Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.130
Verfügung vom 12. Juni 2018
formelle und inhaltliche Anforderungen
an medizinische Gutachten
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1959, reiste
im Juni 1987 von Brasilien in die Schweiz ein, wo sie den am [...] 1951
geborenen C____ heiratete (vgl. IV-Akte 14). 1988 arbeitete sie für kurze Zeit
für die D____ (vgl. IV-Akte 18, S. 2). Am [...] 1989 kam die gemeinsame Tochter
E____ zur Welt. Vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 2002 war die
Beschwerdeführerin für die F____ als Reinigungskraft tätig (vgl. IV-Akte 1). Im
August 2008 wurde ihre Ehe mit C____ geschieden. Von September 2008 bis Mitte
Februar 2014 lebte die Beschwerdeführerin in Brasilien (vgl. IV-Akte 14). Anschliessend
kehrte sie in die Schweiz zurück. Hier wohnt sie zusammen mit ihrem Exmann und
ihrer Tochter (vgl. IV-Akte 27). Seit Dezember 2014 wird sie von der
Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 5).
b) Ende Dezember 2014 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in
der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst
wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. G____
vom 15. März 2015 [IV-Akte 19]; Bericht Dr. H____ vom 2./9. April 2015
[IV-Akte 22]). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung
vor (vgl. den Bericht vom 4. November 2015; IV-Akte 27). Anschliessend holte
sie bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (vgl. insb. den Bericht
von Dr. G____ vom 26. April 2016 [IV-Akte 35, S. 5 f.] und den Bericht von
Dr. H____ vom 21. Juni 2016 [IV-Akte 37, S. 2]). Daraufhin erteilte sie
Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären
(psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung (Gutachten vom 8. Mai 2017;
IV-Akte 48). Mit Vorbescheid vom 25. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 52). Dazu
äusserte sich diese am 27. September 2017 (vgl. IV-Akte 54). Am 31. Oktober
2017 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 58). Mit
neuem Vorbescheid vom 6. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt,
man beabsichtige einen Rentenanspruch abzulehnen; auch per Januar 2018 bestehe
kein Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 67). Dazu äusserte sich diese am 12. März
2018 (vgl. IV-Akte 69). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. I____ die
ergänzende Auskunft vom 6. April 2018 ein (vgl. IV-Akte 76). Von Dr. J____ wurde
die Stellungnahme vom 22. Mai 2018 angefordert (vgl. IV-Akte 78). Am 12. Juni
2018 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte
82).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 16. August
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge:
(1.) Es sei die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 12. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben.
(2.) Es sei das Verfahren
auszustellen und es sei ein gerichtliches bidisziplinäres Gutachten in den
Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie anzuordnen, sowie, falls die gemischte
Methode anwendbar sei, eine Abklärung betreffend die Einschränkung im Haushalt
einzuholen und es sei danach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
(3.) Eventualiter sei ihr
rückwirkend seit dem 1. September 2015 eine Viertelsrente auszurichten,
wobei die Leistungen der Invalidenversicherung ab dem 1. September 2017
mit 5 % p.a. zu verzinsen seien.
(4.) Subeventualiter sei ihr ab
dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten, wobei die Leistungen der
Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2020 mit 5 % p.a. zu verzinsen
seien.
(5.) Unter o/e-Kostenfolge.
(6.) Eventualiter sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
(7.) In verfahrensmässiger
Hinsicht sei die IV-Stelle dazu aufzufordern, die Anzahl der von Dr. I____ in
den Jahren 2015 bis 2017 allein angefertigten oder mitverfertigten Gutachten,
das damit erzielte Honorar sowie die in dieser Periode eingeholten
monodisziplinären psychiatrischen Gutachten und der psychiatrischen Teilgutachten
offenzulegen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Begutachtungsresultate
von Dr. I____ (wie viele seiner Gutachten führten zu einem positiven Ergebnis
für den Bürger [Arbeitsunfähigkeit >40 %], wie viele nicht) gestützt auf die
Liste betreffend Anzahl mono- und bidisziplinärer Begutachtungsaufträge der
IV-Stelle Basel-Stadt in den Jahren 2015 bis 2017 herauszugeben.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. August
2018 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde und
auf Abweisung der beantragten Offenlegung der Gutachtensdaten.
d) Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 verzichtet die Beschwerdeführerin
auf Einreichung einer ausführlichen Replik und ergänzt den in der Beschwerde
gestellten Verfahrensantrag wie folgt: Eventualiter sei das vorliegende
sozialversicherungsrechtliche Verfahren zu sistieren, damit die beantragte Edition
der Daten im Rahmen eines gesonderten Verfahrens gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt
werden kann. Die Sistierung sei bis zum Vorliegen eines (allenfalls gerichtlichen)
Entscheids zu befristen.
e) Mit Eingabe vom 28. November 2018 äussert sich die
Beschwerdegegnerin ausführlich zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin und
beantragt dessen Abweisung.
f) Die Beschwerdeführerin nimmt ihrerseits am 8. Januar
2019 nochmals umfassend Stellung zum Verfahrensantrag (Offenlegung der
Gutachtensdaten) und hält an ihrer Auffassung fest.
III.
Am 12. Februar 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
2.1.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei von Gesetzes wegen dazu
verpflichtet, ihr die Anzahl der von Dr. I____ in den Jahren 2015 bis 2017
erstellten Gutachten, die dafür ausgerichteten Honorare sowie die in dieser
Zeitspanne eingeholten psychiatrischen Gutachten bekanntzugeben. Ferner bestehe
eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihr die Resultate der Gutachten von
Dr. I____ (wie viele seiner Gutachten führten zu einem positiven Ergebnis für
den Bürger [Arbeitsunfähigkeit >40 %], wie viele nicht) gestützt auf die Liste
betreffend Anzahl mono- und bidisziplinärer Begutachtungsaufträge in den Jahren
2015 bis 2017 herauszugeben. Allenfalls sei das vorliegende Beschwerdeverfahren
zu sistieren, damit die Edition der Daten im Rahmen eines gesonderten
Verfahrens durchgesetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem
Zusammenhang insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2018
(BGE 144 I 170). Sinngemäss wendet sie ein, die Öffentlichkeitsgesetzgebung
des Kantons Solothurn weiche in den für den vorliegenden Fall massgebenden
Belangen nicht von derjenigen des Kantons Basel-Stadt ab. Folglich sei – der
höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend – ein Anspruch auf die beantragte
Herausgabe der Gutachtensdaten gegeben (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde; siehe
auch die Replik).
2.1.2. Die Beschwerdegegnerin verneint ihrerseits einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Herausgabe der verlangten Daten (Dokumentenzugang)
im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Namentlich wendet sie ein, das
basel-städtische Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Information und den Datenschutz
(IDG; GS 153.260) gelange gemäss dessen § 2 Abs. 2 lit. c in hängigen
Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung (vgl. insb. die Stellungnahme vom 28.
November 2018).
2.2.
2.2.1. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des
Bundesgerichts vom 27. Juni 2018 (BGE 144 I 170) betraf den Fall
eines Versicherten, der die IV-Stelle Solothurn erfolglos darum ersucht hatte,
ihm schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen die beiden Ärzte (Dres. B.
und C.) mit den 75 bzw. 34 Gutachten, welche sie gemäss der Liste der IV-Stelle
Solothurn in den Jahren 2012 bis 2014 erstellt hätten, eine Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 40 % attestiert hätten und in wie vielen Fällen daraus eine
leistungsbegründende Invalidität abgeleitet worden sei (vgl. die Sachverhaltsdarstellung).
Das Bundesgericht bejahte – gestützt auf die Öffentlichkeitsgesetzgebung des
Kantons Solothurn – grundsätzlich einen Anspruch der versicherten Person auf
Bekanntgabe der infrage stehenden Gutachtensdaten. Es wies darauf hin, die
gutachterliche Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit sei invalidenversicherungsrechtlich
für den Leistungsansprecher von Bedeutung und es sei auch für die betroffenen
Personen von Belang, ob es für einen Gutachter eine Tendenz gebe,
Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen (vgl. insb.
E. 7.6 und 7.7). Das Bundesgericht gelangte in der Folge zum Schluss, eine
Verweigerung des Aktenzuganges könne nur noch in Betracht fallen, wenn ein
derart ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang
der Behörde, mithin der IV-Stelle Solothurn, dadurch lahmgelegt würde (vgl. E.
8.2 und 8.5 des Urteils). Ein integraler Zugang zu den konkret infrage
stehenden 109 Expertisen oder Leistungsentscheiden falle daher wohl ausser Betracht,
da das Anonymisieren mit einem sehr grossen Aufwand bzw. mit einer
ausserordentlichen Belastung der IV-Stelle Solothurn verbunden wäre (vgl. E.
8.5). Für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers sei aber einzig von Belang, wie
oft sich die Gutachter, mit deren Expertise er in seinem Leistungsverfahren
rechnen müsse, in den ihnen übertragenen Gutachten für und gegen eine Arbeitsunfähigkeit
(von über 40 %) ausgesprochen hätten. Dafür genügten vermutlich jeweils
eine einzige oder allenfalls eine bis zwei, vornehmlich wohl die letzten Seiten
der Gutachten, oder, sollte dies für die IV-Stelle einfacher sein, derjenige
Teil der Leistungsentscheide, aus denen sich ergebe, ob das Gutachten eine
Arbeitsunfähigkeit bejaht oder verneint habe. Ein derartiger Aufwand erscheine
zwar ebenfalls nicht als gering, würde den Geschäftsgang der IV-Stelle Solothurn
aber kaum lahmlegen. Wie gross der erforderliche Aufwand wäre, sei jedoch nicht
bekannt. Um über den Zugangsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden,
müsse darüber aber Klarheit herrschen (vgl. E. 8.6). Die Sache wurde daher vom
Bundesgericht an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese bei der IV-Stelle
Solothurn den erforderlichen Aufwand für die Bereitstellung der verlangten
wesentlichen Informationen konkreter abkläre (E. 8.9).
2.2.2. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Dokumentenzugang erscheint daher – auch angesichts der kantonalen gesetzlichen
Grundlagen – grundsätzlich nicht als ausgeschlossen, sofern damit nicht eine
ausserordentliche Belastung (Lahmlegung) der IV-Stelle einhergeht (vgl. dazu
Erwägung 8.2 resp. 8.5 des erwähnten Bundesgerichtsurteils vom 27. Juni 2018).
Soweit die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch gestützt auf § 2
Abs. 2 lit. c IDG verneint, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt, geht es nicht um die Einsichtnahme in
Akten, welche ein hängiges Verfahren betreffen (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom
8. Januar 2019). Aus den nachstehenden Überlegungen bedarf es jedoch in
Bezug auf die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dokumentenzugang
(Voraussetzungen, Umfang und Verfahren) keiner abschliessenden Klärung.
2.3.
2.3.1. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) oder des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1]) vor, wenn ein Gericht auf
die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (zum
Begriff der Willkür: BGE 140 III 16, 18 f. E. 2.1 mit Hinweisen) in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285, 299 E. 6.3.1).
2.3.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juni
2018 zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Dokumentenzugang bejaht (vgl. dazu
Erwägung 2.2.1. hiervor). Es hat aber explizit darauf hingewiesen, ob eine
Tendenz eines Gutachters, Arbeits(un)fähigkeit eher zurückhaltend oder
grosszügig anzuerkennen, aussagekräftig sei und ob sich daraus
rechtliche Folgerungen ziehen liessen, sei eine Frage, welche erst im einzelnen
Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um Dokumentenzugang definitiv zu
beantworten sei (vgl. Erwägung 7.6 des Urteils; bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1).
2.3.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint
es zwar nicht als völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer
systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher
Statistiken über die Gutachtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die
Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt
vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer
Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit
einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im
Vornherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung
hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachtenspersonen abweicht, so
würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte
allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten
beteiligten Fachpersonen geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch
überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser
erklärbar wäre (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember
2015 E. 6.5).
2.3.4. Vorliegend ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Kenntnis der zur Herausgabe beantragten Gutachtensdaten,
insbesondere das Wissen um die von Dr. I____ in den Jahren 2015 bis 2017
in anderen Fällen attestierten Arbeits(un)fähigkeiten mangelnde
Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen
Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte (vgl. in diesem Zusammenhang auch
die Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019
E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3). Es gibt
auch keine Hinweise, die auf eine anscheinsweise Befangenheit von Dr. I____ im
konkreten Einzelfall hindeuten könnten. Namentlich begründet nach der
Rechtsprechung das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine
wirtschaftliche Abhängigkeit von den IV-Stellen, die als Ausstandsgrund des
einzelnen Experten zu qualifizieren wäre (BGE 137 V 210, 226 E. 1.3.3).
2.3.5. Es ist daher in antizipierter
Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismassnahmen,
insbesondere auf die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zu
verzichten (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1).
3.1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen das von der
Beschwerdegegnerin veranlasste medizinische Gutachten vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 48).
Ihre Einwände erfolgen zunächst auf der formalen Ebene des Verfahrens bzw. der
personellen Auswahl der Gutachter. In dieser Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin
eine Verletzung von Art. 44 ATSG. Sie macht insbesondere geltend, es sei ihr
lediglich die Möglichkeit geboten worden, "triftige Einwendungen"
gegen die vorgesehenen Gutachter vorzubringen. Man habe jedoch
fälschlicherweise nicht erwähnt, dass auch polydisziplinäre Gutachten beantragt
oder Alternativvorschläge gemacht werden könnten. Sie sei in Bezug auf die
Verfahrensgarantie eines konsensorientierten Vorgehens irregeleitet worden
(vgl. S. 14 der Beschwerde).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
13. Juli 2016 (IV-Akte 41) darauf hingewiesen, sie könne triftige
Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin
sowie die begutachtende Person schriftlich bei ihr einreichen. Damit kann ihr
keine Verletzung einer Verfahrensgarantie im Zusammenhang mit der Gutachtenseinholung
vorgeworfen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeutet die
einvernehmliche Gutachterbestellung nicht, dass entsprechende Aufträge nur noch
mit dem Einverständnis der versicherten Person vergeben werden dürften; selbst
bei zulässigen begründeten Einwänden muss die IV-Stelle den Gegenvorschlägen
der versicherten Person nicht einfach folgen (BGE 139 V 349, 354 E. 5.2.1). Da
die Beschwerdegegnerin keine Einwände gegen die vorgesehenen Gutachter oder
andere zulässigen Einwendungen erhoben hat, kam kein konsensorientiertes
Vorgehen zum Zug (BGE 139 V 349, 356 E. 5.2.2.3; vgl. auch SVR 2015 IV Nr.
3 S. 6 E. 4). Die Rechtsprechung verlangt denn auch nicht, die versicherte
Person sei explizit auf die Möglichkeit von Gegenvorschlägen hinzuweisen (BGE
139 V 349, 355 E. 5.2.2.2). Somit liegt keine Verletzung von Art. 44 ATSG vor
(vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2016 vom 7. Februar
2017 E. 5.2.).
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352,
353 E. 3b/bb).
4.3.
4.3.1. Im Gutachten von Dr. I____/J____ vom 8. Mai 2017 (IV-Akte
48) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: (1.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
lumboradikulärem Reiz- und fraglich sensiblem Ausfallsyndrom L5 rechts (ICD-10
M54.5/M51.1); erosive fortgeschrittene subakute Osteochondrose L4/L5,
neuroradiologisch mit medianer Discusprotrusion bds., Osteochondrose L2/L3 mit
breitbasiger Discusprotrusion ohne Wurzelaffektion, mediane Discusprotrusionen
L1/L2 und L3/L4 ohne Wurzelaffektion sowie neu aufgetretene foraminale
Discusextrusion L5/S1 mit bildgebend Kompression L5 rechts gemäss MRI LWS vom 9.
Februar 2016; Status nach CT-gesteuerter periradikulärer Infiltration L5 rechts
am 26. August 2016 mit primär günstigem Ansprechen; (2.) chronisch
linksbetontes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, cervicoradikulär C7 möglich
bei anamnestisch beschriebener Radiculopathie C7 links (ICD-10 M53.9); multisegmentale
Chondrosen C3-C7 mit medianen Discusprotrusionen C4-C7, Retrospondylose
linksbetont und Spondylarthrosen beidseits C6/C7 mit Neuroforaminalstenose
C6/C7 links und möglicher Kompression C7 links, beidseitige Spondylarthrosen
C4/C5 mit beginnender Neuroforaminalstenose linksbetont (MRI HWS vom 25. Juni 2015),
Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance betont vom
linksseitigen Schulter-/Nackengürteltyp (vgl. S. 25 des Gutachtens).
4.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 25 des Gutachtens): (1.)
Schulterschmerzen links mit endphasiger Schultergelenksfunktionseinschränkung,
aetiologisch überwiegend tendomyotisch; (2.) Ansatztendinitis Achillessehne
rechts; (3.) Status nach zweimaliger Operation Dig. II rechts vor Jahren; (4.) leichte
depressive Störung (ICD-10 F32.0); (5.) Dauerkonsum von Benzodiazepinen (ICD-10
F13.25).
4.3.3. Erläuternd wurde ausgeführt, aus rheumatologischer
Sicht bestehe ein bereits chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
lumboradikulärem Schmerz- und möglichem sensiblem Ausfallsyndrom L5 rechts
sowie ein chronisches linksseitiges cervicospondylogenes, möglicherweise auch
cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C7 links bei jeweils discogen arthrotisch
ossären degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Als Folge bestehe eine
verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes, was sich insgesamt auch
ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Explorandin
auswirke. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer aktuell sich
präsentierenden leichten depressiven Störung beschrieben werden. Im Weiteren
bestehe ein Dauerkonsum von Benzodiazepinen, wodurch keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Es bestünden verschiedene
psychosoziale Begleitfaktoren bei insgesamt geringen Ressourcen hinsichtlich
Bildung und beruflicher Laufbahn mit auch anzunehmender nicht hinreichend erfolgter
Integration (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.3.4. Die Arbeitsfähigkeit werde ausschliesslich durch die
somatisch rheumatologische Grundproblematik definiert. Während schwere wie auch
mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten inklusive angestammter
Tätigkeit als Raumpflegerin langfristig nicht mehr möglich seien, lasse sich
für eine leidensadaptierte leichte körperlich belastende Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit
von 70 % ausweisen. Bezüglich Haushalttätigkeit könne eine maximale
Einschränkung von 20 % ausgewiesen werden. Der Beginn der 100%igen
Arbeitsunfähigkeit lasse sich retrospektiv nicht mehr sicher definieren, dies
auch aufgrund eines bis im Jahre 2014 stattgehabten längeren
Auslandaufenthaltes im Heimatland Brasilien. Bei seit der Rückkehr nicht mehr gegebener
Erwerbstätigkeit sei der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht mit Sicherheit
zu definieren. Aufgrund der Akten dürfte medizinisch-theoretisch ab dem 15. März
2015 eine 50%ige und ab dem 8. Februar 2016 eine anhaltende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestehen. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit könne im Anschluss an die stationäre Rehabilitation ab ca.
März 2016 angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht könnten der Explorandin
sämtliche einfach strukturierten Tätigkeiten in vollem Umfang zugemutet werden
(vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.4.
4.4.1. Auf dieses Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1.
hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in plausibler Art
und Weise begründet.
4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Gutachten von
Dr. I____ würden fremdanamnestische Erhebungen vollständig fehlen. Es hätte
sich eine Erkundigung beim behandelnden Psychiater (Dr. H____) aufgedrängt (vgl.
S. 15 der Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Ob ein Gutachter auch
fremdanamnestische Auskünfte einholt, ist seinem fachärztlichen Ermessen
anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E.
5.2.1). Dass der Experte dies nicht für notwendig erachtet hatte, ist angesichts
der Tatsache, dass er keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellen
konnte (vgl. insb. S. 22 des Gutachtens; siehe auch die nachstehenden Ausführungen),
nicht zu bemängeln (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2018 vom 27.
Juni 2018 E. 6.2.2.). Auch gilt es zu beachten, dass sich der psychiatrische
Gutachter umfassend mit den (auf S. 14 f. seines Gutachtens erwähnten)
Berichten von Dr. H____ auseinandergesetzt hat (vgl. S. 18 f. des Gutachtens;
IV-Akte 48, S. 18 f.).
4.4.3. Die Beschwerdeführerin wendet überdies ein, Dr. I____
sei zu spät zur Begutachtung erschienen, weshalb die Exploration lediglich fünfzehn
Minuten gedauert habe. Die Dolmetscherin sei im Übrigen lediglich die letzten
fünf Minuten anwesend gewesen (vgl. S. 15 der Beschwerde). Eine derart kurze
Dauer der Exploration erscheint jedoch angesichts des Umfanges des Gutachtens,
insbesondere angesichts der im Gutachten festgehaltenen Aussagen der
Beschwerdeführerin (vgl. S. 15 ff. des Gutachtens), als unwahrscheinlich.
Ebenso unwahrscheinlich erscheint es, dass die Dolmetscherin nicht die ganze
Zeit der Befragung anwesend gewesen ist. Dr. I____ hat auf S. 17 des Gutachtens
explizit klargestellt, zur Untersuchung sei eine Dolmetscherin beigezogen
worden, welche die Explorandin durchwegs in Anspruch genommen habe.
4.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf das
Gutachten von Dr. I____ könne nicht abgestellt werden, da es in
Widerspruch zur Einschätzung von Dr. H____ stehe (vgl. S. 16 der Beschwerde), ist
zu bemerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her
nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen
Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet,
innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.3.2.). Daher und
unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und
Abklärungsauftrag ist es nicht angängig, eine medizinische Administrativ- oder
Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober
2018 E. 4.2.3.). Im Übrigen verbietet die Tatsache allein, dass ein Administrativgutachten
nach Art. 44 ATSG und die Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte in Bezug auf die
Diagnosestellung und die Einschätzung der gesundheitlich bedingt noch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit diametral voneinander abweichen, nicht, auf die
Expertise abzustellen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte
objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018
vom 25. Januar 2019 E. 4.2.). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dr. I____
hat seine Beurteilung lege artis erstellt. Seine Einschätzung erfolgt in
nachvollziehbarer Art und Weise anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde und
unter Würdigung der abweichenden Vorakten. Insbesondere hat Dr. I____ schlüssig
begründet, weshalb er die Einschätzung von Dr. H____ nicht teilt (vgl. S.
18 f. des Gutachtens).
4.4.5. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, Dr. I____
begründe die Diagnose der leichten depressiven Störung nicht (vgl. S. 17 der
Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Einschätzung von Dr. I____
basiert auf der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen
Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, Übersetzung der 10.
Revision der International Classification of Diseases, ICD-10 Kapitel V [F],
Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015, S. 172 f. (vgl. S. 22
des Gutachtens). Sie erging lege artis aufgrund der Verhaltensbeobachtung, der
persönlichen Befragung und unter Würdigung der Vorakten (vgl. S. 17 ff.
des Gutachtens). Ergänzend kann auch auf die umfassenden und plausiblen Ausführungen
von Dr. I____ in seiner Stellungnahme vom 6. April 2018 (IV-Akte 76) verwiesen
werden.
4.4.6. Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden – unabhängig
von der diagnostischen Einordnung – auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu
prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
nachzuweisen ist (BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2). Bei der Frage der funktionellen
Auswirkungen einer Störung haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen
als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des
Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50, 53
f. E. 4.; BGE 143 V 418, 427 E. 6.). Auch leichte bis mittelschwere
Depressionen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem
strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418, 428 E. 7.1). Dr. I____ hat sich mit den
entsprechenden Standardindikatoren befasst und sich dazu mit Blick auf die
konkret vorliegenden Verhältnisse geäussert (vgl. S. 20 ff. des Gutachtens). Gestützt
auf seine plausiblen Ausführungen ist eine Auswirkung der diagnostizierten
leichten Depression auf die Arbeitsfähigkeit zu verneinen.
4.4.7. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend
macht, der Konsensbeurteilung von Dr. J____/Dr. I____ ermangle es an einer
ausführlichen und begründeten Diskussion allfälliger Wechselwirkungen zwischen
den gestellten Diagnosen (vgl. S. 19 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass tatsächlich
beide Gutachter von einer ungünstigen Beeinflussung der körperlichen
Beschwerden durch den psychischen Zustand der Explorandin ausgehen (vgl. S. 12
resp. S. 22 des Gutachtens). Angesichts der Tatsache, dass Dr. I____ – auch
unter Berücksichtigung der Standardindikatoren – keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen vermochte (vgl. dazu die obigen Ausführungen),
ist jedoch eine relevante Wechselwirkung zu verneinen. Im Übrigen kann
diesbezüglich ergänzend auch auf die umfassende und schlüssige Stellungnahme
von Dr. I____ vom 6. April 2018 (IV-Akte 76) und auf die ebenfalls
stimmigen Ausführungen von Dr. J____ (Stellungnahme vom 22. Mai 2018; IV-Akte
78) verwiesen werden.
4.5.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass in medizinischer Hinsicht
ab dem 15. März 2015 bis zum 7. Februar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit vorgelegen hat und dass – in Bezug auf die angestammte
Tätigkeit – seit dem 8. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Seit
März 2016 ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer dem körperlichen Leiden angepassten Verweistätigkeit auszugehen.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung die
sogenannte gemischte Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung gebracht.
Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre
(vgl. die Verfügung vom 12. Juni 2018; IV-Akte 82). Die Beschwerdeführerin
wendet hiergegen ein, bei guter Gesundheit wäre sie 100 % erwerbstätig (vgl. S.
19 der Beschwerde).
5.2.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen.
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE
125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei
Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich –
und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des
Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 4; Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
5.3.
5.3.1. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 4. November 2015 (IV-Akte
27) wurde festgehalten, die Versicherte sei in der Schweiz von April 1998 bis Juni
2002 in einem kleinen Teilzeitpensum von fünf bis sechs Stunden pro Woche als
Reinigerin tätig gewesen. Die Frage, ob sie sich ab 2002 bis zu ihrer Ausreise
im 2008 wieder um eine Stelle bemüht habe, sei von ihr bejaht worden. Sie habe
allerdings nur im Bekanntenkreis nachgefragt, ob ihr jemand eine
Teilzeittätigkeit vermitteln könne. Bewerbungen im eigentlichen Sinne habe sie
nie gemacht. Auf Grund ihrer nicht sehr guten Deutschkenntnisse sei es
zusätzlich schwierig gewesen, eine Stelle zu finden. Die Versicherte gebe an,
bei guter Gesundheit wäre sie seit der zweiten Einreise in die Schweiz aus
finanziellen Gründen zu 50 % erwerbstätig. Die übrigen 50 % würde sie in die
Hausarbeit investieren. Ebenso würde sie dann wieder vermehrt ausserhäusliche
soziale Kontakte pflegen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes).
5.3.2. Auf diese plausiblen Ausführungen im Abklärungsbericht
kann abgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin auch noch unterschriftlich
bestätigt hat, sie wäre seit Februar 2014 50 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 28).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie und ihre anlässlich der
Abklärung ebenfalls zugegen gewesene Tochter hätten den Sinn der Frage nach dem
mutmasslichen Validenpensum nicht richtig erfassen können (vgl. S. 20 der
Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin erachtet
sich selber als 100 % arbeitsunfähig (vgl. u.a. S. 17 des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. I____; IV-Akte 48, S. 16), so dass von einer
Verwechslung mit der Arbeitsfähigkeit nicht die Rede sein kann. Auch angesichts
der Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgewachsen
und hier als Sachbearbeiterin tätig ist (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes),
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage falsch verstanden wurde.
5.4.
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller
Gesundheit im Umfang von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.
5.5.
Die Beschwerdegegnerin geht – gestützt auf das Gutachten von Dr. I____/Dr.
J____ vom 8. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 48, S. 26) – von einer 20%igen Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin im Haushalt aus (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung;
IV-Akte 82, S. 2). Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Wie dargetan wurde, ist
die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nicht eingeschränkt (vgl.
dazu insb. Erwägung 4.4.6. hiervor). Die von den Gutachtern angenommene 20%ige
Beeinträchtigung erscheint angesichts der erhobenen Befunde schlüssig und wird
von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. S. 24 des
Gutachtens). Bei einer Einschränkung von 20 % im Haushalt ergibt sich somit –
nach vorgenommener Gewichtung – ein IV-Grad von 10 % (0.5 x 20).
6.1.
Die Beschwerdegegnerin verglich per 2015 ein Valideneinkommen von
Fr. 28'151.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 27'031.-- und
ermittelte auf diese Weise eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 3.91
%. Per 2018 (Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmung des Art. 27bis
Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]) setzte sie ein Valideneinkommen von Fr. 56‘262.-- einem
Invalideneinkommen von Fr. 27'031.-- gegenüber und errechnete eine Einschränkung
von 52 % (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 82).
6.2.
6.2.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter
Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322,
325 E. 4.1).
6.2.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen von
Fr. 28'131.-- (50 %) resp. von Fr. 56'262.-- (100 %) gestützt auf die Tabellenlöhne
der LSE 2014. Sie erachtete die Tabelle T17, Position 91 [Reinigungspersonal
und Hilfskräfte], Frauen, Lebensalter ab 50) für massgebend (vgl.
IV-Akte 82, S. 2).
6.2.3. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz nur während relativ kurzer Zeit erwerbstätig
war. Zunächst hatte sie einen Hilfsarbeiterjob im Verkauf inne (vgl. IV-Akte
19, S. 3). Später war sie als Reinigungsfrau tätig, wobei sie diese Tätigkeit
aus strukturellen Gründen verloren hat (vgl. IV-Akte 1, S. 1). Bei dieser
Ausgangslage erscheint es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde
eine Hilfstätigkeit, allerdings auch eine solche ausserhalb der Reinigungsbranche,
verrichten würde. Damit wäre das Valideneinkommen gestützt auf denselben
Tabellenlohn wie das Invalideneinkommen zu ermitteln. Diesfalls entspräche die
Einschränkung im erwerblichen Bereich – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges
im Sinne von BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2. – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2015 vom 12. April 2016
E. 5.4). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht
abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst bei Zugrundelegung des von der
Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommens von Fr. 28'131.-- (50 %)
resp. von Fr. 56'262.-- (100 %) lässt sich kein rentenbegründender IV-Grad
ermitteln.
6.3.
6.3.1. Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können zur Berechnung des Invalideneinkommens nach
der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1
mit Hinweisen).
6.3.2. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat
(LSE 2014, Tabelle TA1, "Total", Frauen, Kompetenzniveau 1).
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden im Jahr 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen,
publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2015
eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.5 %; vgl. T1.2.10, Nominallohnindex
Frauen 2011-2015, "Total") resultiert – bei einer
Restarbeitsfähigkeit von 70 % (und nicht von 50 % wie von der Beschwerdegegnerin
irrtümlich angenommen; vgl. IV-Akte 82, S. 2) – als Basis ein hypothetisches
Jahreseinkommen von Fr. 37'843.40.
6.3.3. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der
Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu
kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.3.4. Die Beschwerdegegnerin erachtet eine leidensbedingte
Reduktion des Tabellenlohnes nicht für angebracht (vgl. IV-Akte 82, S. 2). Wie
es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden;
jedenfalls lässt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S.
22 der Beschwerde) – kein Abzug von 15 % rechtfertigen.
6.3.5. Namentlich kann das Risiko von vermehrten
gesundheitlichen Absenzen oder weniger Flexibilität, was das Leisten von
Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft, nicht als eigenständiger
Abzugsgrund anerkannt werden (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017
vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Aus dem Gutachten von Dr. I____/Dr. J____ vom 8.
Mai 2017 geht denn auch nicht hervor, dass eine besondere Rücksichtnahme
seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen geboten wäre. Ebenfalls
ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Krankheitsrisiko, das zu
vermehrten und nicht kalkulierbaren Abwesenheiten vom Arbeitsplatz führen
würde. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig
nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend
aus. Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern sodann weder gute
Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.5.1). Jedenfalls lässt sich für das Leiden
als solches kein Abzug von mehr als 10 % rechtfertigen. Bei einer 10%igen
Reduktion des Tabellenlohnes ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'059.--.
6.4.
Aufgrund des Vergleiches des Invalideneinkommens von Fr. 34'059.-- mit
dem festgestellten Valideneinkommen von Fr. 28'131.-- (50 %) ergibt sich keine
Einschränkung im erwerblichen Bereich. Wird das Invalideneinkommen von Fr. 34'059.--
dem Valideneinkommen von Fr. 56'262.-- (100 %) gegenübergestellt, resultiert
eine Einschränkung von 39 % resp. – nach vorgenommener Gewichtung – ein IV-Grad
im erwerblichen Bereich von 19.50 % (0.50 x 39).
6.5.
Bei einem IV-Grad von 19.50 % im erwerblichen Bereich und einem IV-Grad
von 10 % im Haushalt ergibt sich insgesamt ein IV-Grad von (gerundet) 30 %.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgelehnt.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Advokat lic. iur. B____ hat am 8. Januar 2019 eine Honorarnote
eingereicht. In dieser werden 5 Stunden und 25 Minuten à Fr. 200.-- und 15
Stunden und 10 Minuten à Fr. 130.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von
insgesamt Fr. 97.70 ausgewiesen.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem
vollständigen Obsiegen ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einem vollständigen Unterliegen wird
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt
lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: