Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Dezember 2018
Mitwirkende
Vorsitz:
Dr. G. Thomi
Richter: Dr. med. C. Karli , MLaw
T. Conti
Gerichtsschreiberin: lic.
iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2015.157
Verfügung vom 30. Juli 2015
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 27. Dezember 2006 unter
Hinweis auf seit einem Autounfall vom [...] bestehende Beschwerden
(Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörung, Angstzustände, gereizt-aggressive
Stimmung, Stimmenhören) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug
von Leistungen an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche und
medizinische Abklärungen ein und stellte dem Beschwerdeführer insbesondere
gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C____ vom 12. November
2007 (IV-Akte 20) mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2007 (IV-Akte 26) eine ganze
Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht. Nachdem der
Beschwerdegegnerin die Ergebnisse einer im Auftrag der involvierten
Unfallversicherung D____ durchgeführten Observation des Beschwerdeführers (vgl.
IV-Akte 27) zukamen, ordnete die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische
Begutachtung durch den RAD (Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle) an, um die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu hinterfragen. Nach einer
entsprechenden Untersuchung kam der RAD-Arzt Dr. med. E____ mit Bericht vom 13.
März 2008 (IV-Akte 33) zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer seine psychischen
Beschwerden bzw. seine Funktionseinschränkung dementsprechend vortäusche. Gestützt
auf dieses Abklärungsresultat korrigierte die Beschwerdegegnerin ihren
Vorbescheid und teilte dem Beschwerdeführer am 28. März 2008 mit (IV-Akte 34),
die von ihm angegebenen Beschwerden seien aufgrund der Ermittlungen und aus
medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar und er sei in seiner angestammten Tätigkeit
in vollem Umfang arbeitsfähig, weshalb er keinen Anspruch auf Rentenleistungen
habe. Am 30. Juni 2008 erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verfügung
(IV-Akte 43).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob diesen Entscheid
mit Urteil vom 19. März 2009 (IV-Akte 53) auf und wies die Sache zur
ergänzenden stationären psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin
zurück. Die stationäre Begutachtung fand vom 7. bis 22. März 2011 in der F____
statt. Das Gutachten der F____ vom 18. Oktober 2011 (IV-Akte 91)
diagnostizierte eine mittelgradige bis schwergradige depressive Episode sowie
eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, am ehesten narzisstisch bzw.
histrionisch, und attestierte dem Beschwerdeführer eine maximale
Arbeitsfähigkeit von 30 % mit qualitativen Einschränkungen. Die in der
testpsychologischen Untersuchung differentialdiagnostisch erwogene dementielle
Entwicklung hielten die Gutachter zwar für sehr unwahrscheinlich, empfahlen
aber diesbezüglich dennoch eine ergänzende Abklärung (IV-Akte 91, S. 29). Die Beschwerdegegnerin
holte in der Folge ein neuropsychologisches Gutachten bei lic. phil. G____ ein.
Dieser bestätigte, dass eine demenzielle Erkrankung sehr unwahrscheinlich sei,
führte die schlechten Testergebnisse aber auf eine bestehende Aggravation
zurück (Gutachten vom 23. Dezember 2013, IV-Akte 109). Diese Ergebnisse wurden
wiederum zur Stellungnahme den Gutachtern der F____ vorgelegt. Mit Beurteilung
vom 24. Juli 2014 (IV-Akte 121) rückten die Gutachter schliesslich von ihrem
Begutachtungsresultat ab und beurteilten den Beschwerdeführer als in seiner
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Nach der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens
(vgl. IV-Akte 133) verneinte die Beschwerdegegnerin dementsprechend mit
Verfügung vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 148) einen Anspruch auf IV-Leistungen mit
der Begründung, es liege kein andauernder invalidisierender Gesundheitsschaden
vor.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch B____, am 14. September 2015 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es
sei die Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab Mai 2006 eine ganze Rente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Berechnung des Invaliditätsgrades,
subeventualiter zur weiteren Abklärung, an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4.
November 2015 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer an
seinen Beschwerdeanträgen fest.
III.
Am 8. März 2016 fand eine Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Es wurde beschlossen, dass eine amtliche
Erkundigung eingeholt werden müsse. Der Instruktionsrichter verfügte daraufhin
am 12. Oktober 2018, es sei eine weitere Hauptverhandlung durchzuführen anlässlich
der ein in die F____-Begutachtung involvierter Arzt respektive eine involvierte
Ärztin zur Erläuterung der veränderten Beurteilung befragt werden könne. Am 17.
