Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.12
ENTSCHEID
vom 28.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Februar 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 5. April 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung
wegen Verdachts auf Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der Beschuldigte wurde am 22. Januar 2019 festgenommen. Mit Verfügung vom 25.
Januar 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über ihn
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen an. Mit Verfügung
vom 22. Februar 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung
der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von sechs Wochen an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin B____, mit Eingabe
vom 4. März 2019 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und seine umgehende Entlassung aus der Haft. Die
Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 13. März 2019 zur Beschwerde
vernehmen und beantragt deren Abweisung. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe
vom 22. März 2019 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft
ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium
der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E. 3.1).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird im Sinne eines Verdachts zur Last gelegt, zusammen mit
seinem Sohn am Handel mit Kokain, möglicherweise im qualifizierten Bereich nach
Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), beteiligt gewesen zu sein.
Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht sahen diesen Verdacht
entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers vor allem aufgrund
nachfolgender Anhaltspunkte als erhärtet an: Eine polizeiliche Observation im
Zeitraum zwischen Mai 2018 und dem 22. Januar 2019 bestätigte einen zuvor eingegangenen
Hinweis darauf, dass aus einer Wohnung an der C____ Kokainhandel betrieben
werde. Im Zeitraum der Observation seien mehrere Personen, welche die
Liegenschaft betreten und jeweils kurz darauf wieder verlassen hätten,
kontrolliert worden, wobei bei solchen Personen Kokainmengen zwischen 0.3 und
5 Gramm sichergestellt worden seien. Das Kokain habe nach dem Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin einen Reinheitsgehalt von 80-96.3% aufgewiesen. Am
22. Januar 2019 sei der Beschwerdeführer beim Verlassen der observierten Liegenschaft
angehalten worden. Schuhe, Kleider (Shirt und Trainerhose) und
Fingernagelschmutz des Beschwerdeführers seien mit Kokain kontaminiert gewesen.
Er habe CHF 1‘310.– und 270 Euro Bargeld mit sich geführt, welches ebenfalls
mit Kokain kontaminiert gewesen sei. Bei der anschliessenden Kontrolle der
Wohnung, als deren „provisorischer Halter“ sich der Beschwerdeführer
bezeichnete (Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 25. Januar 2019), sei
der Sohn des Beschwerdeführers in der Wohnung betroffen worden. Rund um die
Toilette sei hochwertiges Kokain herumgelegen (Wirkstoffgehalt von 86.2%,
Gutachten IRM vom 4.2.2019, Register zur Sache i.f.) und auch im Wasser der
Toilette sei Kokain nachgewiesen worden. In der Wohnung sei kein Geld
festgestellt worden. Der Beschwerdeführer, welcher sich als arbeitslos
bezeichnet habe und mit der Zahlung von Wohnungsmieten um Monate im Rückstand
sein will, habe die Herkunft der auf sich getragenen Bargeldbeträge nicht
plausibel erklären können. Zudem habe der Beschwerdeführer zwei Rufnummern
verwendet, welche auf nicht existierende Personen eingelöst gewesen seien. Nicht
zuletzt ist seine DNA auf der Minigrip-Verpackung des am 25. September
2018 bei einem Abnehmer (D____) sichergestellten Kokains festgestellt worden.
Bereits aufgrund
dieser Anhaltspunkte erweist sich die Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich
eines Vergehens und eventuell Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz klarerweise
als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer vermag derzeit gegen diese Anhaltspunkte
bzw. Verdachtsmomente nichts Ernsthaftes vorzubringen. Der Verteidigung ist
darin zuzustimmen, dass die Kontamination von Kleidern und Geld mit Kokain
„alleine“ noch keinen „Nachweis“ für den Handel mit Kokain liefert. Ein
Nachweis muss hingegen im Haftprüfungsverfahren gar nicht erfolgen. Massgeblich
ist nach dem oben dargelegten bloss, ob ein hinreichend dringender Verdacht
vorliegt, und ein solcher steht vorliegend ausser Zweifel. Der Verdacht basiert
im Übrigen keineswegs „alleine“ auf der Kontamination der Kleider und des Geldes.
Vielmehr liegen, wie oben dargestellt, weitere belastende Indizien vor. Dass
die DNA des Beschwerdeführers auf einem Cellophansäcklein mit Kokain gelangt,
ohne dass dieser bei der Abpackung oder Übergabe des Säckleins an einen
Abnehmer beteiligt gewesen wäre, quasi bloss durch seine Anwesenheit in der
Wohnung, erscheint im vorliegenden Kontext abwegig. Die Verteidigerin weist schliesslich
noch darauf hin, dass der Beschuldigte – ein italienischer Staatsangehöriger –
im April und Oktober 2018 auch in der Schweiz gewesen sein will. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern dies den Tatverdacht schwächen soll.
Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, besteht aufgrund der beim
Beschwerdeführer sichergestellten Bargeldmenge insbesondere auch der Verdacht, dass
die für eine Qualifizierung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kritische Menge von 18 Gramm reinem Kokain
überschritten worden ist und damit ein Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz vorliegen würde. Mit ihrer Stellungnahme zur Beschwerde
deutete die Staatsanwaltschaft an, den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen
voraussichtlich fallen zu lassen, weshalb von Erwägungen hierzu abgesehen wird.
3.3 Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Haftgründe der Flucht-, Kollusions- und
Fortsetzungsgefahr als gegeben erachtet. Fluchtgefahr liegt gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entziehen würde. Auch die Gefahr eines Untertauchens kann
Fluchtgefahr begründen. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017
E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1022;
AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).
Der
Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger. Er lebt vorwiegend
beziehungsweise immer wieder in Italien. Im Falle eines Schuldspruchs wegen
einem Vergehen oder Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht ihm eine
Freiheitsstrafe empfindlicher Dauer sowie allenfalls eine Landesverweisung. Selbst
wenn gewisse Familienangehörige wie seine Ex-Frau in der Schweiz leben würden,
wie von ihm behauptet wird, müsste aufgrund des intensiven Kontaktes zu Italien
die Fluchtgefahr bejaht werden (vgl. BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017). Die
eingereichten Belege über temporäre Arbeitseinsätze in den Jahren 2014/2015
belegen keinen gefestigten Bezug zur Schweiz. Über seine finanziellen
Verhältnisse gibt er keine Auskunft. Auch der von ihm angeführte Umstand, dass seine
Schweizer Freundin E____ schwanger sei, vermag die Fluchtgefahr vorliegend
nicht zu bannen, umso weniger, als eine Flucht in das benachbarte Italien den
Kontakt zu seinem Kind nicht verunmöglichen würde. Ebensowenig vermag die
Absicht des Beschwerdeführers, E____ zu heiraten, die Fluchtgefahr zu bannen,
da eine Eheschliessung auch verschoben werden oder im Ausland erfolgen könnte.
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht Fluchtgefahr bejaht.
3.4 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE
HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 4), kann die Frage der Fortsetzungs-
und Kollusionsgefahr offen gelassen werden.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mögliche Ersatzmassnahmen, insbesondere
Ausweis- und Schriftensperren (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) oder
Meldepflichten (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), zwar unter
Umständen geeignet, einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person
vorzubeugen, aufgrund ihrer geringeren Wirksamkeit jedoch bei ausgeprägter
Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2
und 3.4.2). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung
gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August
2015 E. 3.2), wobei eine solche bei mittellosen Beschuldigten als wirksame
Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht fällt (BGer 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 4.5, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; AGE
HB.2017.45 vom 21. Dezember 2017 2017). Vorliegend erweisen sich solche Massnahmen
zum jetzigen Zeitpunkt als nicht genügend, da die Fluchtgefahr angesichts der
Strafdrohung und des Umstands, dass namentlich eine Flucht nach Italien relativ
einfach und schnell erfolgen könnte, als ausgeprägt bezeichnet werden muss und
eine Kaution angesichts der finanziellen Verhältnisse des amtlich verteidigten
Beschwerdeführers, der mit der Wohnungsmiete im Rückstand ist und sich weder
über Vermögen noch ein geregeltes Einkommen ausweist, zurzeit nicht als
wirksame Ersatzmassnahme erscheint.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Januar 2019 in Untersuchungshaft.
Die bisherige Haft ist – auch in Berücksichtigung der Verlängerung – noch bei
weitem nicht in die Nähe der Strafe gerückt, die im Falle eines Schuldspruchs
droht. Sollte ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
BetmG erfolgen, beträgt die Mindeststrafe dafür ein Jahr. Die Untersuchungshaft
erweist sich auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Rechtsmittel erwies sich angesichts
der Indizienlage bezüglich des Tatverdachts und der in der vorliegenden
Konstellation evidenten Fluchtgefahr als an der Grenze zur Aussichtslosigkeit
liegend. Da die Untersuchungshaft für den Betroffenen aber einen schweren
Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, ist der Aufwand der Verteidigerin
dennoch zu entschädigen und ihr ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse
ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist
ihr Aufwand zu schätzen, wobei ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen
erscheint. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu
entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet,
dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der amtlichen Verteidigerin des
Beschwerdeführers, B____, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 1‘200.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).