Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.16
URTEIL
vom 26.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Carl Gustav Mez,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Anschlussberufungsbeklagter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerschaft
B____
Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)
Rechtsabteilung
z.H. C____,
Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)
Rechtsabteilung
z.H. D____ D____,
[...] AG
[...]
[...] AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. November 2016
betreffend Tätlichkeit, mehrfachen
geringfügigen Diebstahl, Raub (Nötigungshandlung) sowie mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. November 2016 wurde A____ der
Tätlichkeit, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des Raubs (Nötigungshandlung)
sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, zu einer Busse von CHF
2‘050.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 21 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie
zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Berufung erklärt. Er
beantragt in Abänderung des Urteils vom 17. November 2016 vom Vorwurf der
Tätlichkeit, des Raubs sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte freigesprochen zu werden. Eventualiter sei die hinsichtlich des
Umfangs in das Ermessen des Gerichts zu stellende Freiheitsstrafe unter Prüfung
allfälliger Ersatzmassnahmen mit bedingtem Strafvollzug auszusprechen.
Subeventualiter sei eine ambulante Massnahme auszusprechen und die hinsichtlich
des Umfangs in das Ermessen des Gerichts zu stellende Freiheitsstrafe zugunsten
der ambulanten Massnahme aufzuschieben. In beweisrechtlicher Hinsicht verlangte
er die Befragung seines Beistandes, [...], als Zeugen sowie den Beizug sämtlicher
Verfahrensakten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das schriftliche
Verfahren anzuordnen, wobei ihm für die Einreichung einer Berufungsbegründung
eine Frist anzusetzen sei. Eventualiter sei das mündliche Verfahren anzuordnen.
Mit
Anschlussberufung vom 7. März 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft in Abänderung
des Strafurteils vom 17. November 2016 und in Abweisung der Berufung die
Verurteilung des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten zu einer Freiheitsstrafe
von 12 Monaten aufgrund eines Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung,
gewerbsmässigen Diebstahls, Raubs (Nötigungshandlung) und mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte. Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft
die Abweisung des Gesuchs um Ladung des [...] als Zeugen und erklärte sich mit
der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden.
Mit begründeter
Instruktionsverfügung vom 17. März 2017 wurde nebst anderem der Antrag auf Zeugenbefragung
des [...], vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgremiums,
abgewiesen.
Mit
Berufungsbegründung vom 23. Mai 2017 teilt die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers
und Anschlussberufungsbeklagten dem Gericht vorbemerkend mit, dass ihre zwischenzeitlichen
Versuche einer Kontaktaufnahme mit dem Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagten gescheitert seien. Um das Verfahren nicht weiter zu
verzögern, werde sie Stellung nehmen zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft,
wobei an sämtlichen mit Berufungserklärung gemachten Anträgen und Verfahrensanträgen
festgehalten werde. Vor dem Hintergrund ihrer erfolglosen Kontaktaufnahmen mit
dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten wiederholte sie im Übrigen
den bereits mit Eingabe vom 7. April 2017 gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung
Nachdem die
Staatsanwaltschaft dem Gericht die über den Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagten im Rahmen eines neuen Strafverfahrens angeordnete
Untersuchungshaft bis zum 13. März 2019 (Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vom 31.Januar 2019) bekannt gemacht hatte, wurde mit
Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2019 umgehend zur Berufungsverhandlung
geladen.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte zu
seiner Person und zur Sache befragt worden und ist seine Strafverteidigerin zum
Vortrag gelangt. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte hält an
seinen im Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest und lässt insbesondere
ausführen, dass er die Anordnung einer ambulanten Massnahme wünsche. Die
Staatsanwaltschaft hat ebenfalls zur Sache plädiert und dabei an den bereits im
Schriftenwechsel gestellten Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zuständig
zur Beurteilung von Berufungen und Anschlussberufungen gegen Urteile des Einzelgerichts
des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1,
92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung und
Anschlussberufung ist je einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Nachdem der
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte die Verurteilung wegen
mehrfachen geringfügigen Diebstahls nicht angefochten hat, fordert die
Staatsanwaltschaft gestützt auf den diesbezüglichen Sachverhalt der
Anklageschrift (Ziff. 4) mit Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Diebstahls. Damit sind sämtliche Schuldsprüche und die
Strafzumessung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Nicht angefochten wurden
einzig die Einziehung der CD „Craig David“ und die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Diesbezüglich ist das
Strafurteil in Rechtskraft erwachsen.
An der
Verhandlung nicht ausdrücklich wiederholt wurde der Antrag auf Zeugenbefragung
des Beistandes [...]. Allerdings verwies die Verteidigung auf sämtliche
schriftlichen Eingaben. Der Antrag auf Zeugenbefragung wurde indes im
Schriftenwechsel damit begründet, dass nur der Beistand die erfolglos
gebliebenen Kontaktaufnahmen der Verteidigung mit dem Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagten bestätigen und nur dieser Auskunft über den
Aufenthaltsort, die Bankbezüge und allfällige weitere Informationen über den
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten geben könne. Aufgrund der persönlichen
Anwesenheit des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten an der
Berufungsverhandlung kann diese Begründung der Notwendigkeit einer Zeugenanhörung
des Beistandes offensichtlich nicht mehr verfangen. Da der angerufene Zeuge
gleichzeitig keine auf eigener Wahrnehmung beruhenden Aussagen zu den
Anklagesachverhalten machen kann, ist der Beweisantrag – soweit er überhaupt
noch als gestellt zu gelten hat – in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen,
da sich das Gericht daraus keinerlei neue Erkenntnisse in der Sache verspricht.
3.1 Der
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte bestreitet, am
2. März 2015, um ca. 10:30 Uhr, seine Schwester, B____, im
Hauseingang ihrer Wohnliegenschaft tätlich angegangen zu haben. Gemäss der
Anklageschrift soll er sie nach einem lauten verbalen Streit unvermittelt mit
der einen Hand am Hals gepackt und mit der anderen Hand ihren Nacken zu einem
eigentlichen Würgegriff umschlossen haben. Danach habe er die ihm körperlich
deutlich unterlegene B____ so an die Wand und bis zur Türe des Nachbarn
gedrückt, ihren Kopf gegen die Tür gestossen und dabei auch an ihren Haaren gerissen.
Gemäss Anklage entstanden B____ deswegen Schwellungen und Läsionen mit
Einblutungen an der Ohrmuschel-/Hinterohrregion links sowie linksseitig am Hals
eine kratzerartige Hauteinblutung. Vor Strafgericht machte der Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagte dazu geltend, er habe bloss die Hand der
Schwester weggeschoben, als diese ihm den Kopfhörer aus dem Ohr habe nehmen
wollen (Prot. HV act. 347). An der Berufungsverhandlung will er sie einzig ein
wenig an den Haaren „getschüppelet“ haben (Prot. HV S. 4).
3.2 Wie
die Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt hat, stehen den negierenden
Aussagen des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten die glaubhaften
Angaben von B____ gegenüber, welche Bestätigung im Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) vom 4. Juni 2015 finden. Das Gutachten des IRM beruht auf einer
ärztlichen Untersuchung vom 2. März 2015, ab 12:45 Uhr (Gutachten IRM act. 151).
Die darin festgestellten und in der Anklage widergegebenen Verletzungen der B____,
welche Folge stumpftangentialer Gewalteinwirkung sind (Gutachten IRM act. 152),
wurden demnach unmittelbar nach dem Vorfall dokumentiert und sind damit
klarerweise dem von ihr beschriebenen konfliktiven Zusammentreffen mit dem
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten zuzuordnen. Dass das Treffen im
Streit endete, B____ während des Vorfalls schrie und danach im Hauseingang sass
und sich den Hals hielt, konnte ausserdem ein Nachbar gegenüber der Polizei
bestätigen (Polizeirapport vom 19. April 2015 act.126). Es bestehen damit auch
für das Berufungsgericht keine Zweifel, dass der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte seine Schwester am 2. März 2015 mit physischer
Gewalt angegangen ist und ihr die in der Anklage beschriebenen Verletzungen
zugefügt hat. Dass er an der Berufungsverhandlung anders als vor Strafgericht
sogar zugibt, sie an den Haaren gerissen zu haben, zeigt im weiteren in aller
Deutlichkeit, dass er den Vorfall vor Strafgericht gar noch mehr herunter zu
spielen versuchte, als er dies nun vor dem Berufungsgericht getan hat, weshalb
seine Aussagen dazu als reine Schutzbehauptungen zu werten sind. Der
Sachverhalt gemäss Anklage ist erstellt.
3.3 Die
Vorinstanz wertete die von B____ erlittenen Verletzungen, als Folge einer
Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Es
sei davon auszugehen, dass die erlittenen Beeinträchtigungen nicht über eine
bloss harmlose vorübergehende Störung hinausgingen, auch wenn die physischen
und psychischen Schädigungen „ganz in die Nähe der einfachen Körperverletzung
zu rücken sind“ (Strafurteil S. 9).
Die Abgrenzung
zwischen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zur blossen
Tätlichkeit gestaltet sich nicht einfach. In jedem Fall bedarf die einfache
Körperverletzung einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen
und Blutergüsse sind dann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn
sie einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei der Beeinträchtigung der
psychischen Gesundheit ist für Einordnung der Verletzung die Auswirkung
derselben auf die Psyche des Opfers von Relevanz. Zu beachten ist, ob dem Opfer
erhebliche Schmerzen zugefügt werden, dieses einen eigentlichen Schockzustand
erleidet oder in einen Rausch oder Betäubungszustand versetzt wird (Roth/Berkemeier, in:
Niggli/Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3
ff.).
Die Fotografien und
der Arztbericht belegen unter anderem ein Hämatom von ca. 5 auf 5 cm am Hals
des Opfers sowie ein zweites Hämatom von ca. 3 auf 3 cm hinter dem linken Ohr
(Gutachten IRM act. 152, 154). B____ sagte an der Strafgerichtsverhandlung aus,
sie habe fast eine Woche nicht auf dem Hinterkopf schlafen und die Haare nicht
waschen können, weil der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte derart
heftig an ihren Haaren gerissen habe, es sei „alles offen gewesen“ am Hinterkopf
(Prot. HV act. 349). Auch habe sie unter Angstzuständen gelitten, wenn sie das
Haus verlassen habe. Nebst den sichtbaren Folgen hatte der tätliche Übergriff
demnach nicht unerhebliche Auswirkungen auf die psychische Integrität des
Opfers, welche vor dem Hintergrund des erfolgten Würggriffs nachvollziehbar
sind. Geschildert wird denn auch in der Anklageschrift, dass B____ nach dem
Vorfall weinend am Boden sass und sich den Hals hielt. Das Verletzungsbild und
die Gesamtheit der Umstände verlangen nach einer Subsumtion der erlittenen körperlichen
Schädigung unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123
Ziff. 1 StGB. Es hat demnach in Gutheissung der Anschlussberufung ein
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu erfolgen und die Berufung ist
abzuweisen.
4.1 Weiter
bestreitet der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, dass er sich am
30. März 2015, ca. 14:15 Uhr, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte
schuldig gemacht habe. Wie bereits der Vorinstanz gab er auch dem
Berufungsgericht zu Protokoll, er sei aus dem Tram ausgestiegen, weil er über kein
Billet verfügt habe. Die Kontrolleure seien ihm gefolgt und hätten die Polizei
gerufen. Er habe keine Drohung gegen die Beamten ausgesprochen und lediglich
seine Tasche abgestellt, um die Hausschlüssel zu behändigen. Er sei einfach
davon gelaufen und habe in seine Wohnung gehen wollen (Prot. HV S. 4). Demgegenüber
hat das Strafgericht festgestellt, dass gegen die Version des Berufungsklägers
und Anschlussberufungsbeklagten die Aussagen der als Auskunftspersonen
befragten zwei Kontrolleure der Basler Verkehrsbetriebe sprechen würden. Beide
hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie im Tram Nr. 1 auf der Höhe der
Haltestelle „Schützenmattpark“ mit der Durchführung der Billetkontrolle begonnen
hätten. Nach erfolgter Aufforderung der Kontrolleurin C____, das Fahrbillet
vorzuweisen, habe der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte die
Kontrolle verweigert und gesagt, er werde diskriminiert und werde kein Billet
zeigen. Nach längerer Diskussion habe er bei der Haltestelle
„Brombacherstrasse“ versucht, das Tram zu verlassen. Beide Kontrolleure hätten
sich ihm aber in den Weg gestellt, weshalb der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
C____ einen Boxschlag auf der Höhe der rechten Schulter verpasst und versucht
habe den zweiten Kontrolleur, D____, aus dem Tram zu stossen. Schliesslich sei
es dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten an der Tramhaltestelle
„Musicaltheater“ gelungen, das Tram durch die hintere Türe zu verlassen. Die
Kontrolleure seien ihm gefolgt und hätten gleichzeitig die Polizei verständigt.
Anders als in der Anklage beschrieben, habe sich der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte gemäss den Aussagen des D____ erst während dieser
Verfolgung und nicht bereits im Tram zu ihm umgedreht und ihm gedroht: „Wenn
ich die Tasche abstelle, dann bist Du tot“. Auf der Höhe seines Wohnortes habe
er sodann in seiner Tasche gewühlt, weshalb D____ befürchtet habe, er könnte
ein Messer oder eine Pistole hervorholen. C____ sei sich vor Gericht nicht mehr
sicher gewesen, wo genau dies vorgefallen sei. Auf die glaubhaften Aussagen der
Kontrolleure sei abzustellen, schliesslich sei kein Grund ersichtlich, weshalb
sie den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten zu Unrecht belasten
sollten, womit der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift mit der Präzisierung,
dass die Todesdrohung erst ausserhalb des Trams stattgefunden habe, als
erstellt gelten könne (Strafurteil S. 9 f.). Das Berufungsgericht folgt dieser
schlüssigen und überzeugenden Beweiswürdigung.
4.2 Das
Berufungsgericht folgt auch der erstinstanzlichen rechtlichen Würdigung des
erstellten Sachverhalts in Bezug auf die Subsumtion des Boxschlages gegen die
Schulter der C____ und das Schubsen des D____ je als Erfüllung des Tatbestandes
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB. Anders
als das Strafgericht erachtet es das Berufungsgericht allerdings als
unbeachtlich, dass die Todesdrohung erst ausserhalb des Trams erfolgte. Das
Verlassen des Trams beendete die Billetkontrolle vorliegend keineswegs,
schliesslich hatte die mit der Kontrolle einhergehende Identitätsabklärung
nicht abgeschlossen werden können. Die Amtshandlung wurde demnach ausserhalb
des Trams fortgesetzt, weshalb auch das Verhalten des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten ausserhalb des Trams unter das mit dem
Straftatbestand geschützte Funktionieren der staatlichen Organe fällt (s. zum
geschützten Rechtsgut: Heimgartner,
in: Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019,
vor Art. 285 StGB N 2). Damit hat der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
sich auch mit dieser Handlung bzw. Äusserung der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig gemacht. Dies ändert zwar nichts am erstinstanzlichen
Schuldspruch, der ohnehin bereits auf mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte lautet, ist aber im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung, da dort
die zusätzliche dritte Tathandlung strafschärfend zu berücksichtigen ist. Die
Anschlussberufung ist nach dem Gesagten auch diesbezüglich gutzuheissen und die
Berufung ist abzuweisen.
5.1 Bestritten
wird vom Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten auch der Raub zum
Nachteil der […] AG begangen in deren Ladengeschäft am Centralbahnplatz. Er
lässt dazu ausführen, er habe entgegen den Ausführungen der als Auskunftsperson
befragten und vom Vorfall betroffenen Verkäuferin E____ diese nicht am Hals gewürgt
und schon gar nicht in der Absicht gehandelt, damit die Diebesbeute zu sichern.
Vielmehr habe er wütend den Ort verlassen, nachdem er in flagranti beim
Diebstahl erwischt worden sei. An der Berufungsverhandlung stritt er zur Sache
befragt sogar den Diebstahl ab und behauptete, er habe nur eine CD angeschaut
und wieder hingelegt. Die beschlagnahmte CD sei sein Eigentum gewesen. Er würde
nichts für CHF 4.50 stehlen (Prot. HV S. 4).
5.2 Dazu
hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass auf die Angaben der Auskunftsperson E____
abzustellen sei, welche im Vorverfahren wie an der Strafgerichtsverhandlung
detailliert und überzeugend ausgesagt habe. Der Vorinstanz ist auch
zuzustimmen, wenn sie dazu festgehalten hat, dass die keinerlei Verbindung zum
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten aufweisende Auskunftsperson
keinen ersichtlichen Grund habe, diesen zu Unrecht zu belasten und die
Anzeigesituation und der Polizeibericht ihre Depositionen unterstützen,
schliesslich konnte der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte unweit
des Verkaufsgeschäftes angehalten und die CD beschlagnahmt werden (Polizeiprotokoll
vom 22. Mai 2015 act. 216 ff.). Dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
in der Berufungsverhandlung nun gar behauptet hat, er habe noch nicht einmal
einen Diebstahl begangen, unterstreicht seine Unglaubhaftigkeit. Außerdem hat
die Auskunftsperson ein Verhalten des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten beschrieben, dass als persönlichkeitsadäquat
betrachtet werden muss, schliesslich zeugen auch die anderen zu beurteilenden Delikte
von seiner Aggressivität und seiner Neigung, sich auch Objekte von geringem
Wert ohne Bezahlung anzueignen. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagte am 22. Mai 2015, ca. um 15:15 Uhr, eine CD im
Wert von CHF 4.– in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aus dem vor dem Laden
stehenden Ausstellungskorpus an sich nahm und die Verkäuferin, welche ihn
zweimal aufforderte die CD wieder aus seiner Tasche zu nehmen, einhändig am
Hals würgte, nach hinten stiess und danach den Tatort mit dem Deliktsgut
verliess. Damit hat er den Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
StGB erfüllt, da er mit dem Würgegriff gegen die Verkäuferin eine Nötigungshandlung
beging, um die vorgängig gestohlene CD behalten zu können. Die Berufung gegen
die Qualifizierung des Diebstahls als Raub ist folglich abzuweisen.
6.1 Nicht
angefochten hat der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte den
Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
172ter StGB). Allerdings verlangt die Staatsanwaltschaft mit
Anschlussberufung, wie in der Anklageschrift vorgesehen, eine Qualifizierung
der insgesamt drei vorgeworfenen Diebstähle als gewerbsmässigen Diebstahl (Art.
139 Ziff. 2 StGB). Sie bemängelt, die Vorinstanz sei in ihrer Beurteilung der drei
angeklagten Diebstähle einer isolierten Betrachtungsweise verfallen. Sie habe
ausser Acht gelassen, dass sich der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
zusätzlich des räuberischen Diebstahls schuldig gemacht habe, welcher formell
zwar nicht zum angefochtenen Deliktskomplex gehöre, in materieller Hinsicht
aber ebenfalls zu berücksichtigen sei, schliesslich zeige dieses Delikt die
Sozialgefährlichkeit des Täters auf. Unbeachtet bleibe auch, dass der Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagte seit Jahren ein diesbezüglich rückfälliges
Verhalten aufweise, wie seinem Strafregisterauszug zu entnehmen sei. Sein
Vorgehen trage systematische Züge. Ausserdem seien die inkriminierten
Deliktsbeträge vor dem Hintergrund seiner bescheidenen Invalidenrente mit
Ergänzungsleistungen und seiner substantiellen Verschuldung durchaus als
namhaft einzustufen. Schliesslich erspare sich der in der Suchtproblematik
verfangene und praktisch mittellose Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
mit der Begehung von Diebstählen fortlaufend Ausgaben, die er sich angesichts
seiner klammen Verhältnisse nicht leisten könnte.
6.2 Fest
steht, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte am 17. Juni,
4. Juli und 8. Juli 2015 Bierdosen und Zigarettenpackungen im Gesamtwert von CHF
26.45 in Verkaufsläden der […] AG und […] Genossenschaft gestohlen hat. Entgegen
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind einzig diese drei Taten von
Relevanz für die Beurteilung der Frage, ob von gewerbsmässigem Diebstahl
auszugehen ist. Eine Mitberücksichtigung der in vergangenen Entscheiden
abgeurteilten Diebstähle würde nämlich zu einer unzulässigen Doppelbestrafung
führen. Nicht zu berücksichtigen ist auch der begangene Raub, schliesslich
bestraft diese qualifizierte Form des Diebstahls die besondere
Sozialgefährlichkeit der Täterschaft bereits. Der gewerbsmässige Diebstahl
zeichnet sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch aus, dass die
Täterschaft mehrfach einschlägig delinquiert, in der Absicht handelt ein
Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. aus den Tathandlungen das Bestreben erkennbar
ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit gewisser Regelmässigkeit Einkünfte zu
erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken
und sich die Bereitschaft abzeichnet, dazu eine Vielzahl von Diebstählen zu
begehen (Niggli/Riedo, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019,
Art. 139 StGB N 90 ff.). Angesichts eines Beuteertrages von insgesamt CHF 26.45
kann auch bei finanziell knappen Verhältnissen nicht von einem namhaften
Beitrag an die Lebenshaltungskosten gesprochen werden. Vor dem Hintergrund dieses
geringen Deliktsbetrages sind im Übrigen auch die Abstände zwischen den einzelnen
Taten als zu gross zu bewerten, um von einer substantiellen Teilfinanzierung
des Lebensstandards ausgehen zu können. Zwar zeigt das Verhalten des
Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten durchaus gewohnheitsmässige
Züge. Dies allein vermag die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit aber nicht zu
erfüllen. Es bleibt damit in Abweisung der Anschlussberufung bei einem
Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls.
Aufgrund der
teilweisen Gutheissung der Anschlussberufung sowie der ohnehin angefochtenen
Strafzumessung ist dieselbe neu vorzunehmen. Das Strafgericht ist bei der
Festlegung des Strafmasses in Bezug auf die Tätlichkeit begangen zum Nachteil
von B____, bzw. denjenigen Tatvorwurf, welcher nun neu als Begehung einer
einfachen Körperverletzung zu sanktionieren ist, gestützt auf das forensisch-psychiatrische
Aktengutachten vom 4. Juli 2014 (s. Vorakten), von einer beim Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagten vorhandenen leichten Verminderung der
Steuerungsfähigkeit ausgegangen, welche es leicht strafmildernd
berücksichtigte. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob ein Gutachten
nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann, nicht allein aus dessen
Entstehungsdatum bzw. Alter ergibt, sondern anhand der konkreten Umstände zu
beurteilen ist. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind ähnlicher Natur,
wie diejenigen, deren Strafverfolgung im Jahr 2014 Anlass zur Begutachtung
gaben, zumal sich der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wiederum
Vermögens- und Gewaltdelikte hat zuschulden kommen lassen. Wie auch im
aktuellen Verfahren war der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte für
die Behörden nur schwer bzw. gar nicht erreichbar, so dass schliesslich ein
Aktengutachten erstellt werden musste (Gutachten S. 2). Des Weiteren hat der
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte auch im vorliegenden
Strafverfahren die ihm vorgeworfenen Taten negiert, bagatellisiert und
teilweise das eigene Fehlverhalten externalisiert (vgl. Gutachten S. 25). Insgesamt
ist davon auszugehen, dass sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung an seinen
Lebensumständen wenig geändert hat, auch wenn nicht bekannt ist, ob der
zweitweise erhebliche Drogen- und Alkoholkonsum fortbestehend ist, was er
allerdings ausdrücklich verneint (Prot. HV S. 3). Nachdem er sich gegenüber den
Strafbehörden nun bereits seit Jahren immer wieder wegen ähnlich gelagerter
Delinquenz zu verantworten hat (s. Strafregisterauszug vom 12. Februar 2019),
ist vor dem geschilderten Hintergrund davon auszugehen, dass die im Gutachten
gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2,
Gutachten S. 19) nach wie vor besteht. Dadurch ist der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten
einzusehen, gemäss dem Gutachten zwar nicht eingeschränkt. Hingegen ist aufgrund
seiner erniedrigten Frustrationstoleranz bei allen Delikten, welche von einer
gewissen Impulsivität gekennzeichnet sind, von einer leichten Verminderung der
Steuerungsfähigkeit auszugehen (vgl. Gutachten S. 24). Dies betrifft
allerdings nicht nur die einfache Körperverletzung, sondern auch den Raub sowie
die mehrfache Gewalt und Bedrohung gegen Behörden und Beamte. Schliesslich
führte der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte in Bezug auf den
Vorfall der einfachen Körperverletzung mehrfach sinngemäss aus, dass ihn das
Entfernen des Kopfhörers aus seinem Ohr durch B____ provoziert habe (Prot. HV
act. 347, Prot. HV S. 4). Im Zusammenhang mit der Billetkontrolle ist
davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner Wahrnehmung durch die Kontrolle
provoziert fühlte, da er gemäss den Aussagen des einen Zeugen den Kontrolleuren
mitteilte, man solle die Polizei rufen, er werde diskriminiert (Prot. HV act.
353). Ebenso ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner Wahrnehmung
durch das Einschreiten der Verkäuferin beim Diebstahl der CD angegriffen
fühlte. Bei der Strafzumessung ist für diese Taten deshalb eine leichte
Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen.
8.1 Gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht einen Täter, welcher durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, zu einer Strafe wegen seiner schwersten Tat zu verurteilen und diese
dann angemessen zu erhöhen. Gefestigter Rechtsprechung folgend, ist bei der
Bildung dieser sogenannten Gesamtstrafe vorab der Strafrahmen für die schwerste
Tat festzulegen. Danach ist das konkrete Strafmass für diese Tat zu bestimmen.
Diese Strafe nennt sich Einsatzstrafe. Sodann ist die Einsatzstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips (Verschärfungsgrundsatz) angemessen zu
erhöhen. Gedanklich hat das Gericht deshalb vorab in einem ersten Schritt,
unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmildernden Umstände, die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei die jeweiligen Umstände der anderen Straftaten
ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010
E. 2.1; BGer 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2; BGer 6B_297/2009
vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2).
Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei der
Bildung der Gesamtstrafe aber nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Die
so zustande gekommene Gesamtstrafe muss die im anzuwendenden Strafrahmen
festgelegte Mindeststrafe für das schwerste Delikt aber auf jeden Fall
überschreiten (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 121).
Gemäss Literatur und Rechtsprechung ist eine Bezifferung aller
Strafzumessungsfaktoren nicht notwendig (Wiprächtiger/Echle,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 50 StGB N 16).
8.2 Das
schwerste Delikt ist der Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der gemäss der
zum Zeitpunkt der Begehung der Tat geltenden Gesetzesregelung im Minimum mit
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und maximal mit 10 Jahren Freiheitstrafe
zu sanktionieren war (Art. 140 Ziff. 1 aStGB, gemäss der seit dem 1. Januar
2018 geltenden Fassung mit minimal 6 Monaten und maximal 10 Jahren
Freiheitsstrafe). Aufgrund der anzuwendenden lex mitior hat die altrechtliche
Fassung der Gesetzesbestimmung zur Anwendung zu kommen (Art. 2 Abs. 2 StGB; Hug, in: Donatsch et al [Hrsg.],
Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 34 N 2). Die Begehung einer einfachen
Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und das Ausüben von Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB werden je mit einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Damit
kann aufgrund der Sanktionengleichheit für diese Delikte eine Gesamtstrafe ausgesprochen
werden, wobei die Einsatzstrafe anhand des Raubes festzulegen ist.
8.3 Zum
räuberischen Diebstahl hat die Vorinstanz erwogen, dass das Tatverschulden im
Rahmen der möglichen Konsequenzen eines solchen Vorgehens im unteren Bereich
einzuordnen sei. Der Deliktsbetrag von CHF 4.– sei äusserst gering. Ins Gewicht
falle der tätliche Übergriff auf die Verkäuferin. Dieser habe zwar keine
schlimme Verletzung zur Folge gehabt, sei für das Opfer aber ein äusserst bedrohlicher
Vorfall gewesen, insbesondere da der Angriff sie völlig überraschend getroffen
habe. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Schulderhöhend kommt hinzu, dass der
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft
ist und sämtliche bisher verhängten Sanktionen offensichtlich keine Veränderung
seines notorisch delinquenten Verhaltens haben bewirken können. Unter
Berücksichtigung einer leichten Schuldmilderung rechtfertigt sich eine
Einsatzstrafe von 7 Monaten. Für die mehrfach begangene Gewalt und Drohung
gegen Beamte erscheint für sich allein gesehen eine Strafe von 3 Monaten als
angemessen und für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der eigenen
Schwester eine Strafe von 2 Monaten. Da das Asperationsprinzip eine
angemessene Verschärfung nicht aber eine Addition der einzelnen Strafen
verlangt, kann die Gesamtstrafe auf 10 Monate festgelegt werden. Keine weitere
Strafreduktion hat aufgrund der etwas verlängerten Verfahrensdauer zu erfolgen,
da der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, kurz nach dem von seiner
Seite initiierten Rechtmittelverfahren, weder für seine Verteidigerin noch für
die Behörden erreichbar war. Damit hat er die Verzögerung selber zu vertreten.
8.4 Das
Strafmass von 10 Monaten liesse nach dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden
Sanktionenkatalog in formeller Hinsicht das Aussprechen einer Geldstrafe zu
(Art. 34 Abs. 1 aStGB: Zulässigkeit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen;
seit dem 1. Januar 2018 ist eine Geldstrafe bis zu höchstens 180 Tagessätzen
zulässig). Bereits das Strafgericht hat dazu allerdings erwogen, dass der
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte angesichts seiner knappen
finanziellen Verhältnisse und seiner Schulden eine Geldstrafe wohl nicht begleichen
könne. Eine Geldstrafe sei unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit und der
präventiven Effizienz nicht sinnvoll.
Das
Bundesgericht hat nach der letzten grossen Revision des Sanktionenrechts (per
- Januar 2007) festgehalten, dass nach der Konzeption des –
damals – neuen allgemeinen Teils des StGB die Geldstrafe die Hauptsanktion
darstelle: „Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine
anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die
gemeinnützige Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip
folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit
des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe
als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die
persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.
der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder“ (BGE 134
IV 97 S. 101 E. 4.2.2, bestätigt u.a. in BGE 137 IV 249 S. 251 E. 3.1;
vgl. auch BGE 138 IV 120 S. 122 f. E. 5.2). Auch im
Anwendungsbereich der Geldstrafe ist diese aber nicht die einzig mögliche
Strafe. Vielmehr ist bei der Strafzumessung stets die Wirksamkeit einer Strafe
zu berücksichtigen. Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank-tion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGer 6B_1137/2016 vom
- April 2017 E. 1.7; BGE 134 IV 82 S. 84 f. E. 4.1, 134
IV 97 S. 100 E. 4.2). Auch das Appellationsgericht hat dazu
verschiedene massgebliche Kriterien entwickelt. Zu diesen gehört nebst anderen
die Höhe der Strafe: Bewegt sie sich am oberen Rand der noch zulässigen
Geldstrafe, so ist eine Freiheitsstrafe eher in Betracht zu ziehen als bei
tieferen Strafen. In diesem Bereich sei „die Priorität der nicht
freiheitsentziehenden Sanktion nicht mehr so eindeutig wie bei kürzeren
Strafen“ (AGE AS.2009.307 vom 21. April 2010 E. 5.3.3.2). Weiter
berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer
spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die
Frage, ob eine Geldstrafe überhaupt realistischer Weise vollzogen werden kann.
Tatsächlich ist
davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger angesichts
seiner Verschuldung und seines Einkommens eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen auch
bei Ansetzung eines niedrigen Tagessatztarifs weder bezahlen kann noch will,
was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht gegen das
Verhängen dieser Sanktion sprechen soll (BGer 6B_922/2016 vom
14. Juli 2017 E. 3.2). Hingegen spricht gegen eine Geldstrafe die
Annahme, dass eine solche keinerlei Eindruck auf ihn machen würde, da er auf
Nachfrage des Gerichts betreffend den Umfang seiner Schulden ausführte, er habe
keine Ahnung wie hoch seine Schulden seien (Prot. HV S. 3). Die Höhe der
Sanktion befindet sich des Weiteren am oberen Rand der noch möglichen
Geldstrafe und die vielen einschlägigen Vorstrafen, welche offensichtlich
keinerlei Eindruck beim Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten
hinterlassen haben, sprechen ebenfalls gegen das Verhängen einer Geldstrafe. Damit
ist der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte mit 10 Monaten Freiheitsstrafe
zu sanktionieren.
8.5 Ein
Aufschub des Strafvollzugs mit Ansetzung einer Probezeit kommt nicht in Frage, da
der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 6. Januar 2015 wegen Gefährdung des Lebens, Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, Verletzung der
Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und zu einer Busse
von CHF 500.– verurteilt wurde. Aufgrund der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre vor den
zu beurteilenden Taten, müssten dazu nämlich besonders günstige Umstände
vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dem Strafurteil vom 6. Januar 2015 folgen allerdings
weitere einschlägige Strafurteile aus den Jahren 2015, 2017 und 2018
(Strafregisterauszug vom 12. Februar 2019). Seine teils vor und teils nach
den zu beurteilenden Taten liegenden Deliktshandlungen entsprechen demselben
Verhaltensmuster und die unveränderten Lebensumstände lassen ebenfalls nicht
vermuten, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte in Zukunft
einem anderen, nicht mehr kriminellen Verhaltensmuster folgen wird (vgl. Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger,
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,Art. 42 StGB N 97). Die
Freiheitsstrafe ist deshalb ohne Aufschub zu vollziehen.
8.6 Betreffend
die Festlegung des Bussenbetrages für die mehrfache Begehung eines geringfügigen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB) kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die für dieses Delikt
praxisgemäss verhängte Busse von CHF 150.– aufgrund der insgesamt drei Vorfälle
auf CHF 450.– erhöht und wegen der einschlägigen Vorstrafen um weitere
CHF 100.– auf total CHF 550.– erhöht wurde. Im Falle der schuldhaften
Nichtbezahlung der Busse hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen
(Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Höhe des Bussenbetrags und der
Ersatzfreiheitsstrafe haben dem Verschulden des Täters gerecht zu werden (Art.
106 Abs. 3 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitstrafe
ein weiter Ermessensspielraum zu. Dabei hat das Gericht sich Klarheit darüber
zu verschaffen, inwiefern die finanziellen Verhältnisse der Täterschaft den
Bussenbetrag beeinflusst haben (BGE 134 IV 60 S. 76 E. 7.3.3). Da die
Vorinstanz auf die gängige Praxis verweist, ist davon auszugehen, dass die
knappen finanziellen Mittel des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten keine oder zumindest keine wesentliche Rolle bei
der Festlegung des Bussbetrages gespielt haben, weshalb ihn die Busse härter
trifft, als eine Person in guten finanziellen Verhältnissen. Der Bussenbetrag
erweist sich allerdings aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, welche allein in
der Erhöhung des Bussbetrages um CHF 100.– noch keine starke Gewichtung
erfahren, als dem individuellen Verschulden angemessen. Damit rechtfertigt es
sich auch, für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe ausgehend von einem
Tagessatz von CHF 30.– eine Ersatzfreiheitstrafe von 18 Tagen festzulegen.
9.1 Die
Strafverteidigerin beantragt den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer
ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB). Sie führt dazu sinngemäss
aus, die psychiatrische Diagnose des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten sei kausal für seine Delinquenz. Angesichts dieser
Erkenntnis, welche sich aus dem Gutachten ergebe, könne man nicht einfach
sagen, es gebe keine Therapiemöglichkeit für ihn. Auch habe noch kein Gericht
je eine ambulante Massnahme angeordnet, weshalb diese verbleibende Möglichkeit
auszuschöpfen sei, ansonsten lasse man den Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagten in der nicht endenden Spirale von Straftat, Haft,
Straftat (Prot. HV S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft plädiert für die Abweisung
dieses Antrags, da sich der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
jeglicher Therapie als nicht zugänglich erwiesen habe, weshalb eine
substantielle Verbesserung der Situation aufgrund einer ambulanten Massnahme
nicht zu erwarten sei (Plädoyer S. 5). Der Berufungskläger und
Anschlussberufungsklage selbst äusserte sich an der Berufungsverhandlung nicht
zum Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme, auch nicht im „letzten
Wort“ nachdem seine Strafverteidigerin eindringlich die Anordnung einer solchen
gefordert hat (Prot. HV S. 5).
9.2 Dem
Gutachten ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
bereits seit seiner frühen Jugend delinquent ist und Auffälligkeiten in seiner
Persönlichkeit zeigt. Gemäss den Angaben im Gutachten datiert ein erstes psychiatrisches
Gutachten vom 2. September 1993. Es sei aufgrund wiederholter Delinquenz
und einem bewaffneten Raubüberfall im Jahr 1992 erstellt worden. Ein späteres
Gutachten datiere vom 21. August 2000. Diesem sei zu entnehmen, dass eine
erstmalige Einweisung in die Psychiatrische Klinik Liestal (KPK Liestal) im
November 1998 aufgrund eines maniform halluzinatorischen Zustandbildes
erfolgte, nachdem es dem Betreuungssystem des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten, bestehend aus seinen Eltern und den Mitarbeitern
des Erlenhofes, „unheimlich“ geworden sei. Diagnostisch sei eine „schwere Pubertätskrise
mit teils ängstlich paranoider, teils maniformer Symptomatik bei einem gut
intelligenten und psychoorganisch leicht behinderten Mischlingsjungen mit
problematischer und narzisstischer Balance“ festgestellt worden. Eine zweite
Aufnahme in die KPK Liestal sei im Februar 1991, eine dritte im Mai 1992
erfolgt. Zu einer vierten stationären Behandlung sei es ab August 1992
gekommen, nachdem der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte im
Untersuchungsgefängnis Arlesheim seine Zelle mehrfach demoliert habe. Eine
fünfte Hospitalisation in der KPK Liestal ab Dezember 1992 sei auf Anordnung
der Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Landschaft erfolgt. Zu weiteren drei
Hospitalisationen sei es in den Jahren 1999 bis 2000 in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) gekommen (Gutachten S. 7 f.). Im
Rahmen der Diagnosestellung stellt der Gutachter zudem fest, aus den Unterlagen
ergebe sich, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte „eine
Vielzahl von Auflagen (stationäre, ambulante Therapien oder gemeinnützige
Arbeit) nicht erfüllte, abbrach oder sich ihnen entzog“ (Gutachten S.17). Betreffend
die Risikoeinschätzung und Legalprognose führt der Gutachter aus: „Das
Kriterium der bisherigen Kriminalitätsentwicklung ist als ungünstig zu werten,
da sich die Kriminalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster in der
Biographie des Exploranden manifestiert und ein Delinquenzbeginn in der Jugend
bereits bekannt ist. Weiterhin als ungünstig wirken sich eine Vielzahl von
Delikten in der Vorgeschichte sowie Lockerungs- und Bewährungsversagen aus. Die
Persönlichkeit, vorhandene psychische Störung des Exploranden ist als ungünstig
zu werten, da es sich um eine langanhaltende bzw. chronifizierte Symptomatik
mit Bezug zur Delinquenz handelt. Es ist von regelmässigem Substanzmissbrauch
mit Bezug zum kriminellen Verhalten auszugehen. Es bestehen deliktsfördernde
Ansichten und Einstellungen, wobei die Persönlichkeit von zahlreichen
dissozialen Merkmalen gekennzeichnet ist“ (Gutachten S. 24 f.). Unter dem Titel
„Beurteilung und Fragenbeantwortung“ legt der Gutachter dar, dass „aufgrund des
umfassenden Vorstrafenregisters und einer Vielzahl von gescheiterten
Unterbringungen in Erziehungs-und Therapieeinrichtungen von einer Unfähigkeit
zum Erleben von Schuldbewusstsein oder Lernen aus Erfahrung oder Bestrafung“
auszugehen sei (Gutachten S. 21) und äussert er die Einschätzung, wonach
„bezüglich Therapiebereitschaft bei Herrn A____ keine Bereitschaft, sich
ernsthaft mit der eigenen Störung auseinanderzusetzen besteht und – wie in der
Vorgeschichte erkennbar – ist die Behandlung durch Therapieabbrüche und
Therapieabwehr gekennzeichnet und als ungünstig einzuschätzen“ (Gutachten S.
26).
9.3 Gutachterlich
erstellt ist demgemäß, dass die Delinquenz Folge der psychischen Erkrankung des
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten ist, was bereits im
Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit Eingang in das Strafverfahren gefunden hat
(s. oben E. 7). Diese Voraussetzung zur Anordnung einer ambulanten
Massnahme ist entsprechend den Ausführungen der Strafverteidigerin damit gegeben
(Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen liegt
in Bezug auf die Therapiefähigkeit des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten hingegen eindeutig eine schlechte Prognose vor
(vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB), wobei gleichzeitig erstellt ist, dass Therapieversuche
bereits seit seiner frühen Jugend wiederholt eingeleitet wurden. Gleichzeitig
ist festzuhalten, dass auch die zahlreichen Verurteilungen und insbesondere die
ausgestandenen Strafhaften keine Verhaltensänderung beim Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagten haben bewirken können. Ein Aufschub der
angeordneten Freiheitsstrafe zugunsten der Durchführung einer ambulanten
Massnahme kommt vor diesem Hintergrund nicht in Frage, dies umso mehr, als der
Wunsch auf Anordnung einer solchen nicht vom Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagten selbst geäussert oder zumindest bestätigt wurde.
Hingegen besteht ein öffentliches Interesse an einer Verhaltensänderung des
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten, der mit seiner Delinquenz
Personen wiederholt verletzt und ängstigt, fremdes Eigentum nicht respektiert
und sich regelmässig über die Gesetzesordnung hinwegsetzt, soweit ihm dies
opportun erscheint. Da gemäss dem Strafregisterauszug noch nie eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet worden ist, ist in Abwägung
der im Spiel stehenden Interessen diese gesetzliche Möglichkeit auszuschöpfen
und ist eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Therapie trotz erheblicher
Bedenken in Bezug auf deren Erfolgschancen anzuordnen. Es bleibt zu hoffen,
dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte diese letzte Chance zur
Veränderung seiner Lebensumstände ergreift, da nur er seine Situation durch
aktive Mitarbeit und Einlassung auf die Therapie verändern kann.
Den Erwägungen
folgend wird die Berufung grösstenteils abgewiesen und die Anschlussberufung
teilweise gutgeheissen, weshalb der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Daran ändert
auch die Anordnung einer bezugsbegleitenden ambulanten Massnahme nichts,
nachdem die Massnahme nicht, wie beantragt, dem Vollzug der Freiheitsstrafe
vorgeht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 17. November 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
Die Aufhebung der Beschlagnahme betreffend die CD
„Craig David“ und deren Herausgabe an die […] AG.
Die Ausrichtung eines Honorars von CHF
3‘410.– und eines Auslagenersatzes von CHF 4.–, zuzüglich MWST von CHF 273.10,
an die amtliche Verteidigerin [...].
Der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte, A____, wird in Abweisung der Berufung und
teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der einfachen Körperverletzung,
des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des Raubs (Nötigungshandlung) sowie
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Busse von
CHF 550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitstrafe)
verurteilt
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 139
Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 140 Ziff. 1 Abs. 2 und 285 Ziff. 1 StGB sowie
Art. 49 Abs. 1 und 106 StGB.
Es wird eine vollzugsbegleitende
ambulante psychiatrische Therapie angeordnet
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a
und b StGB.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
trägt die Verfahrenskosten von CHF 2‘427.60 sowie die Urteilsgebühr von
CHF 1‘400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.–
(inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3‘750.– und
ein Auslagenersatz von CHF 28.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 119.35
auf CHF 1‘550.– sowie 8 % MWST von 178.30 auf CHF 2‘228.85,
somit total CHF 4‘076.50 aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).