Dezember 2018 fand in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, B____,
sowie H____ in Vertretung der Beschwerdegegnerin eine weitere Hauptverhandlung
statt. Dr. med. I____ ist befragt worden. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur
Nachfrage sowie zum Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Stellungnahme der F____
vom 24. Juli 2014, mit der von ihrem ursprünglichen Begutachtungsergebnis vom
18. Oktober 2011 abgewichen wurde, davon ausgegangen, dass beim
Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
2.2.
Der Beschwerdeführer hat dagegen vorgebracht, das ursprüngliche
Gutachten der F____ vom 18. Oktober 2011 erfülle die bundesgerichtlichen
Vorgaben und sei deshalb beweiswertig. Namentlich habe es sich auch mit der
Frage der Krankheitsvortäuschung auseinandergesetzt und sei nach zwei ambulanten
und einer stationären Untersuchung begründet zum Schluss gelangt, dass die
Beschwerden des Beschwerdeführers trotz Verdeutlichungselementen authentisch,
krankheitswertig und unüberwindbar seien. Es sei deshalb von der durch die F____
attestierte Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % mit zusätzlicher Einschränkung
der effektiven Leistungsfähigkeit auszugehen, womit ihm eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen sei. Der ergänzende Bericht der F____ vom 24. Juli
2014, der die gesamten Ergebnisse der stationären Begutachtung umstosse,
erfülle die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte
offensichtlich nicht und die widersprüchliche Einschätzung sei in keiner Weise
nachvollziehbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an
einer schweren psychischen Krankheit leide, was in Einklang stehe mit dem
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. J____ sowie der Einschätzung von Dr.
med. C____, Dr. med. K____ und dem F____-Gutachten vom 18. Oktober 2011.
2.3.
Zwischen den Parteien streitig und in der Folge zu prüfen ist
demnach, ob der Beschwerdeführer nachweislich an psychiatrischen Beschwerden
leidet, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken.
3.1.
Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen
Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E.
4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen
Spezialärztinnen oder Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
3.2.
3.2.1. Die durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19.
März 2009 (IV-Akte 53) angeordnete stationäre psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers
zur Abklärung seines Gesundheitszustandes fand vom 7. bis 22. März 2011 in der F____
statt. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 31. Januar 2011 und am 16. Mai 2012
ambulant untersucht. Mit Gutachten vom 18. Oktober 2011 (IV-Akte 91) werden
folgende Diagnosen gestellt: (1) Mittelgradige bis schwergradige depressive Episode,
differentialdiagnostisch mit parathym-psychotischen Symptomen, (2) Akzentuierung
von Persönlichkeitszügen, am ehesten narzisstisch bzw. histrionisch;
Differentialdiagnose: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. Zusätzlich werden
folgende Belastungsfaktoren aufgeführt: Geringes Bildungsniveau,
Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, unzulängliche soziale Fähigkeiten,
sozialer Rollenkonflikt, Differentialdiagnose: Dementielle Entwicklung (Gutachten
S. 28). In der Beurteilung wird ausgeführt, es bestehe eine depressive Stimmung
in einem ausgeprägten Ausmass, welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch
fremdanamnestisch von Familienangehörigen berichtet und im stationären Rahmen
beobachtet worden sei. Ebenfalls werde ein ausgeprägter Interessensverlust, reduzierter
Antrieb und starke Ermüdbarkeit, reduziertes Selbstwertgefühl, reduzierte
Konzentrations- und Gedächtnisleistung sowie Unentschlossenheit und sozialer
Rückzug sowohl von mehreren Quellen berichtet als auch weitgehend beobachtet.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Halluzinationen sowie die schwach ausgeprägten
Verfolgungsideen seien wenig affektiv besetzt, weshalb diese am ehesten im
Sinne parathymer psychotischer Symptome im Rahmen der depressiven Störung interpretiert
würden. Es bestünden zwar auch Hinweise auf eine verdeutlichende
Symptompräsentation, jedoch erschienen diese eher im Rahmen eines inzwischen in
der Persönlichkeit verwurzelten dysfunktionalen Selbst- und Krankheitskonzeptes
begründet, wobei hier der Persönlichkeitsstil und ein möglicherweise
kulturassoziiertes Krankheits- bzw. Ausdrucksverhalten ungünstig interferierten
und die Symptomatik bei fehlenden funktionalen Copingstrategien im Zusammenhang
mit nicht erfüllten Rollenerwartungen zur eigenen Entlastung
histrionisch-theatralisch überzeichnet werden. Die psychologischerseits differentialdiagnostisch
erwogene dementielle Entwicklung scheine bei Würdigung sämtlicher Angaben und
Befunde derzeit sehr unwahrscheinlich, eine Abklärung sei aber zu empfehlen.
