Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.37
URTEIL
vom 19.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur.
Cla Nett
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o […]
vertreten durch […], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 18. Januar 2018
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 18. Januar 2018 wurde A____ des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig
erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Er
wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit
Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die Landesverweisung wurde nicht im Schengener Informationssystem eingetragen. Es
wurde angeordnet, die beigebrachten Briefschaften, Jeans, Schuhe, Sweat-Shirt
und das Mobiltelefon Nokia 2760 seien dem Beurteilten zurückzugeben, sämtliche
übrigen beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände seien einzuziehen und
zu vernichten, die beiden beigebrachten USB-Sticks blieben bei den Akten. Dem Beurteilten
wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7‘978.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3‘000.‒ auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde
aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 23. April 2018
Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei in
Abänderung des Urteils des Strafgerichts zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼
Jahren zu verurteilen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung erklärt. Diese beschränke sich auf die Strafzumessung und
solle es dem Appellationsgericht ermöglichen, frei über eine angemessene
Strafzumessung und eine etwaige Erhöhung der Strafe zu befinden. Ansonsten sei
das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Berufungsbegründung des Berufungsklägers
datiert vom 14. August 2018. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ist
am 19. September 2018 ergangen. Der Berufungskläger hat am 24. Oktober 2018
repliziert.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 19. März 2019 wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend
gelangten die Staatsanwältin und die Verteidigerin zum Vortrag. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
und die Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 381 resp. Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie haben ihre Eingaben innert den
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 resp. Art. 400 Abs. 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung und auf die Anschlussberufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Berufungsverfahren
wird einzig die Strafzumessung angefochten. Die übrigen Punkte sind in
Rechtskraft erwachsen (siehe im Detail Urteilsdispositiv).
2.1 Nachdem
der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren bis zuletzt behauptet hatte,
nicht wissentlich Betäubungsmittel transportiert zu haben, ist inzwischen unbestritten,
dass er sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form der
grossen Gesundheitsgefährdung strafbar gemacht hat. In der Berufungsverhandlung
räumte er ein, er habe gegen ein in Aussicht gestelltes Entgelt von rund EUR
1‘500.‒ Kokain von Holland in die Schweiz transportiert, wobei er das Paket
nicht selbst im Fahrzeug eingebaut habe und daher die transportierte Menge
nicht gekannt habe. Der Berufungskläger bestreitet jedoch nach wie vor, dass er
neben der Einfuhr von 695.7 Gramm Kokaingemisch vom 28. August 2017 bereits am
6. und 20 August 2017 Betäubungsmittel in die Schweiz eingeführt habe, wie es
ihm unter Ziffer I.1 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Er habe diese
beiden Fahrten unternommen, um die beste Route für den anstehenden Transport zu
herauszufinden.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe bezüglich der weiteren inkriminierten
Fahrten in gleicher Weise taktisch ausgesagt wie beim inzwischen unbestrittenen
Transport. Dass das Fahrzeug des Beschuldigten den Grenzübergang an der
Hegenheimerstrasse an den genannten Daten passiert habe, ergebe sich aus der automatischen
Fahrzeugfahndung und der Verkehrsüberwachung. Zunächst habe A____ diese Fahrten
bestritten und auf Vorhalt der vorliegenden Indizien angegeben, er habe
anlässlich dieser Einreisen nichts gemacht. Dieses Aussageverhalten sei bei
legalem Verhalten nicht nachvollziehbar. Es sei auch verdächtig, dass er einen
nachts unbesetzten Grenzübergang gewählt habe. Wie auch vor der Einreise am 28.
August 2017 habe er sich auch vor den anderen Reisen jeweils rund achteinhalb
Stunden zuvor in Hazeldonk West (NL) aufgehalten. Hinzu komme die zeitlich Nähe
der drei Fahrten. Ohne regelmässiges Einkommen stelle sich auch die Frage der Finanzierung
einer solchen Reisetätigkeit. Es sei daher erstellt, dass er auch bei diesen
zwei Fahren Betäubungsmittel transportiert habe, der Umfang müsse jedoch offen
gelassen werden.
