Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.69
ENTSCHEID
vom 8. April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Anzeigesteller
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel Gesuchsteller
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel Gesuchsgegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
2
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____ Beschwerdegegnerin
3
[...] Beschuldigte
1
C____ et. al Beschwerdegegner
4
Beschuldigte
2
D____, Advokat, Amtlicher
Verteidiger
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 7. März 2019 betreffend Wechsel
des amtlichen Verteidigers und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 8.
März 2019 betreffend Nichtanhandnahme
Ausstandsbegehren gegen
den Strafgerichtspräsidenten
E____
Sachverhalt
Mit Verfügung vom
7. März 2019 wies der Strafgerichtspräsident das Gesuch von A____ (Beschwerdeführer)
um Verteidigerwechsel in einem gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafverfahren (SG.2019.27) ab. Mit Verfügungen vom 8. März 2019 trat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt auf die vom Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 gestellten Strafanzeigen
gegen B____ (Beschuldigte 1) sowie C____ und weitere Personen (Beschuldigte 2) nicht
ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig
nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügungen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2019
(Postaufgabe 20. März 2019) Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren
gegen den das Strafverfahren SG.2019.27 instruierenden Strafgerichtspräsidenten
E____. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 28. März 2019
wurde dem Strafgerichtspräsidenten die Beschwerde weitergeleitet zur Prüfung,
ob damit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werde. Mit telefonischer Nachfrage
vom 29. März 2019 wurde die Staatsanwaltschaft um Aktenzustellung ersucht. Mit
Eingaben vom 3. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten betreffend
die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 8. März 2019 eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Mit
Eingabe vom 18. März 2019 stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen
den verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten E____ im gegen ihn geführten
Strafverfahren SG.2019.27 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme. Dieses
Gesuch ist wegen der Bedeutung für die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019 vorab
zu beurteilen.
1.1.1 Gemäss
Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine
Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen
will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,
sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie hat die den Ausstand begründenden
Tatsachen glaubhaft zu machen. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen
Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt
das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz
aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]) (AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 1, DG.2018.21 vom 7.
August 2018 E. 2.1.1).
1.1.2 Der
Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Ausstandsgesuchs geltend, dass der
Strafgerichtspräsident befangen sei. Er verweist auf „Erklärungen und
Ausführungen“ verschiedener „Mappen“, welche von der im Strafmassnahmenvollzug
fallverantwortlichen Beschwerdegegnerin 2 dem Strafgerichtspräsidenten mit
höchst anzunehmender Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis vorgelegt worden seien.
1.1.3 Bei
der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (AGE DG.2018.21 vom 7. August 2018
E. 2.1.2). Solche Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht
und sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Der blosse Hinweis, dass der
Strafgerichtspräsident Kenntnis von Verfahrensakten hat, lässt nicht auf dessen
Befangenheit schliessen. Das Ausstandsgesuch ist damit als offensichtlich
unbegründet abzuweisen.
1.2 Mit
seiner Eingabe vom 18. März 2019 beanstandet der Beschwerdeführer verschiedene
Verfügungen.
1.2.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2.2 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend
machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in
seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).
1.2.2.1 Die
Beschwerde vom 18. März 2019 richtet sich zunächst gegen eine Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 7. März 2019, mit welcher das Gesuch des
Beschwerdeführers um Wechsel des amtlichen Verteidigers D____, Advokat, im gegen
ihn geführten Strafverfahren SG.2019.27 betreffend Verlängerung der stationären
Massnahme abgewiesen wurde. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person ein
Vorschlagsrecht bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung hat (Art. 133
Abs. 2 StPO) und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist der
Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde
legitimiert (vgl. statt vieler AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2).
1.2.2.2
Angefochten sind des Weiteren zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der
Staatsanwaltschaft vom 8. März 2019. Nichtanhandnahmeverfügungen der
Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur
Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt
demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in
eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; BGer
1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1; AGE BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017
E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft selbst und unmittelbar in
seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem
Nachteil begangen worden sein sollen. Er ist daher auch in Bezug auf die beiden
Nichtanhandnahmeverfügungen zur Beschwerde legitimiert.
1.2.3 Die
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 7. und 8. März 2019 ist frist- und formgerecht
im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten
ist.
1.2.4 Soweit
sich im Übrigen aus der nicht immer verständlichen Laieneingabe des Beschwerdeführers
– etwa in Bezug auf die Frage seiner Haftentlassung – sinngemäss weitere Rügen ableiten
lassen, liegen noch keine Verfügungen oder Verfahrenshandlungen und damit
tauglichen Anfechtungsobjekte vor. Auf diese Vorbringen kann im vorliegenden
Verfahren nicht eingetreten werden.
2.1 Zunächst
ist zu prüfen, ob der Strafgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers
um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung zu Recht verweigert hat.
2.1.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen
Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer
Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018
vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom
3. Oktober 2012 E. 1.2). Über diesen grundrechtlichen Anspruch
hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die
amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis
zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört
oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet
ist (BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der
beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen,
die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des
Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht
bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel
genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der
beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder
wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt
sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch
für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall
liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche
Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten
erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Verlangt die beschuldigte Person
einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu
beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 134 N 2a) (vgl. AGE BES.2018.38 vom 29. Juni 2018 E. 2, mit
Hinweisen).
2.1.2 D____,
Advokat, wurde am 7. Februar 2019 vom Strafgerichtspräsidenten zum amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers bestimmt. Am 12. Februar 2019 meldete
sich der amtliche Verteidiger schriftlich beim Beschwerdeführer und besuchte
ihn offenbar am 8. März 2019, was für einen Inhaftierten subjektiv zwar
möglicherweise als lange empfunden werden kann, objektiv im vorliegenden Verfahren
aber vertretbar erscheint. Zu beachten ist überdies, dass der Beschwerdeführer
bereits am 1. März 2019 einen Verteidigerwechsel beantragt hatte. Es ist somit
nachvollziehbar, dass der amtliche Verteidiger den Entscheid des
Strafgerichtspräsidenten abwarten wollte. Ein Zerwürfnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung oder eine
mangelhafte Verteidigung seitens des amtlichen Verteidigers ist vom Beschwerdeführer
nicht glaubhaft gemacht und die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich
unbegründet abzuweisen. Dass der amtliche Verteidiger – welcher seinerseits
nicht geltend gemacht hatte, sich vom Mandat entbinden zu wollen und inzwischen
bereits Handlungen im Namen des Beschwerdeführers getätigt hat – mit einem
Wechsel grundsätzlich einverstanden gewesen wäre, vermag angesichts des
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses daran nichts zu ändern (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 133 StPO N 4c und Art. 134 StPO Rz. 9 f.).
2.2 Fraglich
ist weiter, ob die Staatsanwaltschaft die Anzeigen des Beschwerdeführers vom
14. Februar 2019 gegen die Beschuldigten zu Recht nicht anhand genommen hat.
2.2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit Art. 309 Abs. 1, 319 Abs. 1 und 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme
oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1,
6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1) (vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.115
vom 21. Januar 2019 E. 2.1).
2.2.2
2.2.2.1 Mit
Schreiben vom 14. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die
Beschuldigte 1, Fallverantwortliche des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt. Soweit
ersichtlich steht seine Anzeige mit den zutreffenden Ausführungen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Zusammenhang mit früher gegen den Beschwerdeführer
ergangenen Urteilen und Beschlüssen des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welchen
eine stationäre Massnahme gegen ihn ausgesprochen und diese in der Folge
verlängert wurde. Soweit die Vorbringen des in jenen Verfahren verteidigten anzeigestellenden
Beschwerdeführers die früher erfolgte Anordnung der Massnahme und die
Verlängerung derselben an sich sowie die zugrundliegenden Gutachten und
Berichte oder weitere Sachverhalte in diesem Zusammenhang umfassen, so sind überdies
Umstände betroffen, für welche die Beschuldigte 1 keine Verantwortung trägt;
entsprechende Rügen wären während der hängigen Verfahren auf dem Weg einer
Beschwerde oder im Anschluss auf dem Weg einer Berufung zu erheben gewesen. Soweit
seine Ausführungen tatsächlich die von ihm beanzeigte Beschuldigte 1 betreffen,
so sind keinerlei Sachverhalte erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Verdachtsgründe
darzutun, welche die von ihm angeführten oder weitere von Amtes wegen zu
verfolgende Straftatbestände erfüllen würden.
2.2.2.2 Mit
Schreiben vom 14. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer auch Strafanzeige betreffend
Verleumdung, Freiheitsberaubung und Entführung gegen mehrere Personen aus dem
Umfeld der G____ bzw. gegen mehrere namentlich nicht oder lediglich mit Vornamen
erwähnte Personen (Beschuldigte 2). Zu Recht hält die Staatsanwaltschaft diesbezüglich
fest, dass der der Anzeige zugrundeliegende Sachverhalt, soweit ihn der Beschwerdeführer
überhaupt ausführt, offenbar im Zusammenhang mit einer im Jahre 2018 erfolgten
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die G____ steht und allenfalls
zivilrechtliche Fragen betrifft. Die beanzeigten Straftatbestände sind jedoch
nicht einmal ansatzweise erkennbar. Anfangsverdachtsgründe zur Eröffnung eines
Strafverfahrens sind nicht ersichtlich. Es kann auf die treffenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
2.2.3 Mit
dem Gesagten sind auch die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen
vom 8. März 2019 als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die
Kostenerhebung verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 3
Amtlicher Verteidiger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.