März
2019 dahingehend ab, sie habe ihn lediglich einschüchtern wollen (S. 2 ff.). B____,
der die Beschwerdeführerin nicht übermässig belastet und trotz allem um sie
besorgt zu sein scheint ‒ etwa wenn er sicherstellen will, dass sie die
notwendigen Medikamente gegen ihre Epilepsie erhält (Einvernahme B____ vom
25.3.19, S. 3) ‒ sagte aus, dass es nicht bei der Drohung geblieben sei,
sondern sie versucht habe, ihm mit dem mitgeführten Steakmesser in den Bauch zu
stechen (a.a.O. S. 5-6). Es ist bei dieser Beweislage klar von einem dringenden
Tatverdacht bezüglich eines schweren versuchten Gewaltdelikts auszugehen, sei
es eine versuchte schwere Körperverletzung oder gar ein versuchtes Tötungsdelikt.
4.1 Die
Vorinstanz hat das Vorliegen von Kollusionsgefahr zunächst damit begründet,
dass die Beschwerdeführerin ihre Zwillingsschwester C____ in ihrem
Aussageverhalten beeinflussen könnte. Die Verteidigung macht geltend,
mit der Einvernahme der Schwester vom 27. März 2019 sei die diesbezügliche
Kollusionsgefahr zum Zeitpunkt der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts bereits
weggefallen gewesen, was das Gericht mangels Protokoll in den Akten allerdings
nicht habe wissen können. Auch die Staatsanwaltschaft hat diesen Haftgrund in
ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde nicht mehr angerufen. Es ist der
Verteidigung beizupflichten, dass keine Kollusionsgefahr bezüglich C____ mehr
vorliegt und auch eine Beeinflussung des Opfers ist nicht mehr zu befürchten,
da auch B____ bereits einvernommen worden ist. Die Kollusionsgefahr ist somit
zu verneinen.
4.2
4.2.1 Die
Staatsanwaltschaft ist in ihrem Haftantrag vom 26. März 2019 vom Vorliegen
sowohl von Ausführungs- als auch von Wiederholungsgefahr ausgegangen. Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung offen gelassen, ob
von Fortsetzungsgefahr auszugehen sei, jedoch den Haftgrund der Ausführungsgefahr
angenommen.
4.2.2 Nach
Ansicht der Verteidigung liegt keine Ausführungsgefahr vor. Sie zitiert die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 IV 339 ff.) und hebt zur Begründung
ihres Antrags hervor, die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von
Delikten reiche nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Es sei eine sehr
ungünstige Rückfallprognose erforderlich. Konkrete Anstalten zur Vollendung der
befürchteten Tat seien nicht erforderlich. Vielmehr genüge es, wenn die
Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund der persönlichen Verhältnisse
sowie der Umstände als sehr hoch erscheine. Besonders bei drohenden schweren
Gewaltverbrechen sei dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person
bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Als
Argumente gegen die Ausführungsgefahr wird angeführt, dass die
Beschwerdeführerin nicht einschlägig vorbestraft sei, glaubhaft von der
Ausführung Abstand genommen habe und behandlungsbedürftig und -willig sei
(Beschwerde Rz. 17.-18.).
Es ist nicht
nachzuvollziehen, weshalb die angeführten Kriterien im vorliegenden Fall gegen
die Annahme der Ausführungsgefahr sprechen sollen, ist es doch gemäss den
Aussagen des Opfers bereits zu einem Messerangriff und somit einem konkreten
Versuch der angedrohten Tat gekommen. Die konkreten Umstände ‒ gegenüber
der Polizei äusserte die Beschwerdeführerin gemäss Rapport, auch wenn sie jetzt
in die UPK oder ins Gefängnis komme, werde sie B____ umbringen, wenn sie wieder
draussen sei (Rapport vom 25. März 2019, S. 3) ‒ sprechen für die
Ausführungsgefahr. Der Umstand, dass die Beschuldigte ihren Exfreund aufsuchte
und dabei ein Steakmesser in der Handtasche mitführte, spricht zudem für ein
geplantes Vorgehen. Dass bei der Beschwerdeführerin offensichtlich gravierende
psychische Probleme vorliegen, weshalb sie sich nach eigenen Angaben bereits
bei [...] in psychiatrischer Behandlung befindet und es dennoch zur Tat
gekommen ist, spricht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse eher
für die Annahme der Ausführungsgefahr, als dass es sie widerlegen könnte. Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Ausführungsgefahr somit zu Recht
bejaht.
4.2.3 Die
Verteidigung erachtet zudem die Wiederholungsgefahr als nicht gegeben. Sie
zitiert die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendigen
Voraussetzungen der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr und hebt die ihres
Erachtens für den vorliegenden Fall wichtigen Passagen hervor, nämlich, dass
die Rückfallprognose ungünstig ausfallen müsse und zwar in Bezug auf Delikte,
welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden (Beschwerde Rz. 15). Als
Argumente gegen die Wiederholungsgefahr wird wiederum angeführt, dass die
Beschwerdeführerin nicht einschlägig vorbestraft sei, glaubhaft von der
Ausführung Abstand genommen habe und behandlungsbedürftig und –willig sei (Rz.
16).
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes ‒ hier Ausführungsgefahr
‒ sodass weitere Haftgründe, namentlich der Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr offen gelassen werden können, wie es die Vorinstanz getan
hat. Nachdem sich die Verteidigung auch ausführlich zu diesem Haftgrund
geäussert hat, ist jedoch festzuhalten, dass die Annahme von Fortsetzungsgefahr
vorliegend durchaus möglich wäre: Im Entscheid BGE 137 IV 13 (vgl. Pra 100
[2011] Nr. 90) hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf das in Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO enthaltene Vorstrafenerfordernis ausnahmsweise verzichtet
werden könne. Allerdings dürfe dies nur mit grosser Zurückhaltung bei Vorliegen
schwerer Verbrechen oder Vergehen und einer ernsthaften und konkreten Gefahr
für die potentiellen Opfer geschehen (E. 4.5). Gemäss den Aussagen des Opfers ist
es bereits zu einer versuchten schweren Körperverletzung gekommen. Wie bereits
erwähnt, hat die Beschwerdeführerin im Nachgang der Tat gegenüber der Polizei
geäussert, nach einer Haftentlassung werde sie das Opfer umbringen, womit eine
ernsthafte Rückfallgefahr in Bezug auf ein Delikt, welches das Opfer erheblich
gefährdet, nicht ernsthaft bestritten werden kann.
Die Verteidigung
beantragt im Sinne von Ersatzmassnahmen, der Beschwerdeführerin sei ein Kontaktverbot
mit Herrn B____ sowie ein Rayonverbot bzgl. Kleinhüningen aufzuerlegen und sie
sei im Sinne einer Auflage zu verpflichten, sich in suchttherapeutische sowie
psychiatrische Behandlung in die UPK Basel zu begeben. Mit einem Rayonverbot
liesse sich die Sicherheit von B____ nicht gewährleisten, denn bereits das
bestehende Hausverbot hielt die Beschwerdeführerin nicht davon ab, sich
Eintritt zur ihr verbotenen Liegenschaft zu verschaffen. Zudem kennt sie das
Opfer und dessen übliche Aufenthaltsorte gut, weshalb sie es auch ausserhalb
eines definierten Rayons attackieren könnte.
Die Beschwerdeführerin
befand sich zum Tatzeitpunkt bereits in psychiatrischer Behandlung bei [...].
Nach eigenen Aussagen diente die Therapie explizit der Loslösung von B____
(Einvernahme A____ vom 26.3.19, S. 9). Dass es gleichwohl zum beanzeigten
Übergriff gekommen ist, zeigt dramatisch, dass diese Therapie die Tat nicht
verhindern konnte. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass offensichtlich
gravierende psychische Probleme vorhanden sind. Die Staatsanwaltschaft hat
daher am 4. April 2019 [...] von den UPK einen Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin bis spätestens am 16. August 2019 erteilt.
Er wurde zudem hinsichtlich eines vorzeitigen Massnahmenantritts um die
Vorabbeantwortung der Frage gebeten, ob eine stationäre Massnahme angezeigt
sei. Sollten vorab auch bereits Aussagen zur Rückfallgefahr möglich sein, kann
die Haft jederzeit mit einem Haftentlassungsgesuch neu überprüft werden. Zumindest
bis zum Vorliegen der Erkenntnisse des Gutachters sind jedoch keine tauglichen
Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die vorliegende Ausführungs- und
Fortsetzungsgefahr abwenden könnten.
Bis anhin finden
sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine
Hafterstehungsunfähigkeit hätte diagnostiziert werden müssen. Sollte die
Verteidigung die Hafterstehungsfähigkeit als nicht gegeben betrachten, hat sie
dies dem zuständigen Gefängnisarzt zu melden. Dieser hat auch zu beurteilen, ob
die notwendige medizinische Betreuung in der Untersuchungshaft sichergestellt
ist. Dass die hierfür notwendigen Massnahmen getroffen werden, ergibt sich im
konkreten Fall daraus, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Aktennotiz vom
9. April 2019 zumindest zeitweilig nicht im Untersuchungsgefängnis, sondern im
Universitätsspital befand.
Die Verteidigung
moniert, die dem Gutachter gesetzten Fristen würden der Verhältnismässigkeit
der Untersuchungshaft nicht genügend Rechnung tragen (Eingabe vom 16.4.19, S.
2) Die angeordnete Begutachtung mit Einholung von Fremdauskünften und
der Exploration der Beschwerdeführerin sowie die Ausarbeitung des Gutachtens und
der Vorabbeantwortung einzelner Fragen nehmen erfahrungsgemäss einige Zeit in
Anspruch. Die dem Gutachter gesetzten Fristen entsprechen dem üblichen Zeitbedarf
eines seriösen Gutachters und lassen sich nicht beliebig verkürzen. Die der Beschwerdeführerin
zur Last gelegten Taten wiegen schwer und ziehen im Falle einer Verurteilung
eine Freiheitsstrafe nach sich, welche die angeordnete Untersuchungshaft bei
weitem übersteigt, weshalb diese ohne weiteres verhältnismässig ist.
Nach dem
Gesagten ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr
von CHF 500.‒.
Die amtliche
Verteidigung wird auch für das Haftbeschwerde bewilligt und der amtliche
Verteidiger gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für
die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘116.‒ und ein Auslagenersatz
von CHF 66.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 91.10 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).