Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.98
Verfügung vom 3. Mai 2018
Verletzung des rechtlichen Gehörs
verneint; es kann auf RAD-Berichte abgestellt werden, weitere Abklärungen sind
nicht erforderlich; kein Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 13. Juni
2017 unter dem Hinweis auf eine Herzerkrankung, Diabetes, Bluthochdruck sowie
eine chronische entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule und der Gelenke zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte
1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche
Abklärungen. Im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen des
regionalärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Beurteilung vom 20. Juli 2017 und 4.
September 2017, IV-Akten 11 und 19) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
24. Oktober 2017 an, das Leistungsbegehren werde abgewiesen, da keine Invalidität
im Sinne der Rechtsprechung ausgewiesen sei (IV-Akte 20). Dagegen wehrte sich
der Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. November 2017 (IV-Akte 21) und
ergänzender Begründung vom 23. November sowie 28. November 2017 (IV-Akten 25
und 29). Zudem reichte er weitere ärztliche Unterlagen bei der IV-Stelle ein
(IV-Akte 29, S. 5-24). Dazu liess sich der RAD am 7. Dezember 2017 (IV-Akte 30)
und – nach Eingang eines weiteren ärztlichen Berichts der Rheumatologie des C____
(IV-Akte 34) – am 8. März 2018 vernehmen (IV-Akte 36). Am 3. Mai 2018 erliess
die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 38).
II.
Mit Beschwerde vom 6. Juni 2018 wird in Aufhebung der Verfügung
vom 3. Mai 2018 beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückzuweisen und weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ein Anspruch
auf berufliche Massnahmen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit B____, Advokatin, zu
gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. September 2018 hält der Beschwerdeführer an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
Die IV-Stelle verzichtet mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 auf
eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 26. Juli
2018 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____,
Advokatin.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 18. Dezember 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig
erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren auf Invalidenleistungen des Beschwerdeführers ab. Zur
Begründung führte sie an, dass gemäss fachärztlicher Beurteilung und
Beurteilung des RAD kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen
werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer Verweistätigkeit
ausgegangen. Da somit keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung ausgewiesen
sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Akte
38).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Verfügung sei bereits
aus formellen Gründen aufzuheben, da das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
Die Verfügung habe sich mit den ergänzenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers
vom 23. November und 28. November 2017 nicht auseinandergesetzt. So sei aus der
Verfügung nicht ersichtlich, weshalb der Einwand nicht berücksichtigt werde. Weiter
rügt der Beschwerdeführer, der Entscheid der IV-Stelle beruhe auf einem
ungenügend ermittelten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer leide unter einer
schmerzhaften Entzündung in der Wirbelsäule und in den Gelenken sowie einer hypertrophen
obstruktiven Kardiomyopathie. Aufgrund des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers, der Leistungsintoleranz sowie der störenden Belastungsdyspnoe,
der Einnahme diverser Medikamente mit zum Teil starken Nebenwirkungen sowie
auch der ständigen ärztlichen Abklärungen und Kontrollen sei ein Invaliditätsgrad
von mindestens 40% nicht abwegig. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob der
Beschwerdeführer mit den erwähnten Einschränkungen überhaupt eine Verweistätigkeit
finden könne. Er sei bereits 54 Jahre alt, habe keinen erlernten Beruf und
beherrsche die deutsche Sprache nicht. Zumindest seien dem Beschwerdeführer
berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung oder einer Arbeitsvermittlung
zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 6. Juni 2018 und Replik vom 21. September
2018).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 3.
Mai 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.1.
Vorab ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen des
Beschwerdeführers, die IV-Stelle sei ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt,
Stellung zu nehmen:
Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides ist ein Teilgehalt des
Gehöranspruchs und gebietet die ausreichende Begründung der gefällten
Entscheide (Ueli Kieser, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 31 und 41 zu Art.
42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen. Die
Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie
wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jeglichem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180, 181, mit weiteren Hinweisen).
Aus der Verfügung vom 3. Mai 2018 ist ersichtlich, dass sich
die IV-Stelle nicht ausdrücklich mit den Einwänden des Beschwerdeführers vom 23.
November und 28. November 2017 auseinandergesetzt hat. Dennoch hat die
IV-Stelle zu den wichtigsten Punkten Stellung genommen und dargelegt, weshalb
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Invalidenleistungen hat. Der
Beschwerdeführer konnte auf der Grundlage dieser Begründung und unter
Zuhilfenahme der der Verfügung zugrunde liegenden Akten beurteilen, ob er die
Verfügung vom 3. Mai 2018 anfechten will oder nicht. Selbst wenn von einer
leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, würde dies nicht
zur Aufhebung der Verfügung führen. Denn der Beschwerdeführer konnte durch die
Erhebung der Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht, und damit einer Beschwerdeinstanz,
die den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen kann (Art. 61 lit. c und d
ATSG), umfassend Stellung nehmen, neue Beweismittel einbringen und sich zu
allen Aspekten des Verfahrens äussern (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni
2013 [9C_1/2013], E. 2.4), womit die Gehörsverletzung als geheilt angesehen
werden kann.
4.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.
Als medizinische Beurteilungsgrundlage dienten der IV-Stelle die
RAD-Beurteilungen vom 20. Juli 2017 (IV-Akte 11), 4. September 2017 (IV-Akte
19), 7. Dezember 2017 (IV-Akte 30) sowie 8. März 2018 (IV-Akte 36).
Mit RAD-Beurteilung vom 20. Juli 2017 kommt der RAD-Arzt, Dr. D____,
Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Schluss, die Beschwerden seien durch die
Basistherapie mit Humira und Methotrexat besser geworden. Probleme würden noch
längeres Gehen und schwere Belastungen bereiten. Der Beschwerdeführer könne
wieder mit vermehrten Pausen als Reiniger eingesetzt werden. In der
angestammten Tätigkeit als Reiniger sei er zu 20% arbeitsunfähig. In einer
Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 11). Mit
Beurteilung vom 4. September 2017 führt Dr. D____ aus, dass die Rheumatologen
die medikamentöse Therapie nochmals umstellen möchten. Dadurch verändere sich
aber am Belastbarkeitsprofil nichts. Bei normalen Entzündungsparametern im
Labor und den guten bildgebenden Befunden könne weiterhin davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer als Reiniger eine 80%ige Arbeitsfähigkeit
ausweise. Die Umstellung der Medikation werde nicht zu einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes führen, eher zu einer weiteren Verbesserung im Sinne
einer vollständigen Remission der Entzündung. Aus medizinischer Sicht bestehe
kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente. Der Beschwerdeführer
könne sich wieder anmelden, wenn sich sein Zustand verschlechtert habe (IV-Akte
19). Mit Beurteilung vom 7. Dezember 2017 gibt Dr. D____ an, dass die
Kardiomyopathie seit Jahren stabil sei und eine kardiale Dyspnoe NYHA I
verursache, was bedeute, dass alltägliche körperliche Belastungen keine
inadäquate Erschöpfung, Rhythmusstörungen, Luftnot oder Angina pectoris
verursachen würden. Daher könne in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. E____
davon ausgegangen werden, dass eine vollumfängliche Zumutbarkeit in leichter
Verweistätigkeit bestehe (IV-Akte 30, S. 2). Nach Einsicht in den Bericht der
Rheumatologie des C____ vom 15. Februar 2018 (IV-Akte 34) stellt Dr. D____
fest, dass der Bericht ein relativ gutes Ansprechen auf die Therapie mit den
neuen Medikamenten dokumentiere. Es bestünden noch belastungsabhängige
Restbeschwerden des muskuloskelettalen Systems. Die kardiale Situation habe
sich nicht geändert. In der klinisch funktionellen Untersuchung hätten sich
keine relevanten Einschränkungen mehr gefunden. Auch vom Beschwerdeführer werde
eine weitere Besserung angegeben. Aufgrund der Restbeschwerden und der
Nebenwirkungen der Medikamente sei seither bei Vollpensum von einer Einschränkung
von 20% für die Tätigkeit in der leicht-mittelschweren Arbeit als Reiniger
auszugehen (vermehrter Pausenbedarf). In leidensangepasster Tätigkeit sei keine
Einschränkung begründbar (IV-Akte 36).
4.3.
In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf die Beurteilungen
des RAD abgestellt werden, stützten sich diese doch im Wesentlichen auf die
Einschätzungen der behandelnden Ärzte, welche den Beschwerdeführer ebenfalls
als voll arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit erachten. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der
Sachlage.
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in
kardiologischer Hinsicht unter einer apikalen hypertroph obstruktiven
Kardiomyopathie leidet, die Ärzte erwähnen indessen auch, dass es sich hierbei
um eine Erkrankung geringen Ausmasses handle (vgl. Bericht der Kardiologie des C____
vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 29, S. 10, sowie Bericht der Kardiologie des C____
vom 22. Juni 2018, Replikbeilage 1). Der behandelnde Hausarzt Dr. E____
gibt in diesem Zusammenhang an, dem Beschwerdeführer seien grundsätzlich
körperlich leicht belastende Arbeiten mit Wechselstellung (Stehen, Gehen,
Sitzen) durchaus vollzeitig zumutbar (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2017, IV-Akte
8, S. 2). Schliesslich kann auch dem neusten Bericht vom 22. Juni 2018
entnommen werden, dass in kardiologischer Hinsicht keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist. Der Beschwerdeführer berichte von einem
stabilen Verlauf seiner Angina pectoris-Beschwerden. Klinisch sei der
Beschwerdeführer in einem regelrechten Allgemeinzustand mit normwertigen
Vitalparametern, kardiopulmonal kompensiert (Replikbeilage 1).
In rheumatologischer Hinsicht stellten die Ärzte der
Rheumatologie des C____ eine Spondyloarthritis mit axialer und peripherer
Beteiligung fest. Der Beschwerdeführer befindet sich in diesem Zusammenhang
zwar in ärztlicher und medikamentöser Behandlung (IV-Akten 7 und 34), indessen
kommen die behandelnden Ärzte auch zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer trotz
der rheumatologischen Erkrankung leichte Tätigkeiten zu einem vollem Pensum
(theoretisch) zumutbar seien (vgl. IV-Akte 37, S. 4 und IV-Akte 8). Auch der
neuste Arztbericht der Rheumatologie des C____ vom 4. Mai 2018
(Beschwerdebeilage 12) vermag keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers darzutun. Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren
Ausführungen des RAD vom 18. Juni 2018 verwiesen werden. Danach ergäben die
aktuellen Befunde keine zwischenzeitliche Verschlechterung der im Sommer 2017
bereits weitgehend medikamentös zurückgedrängten Krankheitsaktivität (IV-Akte
41, S. 2).
Unter diesen Umständen stellte die IV-Stelle zu Recht auf die
RAD-Beurteilungen vom 20. Juli 2017 (IV-Akte 11), 4. September 2017 (IV-Akte
19), 7. Dezember 2017 (IV-Akte 30) sowie 8. März 2018 (IV-Akte 36) ab. In den
Akten gibt es keine Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer wäre – wie
beschwerdeweise vorgebracht – in höherem Ausmass in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt, was zu einem Invaliditätsgrad von 40% führe. Im Gegenteil, der
RAD ist in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten zu Recht davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer wäre in einer Verweistätigkeit zu 100%
arbeitsfähig. Nach dem Dargelegten sind daher weitere medizinische Abklärungen
nicht erforderlich.
5.1.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung und Arbeitsvermittlung, hat.
5.2.
Rechtsprechungsgemäss ist unter Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG
grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu
verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität
bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren
annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich
der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie
auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter
Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts vom
5. August 2010 [9C_244/2010], E. 3.1). Der Beschwerdeführer verfügt über keine
Ausbildung (IV-Akte 1, S. 5) und arbeitete bis zum 31. März 2017 als Unterhaltsreiniger
(IV-Akte 17). Dabei erzielte er einen Stundenlohn von rund Fr. 25.-- inklusive
Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie einen Anteil des 13. Monatslohns
(IV-Akte 17, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer auch ohne Umschulung in einer leichten leidensangepassten
Tätigkeit ein ähnliches Einkommen wie das zuletzt als Unterhaltsreiniger
erzielte Einkommen erwirtschaften würde. Somit besteht kein Anspruch auf Umschulung.
5.3.
Was den Anspruch auf Arbeitsvermittlung anbelangt, kann auf die
zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden (Beschwerdeantwort vom
24. Juli 2018, S. 2-3). Zwar bedarf es rechtsprechungsgemäss für den Anspruch
auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines
Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung dieses Anspruchs ist jedoch eine
spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die
Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur
leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts vom 12.
Januar 2016 [8C_641/2015], E. 2). Dass die gesundheitlich bedingten Einschränkungen
des Beschwerdeführers Probleme bei einer entsprechenden Stellensuche
verursachen würden, ist mit Blick auf die Aktenlage zu verneinen. Einem potentiellen
Arbeitgeber müssen zudem auch nicht die besonderen Möglichkeiten und Grenzen
des Versicherten aufgezeigt werden, damit dieser überhaupt eine Chance hat, den
gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar
2016 [8C_641/2015], E. 2). Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht
beherrscht sowie über keine Ausbildung verfügt, erschwert zwar die Arbeitssuche,
indes ist dies nicht der IV-Stelle anzulasten. Vorliegend sind daher die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht gegeben.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen
Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,
Advokatin B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im
vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde
erscheint ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokatin B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: