Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.2
ENTSCHEID
vom 18.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
19. Dezember 2018
betreffend Rechtsvorschlag
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl vom 23. August 2018 (Betreibung Nr. [...]) wurden gegen A____ (Beschwerdeführerin)
Forderungen von insgesamt CHF 2‘107.– in Betreibung gesetzt. Am 30. August 2018
wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gläubigerin, ohne aber fristgemäss
Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zu erheben. Nachdem die Beschwerdeführerin
die Pfändungsankündigung erhalten hatte, bat sie das Betreibungsamt Basel-Stadt
mit Schreiben vom 7. November 2018, ihr einen neuen Termin für den
Rechtsvorschlag festzusetzen. Das Betreibungsamt leitete dieses Schreiben an
die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
weiter. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 wies diese das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag ab.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2019 (Datum des Poststempels)
Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde erhoben. Auf
die Einholung von Stellungahmen wurde verzichtet. Die Akten der unteren
Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom
19. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2018 zugestellt.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2019 ist somit
grundsätzlich einzutreten.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen
darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können
keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und
keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die untere
Aufsichtsbehörde hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nach Erhalt des
Zahlungsbefehls vom 23. August 2018 weder ausdrücklich noch sinngemäss
Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt erhoben habe. Der Hinweis auf dem
Zahlungsbefehl sei klar und die Beschwerdeführerin sei nicht unverschuldeterweise
daran gehindert gewesen, Rechtsvorschlag zu erheben oder erheben zu lassen. Es
bestehe deshalb kein Grund für eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist
(angefochtener Entscheid, E. 1 und 2). Auf das weitere Vorbringen, wonach der
in Betreibung gesetzte Betrag nicht korrekt sei, ist die untere Aufsichtsbehörde
nicht eingetreten, da sie für die Prüfung des Bestands der Forderung nicht zuständig
sei (E. 3).
3.1 In
ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde macht die Beschwerdeführerin zum
einen geltend, sie sei sicher gewesen, dass die Gläubigerin „ihren regelwidrigen
Antrag rückgängig macht“ – gemeint ist der Rückzug des Zahlungsbefehls – und
dass sie nichts mehr an das Betreibungsamt schicken müsse. Auf diese Weise habe
sie das „Recht auf den Rechtsvorschlag verloren“ (Beschwerde, Ziff. 1).
Wer durch
unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln,
kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde
um Wiederherstellung der Frist ersuchen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Wiederherstellung
einer Frist wird gemäss dieser Bestimmung indessen nur gewährt, wenn die
Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, vollkommen
unverschuldet ist (Russenberger/Minet,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 33 N 22; Nordmann,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art.33
N 10). Ein unverschuldetes Hindernis liegt praxisgemäss bei plötzlich
auftretenden Ereignissen wie etwa schwerer Erkrankung, Unfall, plötzlich
eintretender Handlungsunfähigkeit oder unerwartetem Tod naher Angehöriger vor
(vgl. BGer 5A_566/2007 vom 26. November 2007 E. 3 und
5A_896/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.2). Kein unverschuldetes
Hindernis, eine Rechtshandlung fristgerecht selbst vorzunehmen oder innert
Frist einen Dritten damit zu beauftragen, liegt bei leichter Erkrankung,
kurzfristiger Ortsabwesenheit oder Arbeitsüberlastung vor (Russenberger/Minet, a.a.O., Art. 33
N 23 und Nordmann, a.a.O.,
Art. 33 N 12, je mit Hinweisen; AGE BEZ.2018.3 vom 17. März 2018 E. 1.4).
Wie die untere Aufsichtsbehörde richtigerweise festgestellt hat, werden die
Voraussetzungen für eine Wiederherstellung äusserst restriktiv ausgelegt
(angefochtener Entscheid, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die subjektive
Überzeugung der Beschwerdeführerin, dass die Gläubigerin den Zahlungsbefehl
zurückziehen werde, stellt danach kein unverschuldetes Hindernis dar, den
Rechtsvorschlag rechtzeitig zu erheben. Die untere Aufsichtsbehörde hat das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
somit zu Recht abgewiesen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde des Weiteren geltend, dass die in
Betreibung gesetzten Forderungen (Lohn, zu Unrecht abgezogene
Pensionskassenbeiträge und Kinderzulage) unbegründet seien und sie diese nicht
schulde (Beschwerde, Ziff. 2).
Mit dieser Rüge
erhebt die Beschwerdeführerin materielle Einwände, welche die Aufsichtsbehörden
nicht prüfen dürfen. Der materiell-rechtliche Bestand einer Forderung kann nicht
mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörden über das Betreibungs- und
Konkursamt zur Prüfung gebracht werden (AGE BEZ.2018.8 vom 21. März 2018
E. 2.2). Eine solche Prüfung ist allfälligen anderen Verfahren vorbehalten.
Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits von der unteren Aufsichtsbehörde
hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Insoweit kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-getreten
werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG
grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Dezember
2018 [...] wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.