Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.15
ENTSCHEID
vom 9.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldiger
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. März 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 31. Mai 2019
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. März 2019 wurde A____ in Verlängerung der
bestehenden Untersuchungshaft und in Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom
4.März 2019 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 31. Mai 2019 in
Untersuchungshaft belassen. Gegen diesen Entscheid hat A____ Beschwerde erheben
lassen. Er beantragt zusammengefasst die Aufhebung des Entscheids des
Zwangsmassnahmengerichts von 8. März 2019, wobei er aus der
Untersuchungshaft zu entlassen sei, dies alles unter o/e- Kostenfolge,
eventualiter unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. März 2019 die Abweisung
der Beschwerde. Mit Replik vom 4. April 2019 hält der Beschwerdeführer an
seinem Antrag um Haftentlassung fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. mit Art. 222 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die rechtzeitig und
formgültig erhobene Haftbeschwerde ist einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar
2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden
Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge
Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der
Ermittlungen.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer
wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.12; s. Art. 19 Abs. 2 BetmG) und wegen
Geldwäscherei (Art. 305bis Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). A____
befindet sich deswegen seit dem 10. Januar 2019 in Untersuchungshaft. Der von
der Staatsanwaltschaft geltend gemachte dringende Tatverdacht beruht im
Wesentlichen auf drei Sachverhalten.
3.3
3.3.1 Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der gegen ihn geltend gemachte
dringende Tatverdacht wegen Geldwäscherei bzw. Drogenhandel gründe auf einem
lediglich stichprobenweise von der Grenzwachpolizei durchgeführten Schnelltest
betreffend die Kontamination der anlässlich einer Kontrolle am 17. Juni 2018
beschlagnahmten Banknoten auf Kokain. Replicando ergänzt er, auch der Bericht
des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel vom 18. Juni 2018
beinhalte dazu lediglich Pauschalbehauptungen, welche sich nicht überprüfen
liessen.
3.3.2 Fest
steht, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der genannten Kontrolle Bargeld im
Gesamtwert von total CHF 32‘370.– und total EUR 8‘445 sichergestellt wurde. Das
Bargeld war in mehrere Geldbündel aufgeteilt, beinhaltend Banknoten in
Stückelungen von EUR 100.–, 50.–, 20.– und 10.– sowie CHF 200.–, 100.–, 50.–
und 20.–. Die Geldbündel trugen der Beschwerdeführer und seine Reisebegleiterin,
B____, teilweise auf sich, wurden aber auch im von ihnen benutzten Personenwagen
bzw. im Gepäck und in den im Gepäck befindlichen Kleidungsstücken gefunden. Bereits
der Schnelltest der Grenzwachpolizei hat eine Drogenkontamination der Banknoten
aufgezeigt (Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 17. Juni 2018).
Das unverz.lich in Auftrag gegebene IRM Gutachten bestätigt die im Schnelltest
festgestellte Kokainkontamination. Im Gutachten wird dargelegt, dass das
Notengeld aus den Geldbündeln 2, 4, 5, 6 und 7 derart stark mit Kokain
kontaminiert sei, dass davon ausgegangen werden müsse, es stamme aus einem Personenkreis,
welcher Umgang mit Kokain pflegt. Erklärend wird dazu ausgeführt, dass aufgrund
von durchgeführten Untersuchungen an Schweizer Notengeld in einer Bank davon
auszugehen sei, dass ca. 10% der Schweizer Banknoten mit Kokain und ca. 1% mit
Heroin kontaminiert seien, wobei die Fachliteratur den Schluss zulasse, dass
diese Feststellung auch auf die Europäischen Banknoten zutreffe. Im IRM
Gutachten wird sodann dargestellt, dass den genannten Banknotenbündeln je 7
Noten entnommen wurden und diese auf Kokainkontamination überprüft wurden.
Dargestellt wird, wie viele der je 7 Noten pro Bündel eine Kontamination
aufweisen. Bei Durchführung einer Umrechnung in Prozente ergibt dies eine
prozentuale Kokainkontamination von 42,85% für Bund 3 (3 von 7 Noten), von je 57,14%
für die Bünde 4, 5 und 6 (4 von 7 Noten), von 100% für Bund 2 (7 von 7 Noten),
und von 71,43% für Bund 7 (5 von 7 Noten). Damit ist gutachterlich erstellt,
dass die beim Beschwerdeführer sichergestellten Banknoten, teilweise mehr als
„verkehrsüblich“ mit Drogen kontaminiert sind. Von Pauschalaussagen kann dabei
keine Rede sein. Weiter führt der Gutachter aus, eine zusätzliche Kontamination
der Banknoten mit Heroin lasse sich aufgrund der starken Kontamination mit
Kokain nicht mit Sicherheit feststellen. Auch diese Aussage macht deutlich,
dass die konfiszierten Banknoten in einem über das übliche Mass hinausgehenden
Mass mit Kokain behaftet sind. Im Übrigen wurden auch der Fahrzeuginnenraum
sowie die Kleidung des Beschwerdeführers und von B____ positiv auf Kokainkontamination
getestet (Bericht der EZV vom 17. Juni 2018 S. 7 f.).
3.3.3 Allein
mit dem IRM Gutachten hat sich der durch die Grenzwachpolizei festgestellte
Verdacht, der Beschwerdeführer transferiere Geld aus Drogenhandel, seit
Durchführung des Schnelltests erhärten lassen. Dabei muss der Beschwerdeführer,
wie sein Verteidiger zu Recht ausführt, nicht nachweisen, dass er den am 17.
Juni 2018 in seinem Besitz aufgefundenen grossen Bargeldbetrag aus einem
legalen Vorgang erworben hat. Gleichwohl kann sich aus widersprüchlichen und
unglaubhaften Angaben dazu eine Verhärtung des Tatverdachts ergeben. Der
Beschwerdeführer und B____ haben sich dazu gemäss Polizeibericht
widersprüchlich geäussert. Während B____ behauptet habe, das auf ihr gefundene
Bargeld gehöre dem Beschwerdeführer, soll dieser ausgesagt haben, dieses Geld
gehöre B____. Mit dem Geld, dass er auf sich trug, habe der Beschwerdeführer
Ferien machen wollen und das Geld im Gepäck des Wagens müsse er einem Kollegen
übergeben, es stamme aus einem Autokauf (Bericht EZV vom 17. Juni 2018 S. 7). An
der Einvernahme vom 18. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der
Grossteil des Geldes stamme von einem Wohnungsverkauf in Albanien, dazu gäbe es
aber keinerlei schriftliche Unterlagen (EV vom 18. Juni 2018 S. 5). Ein Immobilienverkauf
auf Basis einer mündlichen bzw. sogar per Telefongespräch geschlossenen
Vereinbarung dürfte auch in Albanien nicht üblich sein und erklärt ausserdem
nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer deswegen einen grossen
Bargeldbetrag mit massiv drogenkontaminierten Noten in grosser Stückelung von Albanien,
nach Griechenland und danach nach Deutschland und die Schweiz transportierte. Das
bisherige Untersuchungsergebnis beinhaltet demnach genügend Anhaltspunkte für
einen dringenden Tatverdacht auf Geldwäscherei.
3.4
3.4.1 Der
Beschwerdeführer moniert weiter, aus dem Umstand, dass am 17. Juni 2018,
dem Tag seiner Anhaltung durch die Gzw Po und der Beschlagnahme des Bargeldes,
auf einer Terrasse in Ostermundigen, Bern, ein Päckchen mit Heroin und ein Päckchen
mit Kokain (gemäss Bericht des IRM Bern vom 27. Juli 2018 enthaltend 27,69 g
Heroin Hydrochlorid und 42,2 g Kokain Hydrochlorid) gefunden wurde, könne nicht
geschlossen werden, er sei aktiv in den Handel mit Drogen involviert. Er
bezweifelt dazu die Richtigkeit des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts
der Berner Polizei. Der Bericht datiere zudem vom 14. Juli 2018, weshalb davon
auszugehen sei, dass die Berner Strafverfolgungsbehörden seine Identität
bereits ab Mitte des Jahres 2018 gekannt hätten. Gleichwohl sei er nicht zur
Fahndung ausgeschrieben worden. Auch habe dieser Bericht nicht umgehend Eingang
in die Verfahrensakten gefunden. Gemäss dem Bericht stimme ein auf einem der
Drogenpäcklein sichergestelltes Fingerabdruckfragment mit dem linken kleinen
Finger seines Fingerabdruckblatts überein. Beigelegt seien dem Bericht aber
einzig Fotografien der sichergestellten Betäubungsmittel. Weitere Details
betreffend die verglichenen Materialien und zur angeblichen Übereinstimmung der
Fingerabdrücke würden fehlen. Damit liesse sich nicht überprüfen, ob das
Vergleichsmaterial überhaupt verwendbar sei und wie viele übereinstimmende
Merkmale erkennbar seien.
3.4.2 Die
Staatsanwaltschaft führt dazu aus, dass daktyloskopische Spuren schweizweit
nach demselben standardisierten Verfahren gesichert, anschliessend zur
Auswertung an die zentrale AFIS (Automatisiertes Fingerabdruckidentifizierungssystem)-Dienststelle
weitergeleitet und elektronisch ins System eingelesen würden, woraufhin sich
gegebenenfalls durch die computergestützte Überprüfung ein „Hit“ ergebe. Ein
Hit ergebe sich immer nur im Falle einer Übereinstimmung von eingegebenen
Spuren mit bereits im AFIS erfassten daktyloskopischen Spuren. Ein positives
Resultat werde sodann nochmals von einem Mitarbeiter der AFIS-Dienststelle
überprüft und nach Eingang des Resultats beim Aufraggeber erfolge nochmals eine
Überprüfung durch einen Mitarbeiter des Auftraggebers, im vorliegenden Fall
einem Mitarbeiter des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern.
Aus den Akten
ergeht denn auch, dass auf dem Päckchen mit Kokain durch den
kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern ein Fingerabdruckfragment
sichergestellt werden konnte (Ass. 004.1), welches mit dem linken
Kleinfingerabdruck des Beschwerdeführers übereinstimmt. Gemäss dem kriminaltechnischen
Bericht vom 14. Juli 2018 steht damit zweifelsfrei fest, dass der
Beschwerdeführer mit dem Plastiksack in Berührung gekommen ist (S. 1). Weshalb
diese Spur beweistechnisch fragwürdig sein soll, legt der Beschwerdeführer
nicht dar. Angesichts des geschilderten Kontrollmechanismus ist eine
Verwechslung von Spuren nicht wahrscheinlich. Zudem wird eine zweifelsfreie
Zuordnung einer daktyloskopischen Spur gerichtsnotorisch nur bei einer
eindeutig einer Person zuzuordnenden Spur kriminaltechnisch bejaht. Recht zu geben
ist dem Beschwerdeführer deshalb nur insoweit, als dass mit Blick auf die
Strafgerichtsverhandlung auch der separate Bericht betreffend die Auswertung
der Fingerabdruckspur durch die AFIS-Dienststelle zu den Akten gehört. Dies ändert
aber nichts daran, dass der in Akten befindliche Bericht des
kriminaltechnischen Dienstes Bern den dringenden Tatverdacht betreffend die
Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG vorerst zu
untermauern vermag. Das Auffinden eines Fingerabdruckfragments auf einem
Drogenpacket legt nämlich offensichtlich nahe, dass der Beschwerdeführer dieses
Packet angefasst hat. Solches lässt sich nur schwer mit der wiederholt
vorgebrachten Aussage des Beschwerdeführers in Einklang bringen, er habe gar
nichts mit Drogen zu tun und fügt sich in ein sich aus den drei Sachverhalten
ergebendes Gesamtbild (s. auch unten E. 3.5.2). Dass es sich bei der im
Päckchen befindlichen Menge von 42,2 g Kokain Hydrochlorid um eine
Betäubungsmittelmenge handelt, welche gemäss konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr bringen kann, wird nicht bestritten.
3.4.3 Aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht umgehend zur Fahndung ausgeschrieben
wurde, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbstredend
obliegt es dem Ermessen der Strafverfolgungsbehörden, wie sie gegen eine Person
vorgehen wollen, insbesondere im Rahmen vom gerichtsnotorisch komplexen
Vorgehen gegen Drogenkriminalität, bei welchem ein Zuwarten oft zu mehr
verwertbarem Beweismaterial führen kann.
3.5
3.5.1 Zudem
beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst, auch aus dem
dritten ihm zur Lasten gelegten Sachverhalt lasse sich kein dringender Verdacht
auf eine Involvierung seiner Person in den Drogenhandel oder die Geldwäscherei
ableiten. Er habe am 10. Januar 2019 in Bern einen jungen Mann, C____,
getroffen und von diesem CHF 5‘000.– entgegengenommen. Auch wenn seine
anfänglichen Erklärungen über die Hintergründe dieses Vorfalls nicht
zugetroffen hätten, stimme die Erklärung, welche er nach Rücksprache mit seinem
vormaligen Anwalt zu Protokoll gegeben habe, mit den Aussagen des C____
überein. Allein aus dem Umstand, dass Bargeld nicht via Bankverbindung
transferiert worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass dieses aus
illegalen Transaktionen stamme.
3.5.2 Mit
dieser Darstellung der Ereignisse blendet der Beschwerdeführer aus, dass die
Liegenschaft [...] in Gümligen, Bern, vor welcher der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben im Auto von C____ das Bargeld ausgehändigt erhielt, nicht
zufällig von der Regionalfahndung, Betäubungsmittel-Aussenfahndung der
Kantonspolizei Bern, beobachtet wurde, sondern diese Aktion aufgrund von Hinweisen
aus dem Drogenmilieu stattfand, wonach in der Liegenschaft ein unbekannter Mann
aus Albanien Suchtkranke mit Heroin und Kokain beliefere. Beobachtet werden
konnte, wie der Beschwerdeführer mit einem Wagen der Marke BMW vor der Liegenschaft
anhielt und im Auto sitzen blieb. Kurze Zeit später kam C____, ein in Albanien
wohnhafter Landsmann des Beschwerdeführers, aus der Liegenschaft und hatte
kurzen Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Nach diesem Kontakt wurde der
Beschwerdeführer vor der Autobahnauffahrt Wankdorf einer Polizeikontrolle
unterzogen. Dabei wurden CHF 5‘200.– beim Beschwerdeführer gefunden (Bericht
der Kantonspolizei Bern vom 10. Januar 2019 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist
auch nicht unerheblich, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme
behauptete, das Bargeld mitzuführen, da er ein Auto kaufen wolle (EV vom 10.
Januar 2019 S. 4). Weiter behauptete er an dieser Einvernahme auch, sich in
Bern verfahren und sich nur deshalb in der […]strasse […] aufgehalten zu haben.
Dort habe er angehalten, um eine Zigarette zu rauchen (EV vom 10. Januar 2019
S. 5, 6). Auf Vorhalt des beobachteten Kontakts mit C____ gab er diesen Vorfall
zu, behauptete allerdings, C____ habe ihn gefragt, ob er der „[...]“ sei und
sei wieder aus seinem Auto ausgestiegen, als er dies verneint habe (EV vom 10.
Januar S. 8). An der Einvernahme vom 12. Januar 2019 gab er im Widerspruch dazu
an, von C____ die rund CHF 5‘000.– bekommen zu haben, weil dieser seinen
Informationen nach das Geld dem Verlobten seiner Tochter aus einem Autoverkauf
schuldete (EV vom 12. Januar 2019 S. 4). Wie bereits das
Zwangsmassnahmengericht Bern ausgeführt hat, verheddert sich jemand, der aus
legitimen Gründen einen grösseren Bargeldbetrag mit sich führt, kaum in derartige
Widersprüche betreffend die Herkunft des Geldes und den Zweck der Mitführung
(Entscheid ZMG Bern vom 12. Januar 2019 S. 3). Eine am momentanen Wohnort des C____
in besagter Liegenschaft durchgeführte Hausdurchsuchung förderte am selben Tag
einen Fund von 28,2 g Kokain Hydrochlorid, 29,3 g Heroin Hydrochlorid sowie rund
500 g Streckmittel zu Tage (Forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM
Universität Bern vom 20. Februar 2019). Interessant ist in diesem Zusammenhang
auch, dass die Distanz zwischen der […]strasse in Gümligen und dem Fundort des
Heroins und Kokains mit dem Fingerabdruck des Beschwerdeführers in
Ostermundigen, Bern, lediglich 7 Kilometer beträgt. Die Gesamtbetrachtung
dieser Umstände begründet ohne weiteres Verdachtsmomente für einen dringenden
Tatverdacht der Involvierung des Beschwerdeführers in illegalen Drogenhandel
und in Geldwäscherei.
3.6
3.6.1 Zu
diesen drei den Verdacht auf Drogenhandel und Geldwäscherei begründenden
Sachverhalten kommt hinzu, dass mit der Auswertung des Mobiltelefons des
Beschwerdeführers verdächtige Kommunikationsinhalte sichergestellt werden
konnten. Diese Inhalte wurden dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 18.
Februar 2019 explizit vorgehalten. Kommunikationen wie etwa: „Ich habe 4
genommen, bei [...] Bruder“ (ausgehende Nachricht, Bild 9), „Werden wir 3
nehmen“ (eingehende Nachricht Bild 10), „Wieso werdet ihr 3 nehmen Bruder. So
geht das nicht“ (ausgehende Nachrichten Bild 10) oder „Hör mal Bruder. Ich habe
mit einem Freund geredet. Über dich. Ich werde mal die Flagge anschauen. Aber
ich habe keins, ich habe alles getan. Damit er es sieht. Wenn du morgen kommst
bringst du 15 g ohne sie zu bumsen damit er es sehen kann, er zahlt es ohne
Probleme. Und wenn er zufrieden ist, macht er weiter mit dir (eingehende Nachrichten
Bild 28) und „Kein Problem. Ich bringe ihm morgen 15“ (ausgehende Nachricht
Bild 28) sowie „Ok ich werde von ihm heute das Geld nehmen damit der Junge dir
morgen gibt. 490“ (ausgehende Nachricht Bild 28) lassen sich entgegen den
Ausführungen der Verteidigung nur schwer mit Aktivitäten im Autohandel
erklären. Vielmehr erhärten sie den dringenden Tatverdacht auf Aktivitäten im
Drogenhandel, handelt es sich dabei doch um den typischen Kommunikationsjargon
im Drogenhandelsmilieu.
3.6.2 Ein
weiteres ungünstiges Licht auf den Beschwerdeführer wirft der Umstand, dass bei
der Auswertung seines Mobiltelefons das Bild eines Dokumentes betreffend die
Beschlagnahme vom EUR 20‘000.– und CHF 41‘500.– durch die Bundespolizei
Lörrach, Deutschland, zum Vorschein kam. Abklärungen bei den Deutschen Behörden
haben ergeben, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Dies legt den
Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer seine allfälligen Auftraggeber über
den Verbleib von Geld täuschen wollte (vgl. Aktennotiz vom 13. Februar 2019
„Abklärungen in Deutschland bezüglich D-Telefonnummern und Abklärungen wegen
einer Polizei-Zollkontrolle vom 6. Juni 2018“). Eine andere Erklärung dafür
drängt sich prima vista jedenfalls kaum auf.
3.7
Gestützt auf
diese Erwägungen ist festzustellen, dass der für die Anordnung der
Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer gegebene dringende Tatverdacht
betreffend Drogenhandel und Geldwäscherei in der im Vorverfahren und für die
Anordnung der Untersuchungshaft erforderlichen Intensität offensichtlich zu
bejahen ist. Nicht nur genügen dazu die einzelnen vorgeworfenen Sachverhalte
sondern ergeben diese in der Gesamtbetrachtung offenkundig konkrete
Verdachtsmomente auf eine Rege Aktivität des Beschwerdeführers im Drogenhandel.
Die dagegen erhobenen Einwände erweisen sich als haltlos.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe nebst dem fehlenden
Tatverdacht auch kein Haftgrund. Eine Fluchtgefahr sei zu verneinen, da der
Beschwerdeführer dank seiner in der Schweiz lebenden Freundin, D____, einen
starken Bezug zur Schweiz aufweise und ausserdem ein Interesse daran habe, sein
legal erworbenes Geld wiederzuerlangen. Er könne sich weiterhin legal in der
Schweiz aufhalten und bei seiner Freundin leben. Die Hinterlegung der
Ausweispapiere sowie eine wöchentliche Meldepflicht seien genauso geeignet,
einer Ausreise vorzubeugen.
4.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte
zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).
4.3 Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers hat dieser nur eine schwache bis keine
Bindung zur Schweiz. Daran vermag auch die behauptete aktuelle Beziehung zu der
in Bubendorf, Basel-Landschaft, lebenden rumänischen Staatsangehörigen D____ nichts
zu ändern. Schliesslich führte der Beschwerdeführer bei der Befragung
anlässlich seiner Anhaltung am 18. Juni 2018 noch aus, er wolle seine in
Kanada lebende Freundin B____ heiraten und nach Kanada auswandern, wo angeblich
sein Sohn studieren soll. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, in
Griechenland seinen Wohnsitz zu haben. Offensichtlich hat er als albanischer
Staatsangehöriger, wo er immerhin über eine Immobilie verfügt und einen
Geschäftsbetrieb geführt haben will, auch einen starken Bezug zu seiner Heimat.
Ausserdem hat er im Juni 2018 angegeben, Verwandte in Deutschland und in
Frankreich zu haben (EV vo.18. Juni 2018 S. 4, 6,7). Eine verbindliche
Beziehung zu D____, die andere Interessen des Beschwerdeführers zu überwiegen
vermag, kann vor diesem Hintergrund nicht ernstlich angenommen werden. Sein
Reisepass belegt ausserdem eine intensive Reisetätigkeit. Das Abgeben von
Ausweispapieren kann insbesondere eine Ausreise in den Schengenraum kaum
verhindern, da eine solche über eine sogenannte «grüne Grenze» stattfinden kann.
Zudem werden an den innereuropäischen Zollstationen oft keine
Personenkontrollen durchgeführt bzw. sind viele Zollübergänge nicht 24 Stunden
am Tag mit Personal besetzt. Vor dem Hintergrund des Verdachts, dass es sich
bei dem beschlagnahmten Bargeld des Beschwerdeführers um Geld aus dem
Drogenhandel handelt, stellt auch dies keinen Grund für den Beschwerdeführer
dar, sich dem Prozess in der Schweiz zu stellen, handelt es sich dabei doch
möglicherweise nicht um einen persönlichen Verlust sondern einen Verlust der
Organisation. Vielmehr scheint eine mögliche Flucht angesichts der ihm unter
Umständen drohenden Haftstrafe und seinen vielfältigen Verbindungen in andere
europäische Länder wahrscheinlich. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist
klarerweise gegeben.
5.1 Das
Vorhandensein eines Haftgrundes ist für die Anordnung der Untersuchungshaft
genügend. Vollständigkeitshalber wird auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers eingegangen, der auch das Vorhandensein einer Kollusionsgefahr
bestreitet. Zusammengefasst führt er dazu aus, die Ermittlungen stünden kurz
vor dem Abschluss und auf die noch zu erhebenden Beweise habe er keinen
Einfluss. Seine Aussagen würden mit denjenigen des C____ übereinstimmen,
weshalb auch keine Beeinflussung dieser Person zu befürchten sei.
5.2 Der
Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Der
Deliktsvorwurf des Drogenhandels ist aufgrund der Involvierung weiterer
Personen für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des
Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2017.2 vom 25.
Januar 2017 E. 4 m.w.H.).
5.3 Aufgrund
der vorhandenen Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons des
Beschwerdeführers sowie aufgrund des Vorfalls der beobachteten Geldübergabe in
Bern ist evident, dass in die diversen Vorfälle weitere Personen involviert
sind. Gleichzeitig streitet der Beschwerdeführer sämtliche Vorhalte ab und hält
sich folglich alle Optionen offen. Damit liegt es auf der Hand, dass im Falle
seiner Entlassung die Gefahr besteht, er könnte sich mit noch nicht befragten
Mitbeteiligten absprechen.
Ausführungen zu
einer allfälligen Fortsetzungsgefahr erübrigen sich nach dem Vorliegen von zwei
Haftgründen. Immerhin kann festgestellt werden, dass der Vorfall im Juni 2018
den Beschwerdeführer wohl nicht davon abgehalten hat, weiterhin einschlägig
geschäftstätig zu sein.
Im Falle einer
Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art.
40 Abs. 2 StGB eine Haftstrafe von mindesten einem Jahr bis zu maximal 20
Jahren. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. Januar 2019 und damit
am 31. Mai 2019 seit knapp 5 Monaten in Haft. Die Untersuchungshaft erweist
sich damit in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig. Dies umso
mehr, als das Vorverfahren offenbar kurz vor dem Abschluss steht. In Bezug auf
die virulent bestehende Fluchtgefahr wurde bereits dargelegt, dass ein milderes
Mittel zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht tauglich
ist. Die Untersuchungshaft erweist sich folglich als verhältnismässig.
8.1 Damit
unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Haftentlassung. Er ersucht
diesfalls um Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. um eine staatliche
Übernahme der entstandenen Verteidigungskosten. Die vorgehenden Erwägungen
zeigen auf, dass die Beschwerde über die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
sowie die Beschwerde über die Haftverlängerung je als aussichtslos zu
bezeichnen sind. Da es sich bei der Haft aber um einen massiven Eingriff in die
persönliche Freiheit handelt, wird dem Beschwerdeführer entgegen dieser
Erkenntnis die Überprüfung der Haft mit Beigabe eines amtlichen Verteidigers gleichwohl
zugestanden, wobei sich das Gericht vorbehält, die amtliche Verteidigung in
allfälligen weiteren aussichtslosen Haftbeschwerdeverfahren nicht mehr zu
gewähren.
8.2 Dem
amtlichen Verteidiger werden demnach ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss
der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse bezahlt. Die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Folge des Unterliegens zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘616.70 und ein
Auslagenersatz von CHF 25.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 126.40, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).