Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.162
Verfügung vom 20. August 2018
Kein Rentenanspruch; Gutachten
und neuropsychologische Abklärung als Grundlage
Tatsachen
I.
a)
Der 1978 im Kosovo geborene Beschwerdeführer lebt seit 1991 in der
Schweiz. Nach seinem Schulabschluss und einer Anlehre als Plattenleger ging er
verschiedenen Tätigkeiten nach und war häufig bei Temporärfirmen angestellt. Vom
23. August 2015 bis zum 13. November 2015 befand er sich in Folge
eines schweren Liegetraumas und diversen weiteren, damit in Zusammenhang
stehenden Problemen in stationärer Behandlung und anschliessend in der
Rehabilitation im C____spital [...]. In dieser Zeit attestierten ihm die
behandelnden Ärzte zunächst eine volle und später eine teilweise Arbeitsunfähigkeit
(vgl. z.B. Berichte vom 20. November 2015, IV-Akte 11,
- 8 ff., und vom 1. März 2016, IV-Akte 12,
- 2 f.).
b)
Am 3. März 2016 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Begründung nannte er ein
schweres Liegetrauma mit Rhabdomyolyse und glutealer Nekrose rechts sowie eine
dialysepflichtige Niereninsuffizienz (vgl. Anmeldung für Erwachsene,
IV-Akte 7, Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 9,
und Lebenslauf, IV-Akte 28, S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der
Folge Abklärungen auf.
c)
Mit Mitteilung vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 26) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form
eines Arbeitsplatzerhalts zu.
d)
Im Oktober 2016 erfolgte eine neuropsychologische Abklärung in der Memory
Clinic des D____Spitals (Bericht vom 5. Januar 2017, IV-Akte 48). Die
Psychologinnen und der zuständige Arzt kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei über 30% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (a.a.O., S. 8).
Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung.
Diese erfolgte durch Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, der im Wesentlichen zum Schluss kam, dass der
Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht seit jeher zu 100% arbeitsfähig
sei (vgl. Gutachten vom 11. November 2017, IV-Akte 79, S. 19). Auf
Bitten der Beschwerdegegnerin nahm Dr. E____ in einem Schreiben vom
29. Januar 2018 (IV-Akte 83) ergänzend Stellung (in Bezug auf die
neuropsychologische Abklärung).
Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten und die
neuropsychologische Abklärung der Memory Clinic des D____Spitals teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Februar
2018 (IV-Akte 84) mit, dass sie gedenke, ihm keine Rente zuzusprechen, da
sein Invaliditätsgrad von 28% nicht rentenbegründend sei. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer Einwand (Schreiben vom 19. März 2018, IV-Akte 86,
und Begründung vom 13. April 2018, IV-Akte 88). Mit Verfügung vom
20. August 2018 (IV-Akte 94) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Vorbescheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 20. September 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 20. August 2018 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei dem
Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen; subeventualiter sei die
Angelegenheit zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers an die
Vorinstanz zurückzuweisen und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung sowie
die unentgeltliche Verbeiständung mit B____, beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom
7. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 13. Dezember 2018 und Duplik vom 16. Januar 2019
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. März 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Es bleibt
jedoch anzumerken, dass im Rahmen der Ausführungen zur beantragten
unentgeltlichen Verbeiständung in der Beschwerde auf Art. 37 Abs. 4
ATSG Bezug genommen wird. Dieser Artikel bezieht sich auf das Verfahren bei der
Sozialversicherung selbst (vgl. den Titel des 2. Abschnitts des ATSG
[„Sozialversicherungsverfahren“]). Die entsprechende, für das Gericht geltende
Bestimmung, findet sich in Art. 61 lit. f ATSG (im 3. Abschnitt des
ATSG [„Rechtspflegeverfahren“]; vgl. auch die kantonale Bestimmung in § 5
SVGG). Das Begehren lautet aber auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Verbeiständung „in diesem Verfahren“, was eher darauf
hinweist, dass allein das Gerichtsverfahren gemeint ist. Für den Fall, dass
(ebenfalls) die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren beantragt
werden sollte, sei festgehalten, dass diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt
besteht und das Gericht auf einen derartigen Antrag deshalb nicht eintreten
kann. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren ohnehin
nicht anwaltlich vertreten, was die unentgeltliche Verbeiständung von
Vornherein ausschliesst (vgl. die Eingaben des Beschwerdeführers vom
19. März 2018 und vom 13. April 2018, IV-Akten 86 und 88, die er
selbst unterschrieben hat).
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu
30% arbeitsunfähig ist. Sie stützt sich dabei auf den Bericht der Memory Clinic
des D____Spitals vom 5. Januar 2017 (IV-Akte 48) über die erfolgte
neuropsychologische Abklärung und das psychiatrische Gutachten von Dr. E____
vom 11. November 2017 (IV-Akte 79), sowie dessen ergänzende
Stellungnahme vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 83). Aufgrund eines
Einkommensvergleichs schliesst sie, dass ein Invaliditätsgrad von 28% bestehe.
Daher verneint sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die medizinische
Sachlage sei ungenügend geklärt worden. Es sei von einer höheren als 30%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Insbesondere gehe der behandelnde Psychiater Dr. F____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% aus. Der
Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf eine halbe, eventualiter eine
Viertelsrente der IV.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.1.
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen der Memory Clinic
des D____Spitals stellten die Psychologinnen folgende Diagnosen (Bericht vom
5. Januar 2017, IV-Akte 48, S. 1):
Mittelschwere
neuropsychologische Störung (DSM-5: mild neurocognitive disorder) am ehesten im
Rahmen der Diagnose 2
Status nach
Bewusstlosigkeit und möglicher zerebraler Hypoxämie am ehesten im Rahmen einer
Polytoxikomanie 08/2015.
Anamnestisch
Heroin-, Cannabis-, Kokain- und Valiumkonsum (Erstkonsum 2004)
Status nach
schwerem Liegetrauma mit Rhabdomyolyse und glutealer Nekrose rechts mit:
Perianalabszess und mehrfacher Abszessexzisionen ab dem 24. August 2015.
Septischer
Schock bei Superinfekt gluteal rechts
Passagere,
akute, dialysepflichtige Niereninsuffizienz
Krampfereignis
während Dialyse
Critical
illness Polyneuropathie
Depressive
Stimmungslage (ICD-10 Kriterien nicht erfüllt)
Die Psychologinnen der Memory Clinic erachteten die
mittelschweren bis schweren Defizite der verbal-episodischen Gedächtnisleistung
als im Vordergrund stehend. Darüber hinaus stellten sie Auffälligkeiten in
mehreren Teilaspekten der exekutiven Funktionen sowie in einzelnen Parametern
der Aufmerksamkeitsfunktionen fest. Dazu führten sie aus, dass ein Einfluss der
fremden Muttersprache auf die Testergebnisse trotz der sehr guten
Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Es
lasse sich zudem nur schwer abschätzen, in wie weit die angewandten Aufgabenstellungen
auf dem kulturell-bildungsmässigen Hintergrund im Hinblick auf Normierung der
Testleistungen als vergleichbar gelten können. Entsprechend sei eine
Akzentuierung der Testergebnisse möglich (IV-Akte 48, S. 5).
Die Untersuchenden schlossen, aus neuropsychologischer Sicht
sei von einer über 30% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Künftige
Arbeitsstellen sollten einer angepassten Situation entsprechen, mit ruhigem
Setting, kognitiv einfachen und klar strukturierten Aufgaben, die weitgehend
automatisiert und überlernt und möglichst seriell zu erledigen seien. Unter
Berücksichtigung des Alters und der Bildgebungen des Hirns ohne Hinweise auf
eine neurodegenerative Ursache der kognitiven Defizite sei eine ‑ wenn
auch wahrscheinlich nur geringe ‑ Besserung der kognitiven Defizite
denkbar. Eine finale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nur unter Beizug eines
Psychiaters zu klären. Im Weiteren empfahlen sie dringend eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung des Beschwerdeführers
(IV-Akte 48, S. 5).
4.2.
4.2.1 Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
psychiatrischen Gutachten vom 11. November 2017 (IV-Akte 79) stellte Dr. E____
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf einen Status nach
leichtgradiger depressiver Episode (ICF-10 F32.0; heute remittiert) und einen
Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch, Opioide, Kokain,
Cannabinoide, Sedativa (Valium), gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20;
IV-Akte 79, S. 13).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum
Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit jeher für sämtliche
einfachen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Es sei gut möglich, dass
bezüglich der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter eine gewisse Einschränkung
aus somatischer Sicht vorhanden sei. Der Beschwerdeführer gebe noch immer
Schmerzen seit seiner Hospitalisation an, dies könne er jedoch nicht
beurteilen. Die Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht könne er ebenfalls
nicht beurteilen. Es sei gut möglich, dass sich aus neuropsychologischer Sicht
die mnestischen Einschränkungen am Arbeitsplatz im Sinne einer verminderten
Konzentration, verminderter Auffassung und Orientierungsschwierigkeiten
auswirkten, wobei die Gefahr einer erhöhten Fehlerquote und allgemeiner Überforderung
mit Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei
folgendes optimales Anforderungsprofil zu formulieren: Zu empfehlen seien klar
strukturierte Tätigkeiten in ruhiger, spannungsarmer Atmosphäre ohne besondere
Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, kognitive einfache
Arbeiten und einfache Arbeitsabläufe im Sinne von Routine, welche wenig Ansprüche
an die Gedächtnisleistung stellen (IV-Akte 79, S. 18 f.).
4.2.2 In einem Schreiben vom 29. Januar 2018
(IV-Akte 83) nahm Dr. E____ auf Wunsch des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD; vgl. Schreiben vom 23. Januar 2018, IV-Akte 81) zur
neuropsychologischen Beurteilung der Memory Clinic des D____Spitals vom
5. Januar 2017, insbesondere zur Diskrepanz zwischen seiner Beurteilung
und jener der Memory Clinic, Stellung. Dabei wies er zunächst darauf hin, dass
er bereits im Gutachten festgehalten habe, dass er zur neuropsychologischen Untersuchung
keine Stellung nehmen könne.
Im Folgenden führte er sodann aus, in der neuropsychologischen
Untersuchung hätten sich im klinischen Eindruck Unsicherheiten bei der
Datierung von Ereignissen und teilweise inkonsistente Angaben ergeben.
Inkonsistente Angaben (im Rahmen von Aggravationstendenzen und Inkonsistenzen)
hätten auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung festgestellt werden
können, Unsicherheiten bei der Datierung von Ereignissen jedoch nicht. Der
Beschwerdeführer habe auch nach kurzen Unterbrechungen der Untersuchung den
Faden stets wieder präzise aufnehmen können. Auch habe er sich an die meisten
Jahreszahlen genau erinnern können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
darauf bestanden, dass er vor dem Drogenrezidiv 2015 keine Einschränkungen der
Gedächtnisleistung gehabt habe. Dem Bericht des D____Spitals sei jedoch zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon zuvor an Vergesslichkeit gelitten
habe (gemäss den Angaben seiner Brüder), was einer weiteren Inkonsistenz
entspreche.
Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dies stehe im Widerspruch zum Untersuchungsbefund
der neuropsychologischen Untersuchung. Es gebe nun zwei Interpretationsmöglichkeiten:
-
Die mnestische Störung hat
sich innerhalb eines Monats verbessert (eher unwahrscheinlich)
-
Die neuropsychologische
Störung lag zum Zeitpunkt des Gutachtens schon über ein Jahr vor. Es sei gut
möglich, dass sich die Einschränkungen der mnestischen Fähigkeiten aufgrund des
Liegetraumas doch stärker auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatten, als sich
dies in der Untersuchung präsentiert habe.
Somit sei davon auszugehen, dass seit dem 23. August 2015
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% vorgelegen habe. Damit sei die
neuropsychologische Komponente in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
eingeschlossen.
4.3.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom
11. November 2017 (IV-Akte 79) sowie die ergänzende Stellungnahme vom
29. Januar 2018 (IV-Akte 83) sind für die streitigen Belange
umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Das Gutachten wurde in
Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im
Gutachten berücksichtigt. Zum hier zentralen Bericht der Memory Clinic des D____Spitals
machte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbare und
umfassende Ausführungen. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist
einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.
Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen
Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297
f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt
(vgl. IV-Akte 79, S. 23 ff.). In formaler Hinsicht entspricht
das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Auch der Bericht der Memory Clinic des D____Spitals vom 5. Januar
2017 (IV-Akte 48) entspricht im Übrigen den Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. auch E. 3.2.).
Da der psychiatrische Gutachter im Grunde genommen die
neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übernimmt, kann hier ‑
anders als vom Beschwerdeführer dargestellt (Beschwerde, Rz. 12) ‑
kein Widerspruch erkannt werden. Der psychiatrische Gutachter Dr. E____
hat zunächst seine rein psychiatrische Sicht dargelegt. Die 30%ige
Einschränkung resultiert aufgrund der umfangreichen neuropsychologischen
Abklärungen.
4.4.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung auf der Beurteilung
des Gutachters Dr. E____ und damit auch auf jene der Memory Clinic des D____Spitals.
Dies tat sie, nachdem der RAD das Gutachten von Dr. E____ (bereits in
Kenntnis von dessen ergänzenden Stellungnahme vom 29. Februar 2018; siehe E. 4.2.2.)
für nachvollziehbar und schlüssig befunden hatte. In seinem Bericht vom
5. Februar 2018 (IV-Akte 82) hielt der RAD-Arzt Dr. G____,
Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit bis zum 22. August 2015 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei,
seit dem 23. August 2015 bis zum 31. Oktober 2017, je nach Tätigkeit,
zu 30% oder sogar höher arbeitsunfähig gewesen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf
eine leidensangepasste Verweistätigkeit. Für das Belastungsprofil einer
Verweistätigkeit nannte er eine klar strukturierte Tätigkeit in ruhiger, spannungsarmer
Atmosphäre ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und
Anpassungsvermögen, kognitiv einfache Arbeiten und einfache Arbeitsabläufe im
Sinne von Routine, welche wenig Ansprüche an die Gedächtnisleistung stellen. Damit
bestätigte er das vom psychiatrischen Gutachter erstellte Profil einer Verweistätigkeit
(vgl. E. 4.2.1.).
Diese Beurteilung bestätigte auch der RAD-Arzt Dr. H____,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht
vom 13. August 2018 (IV-Akte 93).
4.5.
Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Argumentation, die
Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt
und die Arbeitsunfähigkeit sei zu tief angesetzt, im Wesentlichen auf den
Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom Sommer 2017 (keine
genaue Datierung des Berichts durch den Arzt, IV-Akte 73). Dieser stellte
folgende Diagnosen: mittelschwere neuropsychologische Störung, St. n.
längerer Bewusstlosigkeit und möglicher zerebraler Hypoxämie im Rahmen einer
Intoxikation, Liegetrauma mit
Rhabdomyolyse und glutealer Nekrose rechts
mit Perianalabszess und St. n. mehreren
Abszess-Exzisionen, Critical illness
polyneuropathy, anamnestisch
Heroinabhängigkeit 2003/2004 und 2006 (ICD-10 F11.2) und depressive Episode (ICD-10 F32.1).
Er attestierte dem Beschwerdeführer seit August 2015 eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu erklärte er, es sei ihm nur leichte Belastung
während ca. vier Stunden pro Tag möglich. Beim Beschwerdeführer bestünden eine
erhöhte Ermüdbarkeit und ausgeprägte mnestische Einschränkungen.
4.6.
Der behandelnde Dr. F____ führte nicht weiter aus, weshalb der
Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit zu genau 50% eingeschränkt ist.
Auch fand in seinem Bericht keine Auseinandersetzung mit dem Bericht über die
neuropsychologische Untersuchung in der Memory Clinic des D____Spitals im
Oktober 2016 (Bericht vom 5. Januar 2017, IV-Akte 48) statt. Zudem
hielt der psychiatrische Gutachter Dr. E____ in seinem Gutachten explizit
fest, dass entgegen der Diagnosestellung von Dr. F____ keine depressive
Störung vorliege. Er imponiere nämlich keineswegs depressiv (IV-Akte 79,
S. 18). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Feststellung der
Psychologinnen der Memory Clinic des D____Spitals. Diese stellten eine depressive
Stimmungslage fest, erklärten jedoch, die ICD-10-Kriterien für eine depressive
Episode seien nicht erfüllt (Bericht vom 5. Januar 2017, IV-Akte 64,
S. 4 und S. 8).
Der Bericht von Dr. F____ ist weniger ausführlich und
umfassend als das Gutachten von Dr. E____ zusammen mit dem Bericht der
Memory Clinic des D____Spitals. Zudem liegt dem Gericht kein anderer
psychiatrischer Bericht vor, der die Beurteilung von Dr. F____ stützen und
das Gutachten in Frage stellen würde. Der Bericht von Dr. F____ vermag
daher keine Zweifel am Gutachten von Dr. E____ vom 11. November 2017
(IV-Akte 79) und dessen ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar 2018
zu erwecken.
4.7.
Im Übrigen wurde ‑ wie sich aus den obenstehenden Erwägungen
ergibt ‑ der Bericht über die neuropsychologische Untersuchung in der
Memory Clinic des D____Spitals, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
(Beschwerde, Rz. 10), durchaus in die Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes
einbezogen.
4.8.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass vermutlich in
Folge seines früheren Suchtmittelmissbrauchs gesundheitliche Schädigungen mit
Krankheitswert vorlägen (Beschwerde, Rz. 7), ist darauf hinzuweisen, dass
dies vorliegend nicht die zentrale Frage ist. Die Beschwerdegegnerin hat ‑
zu Recht ‑ anerkannt, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche
Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ob den heutigen
Beschwerden eine Suchterkrankung voranging bzw. zugrunde liegt, ist daher
vorliegend nicht relevant. Zu weiteren, fortbestehenden und einschränkenden
somatischen Beschwerden ‑ wie vom psychiatrischen Gutachter für möglich
gehalten (vgl. E. 4.2.1) ‑ finden sich in den Akten keine Angaben.
4.9.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von
30% ausgegangen ist.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.2.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden
Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen
erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG
Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich
aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte
(vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4, BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 und
BGE 125 V 146, 157 f. E. 5c/bb mit
Hinweisen). Dies geschieht praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen,
in dem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende
Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens vorgenommen wird oder durch
Abstellen auf statistische Werte oder auf Seiten des Invalideneinkommens durch
eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326
E. 4.1 mit Hinweisen). Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung vorgenommen
werden kann, ist, dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom
branchenüblichen Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% überschreitet. Die Einkommen sind nur
in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten
(BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).
5.3.
Die Einkommen, welche die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich
vorliegend zu Grunde legte, werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
beanstandet.
Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die
Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ab. Danach hätte das
Valideneinkommen im Jahr 2016 Fr. 54‘953.-- betragen (Fragebogen für
Arbeitgebende vom 22. September 2016, IV-Akte 40, S. 1). Sie
eruierte eine Differenz von Fr. 14‘525.-- (21%) im Vergleich zum
branchenüblichen Lohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Position 45/Baugewerbe,
Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.85% (Jahreslohn von Fr. 69‘478.--). Im
Sinne der Ausführungen unter E. 5.2. stellte sie daher fest, dass eine
Parallelisierung um 16% vorzunehmen sei.
Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf
die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von
0.85% ab. Bei einem 70%-Pensum und unter Berücksichtigung eines
Parallelisierungsabzugs von 16% resultierte somit ein Invalideneinkommen von
Fr. 39‘409.--. Einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu
z.B. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und
5b) verneinte sie.
Ein Vergleich der beiden Einkommen ergibt einen nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28% (vgl. E. 3.1.). Diese
Berechnung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird vom Beschwerdeführer
(mit Ausnahme der massgebenden Arbeitsfähigkeit), zu Recht nicht in Frage
gestellt.
5.4.
Mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads hat die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.1.
In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und
sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
6.3.
Angesichts der eingereichten Unterlagen sind dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____
zu bewilligen. Die ordentlichen Kosten gehen somit zu Lasten des Staates.
6.4.
Der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel
im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 204.05) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb
ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf
einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer werden die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch B____
bewilligt.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: