Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.189
ENTSCHEID
vom 14.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Oktober 2018
betreffend vorzeitige Verwertung
Erwägungen
In einem gegen A____
(Beschwerdeführer) laufenden Strafverfahren verfügte die Staatsanwaltschaft am
24. Oktober 2018 gestützt auf Art. 266 Abs. 5 der Strafprozessordnung, das am
21. September 2017 beschlagnahmte Fahrzeug Mercedes-Benz [...] werde bereits
vor Abschluss des Verfahrens verwertet und der daraus resultierende Nettoerlös
ersatzweise beschlagnahmt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 5.
November 2018 Beschwerde ans Appellationsgericht. Mit Vernehmlassung vom
5. Dezember 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten. Sie begründet das damit, dass eine nähere Prüfung des Kaufvertrags
ergeben habe, dass der Kauf des Fahrzeugs nicht mit dem Beschwerdeführer,
sondern mit der [...] GmbH abgeschlossen worden sei, die dem Beschwerdeführer
dafür keine Vollmacht erteilt habe; er sei auch nicht Organ der Gesellschaft
und somit auch in dieser Funktion nicht berechtigt gewesen, diese zu
berechtigen und zu verpflichten. Mangels Eigentumsübergangs sei das Fahrzeug
folglich in Rückabwicklung des Kaufvertrags an die Verkäuferin zurückzugeben,
unter gleichzeitiger Beschlagnahme des von ihr herauszugebenden Kaufpreises.
Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Aus der
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass diese selbst die
angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2018 wiedererwägungsweise
aufgehoben hat. Damit entfällt das Anfechtungsobjekt, so dass das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Über die in der
Vernehmlassung angekündigte Absicht der Staatsanwaltschaft zur Rückabwicklung
des Kaufvertrags und Beschlagnahme des Kaufpreises ist nicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Dies wäre mittels einer neuen –
anfechtbaren – Verfügung zu veranlassen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu
erheben und ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer
Kostennote ist dessen Aufwand zu schätzen, wobei angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift
vier Stunden zu CHF 200.–, zuzüglich MWST, als angemessen erscheinen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 7,7% MWST von
CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).