Zum Krankheitsverlauf führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer
nach einem Autounfall im Jahr [...] und dem dabei erlittenen HWS-Distorsionstrauma
eine ausgeprägte Schmerzproblematik entwickelt habe. Durch die
Arbeitsunfähigkeit verbunden mit Insuffizienzgefühlen und einem wahrscheinlichen
Abusus von Schmerzmitteln sei es zu zunehmender Schmerzsymptomatik und einer depressiven
Entwicklung gekommen. Es sei zu einem zunehmenden sozialen Rückzug, zu einer
«Flucht in die Krankheit» gekommen. Erst ein bis zwei Jahre nach dem Unfall sei
es zu einem Kontakt mit einer psychiatrischen Betreuung gekommen. Als
verstärkend für die regressive Entwicklung dürfte auch das Familiensystem
angesehen werden, indem der Beschwerdeführer in sämtlichen Dingen des täglichen
Lebens von Frau und Kindern unterstützt werde und keinerlei Ansprüche bezüglich
Selbständigkeit an ihn gestellt würden. Die durchgeführte Observation und das
damit dem Beschwerdeführer entgegengebrachte Misstrauen habe zu einer weiteren
narzisstischen Kränkung des Beschwerdeführers geführt. Bezüglich der
divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt der Observation falle es den Gutachtern
schwer, eine definitive Aussage zu machen. Beide Varianten, sowohl die
Möglichkeit einer vorgetäuschten Krankheit zwecks Rentenbegehrens als auch die
Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Aufhellung bei mittelgradig depressivem
Zustandsbild, seien möglich. Retrospektiv könne nicht beurteilt werden, um
welche der beiden Möglichkeiten es sich zum damaligen Zeitpunkt gehandelt habe.
Unabhängig davon sei jedoch festzuhalten, dass zum aktuellen Zeitpunkt eine
mittel- bis schwergradige depressive Episode entsprechend ICD-10-Kriterien
diagnostiziert werden könne. Das Verhalten des Beschwerdeführers sowohl in der
ambulanten als auch in der stationären Untersuchung, die fremdanamnestischen
Angaben von der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers, die Beobachtung
des Pflegepersonals und der behandelnden Ärzte auf der Abteilung stimmten
aktuell überein. Selbst wenn es sich zum damaligen Zeitpunkt um die Vortäuschung
einer Krankheit gehandelt haben sollte, sei dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht
mehr zu beobachten. Es sei durchaus möglich, dass eine zu einem früheren
Zeitpunkt bewusstseinsnahe Darstellung von Krankheitssymptomen sich derart chronifiziert,
persönlichkeitsnah und bewusstseinsfern entwickelt habe, dass diese einen
eigenständigen Krankheitscharakter angenommen habe. Das aktuell präsentierte
Bild des Beschwerdeführers sei weitgehend authentisch, krankheitswertig und unüberwindbar,
auch wenn wahrscheinlich gewisse Verdeutlichungstendenzen enthalten seien.
Aktuell sei der Beschwerdeführer zu maximal 30 % arbeitsfähig,
d.h. für ca. zwei Stunden täglich. Die effektive Leistungsfähigkeit könne
zeitweise bzw. situationsabhängig noch darunter liegen. Es bestünden zudem
starke qualitative Einschränkungen, z.B. bezüglich des Konzentrationsvermögens,
der Auffassungsfähigkeit und der Arbeitsgeschwindigkeit. Zudem bestünden
schwergradige Beeinträchtigungen bis eine völlige Aufhebung der Fähigkeiten,
Regeln und Routinen einzuhalten, Aufgaben zu planen und zu strukturieren,
durchzuhalten, Kontakt zu Dritten aufzunehmen/zu erhalten, sich in Gruppen
einzufügen sowie nicht zuletzt der Fähigkeit, sich selbst zu pflegen. Es komme
infolgedessen nur eine sehr einfache Tätigkeit mit nicht mehr als geringen
Anforderungen an das kognitive Leistungsniveau in einem gut vorstrukturierten
und überschaubaren Arbeitsumfeld in einem kleinen Team infrage, also etwa
einfache Reinigungstätigkeiten mit klarer Tätigkeitsbeschreibung bzw.
Anleitung.
3.2.2. Aufgrund der Empfehlung der F____ zur Beurteilung der
Symptomvalidität und zur Klärung der Fragestellung einer demenziellen
Entwicklung holte die Beschwerdegegnerin in der Folge bei lic. phil. G____ ein
neuropsychologisches Gutachten ein. Der Neuropsychologe untersuchte den
Beschwerdeführer am 13. Mai 2013 und führte zahlreiche Tests durch. Am 23.
Dezember 2013 erstattete er Bericht (IV-Akte 109) und stellte folgende
Diagnosen: (1) Nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung bei Diagnosen
2 und 3, (2) Aggravation, (3) Psychiatrische Symptomatik mit mittelgradiger bis
schwergradiger depressiver Episode und Akzentuierung von Persönlichkeitszügen,
am ehesten narzisstisch bzw. histrionisch. In der Beurteilung führte er aus, in
der aktuellen neuropsychologischen Testung hätten sich in allen geprüften
kognitiven Funktionsbereichen mittelschwer bis schwer verminderte Leistungen
gezeigt. In nahezu allen durchgeführten Aufgaben hätten Ergebnisse mit einem Prozentrang
von kleiner als 1 resultiert, d.h. dass mehr als 99 % aller gleichaltrigen Personen
in der gleichen kognitiven Funktion eine bessere Leistung erbringen würden. Auf
Grund der Verhaltensbeobachtungen erweise sich die Motivation und Leistungsbereitschaft
als deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsweise sei eingeschränkt geplant und
strukturiert, das Arbeitstempo sei vermindert. Unaufällig sei dagegen die Belastbarkeit
und eine auffällige Ermüdung sei nicht erkennbar. Regelrecht seien die Sprache
und das Instruktionsverständnis. Schwerst beeinträchtigt seien auch die Lern-
und Gedächtnisleistungen. In den beiden durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren
sei das Antwortverhalten sehr auffällig gewesen. In einem angewandten
Testverfahren liege die Anzahl richtiger Antworten unterhalb der Zufallswahrscheinlichkeit,
was auf eine intakte Gedächtnisfunktion schliessen lasse. Die Testergebnisse
mit Defiziten in dieser Deutlichkeit liessen nicht erwarten, dass selbst ein
bescheidenes Mass an Selbständigkeit noch erhalten wäre. Bei diesem kognitiven
Leistungsprofil müsse von einem demenziellen Zustandsbild in einem weit
fortgeschrittenen Stadium ausgegangen werden. Gemäss eigen- und
fremdanamnestischen Angaben gehe der Beschwerdeführer aber doch noch selber
ausser Haus, um in seinem früheren Lokal einen Kaffee zu trinken oder um auf
der Post die von der Ehefrau vorbereiteten Einzahlungen abzuwickeln. Ebenso
wenig wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer selbst für einfache
Tätigkeiten im Haushalt noch mithelfen könne. Bei gutem Befinden besuche er
selbständig seine Schwester oder unternehme mit den Kindern etwas. Die
zweifelsfrei vorhandene psychiatrische Symptomatik könne die schweren
Testdefizite nicht vollständig erklären, zumal ein Teil der Minderleistungen
durch eine aktive Gedächtnisfunktion zu Stande komme, indem der Beschwerdeführer
gezielt falsch antworte und Ergebnisse unterhalb des Zufallsniveaus erreiche.
Basierend auf den erfüllten Kriterien A, B, C und D müsse gemäss den Kriterien
nach Slick DJ et al (1999) von einer überwiegend wahrscheinlichen bewusstseinsnahen
Aggravation ausgegangen werden. Eine Simulation liege definitiv nicht vor. Aufgrund
der nicht gegebenen Validität könne die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf
sowie in jeglicher Verweistätigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht nicht
beurteilt werden.
3.2.3. Diese Testergebnisse wurden schliesslich den Gutachtern
der F____ zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014
(IV-Akte 121) geben diese an, dass sie anlässlich der Begutachtung ähnliche
Beobachtungen gemacht hätten. Der entscheidende Unterschied bestehe in der Wertung
und Einordnung der beobachteten Aggravationszeichen. Zweifellos ergebe sich
durch das Gutachten von Herrn G____ eine weitere starke Argumentationslinie für
eine eher stärkere als schwächere und bewusstseinsnähere als
bewusstseinsfernere Aggravation. Dies gelte auch, wenn dadurch die Frage der
willentlichen Steuerbarkeit diese letztlich von histrionischen und
narzisstischen sowie möglicherweise zusätzlich dissozialen Elementen gespeisten
Verhaltens nicht automatisch mit beantwortet sei. Alternativ zur bisherigen
Interpretation dieses agierenden, manipulativen, appellativen und aggravatorischen
Verhaltens, derzufolge die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem
freien Arbeitsmarkt als deutlich eingeschränkt beurteilt worden sei, müsse man,
nachdem nun bereits die Hinweise auf Aggravation verifiziert worden seien, insgesamt
feststellen, dass eine aktive psychiatrische Diagnose wegen der andauernd deutlich
eingeschränkten Beschwerdevalidität nicht mit ausreichender Sicherheit
festzustellen sei. Hieraus ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu konstatieren
sei. Dieser Argumentationslinie folgend treffe dies – unsicher, aber mit
grosser Wahrscheinlichkeit – auch rückwirkend bis ca. 2006 zu.
3.2.4. Nachdem das urteilende Gericht in einer ersten Beratung
vom 8. März 2016 zum Schluss gekommen ist, dass es dem Sinneswandel der F____-Gutachter
an einer ausführlicheren Begründung mangelt, wurde Dr. I____ im Rahmen der Hauptverhandlung
vom 17. Dezember 2018 nochmal zur veränderten Beurteilung mündlich befragt. Dr.
I____ hat zu Protokoll gegeben, dass das Gutachten von lic. phil. G____
Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Beschwerdevalidität geliefert habe.
Diese sei eher bewusstseinsnah als bewusstseinsfern. Bereits anlässlich der
Begutachtung in der F____ sei über die Inkonsistenzen und Diskrepanzen rege
diskutiert worden. Man habe sich dann aber konsensuell darauf geeinigt, dass
das depressive Symptom als valide erachtet werde und darauf auch die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt. Allerdings sei damals keine
Beschwerdevalidierung vorgenommen worden. Heute würde dies nicht mehr den Qualitätsleitlinien
für eine psychiatrische Begutachtung genügen. Die Ergebnisse aus der
neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. G____ seien dann als
schlagendes Argument dazu gekommen und sie seien zum Schluss gekommen, dass unter
diesem Eindruck mit ausreichender Sicherheit keine psychiatrische Diagnose
gestellt werden könne. Sie hätten sich dann nicht gescheut, den Turnaround zu
vollziehen.
4.1.
In Würdigung dieser Aktenlage muss festgestellt werden, dass der
medizinische Sachverhalt vorliegend ungenügend abgeklärt ist und die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt darauf nicht
abschliessend beurteilt werden kann. Im Folgenden ist dies näher zu begründen.
4.2.
Es kann im Hinblick auf das F____-Gutachten vom 18. Oktober 2011
(IV-Akte 91) zunächst festgehalten werden, dass dieses nach mehreren,
insbesondere auch stationärer Untersuchungen des Beschwerdeführers zum Schluss
gekommen ist, dass der Beschwerdeführer durch psychiatrische Erkrankungen in
seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Das Gutachten ist
ausführlich und nachvollziehbar begründet und es wurde insbesondere eingehend
dargelegt, wieso sich die Diagnosen und die hohe Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers trotz der bekannten Verdeutlichungstendenzen und die
Ergebnisse aus der Observation rechtfertigen liessen. Der Meinungswechsel, den
die Gutachter nach Kenntnisnahme des neuropsychologischen Untersuchungsberichts
von lic. phil. G____ vollzogen haben, hat darum sehr erstaunt. In dem
vierseitigen Schreiben vom 24. Juli 2014 (IV-Akte 121) haben die Gutachter
ausgeführt, dass der entscheidende Unterschied lediglich in der Wertung und Einordnung
der beobachteten Aggravationszeichen liege und das neuropsychologische Gutachten
ein weiteres starkes Argument für eine eher bewusstseinsnahe als
bewusstseinsferne Aggravation geliefert habe. Alternativ zur bisherigen
Interpretation, die die Symptomverdeutlichung im Rahmen eines in der Persönlichkeit
verwurzelten dysfunktionalen Selbst- und Krankheitskonzeptes begründet sah,
müsse man nun feststellen, dass aufgrund der andauernd deutlich eingeschränkten
Beschwerdevalidität eine aktive psychiatrische Diagnose nicht mit ausreichender
Sicherheit festzustellen sei. Der Neuropsychologe G____ hat in seinem Gutachten
aber ausgeführt, dass seiner Meinung nach die psychiatrische Symptomatik
«zweifelsfrei» vorhanden sei. Er führt aus, dass die verfälschten neuropsychologischen
Ergebnisse zum Teil auf diese psychiatrische Grundproblematik zurückzuführen
seien, während ein Teil der Minderleistungen durch eine aktive Gedächtnisfunktion
zu Stande gekommen sei, indem der Beschwerdeführer gezielt falsch antworte und
Ergebnisse unterhalb des Zufallsniveaus erreicht habe (IV-Akte 109, S. 37). Der
von den Gutachtern der F____ vollzogene Turnaround ist unter diesem Gesichtspunkt
in seiner Deutlichkeit nicht nachvollziehbar.
Folgerichtig ist das Gericht in einer ersten Urteilsberatung zum
Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin lediglich gestützt auf diese
Stellungnahme zu Unrecht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die daraufhin angeordnete Befragung von Dr. I____
zur Erläuterung des Meinungsumschwunges konnte die Unsicherheit in Bezug auf
die Beurteilung der bestehenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber
auch nicht restlos klären. So hat die Befragung unter anderem aufgezeigt, dass
anlässlich der ursprünglichen Begutachtung in der F____ keine Beschwerdevalidierung
durchgeführt worden sei, was Dr. I____ selbst als Mangel bezeichnete. Aufgrund
der fehlenden Beschwerdevalidierung würde das Gutachten der F____ den heutigen
Richtlinien einer psychiatrischen Begutachtung jedenfalls nicht mehr genügen. Und
auch wenn Dr. I____ anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dass
bereits bei der ursprünglichen Begutachtung intern erhebliche Diskussionen zur
Würdigung des verdeutlichenden Verhaltens des Beschwerdeführers stattgefunden
haben, und erklärt hat, wieso die neuropsychologischen Testergebnisse
schliesslich als fehlendes schlagendes Argument zum Umschwenken geführt haben,
so kann vorliegend nicht lediglich gestützt auf diese Ausführungen von einer
fehlenden psychiatrischen Symptomatik beim Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Vielmehr bedarf es unter diesen Umständen einer weiteren psychiatrischen
Begutachtung. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Begutachtungsleitlinien
inzwischen geändert haben und insbesondere durch die Einführung der
Standardindikatoren-Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 die vorliegende Aktenlage
nicht mehr den Anforderungen an die Prüfung der Arbeitsfähigkeit bei
psychischen Erkrankungen genügt.
4.3.
Es ist vorliegend folglich eine weitere psychiatrische Begutachtung
des Beschwerdeführers mit einer Standardindikatoren-Prüfung bei einem anderen
Begutachtungsinstitut einzuholen. Das Gutachten hat sich auch zur Entwicklung
des Gesundheitszustandes seit der Anmeldung im Jahr 2006 auseinanderzusetzen.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist
und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit
Standardindikatoren-Prüfung bei einem anderen Begutachtungsinstitut an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.
5.3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der
Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der
Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.–
zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da in vorliegendem Fall zusätzlich eine
Hauptverhandlung durchgeführt wurde, scheint eine Parteientschädigung von CHF 4'400.–
angemessen. Die anwaltlichen Bemühungen sind zu einem Teil im 2018
(Mehrwertsteuersatz 7.7 %) und zu einem Teil in den Jahren davor (Mehrwertsteuersatz
8 %) angefallen, was dementsprechend zu berücksichtigen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4‘400.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 3‘300.– und 7.7 % auf CHF 1‘100.–.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: