Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2019.58
URTEIL
vom 19.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 29. Januar 2019
betreffend Überführung der Stelle
"Schulsozialarbeiterin/
Schulsozialarbeiter" im Rahmen der Systempflege,
Stellenbeschreibung Nr. […]
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) ist Stelleninhaberin der Stelle „Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter“.
Diese Stelle wurde durch Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015 im
Rahmen des Projekts der Systempflege auf die Richtposition (RP) 3204.14 in die Lohnklasse
(LK) 14 überführt. Die Rekurrentin verlangte daraufhin den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 29. Januar 2019 ab.
Gegen diesen
Regierungsratsbeschluss meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 15. Februar
2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Weitere Eingaben folgten nicht.
Erwägungen
1.1 Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss
Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt
Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl.
https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html;
besucht am 19. März 2019). Dies entspricht der Regelung von § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS
sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich
festgehalten wird, gilt für Rekurse an das Verwaltungsgericht jedoch das VRPG.
Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100),
dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen
gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht (VGE VD.2018.43 vom 1. März
2019 E. 1.1, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
Soweit
wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel
wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt, kommt die Zuständigkeit
gemäss § 44 Abs. 1 GOG einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiterin oder dem Verfahrensleiter einschliesslich
des Kostenentscheids zu.
1.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 VRPG beträgt die Frist zur Anmeldung des Rekurses bei
der Rekursinstanz zehn, jene zur Begründung 30 Tage. Die Frist zur Einreichung
der Rekursbegründung kann verlängert werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wird die
Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung
nicht gegeben (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 193) und „erklärt
das Gericht den Rekurs als dahingefallen“ (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3 Der
Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 2019 wurde der Rekurrentin am 5. Februar
2019 durch die Post ausgehändigt. Dagegen erhob die Rekurrentin in der Folge
mit Eingabe vom 15. Februar 2019 fristgerecht Rekurs. Diesen Rekurs hätte sie
gemäss § 16 Abs. 2 VRPG innert Frist bis zum 7. März 2019 begründen müssen.
Dies hat sie unterlassen. Es kann damit festgehalten werden, dass innert der
gesetzlichen Frist keine Rekursbegründung durch die Rekurrentin erfolgt ist.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als
dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund
der Säumnis der Rekurrentin bei der Prozessführung, des dadurch verursachten
Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF
200.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs gegen den
Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 2019 wird als dahingefallen erklärt und
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Zentraler Personaldienst
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.