Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.37
ENTSCHEID
vom 2.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Januar 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 6. November 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung
der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt.
Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 208.60 auferlegt.
Der Strafbefehl
vom 6. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer am
10. November 2018 zugestellt (act. 3, S. 5). Mit Schreiben
vom 18. Dezember 2018 (Ankunft an der Grenzstelle am 21. Dezember 2018)
erhob der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl
(act. 2). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 trat das Einzelgericht in
Strafsachen Basel-Stadt infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein (act.
1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2019
beim Appellationsgericht Basel-Stadt (sinngemäss) Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Januar 2019
(act. 1) ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat als
Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien
handelt, sind an den Inhalt der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu
stellen, jedoch müssen auch sie in solchen Fällen in verständlicher Weise darlegen,
inwiefern und weshalb sie das ergangene Urteil als unrichtig respektive als fehlerhaft
erachten. Eine knappe Darstellung der Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird, genügt (vgl. AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E.1.3.2).
1.2
1.2.1 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist
gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs.
4 StPO).
1.2.2 Der
Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2019 (act. 1) ist dem Beschwerdeführer
am 6. Februar 2019 gegen Unterschrift zugestellt worden (act. 1, S. 6). Die
10-tägige Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am
folgenden Tag zu laufen, somit ab dem 7. Februar 2019. Die Beschwerde vom
12. Februar 2019 (act. 2) gegen den Nichteintretensentscheid ist am 18. Februar
2019 der schweizerischen Post zu Handen des Strafgerichts Basel-Stadt übergeben
worden. Fällt der letzte Tage der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet
sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der letzte Tag der 10‑tägigen
Beschwerdefrist fällt vorliegend auf Samstag den 16. Februar 2019, weshalb
Montag der 18. Februar 2019 als letzter Tag der Beschwerdefrist massgeblich
ist. Die Beschwerdefrist ist somit gewahrt.
1.3
1.3.1 Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]
in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in
deutscher Sprache einzureichen. Das Appellationsgericht nimmt in französischer
Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und
auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht
verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2016.190 vom 10. Januar 2017
E. 1.3). Da es sich vorliegend um eine kurze und leicht verständliche
Eingabe in einer Landessprache handelt, wird sie ausnahmsweise entgegengenommen.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3.2 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person,
welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten
Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf
vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Aus
diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2019 (act. 1)
damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht
habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer
Einsprache gegen einen Strafbefehl 10 Tage.
2.2 Der
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2018 persönlich
zugestellt (act. 3, S. 5). Die Einsprachefrist begann damit am 11. November 2018
zu laufen und endete am 20. November 2018. Spätestens an diesem Tag hätte
die Einsprache beim Strafgericht oder bei der schweizerischen Grenzstelle
eingehen müssen.
2.3 Der
Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2019 (act.
2) aus, welche Gründe für die verspätete Einzahlung der ursprünglichen Busse
ursächlich seien, welche zum Strafbefehl vom 6. November 2018 (act. 3, S. 3)
führten. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer indes, auf die Begründung des
Nichteintretensentscheids vom 30. Januar 2018 (act. 1) einzugehen beziehungsweise
darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz eine Rechtsverletzung
darstellt, der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig durch die Vorinstanz festgestellt
worden oder inwiefern der Entscheid unangemessen sei (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Begründung geht daher an der Sache vorbei.
2.4 Die
vorgebrachten Beschwerdegründe sind demnach unbeachtlich. Die Einsprache ist
somit (unentschuldigt) verspätet erfolgt. Daraus ergibt sich, dass das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Die Beschwerde
ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. Auf die Auferlegung von Kosten im Sinne
von Art. 428 Abs.1 StPO wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.