Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.164
ENTSCHEID
vom 13.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. September 2018
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde am 17. September 2018 anlässlich der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle
am Flughafen Basel-Mulhouse kontrolliert. Da anlässlich seiner Befragung
aufgrund widersprüchlicher Aussagen und auffälliger Effekten der Verdacht
entstand, dass er sich in der Schweiz deliktisch betätigt habe, wurde er zur
weiteren Abklärung angehalten und der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben. Ein
Teil der sich in seinem Besitz befindlichen Gegenstände konnte einem am 8./9.
September 2018 in Zürich begangenen Einschleichdiebstahl zugeordnet werden. Die
Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Verfahren wegen Verdachts des Einschleichdiebstahls,
Hausfriedensbruchs und Diebstahls und verfügte am 17. September 2018 die
erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers. Am 18. September
2018 verfügte sie die Beschlagnahme diverser Gegenstände (darunter fünf
Mobiltelefone und fünf Wertmünzen) sowie von EUR 300.– Bargeld (von einem
mitgeführten Betrag von insgesamt EUR 309.21). Auf Antrag der Verteidigers des
Beschwerdeführers, [...], diesem Geldmittel in Höhe der Nothilfe für Übernachtung
und Essen zur Verfügung zu stellen, wurde die Beschlagnahme über EUR 100.–
gleichentags wieder aufgehoben. Da die Staatsanwaltschaft Zürich auf eine
Zuführung des Beschwerdeführers verzichtete, wurde dieser ebenfalls am 18. September
2018 aus der vorläufigen Festnahme entlassen, wobei ihm unter anderem auch die
freigegebenen EUR 100.– ausgehändigt wurden.
Mit Beschwerde
vom 19. September 2018 an das Appellationsgericht beantragte der Verteidiger
des Beschwerdeführers neben verfahrensmässigen Anträgen, „es sei die am
18.9.2018 verfügte Beschlagnahme des gesamten Bargeldes des Beschwerdeführers,
insbesondere von ca. Euro 309, aufzuheben; die Beschlagnahme sei superprovisorisch
aufzuheben“. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom
25. September 2018 ausgeführt, sie habe gleichentags die Beschlagnahme
über die restlichen EUR 200.– aufgehoben, weshalb sie die Abschreibung der
Beschwerde unter o/e Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 28.
September 2018 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.3 Zur
Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Dieser muss also im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2). Das
Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das schutzwürdige Interesse schon
bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Demgegenüber ist es als erledigt
abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens
dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.). Im vorliegenden Fall waren
bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nur noch EUR 200.–
beschlagnahmt, so dass ohnehin nur in diesem Umfang auf die Beschwerde hätte
eingetreten werden können. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat die
Staatsanwaltschaft sodann auch die Beschlagnahme dieses Restbetrags aufgehoben.
Das schutzwürdige Interesse an der Erhebung der Beschwerde ist somit im Lauf
des Beschwerdeverfahrens definitiv dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist
somit als erledigt resp. gegenstandslos abzuschreiben.
2.1 In
derartigen Fällen ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit
resp. des mutmasslichen Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu
entscheiden (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2018.4 vom
14. Februar 2018; Domeisen, in:
Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
428 N 14).
2.2 Gemäss
Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigen
Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden
(lit. b) oder einzuziehen sind (lit. c). Während die Einziehungsbeschlagnahmung
der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen
auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen
werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3 sowie
AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1). Die Beschlagnahme des Bargeldes
nach der Festnahme des Beschwerdeführers war sowohl im Hinblick auf das Bestehen
eines ausreichenden Verdachts des deliktischen Erwerbs als auch im Hinblick auf
die Kostendeckung grundsätzlich rechtens. Der Beschwerdeführer gab an, über
keinerlei Ausbildung und Einkommen zu verfügen; trotzdem war er im Besitz von
über EUR 300.–, fünf Mobiltelefonen, einer Kamera und 4 „Glatt“-Münzen. Auch
die Beibehaltung der Beschlagnahme nach der Entlassung des Beschwerdeführers
ist nicht zu beanstanden. Zwar wurde der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit
der Staatsanwaltschaft Zürich nicht nach Zürich überstellt, doch das Verfahren
gegen ihn läuft weiter. Folglich bestand der Grund der Beschlagnahme auch im
Zeitpunkt der Entlassung noch fort.
2.3 Art. 268
Abs. 2 und 3 StPO enthalten Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme,
wobei Abs. 3 die absolute Schranke bildet, wonach in den Notbedarf nach
den Art. 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden darf. Als weitere Grenze sieht
Art. 268 Abs. 2 StPO sodann vor, dass bei der Beschlagnahme Rücksicht
auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und
ihrer Familie genommen werden muss. Demnach ist nicht anzutasten, was die
beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen
(Bommer/Goldschmid, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14 mit Hinweisen; Heimgartner, a.a.O., Art. 268 StPO
N 10 f.; AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016.160
vom 3. Oktober 2016 E. 2). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich seiner Einvernahme zur Person war davon auszugehen, dass er das Geld
vermutlich für seinen Unterhalt und namentlich auch für die Heimreise benötigt.
Die Beschwerde wäre daher mutmasslich gutzuheissen gewesen, wenn die
Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme nicht von sich aus aufgehoben hätte (vgl. AGE
BES.2018.153 vom 5. Februar 2019, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018
E. 2.3, BES.2016. 160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom
18. September 2012 E. 3). Daraus folgt, dass für das
Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind.
2.4 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand von sechs
Stunden erscheint angemessen. Dem Verteidiger ist somit ein Honorar von CHF
1‘200.– zuzüglich 7,7% MWST aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF
92.40, insgesamt somit CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Gabriella Matefi lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).