Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
März 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.35
Einspracheentscheid vom 12. Juli
2018
Unfallkausalität bei
Vorschädigungen (Status quo sine oder ante)
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin ist gemäss Unfallmeldung vom
29. November 2015 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 92) bei der D____, [...],
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
versichert.
Gemäss Unfallmeldung erlitt die Beschwerdeführerin am 9.
Oktober 2015 einen Sturz im Tram. Im Bericht über die Operation vom 16. Oktober
2015 der E____, [...] (AB 88), ist die Diagnose einer medialen Schenkelhalsfraktur
rechts aufgeführt. Zur Operationsindikation hält der Bericht fest, die
Versicherte habe sich „vor einer Woche bei einem Misstritt eine in leichtem
Varus eingestauchte mediale Schenkelhalsfraktur rechts zugezogen“. Nach
Diskussion möglicher Alternativen erfolgte zur Behandlung der Fraktur eine
DHS-Osteosynthese (DHS = Dynamische Hüftschraube).
Die Beschwerdegegnerin erbrachte zunächst für die Folgen des
Ereignisses vom 9. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen.
b) Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte
persistierten. Die behandelnden Ärzte bzw. Stellen berichteten zum Verlauf
(vgl. u.a. Bericht der E____ vom 31. Mai 2016, AB 58, Bericht Prof. F____, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 21. Juni 2016, 20. Januar 2017,
5. April 2017, 23. August 2017, AB 66, 50, 43, 35). Ebenso äusserten sich
wiederholt beratende Ärzte bzw. Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin (vgl.
u.a. Stellungnahme von Dr. G____, FMH Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates gemäss Mails vom 12. Juli 2016, 15. Februar 2017, 19. April
2017, AB 64, 42 S. 3, 40, Stellungnahmen von Dr. H____, FHM Orthopädische
Chirurgie, vom 27. Februar 2018 und 3. Juli 2018, AB 27 und 8).
c) Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 14.
März 2018 (AB 25) die Leistungen per 22. August 2017 ein. Zur Begründung hielt
sie fest, per Datum der Leistungseinstellung sei der Status quo (ante oder
sine, vgl. Bericht Dr. H____ vom 27. Februar 2018, AB 27) erreicht. Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 5. April 2018 (AB 21) Einsprache. Die
Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Juli
2018 (AB 6) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. September 2018 beantragt die
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den
Unfall vom 9. Oktober 2015 über den 22. August 2017 hinaus zu erbringen. Eventualiter
seien weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität der über den 22.
August 2017 hinaus bestehenden Beschwerden zu tätigen und es sei im Anschluss
daran erneut über die Versicherungsansprüche der Beschwerdeführerin ab diesem
Zeitpunkt zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie eine weitere
medizinische Stellungnahme nachreichen und die vorliegende Beschwerde ergänzend
begründen werde.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 29. November 2018 und mit Duplik vom
9. Januar 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 6. März 2019 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer durch den
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 (AB 6) geschützten Verfügung vom 14. März
2018 die Leistungen mit Wirkung ab 22. August 2017 eingestellt. Sie erwog, der
Versicherer sei nur so lange leistungspflichtig, als zwischen der
Gesundheitsschädigung und dem versicherten Ereignis ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei. Vorliegend sei laut der Beurteilung des medizinischen
Dienstes der Status quo (ante oder sine, vgl. Bericht Dr. H____ vom 27. Februar
2018, AB 27) spätestens per 22. August 2017 erreicht worden. Damit nimmt die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung wie auch im Einspracheentscheid (AB 6 insb.
Ziff. 2.3) Bezug auf einen - nicht unfallbedingten - Vorzustand.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen unter Hinweis auf
medizinische Akten geltend, es bestünden „erhebliche Zweifel und einige offene
Fragen, was die Kausalitätsbeurteilung durch die beratenden Ärzte der
Beschwerdegegnerin angeht“ (Beschwerde S. 5 Ziff. 10). Sei die Unfallkausalität
- wie hier - einmal mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfalle
die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der
Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstelle, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruhe. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalls genüge für den durch die Unfallversicherung zu erbringenden
Nachweis des Wegfalls der Unfallfolgen nicht. Da die bisherigen Beurteilungen
durch die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin an nicht zu überbrückenden
Mängeln litten, könne anhand dieser Berichte kein entsprechender Nachweis
erbracht werden (Beschwerde a.a.O.).
3.1.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich [SVG ZH] UV.2017.00138 vom 7. Dezember 2018 E 1.3, mit
Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen).
3.2.
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder
überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn
und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf
unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist (Urteil SVG ZH UV.2017.00138 vom 7. Dezember
2018 E 1.4, mit Hinweis auf RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E.
3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
– nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil SVG
ZH UV.2017.00138 vom 7. Dezember 2018 E. 1.4, mit Hinweis auf RKUV 1994 Nr. U
206 S. 328 f. E. 3b).
3.3.
In medizinischer Hinsicht stützt sich vorliegend die
Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von sie beratenden Ärzten bzw.
Vertrauensärzten ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen versicherungsnaher bzw. versicherungsinterner
Ärzte. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie
einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,
352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; BGE 122 V
157, 162 f. E. 1d).
Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum
Beweiswert versicherungsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid
wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
4.1.
Vorgängig zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2018
(AB 25) hat Dr. H____ mit Stellungnahme vom 27. Februar 2018 (AB 27) nach
Prüfung der medizinischen Akten sowie Röntgenbilder zu den Unfallfolgen
festgehalten, es handle sich um eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts bei
einer Patientin, die unter anderem an Osteoporose, an einer degenerativen
Skoliose und an beidseitiger, mittelgradiger (hauptsächlich unterer)
Koxarthrose leide. Die Fraktur sei am 16. Oktober 2015, sieben Tage nach dem
Trauma, mittels DHS und Antirotationsschraube osteosynthetisch versorgt worden.
Die Röntgenbilder vom 22. August 2017 (2 Jahre nach dem Unfall) zeigten eine
Konsolidation ohne Verkürzung oder Nekrose, so dass am 22. August 2017 von
einem Status quo ante oder sine ausgegangen werden könne. Die heutigen
Beschwerden (beidseitige abduktorische Insuffizienz) seien nur „möglicherweise
auf den Unfall zurückzuführen, da eher durch die Koxarthrose bedingt“.
Nochmals hat Dr. H____ vor dem Erlass des Einspracheentscheides
am 2. Juli 2018 Stellung genommen (AB 7). Dr. H____ führt aus, der Status quo
sine sei deshalb als am 22. August 2017 erreicht anzusehen, weil zu diesem
Zeitpunkt die Konsolidierung der Fraktur des Schenkelhalses radiologisch
nachgewiesen sei (AB 7 S. 2).
4.2.
Als unmittelbare Unfallfolge stand zunächst die Behandlung der
Fraktur im Bereich des Oberschenkelhalses im Vordergrund.
4.2.1. Dass diese von Dr. H____ angesprochene knöcherne Konsolidierung
am 22. August 2017 vorlag, ist nicht strittig. Dr. H____ leitet die Abheilung
der Fraktur aus den von ihm angeführten Röntgenbildern vom 22. August 2017 ab.
Prof. F____ spricht seinerseits in seinem zu Handen des Vertreters der
Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 27. November 2018 (Replikbeilage)
diese - konventionellen - Röntgenaufnahmen an, ohne jedoch die von Dr. H____
bejahte knöcherne Konsolidierung in Frage zu stellen. Als die Gehfähigkeit und
damit die Arbeitsfähigkeit einschränkender und damit allenfalls auch noch
behandlungsbedürftiger Faktor (noch nicht abgeschlossene Heilung der knöchernen
Struktur des Oberschenkelhalses) fällt damit ein Gesundheitsschaden am Oberschenkelknochen
selbst ausser Betracht.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 4
Ziff. 8), entgegen der Äusserung von Dr. H____ sei mit der knöchernen
Konsolidiation eine Verkürzung des rechten Beines eingetreten.
Zu dieser Äusserung ist vorweg zu sagen, dass ein Zusammenhang
zwischen einer angeblichen Beinlängendifferenz und der vorliegend noch im
Vordergrund stehenden und nachfolgend zu erörternden Abduktoreninsuffizienz
(vgl. nachfolgend Erw. 4.3.) unklar bleibt. Es ist somit nicht ersichtlich, was
die Beschwerdeführerin aus der behaupteten Beinlängendifferenz herleiten will.
Dr. H____ führt dazu im Bericht vom 16. Oktober 2018 aus, beim
Röntgenbild des Beckens vorne vom 22. August 2017 habe sich die Markierung an
einem anderen Ort befunden als in jenem vom 24. April 2015. Daraus leitet er
ab, es sei radiologisch gesehen wahrscheinlich, dass keine Verkürzung aufgrund
der Fraktur vorliege. Um eine unterschiedliche Länge der unteren Gliedmassen
aufzuzeigen, müssten Röntgenbilder der gesamten unteren Gliedmassen in
stehender Position angefertigt werden. Ferner führt Dr. H____ aus, die
klinische Analyse einer Beinlängendifferenz sei von einem Prüfer zum anderen
oder im Verlauf der Zeit von ein und demselben Prüfer sehr unterschiedlich. Er
verweist auf den Sprechstundenbrief von Prof. F____ vom 7. März 2018 (AB 26),
der eine Besserung des Gangbildes notiert und die „Verkürzungs-Komponente“ als
„erheblich regredient“ bezeichnet. Zu diesem Punkt äussert sich Prof. F____ in
der Stellungnahme vom 27. November 2018 (Replikbeilage) nicht. Er hält dort
einzig fest, die Leistungsfähigkeit der Versicherten sei „heute wesentlich
besser als vor drei Jahren“. Es fehlt somit an einem klaren Indiz dafür, dass
eine Längendifferenz auf einen traumatischen Ursprung zurückzuführen ist.
Plausibel erscheint vielmehr die Äusserung von Dr. H____, die vorliegende abduktorische
Insuffizienz der Gesässmuskeln könne den Eindruck einer Verkürzung vermitteln.
4.2.3. Die involvierten Ärzte diskutieren sodann im
Zusammenhang mit der Fraktur das Vorliegen einer Osteoporose (vgl. dazu
Beschwerde S. 6 Ziff. 9, wo eine solche bestritten wird). Dr. H____ erwähnt einen
solchen Befund in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2018. In seiner lite
pendente verfassten Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (AB 1) legt er dar, auf
der Grundlage eines im April 2015 (vor dem Unfall) erstellten Röntgenbildes
entsprächen die radiologischen Anzeichen einer Osteoporose im Grad 3 gemäss
„Singh-Index“. Prof. F____ hält dazu in seinem Bericht vom 27. November 2018
fest, anhand des erwähnten „Singh-Indexes“ sei keine zuverlässige Beurteilung
der Osteoporose möglich.
Ergänzende Abklärungen zu diesem Punkt erübrigen sich jedoch.
Dass die Fraktur als solche eine Unfallfolge darstellt, steht ausser Frage.
Ebenso anerkennt die Beschwerdegegnerin implizit, dass eine Leistungspflicht
jedenfalls so lange besteht bzw. bestand, bis die Ausheilung („Konsolidierung“)
der Fraktur vorlag.
4.3.
Im Vordergrund steht bzw. stand bereits am 22. August 2017 als
klinischer Befund ein „deutliches Abduktoren-Hinken rechts“ bzw. eine Abduktoreninsuffizienz
(vgl. Bericht von Prof. F____ vom 27. November 2018, Replikbeilage). Auch Dr. H____
stellt diesen klinischen Befund als solchen nicht in Frage.
4.3.1. Dr. H____ verneint jedoch einen kausalen Zusammenhang
zwischen dieser abduktorischen Insuffizienz und dem Unfallereignis. Er hält
fest, die vorliegend gewählte Operationstechnik (DHS-Osteosynthese) verursache
keine abduktorische Insuffizienz. Anders verhalte es sich bei einer Osteosynthese
mittels Gammanagel (Stellungnahme vom 2. Juli 2018, AB 7 S. 4). Diese
Feststellung wiederholt Dr. H____ an gleicher Stelle sinngemäss mit der
Formulierung, die durchgeführte Operation verletze den mittleren Gesässmuskel
nicht. Generell führe ein Oberschenkelhalsbruch nur selten zu einer
abduktorischen Insuffizienz, dies im Gegensatz zu einer peritrochantären
Femurfraktur (AB 7 S: 4). Diese Aussage wiederholt Dr. H____ an der gleichen
Stelle sinngemäss mit der Formulierung, ein Oberschenkelhalsbruch rufe „für
gewöhnlich keine Läsion am mittleren Gesässmuskel hervor“.
Diesen Darlegungen, wonach die Art der Verletzung (Oberschenkelhalsfraktur)
sowie der Eingriff zu deren Behebung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
als Ursache der Abduktoreninsuffizienz in Betracht fallen können, widerspricht
Prof. F____ in seinem Bericht vom 27. November 2018 (Replikbeilage) nicht.
4.3.2. Dr. H____ bezeichnet in seinem Bericht vom 2. Juli 2018
die abduktorische Insuffizienz als „eine klassische Folge“ einer Koxarthrose
(AB 7 S. 4). An gleicher Stelle wiederholt Dr. H____ sinngemäss diese
Feststellung mit der Formulierung, die Insuffizienz des rechten Gesässmuskels
stelle ein pathognomisches (eine bestimmte Krankheit kennzeichnendes) Zeichen
einer Koxarthrose dar. Dr. H____ verweist im Bericht vom 2. Juli 2018 (AB 7 S.
4) auf Röntgenaufnahmen des Beckens von vorne vom 24. April 2015 (vor dem
Unfall) und vom 14. Oktober 2015, die eine „posteroinferiore Koxarthrose
rechts“ zeigten. In der Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (AB 1 S. 3) hält Dr.
H____ fest, das Röntgenbild vom 24. April 2015 habe eine Verschmälerung des
inferioren Gelenkspalts aufgezeigt, was „auf ein Vorhandensein" einer Koxarthrose
rechts "schliessen lässt“.
Prof. F____ legt dazu in seiner Stellungnahme vom 27. November
2018 (Replikbeilage) dar, als ein Element der Befundlage stelle sich der
Umstand dar, dass „schon vor der Schenkelhalsfraktur gewisse arthrotische
Veränderungen radiologisch festgestellt wurden“. In diesem Punkt stellt Prof. F____
somit die Feststellung von Dr. H____, es hätten auf der vom Unfall betroffenen
rechten Seite schon vor dem Ereignis Anzeichen für eine Koxarthrose bestanden,
nicht in Frage. Prof. F____ anerkennt zudem, dass „sicher ein gewisses
Fortschreiten der arthrotischen Veränderungen“ vorliege.
Es besteht somit Einigkeit der involvierten Ärzte darüber, dass
Anzeichen für arthrotische Veränderungen schon vor dem Unfall vorlagen und dass
sich dieser Befund seither verschlimmert hat. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin
(Beschwerde S. 4 Ziff. 6, S. 5 Ziff. 11), es habe weder zum Unfallzeitpunkt noch
danach eine Koxarthrose bestanden, ist damit widerlegt.
4.3.3. Kein Beleg für die Nichtexistenz einer Koxarthrose auf
der rechten Seite ergibt sich dagegen aufgrund des Operationsberichts der E____
vom 16. Oktober 2015 (AB 88 S. 2 ff.). Dort findet sich zwar der von der
Beschwerdeführerin angeführte (Beschwerde S. 4 Ziff. 6) Satz, es fänden sich intraoperativ
keine Hinweise für eine beginnende Koxarthrose. Zu verweisen ist diesbezüglich auf
den auch im Zusammenhang mit dem nachfolgend erörterten Befund einer
Osteonekrose am Femurkopf wesentlichen Umstand, dass die Methode der
durchgeführten Operation keine direkte Inspektion des Fermurkopfs zuliess (vgl.
Bericht Dr. H____ vom 16. Oktober 2018, AB 1 S. 3).
4.4.
Prof. F____ postuliert als weiteren, seines Erachtens unfallkausalen
Faktor für die abduktorische Insuffizienz eine auf die Schenkelhalsfraktur
zurückzuführende strukturelle Veränderung (Osteonekrose) im
Hüftkopfbereich (vgl. auch Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Eine solche strukturelle
Veränderung im Hüftkopfbereich postuliert Prof. F____ mit dem Hinweis darauf,
dass die mediale Schenkelhalsfraktur „mit einer sehr hohen Osteonekrose-Rate im
Femurkopfbereich vergesellschaftet“ sei.
4.4.1. Für eine solche Hüftkopfnekrose findet sich aufgrund
der vorliegenden medizinischen Akten jedoch kein Hinweis.
Zunächst hält Dr. H____ im Bericht vom 16. Oktober 2018 (AB 1
S. 3) fest, dass anlässlich der am 16. Oktober 2015 durchgeführten DHS-Osteosynthese
der Hüftkopf intraoperativ nicht direkt untersucht wurde. Er begründet dies
damit, dass bei dieser Operationsmethode eine solche direkte Inspektion nicht möglich
sei. Prof. F____ widerspricht dem in seinem Bericht vom 27. November 2018
nicht.
Dr. H____ verweist in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2018
(AB 1 S. 3) darauf, eine Nekrose des Femurkopfes sei auf den Standardröntgenbildern
nicht sichtbar gewesen. Prof. F____ bestätigt in seiner Beurteilung vom 27.
November 2018, auf der von Dr. H____ erörterten konventionellen Röntgenaufnahme
vom 22. August 2017 sei eine Femurkopfnekrose nicht beschrieben.
4.4.2. Prof. F____ würdigt in seinem Bericht vom 27. November
2018 (Replikbeilage) die Äusserungen und Schlussfolgerungen von Dr. H____
dahingehend, dass dieser „die gestellten Fragen aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ohne Zweifel sehr sorgfältig und korrekt beantwortet“ habe. Prof. F____
ist jedoch der Meinung, damit könne der Zusammenhang der aktuellen
Belastungseinschränkung nicht mit rein degenerativen Veränderungen im Hüftgelenk
abschliessend bewertet werden. Dazu müsste sicher nochmals eine MRI-Bewertung
der Muskulatur und der Kopfdurchblutung versucht werden.
Auch Dr. H____ räumt in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2018
(Duplikbeilage) ein, „die „bevorzugte radiologische Untersuchung zur
Feststellung einer Nekrose wäre ein MRI gewesen“. Hervorzuheben ist jedoch,
dass auch Prof. F____ daran zweifelt, dass aufgrund einer weiteren Abklärung
mittels MRI sichere Erkenntnisse zu erwarten wären. Wörtlich führt Prof. F____ aus,
eine „Weiterabklärung mittels MRI ist gar nicht einfach, da die
Metallimplantate im Hüftkopf trotz MARS-MRI Technik nicht zwingend eine
zuverlässige Antwort erlauben würden“. Er stimmt hierin mit der Einschätzung
von Dr. H____ gemäss Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 (Duplikbeilage)
überein.
Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist damit
festzuhalten, dass von einer weiteren Abklärung mittels MRI abzusehen ist, da
dieses vorliegend nach Einschätzung sowohl des behandelnden Facharztes als auch
des versicherungsinternen Arztes keine zuverlässigen Ergebnisse erwarten
liesse.
4.4.3. Prof. F____ erwähnt seinerseits in einem Bericht vom
27. November 2018 (Replikbeilage), dass die die Leistungsfähigkeit noch einschränkende
Abduktoreninsuffizienz sich drei Jahre nach dem Unfall wesentlich gebessert
habe. Dr. H____ hält dazu in seiner letzten Stellungnahme vom 18. Dezember 2018
(Duplikbeilage) gut nachvollziehbar fest, dieser klinische Verlauf im Sinne
einer Besserung spreche gegen die Bildung einer Nekrose des Femurkopfes.
4.5.
Damit sind mögliche Zweifel an der Schlussfolgerung von Dr. H____,
die Abduktoreninsuffizienz sei nicht als Unfallfolge, sondern mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf arthrotische Veränderungen (Koxarthrose rechts)
zurückzuführen, ausgeräumt.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem
Verfahrensausgang wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: