Detention for removal limited to 12 days

AUS.2019.21Verwaltungsgericht17.04.2019Modified

Zusammenfassung

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the detention of A____, a Kosovar national who had entered Switzerland with a forged Italian identity card and had just been convicted of multiple immigration and document offenses. The court held that written review without an oral hearing was permissible because the detainee had waived a hearing and removal was expected within eight days. It found a concrete risk of absconding and no less severe measure suitable, but reduced the detention period from the administrative order to 12 days only. No costs were charged, and the migration office had to serve the judgment in a language understandable to the detainee.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4, Art. 75 Abs. 1 lit. c sowie Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG; Haftprüfung im Ausländerrecht; Untertauchensgefahr und Dispensation der mündlichen Verhandlung. Untertauchensgefahr ist zu bejahen bei konkreten Anzeichen, dass sich die betroffene Person dem Vollzug entziehen will, namentlich bei früheren Gesetzesverstössen, illegalem Aufenthalt, fehlender Mitwirkung und Täuschungsmanövern zur Verschleierung der Identität (vgl. BGE 128 II 241; 125 II 369). Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere bei schriftlichem Verzicht und voraussichtlichem Vollzug innert acht Tagen. Die Haft ist nur zulässig, soweit sie erforderlich und verhältnismässig ist; ist der Vollzug zeitnah geplant, kann die Haftdauer auf das notwendige Minimum zu beschränken sein (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.21

URTEIL

vom 17. April 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. April 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der kosovarische Staatsangehörige A____ am 16. April 2019 als Beifahrer in einem Lieferwagen von Deutschland herkommend über den Grenzübergang Basel Hitalingerstrasse in die Schweiz einreisen wollte und sich bei der Grenzkontrolle mit einer verfälschten italienischen Identitätskarte ausgewiesen hat;

dass A____ mit Strafbefehl vom 17. April 2019 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt worden ist, wobei ausserdem die mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois vom 11. Januar 2017 bedingte ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und für vollziehbar erklärt worden ist;

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 17. April 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis zum 15. Juli 2019 in Ausschaffungshaft gesetzt worden ist;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (schriftlicher Verzicht auf die Verhandlung unterzeichnet) und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben erachtet hat,

dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ bereits mit Strafbefehl vom 11. Januar 2017 wegen Verstosses gegen das AIG verurteilt wurde, er aussagt, sich bereits seit 7 bis 8 Monaten illegal in der Schweiz aufzuhalten und hier ohne Bewilligung erwerbstätig zu sein und er versucht hat, seine wahre Identität mit dem Gebrauch eines gefälschten, ihm nicht zustehenden italienischen Ausweises zu verschleiern;

dass dieses Verhalten deutlich macht, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot mit dem für den 21. April 2019 vorgesehenen Rückflug in den Kosovo gewahrt ist;

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, allerdings nicht wie verfügt bis zum 15. Juli 2019 sondern lediglich für 12 Tage;

dass A____ mit Strafbefehl vom 17. April 2019 ein Tag Haft an die verfügte Freiheitsstrafe angerechnet wurde, weshalb die ausländerrechtlich motivierte Haft am 17. April 2019, um 11:20 Uhr, zu laufen begann und folglich längstens bis zum 29. April, 11:20 Uhr, anzudauern hat;

dass sollte die Wegweisung bis zum 29. April 2019 nicht erfolgreich durchgeführt worden sein, innerhalb der zulässigen 12 Tage erneut über die Haft zu befinden wäre;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 17. April 2019, 11:20 Uhr, bis zum 29. April 2019, 11:20 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Schlagwörter

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