Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2016.49
ENTSCHEID
vom 22.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. April 2017)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts SB.2016.49 vom 4. April 2017 wurde A____ wegen (teilweise
qualifizierten) Raubes, mehrfachen (teilweise gewerbsmässigen) Betrugs,
gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung, gewerbsmässiger Markenrechtsverletzung,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz
zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie
des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. Februar 2015, sowie zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten
von CHF 22‘907.77 sowie eine reduzierte Urteilsgebühren von CHF 7‘000.–
für die erste und von CHF 1‘500.– für die zweite Instanz auferlegt.
Am 4. August
2017 ersuchte A____ (Gesuchsteller) um Erlass der Gerichtskosten. Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts verfügte am 15. August 2017,
bis zur Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug sei von weiteren
Inkassomassnahmen abzusehen. Sollte der Gesuchsteller eine darüber
hinausgehende Stunden oder weiterhin den gänzlichen Kostenerlass beantragen,
habe er dem Appellationsgericht bis spätestens 30 Tage nach Vollzugsende Belege
über seine dannzumalige finanzielle Situation einzureichen, damit über das
Gesuch abschliessend entschieden werden könne.
Am 17. August
2018 wurde der Gesuchsteller bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Gesuch
vom 11. September 2018 stellte er unter Hinweis auf seine berufliche,
finanzielle und gesundheitliche Situation und unter Beilage eines Schreibens
des Vereins Neustart ein erneutes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten. Die Verfahrensleiterin
verlängerte mit Verfügung vom 17. September 2018 die Stundung bis zum
Entscheid über das Erlassgesuch und forderte den Gesuchsteller mit Frist bis 9. Oktober
2018 auf, Unterlagen über seine aktuelle finanzielle und berufliche Situation
beizubringen. Nachdem er am 26. September 2018 ausschliesslich einen Kontoauszug
eingereicht hatte, wurde ihm am 28. September 2018 eine Nachfrist bis 15. Oktober
2018 gesetzt, um weitere Belege (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen der letzten 6
Monate, allfällige Belege über Krankentaggeldbezüge oder Bezüge von Unterstützungsleistungen
etc.) beizubringen, aus welchen zu ersehen ist, wovon er seinen Lebensunterhalt
bestreitet. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2018 und – nach Gewährung von zwei
weiteren Nachfristen – vom 16. November 2018 und vom 11. März 2019 reichte
der Gesuchsteller weitere Unterlagen ein.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten
unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig
für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton
Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten
festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt
gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim
Einzelgericht (statt vieler: AGE SB..2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist
zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des
Appellationsgerichts zuständig.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
425 StPO N 4).
2.2 Wie
aus den Eingaben und den beigebrachten Unterlagen zu ersehen ist, bezog der
Gesuchsteller nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während 90
Tagen ein Arbeitslosentaggeld von monatlich CHF 1‘770.70 brutto resp. CHF 1‘129.05
netto. Am 15. Januar 2019 wurde er von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet,
ohne bis dahin eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Auch aktuell ist er –
gemäss seinem Schreiben vom 11. März 2019 – nach wie vor auf Stellensuche.
Seinen Lebensunterhalt kann er nur durch finanzielle Unterstützung seiner
Mutter bestreiten. Er stellt eine Anmeldung bei der Sozialhilfe in Aussicht. Gemäss
dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 31. Mai 2018 hat er (neben den
offenen Gerichtskosten) weitere Schulden im Umfang von rund CHF 40’000.–. Er
hat sich daher bereits im Mai 2018 freiwillig an die Beratungsstelle des Vereins
Neustart gewandt und sich seither dort regelmässig beraten lassen. Gemäss einem
Schreiben des Vereins Neustart vom 11. September 2018 zeige er sich zuverlässig
und motiviert, etwas an seiner finanziellen Situation zu ändern und seine
Schulden abzubauen.
2.3 Es
ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller weder mit seiner während dreier
Monate erhaltenen Arbeitslosenentschädigung von monatlich CHF 1‘129.05 netto
noch seit seiner durch das RAV vorgenommenen Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung
in der Lage war resp. ist, auch nur einen Teil der offenen Gerichtskosten von
über CHF 30‘000.– zu bezahlen. Dazu kommt, dass in grossem Umfang Betreibungen
gegen ihn laufen. Auch ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten wird sich der Gesuchsteller
daher auf dem Weg zum Ziel eines schuldenfreien Lebens mit vielen Gläubigern
auseinandersetzen und neben der Finanzierung seines Lebensunterhalts auch
bestehende Schulden abzahlen müssen, sobald er wieder über ein Einkommen
verfügt. Es ist zu begrüssen, dass er seine Schuldensituation mit Hilfe des
Vereins Neustart zu regeln versucht. Es erscheint daher gerechtfertigt, ihm die
Gerichtskosten zu erlassen, um sein finanzielles Fortkommen und seine
Resozialisierung nicht zu gefährden.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Um
Missverständnissen vorzubeugen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Erlass
nur auf die Gerichtskosten, nicht aber auf die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
CHF 10.– bezieht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 4. April 2017 auferlegten Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 31‘407.77 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.