Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.20
ENTSCHEID
vom 9. April 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Dezember 2017
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
A____
(Arbeitnehmer, Beschwerdeführer) war seit dem 15. April 2013 bei der B____ AG
(Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin) als Schiffskapitän angestellt. Das Anfangsgehalt
des Arbeitnehmers betrug monatlich CHF 6'000.– brutto, zuzüglich CHF 140.–
Feiertagszulage und CHF 70.– Sonntagszulage. Ab dem 1. September 2013 wurde das
Gehalt auf CHF 6'300.– brutto erhöht. Der Arbeitnehmer erlitt am 23. April 2014
einen Unfall, in dessen Folge er ab August 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben
wurde. Die Schweizerische Nationalbank teilte am 15. Januar 2015 mit, dass sie
den Euro-Mindestkurs von CHF 1.20 pro Euro aufhebe. Mit E-Mail vom gleichen Tag
informierte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer über ihren Entschluss, alle
nautischen Gehälter in Zukunft in Euro auszubezahlen. Das bisherige Gehalt in
Schweizer Franken werde zu einem Wechselkurs von 1:1.21 EUR/CHF in Euro umgerechnet.
Der Arbeitnehmer werde in den nächsten Tagen einen neuen Vertrag erhalten, in
dem die Löhne und alle weiteren Beträge wie die Sozialversicherungsabzüge und
Zulagen in Euro ausgewiesen würden. Der neue Vertrag sähe ausserdem eine
Lohnerhöhung von EUR 83.– (Ausgleich für die Reisekostenentschädigung) und die
Übernahme der An- und Abreisekosten zu Saisonbeginn und -ende durch die Arbeitgeberin
vor. Der Lohn werde per Januar 2015 in Euro abgerechnet. Die Arbeitgeberin
stellte dem Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag per E-Mail vom 27. Januar
2015 zu und bat ihn, den Vertrag unterschrieben per Post zu retournieren. Der
neue Arbeitsvertrag sollte rückwirkend per 1. Januar 2015 gültig sein (Ziffer
2) und sah ein monatliches Bruttogehalt von EUR 5'289.– zuzüglich EUR 116.–
Feiertagszulage und EUR 58.– Sonntagszulage vor (Ziffer 6). Bereits ab Januar
2015 entrichtete die Arbeitgeberin den Lohn in Euro. Mit E-Mail vom 23. März
2015 erinnerte sie den Arbeitnehmer daran, den Vertrag zu unterzeichnen und zu
retournieren. Der Arbeitnehmer antwortete gleichentags per E-Mail, dass er zum
neuen Arbeitsvertrag noch ein paar Kleinigkeiten geklärt haben möchte, weil im
neuen Vertrag ein paar Sachen ständen, die noch geändert werden müssten. Am 10.
Juni 2015 schickte er den neuen Vertrag ohne Änderungen unterzeichnet zurück.
In der Folge kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis auf den 5. Januar
2016.
Der Arbeitnehmer
gelangte am 28. September 2016 an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt.
Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung. Mit Klage vom 14. März
2017 an das Zivilgericht Basel-Stadt begehrte der Arbeitnehmer, die
Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm CHF 9'000.– brutto zuzüglich 5 % Zins
seit dem 8. März 2016 zu bezahlen. Die Arbeitgeberin beantragte mit
Klageantwort vom 31. August 2017, die Klage abzuweisen. Am 14. Dezember 2017
fand die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das
Zivilgericht die Klage ab und verpflichtete den Arbeitnehmer, der Arbeitgeberin
eine Parteientschädigung von CHF 2'340.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Arbeitnehmer am 8. Mai 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht.
Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Arbeitgeberin sei zu
verpflichten, ihm CHF 9'000.– netto, eventualiter EUR 8'116.55 netto, zuzüglich
5 % Zins seit dem 8. März 2016 zu bezahlen. Die Arbeitgeberin begehrt mit
Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der
ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers weniger als CHF 10'000.–,
womit Beschwerde erhoben werden kann. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
In der
Beschwerde ändert der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren im Vergleich zum
zivilgerichtlichen Verfahren von CHF 9'000.– brutto auf CHF 9'000.– netto. Neue
Anträge sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Insoweit sein Begehren über das zuletzt vor Zivilgericht aufrechterhaltene
hinausgeht, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. Auszugehen
ist von dem zuletzt vor Zivilgericht aufrechterhaltenen Rechtsbegehren von CHF
9'000.– brutto.
1.2 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG
154.100]).
2.1 Der
Beschwerdeführer begründete seine Forderung vor Zivilgericht damit, dass ihm ab
Januar 2015 der Lohn in Euro zu einem einseitig festgesetzten (zu tiefen) Wechselkurs
ausbezahlt worden sei. Die Arbeitgeberin habe den Arbeitsvertrag unzulässig
einseitig abgeändert. Das Vorliegen von Wechselkursschwankungen falle in das
von der Arbeitgeberin zu tragende Betriebsrisiko, weshalb seine nachträgliche Unterzeichnung
des neuen Vertrags unbeachtlich sei. Ausserdem habe die Arbeitgeberin ihn durch
Erregung gegründeter Furcht zum Abschluss des neuen Vertrags bestimmt. Er
fordere daher die Lohndifferenz zum tatsächlichen Euro-Wechselkurs ein (Klage,
Rz. 6; Klagebegründung, Rz. 19–30; Verhandlungsprotokoll, S. 2–4).
2.2 Das
Zivilgericht erwog, dass der Arbeitnehmer durch stillschweigende Entgegennahme
des Lohnes in Euro während weit mehr als sechs Monaten der ab Januar 2015
eingetretenen Vertragsänderung zugestimmt habe. Aufgrund des gesamten Verhaltens
des Arbeitnehmers habe die Arbeitgeberin davon ausgehen müssen, dass der
Arbeitnehmer mit der ab Januar 2015 wirkenden Vertragsänderung einverstanden
gewesen sei. Dies habe der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift auf dem neuen Arbeitsvertrag
vom 10. Juni 2015 ausdrücklich bestätigt. Zwischen den Parteien habe somit ein
neuer Arbeitsvertrag bestanden, mit dem der Lohn in Euro ausbezahlt worden sei (Entscheid
des Zivilgerichts, E. 4). Der Argumentation des Arbeitnehmers, dass er von der
Arbeitgeberin widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung
des neuen Vertrags bestimmt worden sei, folgte das Zivilgericht nicht (E. 5).
Der Arbeitnehmer könne sich auch nicht auf die Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens berufen, da er seine Arbeit nicht in der Schweiz
ausgeübt habe und dazu gar nicht berechtigt gewesen sei (E. 6). Das
Zivilgericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarung, den Lohn nicht mehr in
Schweizer Franken, sondern in Euro auszubezahlen, nicht gegen zwingende
Bestimmungen des geltenden Arbeitsrechts verstosse, insbesondere nicht gegen
das Verzichtsverbot. Auch liege keine unzulässige Überwälzung eines Betriebs-
bzw. Währungsrisikos vor (E. 7).
3.1 In
seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Zivilgericht habe willkürlich
angenommen, dass er den Lohn zu den geänderten Bedingungen vorbehaltlos während
sechs Monaten entgegengenommen habe. Vorbehaltlos habe er den Lohn nur während
zwei Monaten entgegengenommen. Mit E-Mail vom 23. März 2015 habe er die
Unterzeichnung des neuen Vertrages ausdrücklich vorbehalten. Sein Wille, den
Vertrag zu den geänderten Bedingungen anzunehmen, sei nicht erstellt.
Arbeitnehmer könnten vertraglichen Schlechterstellungen nicht konkludent
zustimmen. Eine Zustimmung zu den geänderten Vertragsbedingungen könne erst
dann angenommen werden, als er den neuen Vertrag am 10. Juni 2015 unterzeichnet
habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Lohn zu den bisherigen Bedingungen
geschuldet (Beschwerde, Rz. 15–34).
3.2 Stillschweigen
gilt gemäss Art. 6 des Obligationenrechts (OR, SR 220) als Annahme eines Antrags,
wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine
ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist und der Antrag nicht innert
angemessener Frist abgelehnt wird. Die besondere Natur des Geschäfts im Sinn
von Art. 6 OR wird im Arbeitsrecht angenommen, wenn der Antrag für den
Empfänger nur vorteilhaft ist (BGer 4A_133/2015 vom 14. August 2015 E. 2.1,
4A_443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.4). Bei einem Antrag, der für den
Empfänger nicht nur vorteilhaft ist, insbesondere dem Angebot einer
Lohnkürzung, ist von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen, wenn
besondere Umstände vorliegen, unter denen der Arbeitnehmer nach Treu und
Glauben gehalten ist, eine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu erklären. Solche
Umstände sind namentlich gegeben, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass
der Arbeitgeber von seinem (stillschweigenden) Einverständnis ausgeht und
andernfalls bestimmte Massnahmen ergreifen oder eine Kündigung aussprechen
würde (BGer 4A_133/2015 vom 14. August 2015 E. 2.1, 4A_434/2014 vom 27. März
2015 E. 3.2; vgl. BGer 4A_90/2016 vom 25. August 2016 E. 6.2, 4A_404/2014 vom
17. Dezember 2014 E. 5.1, 4A_443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.4 und 4A_223/2010
vom 12. Juli 2010 E. 2.1.2; 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E. 4.3). Dass der
Arbeitgeber bei Ablehnung des Angebots bestimmte Massnahmen ergreifen oder eine
Kündigung aussprechen würde, ist keine notwendige Voraussetzung für die Annahme
einer stillschweigenden Zustimmung. Dies ergibt sich sowohl aus der Verwendung
des Wortes namentlich (BGer 4A_133/2015 vom 14. August 2015 E. 2.1, 4A_434/2014
vom 27. März 2015 E. 3.2) als auch daraus, dass das Bundesgericht eine
stillschweigende Zustimmung auch in einem Fall angenommen hat, in dem der
Arbeitnehmer keinerlei Gefahr lief, bei Ablehnung der Lohnkürzung seine
Arbeitsstelle zu verlieren, weil er mit einem befristeten Vertrag angestellt
war (BGer 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E. 4.4; vgl. auch BGer 4A_404/2014
vom 17. Dezember 2014, in dem das Bundesgericht die Annahme einer
stillschweigenden Zustimmung ebenfalls geschützt hat, obwohl dem Entscheid
nicht entnommen werden kann, dass der Arbeitgeber bei einer Ablehnung irgendwelche
Massnahmen ergriffen hätte). Die Beweislast für die besonderen Umstände, unter
denen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist, trägt der Arbeitgeber
(BGer 4A_90/2016 vom 25. August 2016 E. 6.2, 4A_133/2015 vom 14. August 2015 E.
2.1, 4A_434/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2, 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E.
4.3). Wenn der Arbeitgeber einen gemäss seiner Ankündigung gekürzten Lohn
ausbezahlt, wird damit für den Arbeitnehmer grundsätzlich erkennbar, dass der
Arbeitgeber von einer stillschweigenden Zustimmung zur Lohnkürzung ausgeht
(BGer 4A_90/2016 vom 25. August 2016 E. 6.2, 4A_404/2014 vom 17. Dezember 2014
E. 5.1, 4A_443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.4). Wenn der Arbeitnehmer den
entsprechend einer Ankündigung des Arbeitgebers ausbezahlten gekürzten Lohn
während mindestens drei Monaten vorbehaltlos annimmt, gilt eine tatsächliche
Vermutung für eine stillschweigende Zustimmung zur Lohnkürzung. Diese Vermutung
kann der Arbeitnehmer umstossen, wenn er besondere Umstände nachweist, gestützt
auf die der Arbeitgeber trotz seinem langen Schweigen nicht auf seine
Zustimmung zur Reduktion hat schliessen dürfen (BGer 4A_404/2014 vom 17.
Dezember 2014 E. 5.1, 4A_223/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.1.2, 4C.242/2005 vom
9. November 2005 E. 4.3). Der Umstand, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom
Arbeitgeber unterbreiteten neuen Vertrag, der die Lohnkürzung enthält, nicht
unterzeichnet, steht der Annahme einer stillschweigenden Zustimmung nicht
entgegen (vgl. BGer 4A_443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.4, 4A_223/2010
vom 12. Juli 2010 E. 2.1.2).
3.3
3.3.1 Indem
das Zivilgericht die Praxis des Bundesgerichts zu Lohnkürzungen anwendete,
berücksichtigte es entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sehr wohl,
dass dieser aufgrund der Währungsumstellung im Ergebnis einen tieferen Lohn
erhalten hatte, als er ohne diese erhalten hätte. Diesbezüglich ist allerdings
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur insoweit eine Lohneinbusse erlitten
hat, als sein in Euro bezahlter Lohn mit dem aktuellen Wechselkurs nach der
Aufhebung des Mindestkurses umgerechnet in Schweizer Franken tiefer gewesen ist
als sein bisher in Schweizer Franken ausbezahlter Lohn. Da der Beschwerdeführer
Wohnsitz in Deutschland hatte und in der EU arbeitete, musste er seinen Lohn
zur Deckung seiner Ausgaben aber ohnehin in Euro wechseln. Mit dem Mindestkurs
von CHF 1.20 pro Euro umgerechnet in Euro war sein bisher in Schweizer Franken
bezahlter Lohn jedoch sogar etwas tiefer als sein in Euro bezahlter. Unter
Berücksichtigung der Kaufkraft im Lebensraum des Beschwerdeführers entging ihm
folglich mit der Währungsumstellung bloss eine sachlich unbegründete faktische
Lohnerhöhung (vgl. dazu Stöckli,
Lohngleichheit für Grenzgänger bei Währungsverschiebung, in: ARV online 2012,
Nr. 262, N 3, 5 und 26).
3.3.2 Aus
dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit E-Mail vom
23. März 2015 aufforderte, den Euro-Vertrag zu unterzeichnen, kann entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 19) nicht geschlossen werden,
die Beschwerdegegnerin sei nicht davon ausgegangen, dass ihr Antrag auch
stillschweigend angenommen werden kann. Wie das Zivilgericht zutreffend
feststellte, brachte die Beschwerdegegnerin mit den Anführungs- und Schlusszeichen
beim Wort „neu“ zum Ausdruck, dass die bereits umgesetzte Vertragsänderung
hinsichtlich der Lohnwährung von ihr nicht mehr als neu qualifiziert wurde
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 4a). Zudem ist es naheliegend, dass die
Arbeitgeberin zum Zwecke der Dokumentation und des Beweises einen schriftlichen
Vertrag wünscht, auch wenn sie davon ausgeht, dass die angebotene
Vertragsänderung bereits stillschweigend angenommen worden ist.
3.3.3 Die
Beschwerdegegnerin bezahlte dem Beschwerdeführer ab Januar 2015 entsprechend
ihrer Ankündigung vom 15. Januar 2015 den Lohn in Euro aus. Der
Beschwerdeführer nahm den Lohn in Euro bis zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses am 5. Januar 2016 vorbehaltlos entgegen. Der E-Mail des
Beschwerdeführers vom 23. März 2015 kann kein Vorbehalt gegen die Auszahlung
des Lohns in Euro entnommen werden, wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt
hat (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4). Seit der Entgegennahme des Lohns für
März 2015 gilt damit eine tatsächliche Vermutung für eine stillschweigende
Zustimmung des Beschwerdeführers zur Lohnzahlung in Euro. Dass die Beschwerdegegnerin
bei Ablehnung des Angebots bestimmte Massnahmen ergriffen oder eine Kündigung
ausgesprochen hätte, ist keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer
stillschweigenden Zustimmung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hiervor). Im
Übrigen wäre diese Voraussetzung erfüllt. Gemäss der im erstinstanzlichen
Verfahren nicht bestrittenen Darstellung der Beschwerdegegnerin hat sie
kritische Arbeitnehmer mit Einzelgesprächen von der Notwendigkeit der Zahlung
des Lohns in Euro überzeugt und wäre eine Änderungskündigung unter Einhaltung
der vertraglichen Kündigungsfrist die ultima ratio gewesen, wenn Mitarbeitende
die Änderung nicht akzeptiert hätten (Klageantwort, Rz. 7). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers steht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
bei Ablehnung des Angebots zunächst das Gespräch gesucht und eine
Änderungskündigung nur dann ausgesprochen hätte, wenn sie den Beschwerdeführer
nicht zur Zustimmung hätte bewegen können (Beschwerde, Rz. 26), der Annahme einer
stillschweigenden Zustimmung offensichtlich nicht entgegen.
3.3.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Umstand, dass er aufgrund seiner
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit während sehr langer Zeit eine Lohneinbusse
von 10 % erlitten habe, spreche gegen die Annahme einer stillschweigenden
Zustimmung zur mit einer Lohnreduktion verbundenen Währungsumstellung
(Beschwerde, Rz. 23). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Da die
Lohneinbusse von 10 % ausschliesslich auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
zurückzuführen und von der Währungsumstellung unabhängig war, hatte die
Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben keinen Anlass, davon auszugehen, die
unfallbedingte Lohneinbusse würde der Zustimmung des Beschwerdeführers zur
Lohnzahlung in Euro entgegenstehen.
3.3.5 Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe die angebotene Vertragsänderung
nicht stillschweigend annehmen können, weil die damit verbundene Lohneinbusse
von der Kursentwicklung abhängig und deshalb nicht absehbar gewesen sei
(Beschwerde, Rz. 27). Wenn die Parteien als Lohn statt eines bestimmten Betrags
in Schweizer Franken neu einen bestimmten Betrag in Euro vereinbaren, ist die
damit verbundene hypothetische Reduktion oder Erhöhung des Lohns gegenüber der
bisherigen Regelung nicht konkret absehbar. Die Unvorhersehbarkeit der Folgen
der Vertragsänderung schliesst jedoch entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers die Möglichkeit einer stillschweigenden Annahme genau so
wenig aus wie die Möglichkeit einer ausdrücklichen Annahme.
3.3.6 In
der Rechtsprechung und der Literatur wird die Auffassung vertreten, die
negativen Folgen von Währungsschwankungen seien Teil des vom Arbeitgeber zu
tragenden Betriebsrisikos und befreiten diesen nicht von der Bezahlung des
vereinbarten Lohns (vgl. KGer BL 400 12 152 vom 17. Dezember 2012 E. 3.8.4; Gremper, Frage der Zulässigkeit der
Zahlung des Lohnes in Euro, in: Anwaltsrevue 2012, S. 73, 75). Daraus kann
jedoch nicht abgeleitet werden, auch eine einvernehmliche Reduktion des Lohns sei
unzulässig, wenn das Motiv dafür in negativen Folgen von Währungsschwankungen
liegt. Aus Art. 324 OR folgt nicht, dass das unternehmerische Risiko bei
Vertragsänderungen nicht in geänderter Weise auf die Vertragsparteien
aufgeteilt werden dürfte. Die Bestimmung schützt nur vor Verlagerungen des
Betriebsrisikos bei unveränderten Rechten und Pflichten. Den Fall der Vertragsanpassung
regelt Art. 324 OR nicht (Stöckli,
a.a.O., N 72). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall nicht erstellt, dass das
Motiv für die Währungsumstellung in Währungsschwankungen oder in der Aufhebung
des Mindestkurses von CHF 1.20 pro Euro bestanden hat.
Auch aus dem die
Arbeit auf Abruf betreffenden BGE 125 III 65 kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde, Rz. 29 f.). In diesem Urteil erwog
das Bundesgericht zwar, aus der relativ zwingenden Vorschrift von Art. 324 Abs.
1 OR folge, dass sich der Arbeitnehmer nicht gültig zur Übernahme des
Betriebsrisikos verpflichten könne (BGE 125 III 65 E. 5 S. 69 f.). Es
qualifizierte die im Arbeitsvertrag auf Abruf vorgesehene Möglichkeit der
Verminderung des Arbeitspensums aber nur deshalb als unzulässige Umgehung des
mit den zwingenden Kündigungsfristen von Art. 335c OR gewährleisteten Schutzes,
weil sie plötzlich („abrupte“) und bedeutend („forte“) war, wobei im
beurteilten Fall eine Reduktion auf weniger als ein Zehntel des
durchschnittlichen Pensums der letzten drei Monate zur Diskussion stand (vgl.
BGE 125 III 65 Sachverhalt lit. A S. 66 und E. 4 S. 68 f.). Der Beschwerdeführer
behauptet, er habe durchschnittlich eine Lohneinbusse von rund 10 % erlitten
(Beschwerde, Rz. 16). Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, könnte darin keine
bedeutende Reduktion im Sinn von BGE 125 III 65 gesehen werden.
3.3.7 Der
Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf die Unverzichtbarkeit
arbeitsrechtlicher Forderungen. Ob auf Lohn für bereits geleistete Arbeit
verzichtet werden könne, sei umstritten. Im Rahmen von Art. 324 OR sei dies
aufgrund des zwingenden Charakters nicht möglich. Weil Währungsschwankungen in
das Betriebsrisiko fielen, habe er am 10. Juni 2015 nicht rückwirkend per 1.
Januar 2015 auf die Entschädigung der geleisteten Arbeit in Schweizer Franken
zu den bisherigen Bedingungen verzichten können (Beschwerde, Rz. 32).
Während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der
Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des
Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags
ergeben, nicht verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Die Lohnforderung des
Beschwerdeführers ergibt sich nicht aus einer unabdingbaren Vorschrift des
Gesetzes oder aus einer unabdingbaren Bestimmung eines Gesamtarbeitsvertrags.
Sie ist deshalb nicht unverzichtbar im Sinn von Art. 341 Abs. 1 OR (vgl. BGer
4A_370/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.1, 4C.182/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5c).
Auch insoweit geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vertragsunterzeichnung vom 10. Juni 2015
sei gegenüber den Sozialversicherungsträgern unwirksam. Die Beiträge an die
Sozialversicherungen seien in Schweizer Franken geschuldet. Werde der Lohn in
einer Fremdwährung ausgerichtet, müsse er für die Sozialversicherungen in
Schweizer Franken umgerechnet werden. Die Arbeitgeberin rechne gegenüber den
Sozialversicherungen zu einem Tageskurs von durchschnittlich 1:1.08 ab. Es sei
unzulässig gegenüber dem Arbeitnehmer einen anderen Umrechnungssatz anzuwenden.
Die unterschiedlichen Wechselkurse hätten eine Minderung der Beitragsleistungen
um mindestens 10 % zur Folge. Dies führe zu entsprechend tieferen Leistungen im
Versicherungsfall. Er habe nicht rechtswirksam in die Senkung der
Sozialversicherungsbeiträge einwilligen können (Beschwerde, Rz. 35 f.).
4.2 Wenn
die Parteien vereinbaren, dass der Lohn ab einem bestimmten Zeitpunkt anstatt
wie bisher in Schweizer Franken in Euro bezahlt wird, und einen bestimmten
Euro-Betrag als Monatslohn festlegen, findet zum Zweck der Lohnzahlung ab
diesem Zeitpunkt keine Umrechnung mehr statt. Folglich wendet die
Beschwerdegegnerin nicht gleichzeitig unterschiedliche Wechselkurse an, wenn
sie zum Zweck der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge den in Euro
geschuldeten Lohn zum jeweiligen Tageskurs in Schweizer Franken umrechnet.
Zwar sind die
dem jeweiligen Lohn entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers
unverzichtbar im Sinn von Art. 341 Abs. 1 OR. Daraus kann aber nicht
geschlossen werden, eine Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge, die sich
daraus ergibt, dass der Lohn, auf dem die Beiträge entrichtet werden, reduziert
wird, verstosse gegen das Verzichtsverbot. Die Lohnforderung ergibt sich nicht
aus einer zwingenden Bestimmung und ist deshalb nicht unverzichtbar. Daher
fällt eine Lohnreduktion nicht unter das Verzichtsverbot (vgl. E. 3.3.7
hiervor). Dies gilt auch für die damit notwendigerweise verbundene Reduktion
der auf dem Lohn entrichteten Sozialversicherungsbeiträge.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt sodann, dass der Entscheid des Zivilgerichts das Recht
auf Marktzugang gemäss dem Freizügigkeitsabkommen unzulässig beschränke. Gemäss
dem Recht der Europäischen Union seien Massnahmen verboten, die das Recht auf
Freizügigkeit behinderten oder nicht attraktiv machten. Bei der Euro-Klausel
handle es sich um eine solche Beschränkung. Zwar sei noch nicht entschieden, ob
die diesbezügliche Rechtsprechung der Europäischen Union auch für die Schweiz
gelte. Aufgrund des Grundsatzes der Parallelität sei diese Rechtsentwicklung
der Europäischen Union zu übernehmen. Die Arbeitgeberin mache die Ausübung des
Freizügigkeitsrechts weniger attraktiv. Die Lohnsenkung verletze somit das
Recht auf den Marktzugang (Beschwerde, Rz. 37–46).
5.2 Gemäss
Art. 9 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142112.681) darf
ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, aufgrund
seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im
Hinblick auf die Entlöhnung, nicht anders behandelt werden als die inländischen
Arbeitnehmer. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass sie
auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats nur anwendbar ist, wenn sie im
Hoheitsgebiet der Schweiz eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausüben. Zu
diesem Ergebnis führt auch die Auslegung nach der in Art. 16 Abs. 2 FZA
statuierten Regel. Art. 9 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA stimmen materiell mit Art.
45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 326,
47) überein und entsprechen wörtlich Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung über
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (Freizügigkeitsverordnung;
ABl. L 14, 1), die Art. 45 AEUV sekundärrechtlich verdeutlicht. Die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäss Art. 45 AEUV vermittelt dem
mobilitätswilligen Bürger grundsätzlich nur dann Rechte, wenn er seinen
Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen – nämlich zur Arbeitsaufnahme in einem
anderen Mitgliedstaat – verlassen will. Diese Grundkonstellation bildet auch
Basis der Freizügigkeitsverordnung. Dort werden in Art. 7 ff. unter dem Begriff
des Arbeitnehmers ausschliesslich Personen erfasst, die bereits Zugang zum
Arbeitsmarkt im Aufnahmestaat gefunden haben. Personen, die nicht im
Wohnsitzstaat, sondern in einem anderen Staat einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
geniessen keine Gleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 der
Freizügigkeitsverordnung (BGE 140 II 364 E. 5.4 S. 372 f.). Entsprechend Art.
16 Abs. 2 FZA sind diese Ausführungen auch Basis für die Anwendung von Art. 9
Abs. 1 Anhang I FZA. Demnach ist diese Bestimmung nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung „nur dann anwendbar, wenn ein Staatsangehöriger einer
Vertragspartei im Aufenthaltsstaat Arbeitnehmer ist“. Dies bestätige auch Art.
24 Abs. 1 Anhang I FZA, gemäss dem eine Person, welche die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat
ausübt, einer speziellen Freizügigkeitsregelung und eben nicht der
Freizügigkeitsregelung für Arbeitnehmer (Art. 6 ff. Anhang I FZA) untersteht
(BGE 140 II 364 E. 5.5 S. 374). Auf einen Staatsangehörigen eines
EU-Mitgliedstaats, der in der Schweiz wohnt und in einem anderen
EU-Mitgliedstaat arbeitet, ist Art. 9 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA deshalb nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anwendbar (BGE 140 II 364 E. 5.2 S.
372 und E. 5.5 S. 374). Somit setzt die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 Anhang
I FZA auf einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats in der Schweiz
voraus, dass dieser hier Arbeitnehmer ist. Dabei ergibt sich insbesondere aus
der vorstehend erwähnten Rechtsprechung zu Art. 45 AEUV und Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA, dass eine Person nur dann in der Schweiz Arbeitnehmerin ist, wenn
sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt. Dass sich der Sitz ihrer
Arbeitgeberin in der Schweiz befindet, genügt dazu nicht. Dies wird durch die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31)
bestätigt. Gemäss dieser ist Voraussetzung der Anwendung sowohl des
EFTA-Übereinkommens als auch des FZA ein grenzüberschreitendes Element. Der
Umstand, dass sich der Sitz des Arbeitgebers in einem anderen Vertragsstaat
befindet, stellt kein solches Element dar und hat nicht zur Folge, dass der
Arbeitnehmer mit seiner Arbeitstätigkeit sein Recht auf Freizügigkeit in einem
anderen Vertragsstaat ausübt (BGer 2P.130/2004 vom 1. Februar 2005 E.
3.4.3–3.4.5).
5.3 Der
Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich in Deutschland (Klagebegründung, Rz.
1). Dass er sich in der Schweiz aufgehalten habe, behauptet er nicht. Gemäss
der Darstellung der Beschwerdegegnerin wohnte und arbeitete der
Beschwerdeführer in der EU (Klageantwort, Rz. 22; vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 3). Der Beschwerdeführer bestritt dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht,
sondern machte geltend, sein Wohnsitz und Arbeitsort seien irrelevant
(Verhandlungsprotokoll, S. 3). Dementsprechend stellte das Zivilgericht
zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt nicht in
der Schweiz, sondern in der EU gehabt, und seine Tätigkeit als Kapitän nicht in
der Schweiz, sondern auf den Gewässern des übrigen Europa ausgeübt (Entscheid
des Zivilgerichts, E. 6f). In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer
erstmals, es sei gerichtsnotorisch, dass die Schiffe der Beschwerdegegnerin
Basel anliefen, und auch er habe zwei bis drei Mal im Jahr Arbeitsleistungen in
der Schweiz verrichtet (Beschwerde, Rz. 43). Gemäss dem Arbeitsvertrag hatte
der Beschwerdeführer seine Arbeit auf einem der Schiffe der Flotte der
Beschwerdegegnerin zu verrichten (Klagebegründung, Rz. 10). Nach den Angaben
des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin eine weltweit agierende
Anbieterin von Flusskreuzfahrten. Allein in Europa bestehe ihre Flotte aus 30
Schiffen (Klagebegründung, Rz. 9). Selbst wenn davon ausgegangen würde, es sei
notorisch, dass gewisse Schiffe der Flotte der Beschwerdegegnerin Basel
anlaufen, wäre es unter diesen Umständen offensichtlich nicht notorisch, dass
der Beschwerdeführer auf einem dieser Schiffe tätig gewesen ist und dass er
seine Arbeit auch auf der kurzen Strecke, welche die Schiffe in der Schweiz
allenfalls zurücklegen, verrichtet hat. Folglich handelt es sich bei der
Behauptung, der Beschwerdeführer habe Arbeitsleistungen in der Schweiz
verrichtet, um eine gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässige neue Tatsachenbehauptung.
Die Tatsachen, dass sich der Sitz der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, der Arbeitsvertrag schweizerischem
Recht untersteht und die Beschwerdegegnerin in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge
abgeliefert hat, haben nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz Arbeitnehmer gewesen ist. Dasselbe gilt für die gemäss Art. 326 Abs. 1
ZPO unzulässige neue Behauptung, die Schiffe der Beschwerdegegnerin seien im
schweizerischen Schifffahrtsregister eingetragen (Beschwerde, Rz. 43). Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gehabt
hat, kann er für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA nichts zu
seinen Gunsten ableiten. In der Bewilligung war nämlich ausdrücklich
festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz
nicht berechtigt ist. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 9
Abs. 1 Anhang I FZA im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil der
Beschwerdeführer nicht in der Schweiz Arbeitnehmer gewesen ist. Da der
Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit nie in der Schweiz ausübte, integrierte
er sich auch nicht in den Arbeitsmarkt der Schweiz. Folglich wäre Art. 9 Abs. 1
Anhang I FZA auch dann nicht anwendbar, wenn für die Anwendbarkeit dieser
Bestimmung auf die Integration in den Arbeitsmarkt abgestellt würde (vgl. dazu
Beschwerde, Rz. 42 und Schnell,
Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 137). Im
Ergebnis stellte das Zivilgericht somit zu Recht fest, dass Art. 9 Abs. 1
Anhang I FZA im vorliegenden Fall keine Anwendung findet (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 6).
6.1 Der
Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die mit der Umstellung auf
Euro-Löhne verbundene Lohnsenkung gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 2
FZA in Verbindung mit Art. 9 Anhang I FZA verstosse. Die Beschwerdegegnerin
beschäftige in ihrem nautischen Personal beinahe ausschliesslich Personen mit
Wohnsitz im Ausland. EU-Bürger seien von der Euro-Umstellung deutlich stärker
betroffen, als Schweizer Staatsangehörige oder Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz, die in der Verwaltung der Beschwerdegegnerin arbeiteten und weiterhin
Löhne in Schweizer Franken erhielten. Das nautische Personal werde damit durch
die Lohnumstellung mittelbar diskriminiert (Beschwerde, Rz. 47–52).
6.2 Gemäss
Art. 2 FZA werden die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich
rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der
Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund
ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. Nach seinem Wortlaut ist dieses
allgemeine Diskriminierungsverbot auf den Beschwerdeführer bereits deshalb
nicht anwendbar, weil er sich nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Zudem ist
die Anwendung von Art. 2 FZA aber auch aus dem folgenden Grund ausgeschlossen.
Art. 2 FZA vermittelt keinen Anspruch darauf, dass EU-Angehörige in jeder
Situation gleich behandelt werden wie Schweizer in analogen Situationen. Er
verbietet nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die
vom FZA umfassten Gegenstände bzw. soweit die Situation dieser
Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der
Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (BGE 144 II 1 E. 4.5 S. 9). Die Situation
des Beschwerdeführers fällt aber nicht in den Anwendungsbereich einer
Bestimmung von Anhang I, II oder III FZA. Insbesondere handelte es sich bei der
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Arbeitsvertrags mit der
Beschwerdegegnerin nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1
Anhang I FZA, weil er diese nie in der Schweiz ausgeübt hat (vgl. E. 5.3
hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf das Diskriminierungsverbot
von Art. 2 FZA berufen.
7.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet
erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2 In
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.–
werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für
das Rechtsmittelverfahren (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 113 und 114 ZPO N 10). Vorliegend beträgt der
Streitwert weniger als CHF 30'000.– (vgl. E. 1.1 hiervor), so dass das
Beschwerdeverfahren kostenlos ist.
7.3 Demgegenüber
ist eine Parteientschädigung geschuldet. Sie wird in Anwendung von § 2 Abs. 1
und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 7 und Abs. 2 sowie § 12 der
Honorarordnung (SG 291.400) auf CHF 2'000.– festgesetzt. Dabei wird
berücksichtigt, dass der Fall in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche
Schwierigkeiten bietet.
Mit der
Zusprechung einer Parteientschädigung soll der obsiegenden Partei der aus der
anwaltlichen Parteivertretung im Verfahren erlittene Schaden ersetzt werden. Da
die Parteientschädigung somit als Schadenersatz im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit.
i des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren ist, wird
darauf keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr von ihrer anwaltlichen
Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird,
rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der
Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Belastung, so
ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen.
Wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess
im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, kann sie die ihr von
ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel
als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). In diesem Fall wird die
Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern die
betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer
beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE
ZB.2017.36 vom 29. Dezember 2017 E. 3 und ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).
Gemäss dem UID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das
vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Zwar begehrt
sie in ihrer Beschwerdeantwort eine Entschädigung einschliesslich
Mehrwertsteuer. Sie legt aber nicht dar, weshalb sie ausnahmsweise durch die
Mehrwertsteuer belastet sei sollte. Folglich ist ihr die Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Das Zivilgericht
sprach der Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln kann sich die Beschwerdeinstanz
darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, die der Beschwerdeführer
in seiner schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhebt
(vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 5A_111/2016 vom 6.
September 2016 E. 5.3 [beide zur Berufung]). Die Zusprechung der Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht
beanstandet und ist nicht offensichtlich falsch. Der angefochtene Entscheid ist
deshalb auch insoweit nicht abzuändern.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. Dezember 2017 (GS.2017.7) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
2'000.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.