Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.137
ENTSCHEID
vom 4.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juli 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 28. Juli 2016
haben B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) als Käufer und A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) als Verkäufer einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft am [...]
in Basel abgeschlossen. Vertraglich wurde der Antritt des Kaufobjekts sowie
Übergang von Nutzen und Gefahr per 1. August 2016 vereinbart. Gemäss den
besonderen Vertragsbedingungen haftet der Beschwerdeführer für die im Vertrag
abgegebenen Zusicherungen und zugesicherten Eigenschaften des Kaufobjekts sowie
für Mängel, welche er absichtlich oder grobfahrlässig beziehungsweise arglistig
verschweigt. Am 30. November 2016 erstattete der Beschwerdegegner gegen den
Beschwerdeführer Strafanzeige unter anderem wegen Betruges aufgrund eines Ende
August, Anfang September 2016 festgestellten Wasserschadens, welcher jedoch
schon vor dem Verkaufsdatum bestanden haben soll. Dieser Umstand soll dem Beschwerdeführer
bewusst gewesen sein und er habe diesen absichtlich verschwiegen und den
Beschwerdegegner somit getäuscht. Ebenso soll der Beschwerdeführer einen
defekten Kochherd verschwiegen haben. Das Strafverfahren wurde am 11. Juli 2018
in diesem Punkt eingestellt. Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 14.
Juli 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung
ein. Die Staatsanwaltschaft stellte auch dieses Verfahren mit Verfügung vom 11. Juli
2018 ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.
Gegen diese
Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 Beschwerde ein und
beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache mit der
Weisung, den Beschwerdegegner im Strafbefehlsverfahren wegen falscher Anschuldigung
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen beziehungsweise in diesem
Punkt Anklage zu erheben, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat die Akten bezogen, auf
die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde
legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch
die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18).
Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das von ihm beanzeigte
Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde
legitimiert. Die Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2018 ist im Übrigen form- und
fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das
Rechtsmittel einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand
erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung
dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes
„in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137
IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht
Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen.
Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im
strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft
hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung
einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.203 vom 11. Januar
2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Der
Staatsanwaltschaft nach lässt die Tatsache, dass das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen Betruges eingestellt wurde, nicht darauf schliessen,
dass die Anzeige des Beschwerdegegners vom 30. November 2016 wider besseres
Wissen erfolgt sei. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen falscher
Anschuldigung sei deshalb ebenso einzustellen (act. 1 S. 2).
2.2.2 Der
Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass die Anzeige des
Beschwerdegegners wider besseres Wissen erfolgt sei. Vor Abschluss des
Kaufvertrages habe der Beschwerdegegner die Liegenschaft drei Mal besichtigt.
Beim dritten Mal habe er sich durch einen Architekten sowie den Verwalter der
Liegenschaft begleiten lassen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdegegners sei
die Liegenschaft dabei „Augenscheinlich […] in gutem Zustand“ gewesen. Er habe namentlich
auch die Wohnung von Frau [...], in der ein früherer Wasserschaden bestanden
haben soll, besichtigt. Diese habe dessen Behebung bestätigt. Der
Beschwerdegegner habe dabei auch selbst festgestellt, dass „die Wände […]
absolut trocken“ und „in einem guten Zustand“ gewesen seien sowie vermutet,
dass sein Schaden erst später aufgetreten sei. Nach eigenen Aussagen habe er
noch Liegenschaften in Lausanne, weshalb er „solche Sachen“ kenne. Parallel zu
den Besichtigungen habe er die Liegenschaft zudem durch den
Hauseigentümerverband Basel-Stadt sowie Herrn [...] ([...] GmbH, Basel) schätzen
lassen, welche die Wertigkeit bestätigten (act. 2 S. 3 f.; Akten S. 187 ff.).
2.2.3 Eine
falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht namentlich, wer einen Nichtschuldigen
wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die
Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat
nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare
Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld
– vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder
Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive
Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung
Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte
möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr positive
Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung haben. Eventualvorsatz
scheidet insofern somit aus (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 303 StGB N 10 und 27, mit
Hinweis; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176, mit Hinweisen; AGE
BES.2018.36 vom 17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2018.15 vom 17. April 2018
E. 3.2.1). Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich
dadurch nicht gleich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund
der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wird (AGE BES.2018.36 vom 17.
April 2018 E. 3.2.1, BES.2018.15 vom 17. April 2018 E. 3.2.1).
2.2.4 Der
Beschwerdegegner warf dem Beschwerdeführer vor, ihm eine Liegenschaft verkauft
zu haben, bei welcher dem Beschwerdeführer vorbestehende Schäden im
Wassersystem bekannt gewesen seien und deren sichtbare Folgen er bloss
notdürftig behoben beziehungsweise übertüncht und dem Beschwerdegegner
gegenüber somit wissentlich verschwiegen habe. Auch ein defekter Kochherd soll
verschwiegen worden sein. Dieser Strafvorwurf wurde von der Staatsanwaltschaft
nicht weiter verfolgt und das entsprechende Verfahren am 11. Juli 2018 eingestellt,
da sich nicht beweisen lasse, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Verkauf
vom Defekt im Wassersystem sowie vom defekten Kochherd gewusst habe
beziehungsweise ob diese Mängel überhaupt schon bestanden hätten (Akten S. 321
f.).
Der
Beschwerdeführer hat vorliegend, wie in der Einstellungsverfügung vom 11. Juli
2018 festgehalten, in Bezug auf den Betrug in Sachen Wasserschaden und defekter
Kochherd zwar als unschuldig im Sinne von Art. 303 StGB zu gelten. Er weist in
seiner Beschwerde allerdings ausschliesslich auf Umstände hin, die belegen,
dass der Beschwerdegegner vor dem Kauf keinen bestehenden Wasserschaden
festgestellt hat. Damit ist indessen nicht belegt, dass der Beschwerdegegner
keinen Grund dafür hatte, nachträglich anzunehmen, dass es vorbestehende
Wasserschäden gab und der Beschwerdeführer auch davon wusste. Zu einer solchen
Annahme gab es stichhaltige Gründe für den Beschwerdegegner, da kurz nach dem
Kauf ein erheblicher Wasserschaden aufgetreten ist, der auf defekte Wasserleitungen
zurückzuführen sein soll und den er für total rund CHF 30‘000.– beheben liess
(Akten S. 199). Nach dem Kauf hatte er zudem eine E-Mail des Bewohners [...]
erhalten, der ihm mitteilte, dass er dem Beschwerdeführer bereits in der
Vergangenheit Meldung über einen Wasserschaden erstattet habe, die dieser
jedoch ignoriert habe (Akten S. 84). Ebenso erhielt der Beschwerdegegner einen
Bericht der [...] AG an die Verwaltung der Liegenschaft über Wasserschäden im
Jahr 2015, d.h. als noch der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft war (Akten
S. 111). Verbunden mit den vom Beschwerdegegner eingeholten Expertisen und
seinem eigenen Augenschein, wonach keine Feuchtigkeitsmängel feststellbar
waren, konnte ein Verdacht des Betrugs seitens des Beschwerdeführers entstehen.
Dass der Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hat,
erscheint daher nachvollziehbar. Dies umso mehr aufgrund der nachträglichen
Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen Prämienausständen gar keine
Wasserschadensversicherung mehr hatte (Akten S. 191).
Unter diesen gegebenen
und objektiv feststellbaren Umständen kann der Beweis, der Beschwerdegegner
habe den Beschwerdeführer mit seiner Anzeige wider besseres Wissen im Sinne von
Art. 303 Ziff. 1 StGB falsch beschuldigt, kaum erbracht werden. Der
Beschwerdegegner würde bei Fortführung des Verfahrens vor Gericht
höchstwahrscheinlich freigesprochen. Die Einstellungsverfügung ist daher nicht
zu beanstanden.
Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass das durch den Beschwerdeführer angezeigte Delikt den
Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt. Die angefochtene
Einstellungsverfügung ist folglich zu Recht ergangen und die Beschwerde somit
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Kanzleiausgaben).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.