2.3 Dass
sämtliche Fahrten im Zusammenhang mit deliktischen Aktivitäten standen, ist
mittlerweile unbestritten. Es ist der Vorinstanz auch beizupflichten, dass
einiges dafür spricht, dass der Berufungskläger für die gleichen Hintermänner
zwei weitere Kurierfahren durchgeführt hat. Zwingend ist dies jedoch nicht, und
die Erklärung des Berufungsklägers erscheint nicht völlig abwegig, wenn der
betriebene Aufwand mit zwei Erkundigungstouren auch ungewöhnlich gross erscheint.
Es ist auch denkbar, dass dabei andere Güter, Deliktserlös oder weitere Personen
transportiert wurden. Rechtsgenüglich beweisen lassen sich die zwei weiteren
zur Anklage gebrachten Betäubungsmitteltransporte jedenfalls nicht. In rechtlicher
Hinsicht ändert dies jedoch nichts am vorinstanzlichen Schuldspruch, da die Vorinstanz
von einem einheitlichen Tatentschluss ausgegangen ist und das als erstellt
erachtete Verhalten des Beschuldigten entgegen dem Antrag der
Staatsanwaltschaft nicht als mehrfaches Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz qualifiziert hat. Im Rahmen der Strafzumessung ist
jedoch von Belang, dass dem Berufungskläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nur
eine Kurierfahrt nachzuweisen ist.
3.1 Der
Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes reicht von einem
Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.
3.2 Die
Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht qualifiziert.
Sie hat dabei zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass der Transport
von 292 Gramm reinem Kokain die Grenze zum mengenmässig schweren Fall (18
Gramm) um ein Vielfaches überschritten habe und dass er ‒ im Gegensatz zum
2016 in Island sanktionierten Betäubungsmittelvergehen, wo er noch als Bodypacker
unter Gefährdung der eigenen Gesundheit operiert habe ‒ mit einem Auto
einen längeren Transport über mehrere Landesgrenzen durchgeführt habe. Es könne
daher davon ausgegangen werden, dass er das Vertrauen höhergestellter
Mitglieder der Organisation genossen habe. Sein Vorgehen weise professionelle
Züge auf, da das Fahrzeug aufwändig präpariert worden sei und gezielt wenig
Spuren zu den Hinterleuten hinterlassen worden seien. Innerhalb der fünf
Hierarchiestufen, welche Luzius Eugster und Tom Frischknecht für die
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel entwickelt haben (AJP 2014 S. 327 ff.)
verortet das Strafgericht die Stellung des Berufungsklägers auf Stufe 3. Das subjektive
Tatverschulden, welches das Tatverschulden zu Gunsten oder zu Lasten des
Beschuldigten beeinflussen kann, wirke sich leicht zu seinen Lasten aus, denn er
konsumiere selbst keine Betäubungsmittel, habe sich in keiner existenziellen
Notlage befunden und verfüge über eine solide Ausbildung, welche es ihm erlaubt
hätte, auf legale Weise Geld zu verdienen. Aufgrund dieser Elemente betrachtet
die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 3 Jahren als verschuldensangemessen. Bei
der Täterkomponente wurde zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass
er einschlägig vorbestraft sei und innerhalb der Probezeit nach bedingter
Entlassung erneut delinquiert habe. Es könne ihm kein Geständnis zugutegehalten
werden, und er habe sich im Verfahren unkooperativ gezeigt, weshalb die Strafe nach
Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 3 ½ Jahre erhöht wurde.
3.3 Die
Verteidigung erachtet dieses Strafmass als zu hoch. Sie bezieht sich dabei zunächst
auf ein Vergleichsurteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. April 2018, mit
welchem zwei Beschuldigte wegen eines Kokaintrantransports (Bruttomenge: 436,9
g; Reine Kokainmenge bei 64% Wirkstoffgehalt: 279.6 g) zu je 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt worden sind. Der Fall ist insofern vergleichbar, als es sich
ebenfalls um in einem Fahrzeug verstecktes Kokain in einer bezüglich des reinen
Wirkstoffs ähnlichen Menge handelte, die Beurteilten keine Drogenkonsumenten
waren und sich zudem in keiner finanziellen Notlage befanden. Vor diesem
Hintergrund erscheint das Strafmass des zitierten Entscheids eher mild.
Augenfällig ist der Unterschied zum vorliegenden Fall jedoch bezüglich der
Täterkomponente, da die Beschuldigten im Vergleichsurteil nicht einschlägig
vorbestraft waren. Die Verteidigung macht weiter geltend, es habe sich in der
Rechtsprechung für Bodypacker, welche 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch
transportierten, ein „Bodypackertarif“ von 2 ¼ bis 2 ½ Jahren herausgebildet.
Die transportierte Menge im vorliegenden Fall liegt mit 695 Gramm Kokaingemisch
zwar ebenfalls in dieser Bandbreite, der genannte „Tarif“ findet jedoch aus
mehreren Gründen keine Anwendung. Die Verteidigerin räumt selbst ein, dass bei
Bodypackern zu berücksichtigen ist, dass sie ein erhebliches gesundheitliches Risiko
auf sich nehmen. Meist geht damit eine gravierende finanzielle Notsituation
einher, welche der Berufungskläger nicht für sich beanspruchen kann. Auch bei
Bodypackern ist zudem eine Straferhöhung vorzunehmen, wenn sie einschlägig
vorbestraft sind. So hat das Appellationsgericht unlängst das Strafmass für
einen Bodypacker, der erheblich weniger als die übliche Menge transportiert
hatte (Bruttogewicht: 337 g Kokaingemisch; 135,06 Gramm reines Kokain), jedoch
einschlägig vorbestraft war, die Einsatzstrafe von 1 ¾ Jahren um ein halbes
Jahr erhöht (AGE SB.2018.86 vom 6. Februar 2019 in Sachen M. S.).
3.4 Die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Tatverschulden sind insofern zu korrigieren, als
nur noch von einer einmaligen Kurierfahrt ausgegangen wird. Was das Tatvorgehen
anbetrifft, so trifft es zu, dass die aufwändige Verpackung des Transportguts
und der Einbau in das Fahrzeug professionell anmuten, woraus die Vorinstanz ableitet,
der Berufungskläger sei professionell vorgegangen. Diese Umstände belegen
jedoch nur, dass die Organisation, für welche der Berufungskläger tätig war,
professionell agierte und lassen keine Aussage über die Professionalität oder die
Stellung des Berufungsklägers selbst zu. Der Kurier, welcher die Ware in einem
Fahrzeug eingebaut transportiert, ist nicht notwendigerweise besser Informiert
oder in der Organisation höhergestellt als ein Bodypacker, der das Kokain
schluckt. Dies gilt auch für das Vertrauen, welches der Berufungskläger nach
Ansicht der Vorinstanz bei höhergestellten Mitgliedern der Organisation
genossen haben soll. Dass einem Betäubungmittelkurier während des Transports Drogen
von einigem Verkaufswert überlassen werden, liegt in der Natur der Sache. Jeder
Kurier trägt ein beträchtliches Risiko entdeckt zu werden und wird daher regelmässig
mit möglichst wenigen Informationen zu den Hinterleuten versorgt. Dass ihn die
Vorinstanz in den Hierarchiestufen nach Eugster und Frischknecht auf Stufe 3 sieht,
erscheint der nachweisbaren Stellung des Berufungsklägers nicht angemessen,
zumal das Berufungsgericht nur noch von einem Transport ausgeht. Für die
Kategorie 3 ist beim objektiven Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 5 bis 8
Jahren vorgesehen und sowohl das subjektive Tatverschulden als auch die
Täterkomponenten sind gemäss Vorinstanz straferhöhend zu berücksichtigen. Dies
lässt sich mit der auf 3 ½ Jahre bemessenen Freiheitsstrafe nicht vereinbaren. Die
nachzuweisende Kuriertätigkeit ohne weitere Aufgaben innerhalb der
dahinterstehenden Organisation weist denn auch eher die Merkmale der Stufe 4
auf, welche eine Einsatzstrafe von 3 bis 5 Jahren vorsieht, etwa die Exposition
gegen aussen und die leichte Auswechselbarkeit des Kuriers. Wesentliche Punkte,
welche bei der Bestimmung der Hierarchiestufe hilfreich wären, sind unbekannt
geblieben, namentlich der Kontakt zu Hintermännern welcher Stufe oder weitere
Kenntnisse der Organisationsstruktur. Da für diese Stufe festgehalten wird,
dass die Täter in der Regel integrierte Mitglieder der Organisation sind,
welche die Tätigkeit auf eine bestimmte Zeit und in der Regel gewerbsmässig
ausüben, dem Berufungskläger aber nur ein Transport nachzuweisen ist,
rechtfertigt sich ein leichtes Unterschreiten der als Untergrenze definierten 3 Jahre
als Einsatzstrafe. Dass der Übergang zwischen den Hierarchiestufen fliessend
ist und diese lediglich als Richtlinien zur Strafzumessung dienen, halten auch
die Autoren Eugster und Frischknecht fest.
Als weitere Richtgrösse
für die Strafzumessung bei Drogentransporten im vorliegenden Umfang ist der
erwähnte „Bodypackertarif“ heranzuziehen, wobei auf die Unterschiede zum
vorliegenden Fall bereits hingewiesen wurde. Ein Transport im Umfang von knapp
700 Gramm Kokaingemisch durch einen Bodypacker wäre beim objektiven
Tatverschulden im mittleren Bereich anzusiedeln, was einer Freiheitsstrafe
zwischen 2 ¼ und 2 ½ Jahren entspräche. Da der Berufungskläger kein
gesundheitliches Risiko eingegangen ist und nicht aus einer finanziellen
Notlage heraus gehandelt hat, ist die Einsatzstrafe leicht höher anzusetzen und
auf 2 ¾ Jahre zu bemessen. Dass der Berufungskläger einschlägig vorbestraft ist
und in der Probezeit der bedingten Entlassung wieder straffällig geworden ist,
hat die Vorinstanz zu Recht mit einer Straferhöhung um ein halbes Jahr
berücksichtigt. Dem Beschuldigten sind weder Geständnis und Reue noch
Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zugute zu halten. Dass er in der
Berufungsverhandlung immerhin den einen Transport eingeräumt hat, ändert daran
nichts, war sein Bestreiten aufgrund der Sachbeweise doch von vornherein
zwecklos. Unter Einbezug der Täterkomponente ist demnach eine Freiheitsstrafe
von 3 ¼ Jahren auszusprechen.
Aufgrund der
gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil geringfügig tieferen Strafe, trägt der
Berufungskläger eine leicht reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.‒. Die
amtliche Verteidigerin ist gemäss ihrer Aufstellung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der
Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
beläuft sich entsprechend dem Ausgang des Verfahrens auf 90 Prozent der
Verteidigungskosten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 18. Januar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
(Art. 19. Abs. 2 lit. a BetmG)
-
Landesverweisung für 8 Jahre
(Art. 66a Abs. 1 StGN in Verbindung mit Art. 5 Anhang I FZA)
-
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
28. August 2017,
in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Er trägt die Kosten von CHF 7‘978.60 und eine Urteilsgebühr von CHF
3‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘650.‒ und ein Auslagenersatz
von CHF 100.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 288.80 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im
Umfang von 90 % (CHF 3‘635.65) vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Bundesamt für Polizei
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).