Pfändungsgruppen Nr. [...] und [...] gegen A____
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.4
ENTSCHEID
vom 11.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Kanton Basel-Stadt Gläubiger
1
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
Schweizerische
Eidgenossenschaft Gläubigerin 2
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
C____ Gläubigerin
3
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 27.
Dezember 2018
betreffend Verwertung
Sachverhalt
A____ (Schuldner
und Beschwerdeführer) bildet zusammen mit seiner Ehefrau D____ eine einfache
Gesellschaft, welcher das Grundstück Grundbuch [...], mit Wohnhaus [...]
gehört. Die Liegenschaft ist die Familienwohnung der beiden Gesellschafter. In
den Pfändungsgruppen Nr. [...] und Nr. [...] mit einer Gesamtforderungssumme
von rund CHF 95‘000.– (zuzüglich Betreibungskosten) wurde der Liquidationsanteil
des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft gepfändet. Am 23. April
2018 fand eine Einigungsverhandlung statt, an welcher sich der Beschwerdeführer
durch einen Anwalt vertreten liess. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
wurde in der Folge eine Frist von sechs Monaten zum Verkauf der Liegenschaft gesetzt.
Am 3. Mai 2018 ging beim Betreibungsamt ein Betrag von CHF 14‘000.– ein,
mit welchem die vorangehende Pfändungsgruppe Nr. [...] befriedigt werden
konnte.
Nachdem der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau das Betreibungsamt darüber informiert hatten, dass sie auf
jeden Fall den Verkauf ihres Hauses vermeiden wollen und dass dem Anwalt das
Mandat entzogen worden sei, wurden die Beteiligten aufgefordert, ihre Anträge
über das weitere Vorgehen zu stellen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018
beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, als Vertreterin des Kantons
Basel-Stadt (Gläubiger 1) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gläubigerin
2) die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögen
nach den entsprechenden Vorschriften. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie
die C____ (Gläubigerin 3) liessen sich nicht vernehmen. Auf entsprechendes
Gesuch des Betreibungsamts vom 29. Oktober 2018 hat die untere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt mit Verfügung vom 27. Dezember 2018
die Auflösung der einfachen Gesellschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau D____ als Eigentümerschaft des Grundstücks, Grundbuch, [...],
mit Wohnhaus [...], und die Liquidation des Gesamthandvermögens im Sinn der
Erwägungen angeordnet. Die Verfügungskosten von CHF 150.– wurden dem Beschwerdeführer
auferlegt und in die laufenden Verfahrenskosten aufgenommen.
Gegen diese Verfügung
hat der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch B____, Advokat, mit Eingabe
vom 14. Januar 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht als obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt erhoben und
den Antrag gestellt, es sei der angefochtene Entscheid unter Kostenfolge
aufzuheben und eine zweite Einigungsverhandlung anzusetzen. Von der Einholung
einer Stellungnahme bei der Vorinstanz ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg
gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche
amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4
EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend
nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen
vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1
ZPO).
2.1 Unbestritten
ist, dass im vorliegenden Fall die Verwertung eines Anteilsrechts an einem
Gemeinschaftsvermögen verlangt worden ist, was zur Anwendung der Bestimmungen
der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) führt. Eine gemäss Art. 9 Abs. 1
VVAG in diesem Fall erforderliche Einigungsverhandlung hat unbestrittenermassen
stattgefunden, anlässlich derer der Beschwerdeführer sich durch einen Anwalt
vertreten liess. Weiter ist unbestritten, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer
und dessen Ehefrau als Mitanteilsinhaberin am Gemeinschaftsvermögen sowie den
Gläubigern in der Folge eine Frist angesetzt hat zum Stellen von Anträgen
gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG, worauf lediglich ein Antrag seitens der Vertreterin
der Gläubiger 1 und 2 eingegangen ist.
2.2 Die
untere Aufsichtsbehörde hat ausgeführt, dass vor dem Entscheid über die
weiteren Verwertungsmassnahmen eine nochmalige Einigungsverhandlung zwar
möglich, aber nicht vorgeschrieben sei. Nachdem diejenigen Gläubiger, die sich
geäussert hätten, die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens
beantragt hätten und sich der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nach der
ersten Einigungsverhandlung nicht kooperativ gezeigt hätten, erscheine die Ansetzung
einer weiteren Einigungsverhandlung nicht als erfolgsversprechend, weshalb
darauf verzichtet werde (angefochtene Verfügung E. 2). Der Wert des
Anteilsrechts des Beschwerdeführers könne aufgrund der vorgelegten Unterlagen
nicht annähernd bestimmt werden. Es lägen keine Gründe vor, dem Antrag der
beiden Gläubiger auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens
nicht zu folgen (angefochtene Verfügung E. 3).
Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass sich sein damaliger Anwalt anlässlich der ersten Einigungsverhandlung
nicht an die Instruktion des Beschwerdeführers gehalten habe, weshalb er ihm
das Mandat entzogen habe. Dies sei dem Betreibungsamt und der unteren Aufsichtsbehörde
bekannt gewesen, weshalb eine erneute Einigungsverhandlung angezeigt gewesen
sei (Beschwerde Ziff. 3–5). Zudem sei er entgegen den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid nicht inaktiv gewesen. Er habe im November 2018 einen
neuen Anwalt mandatiert und sei gemeinsam mit seiner Ehefrau daran, Bilder und
Familienschmuck zu veräussern, um Mittel für die Schuldentilgung zu beschaffen.
Zudem könnte auch eine Hypothek gegenüber der BLKB wieder erhöht werden. Der Beschwerdeführer
habe zu diesem Schritt das Haus professionell schätzen lassen und in der
Zwischenzeit CHF 14‘000.– bezahlt. Die weiteren Abklärungen würden Zeit
beanspruchen, wofür eine neue Einigungsverhandlung anzusetzen sei. Zudem hätte
die untere Aufsichtsbehörde nach Ansicht des Beschwerdeführers zusätzliche
Abklärungen veranlassen müssen, um einen informierten Entscheid darüber treffen
zu können, ob die Liquidation des Gesamthandvermögens gesetzlich geboten sei
und sie hätte seine Ehefrau anhören müssen, welche sich der Auflösung
widersetzen werde (Beschwerde Ziff. 6–15).
2.3 Die
Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an der Richtigkeit des
angefochtenen Entscheids nichts zu ändern. Die Behauptung, wonach sich der
frühere Anwalt des Beschwerdeführers anlässlich der Einigungsverhandlung
instruktionswidrig verhalten habe, ist in keiner Weise belegt. In den Akten
befindet sich eine vom Beschwerdeführer und von dessen Ehefrau unterzeichnete
Vollmachtserklärung sowie ein Schreiben der beiden Vorgenannten vom 18. April
2018 an ihren damaligen Anwalt, in welchem sie diesem im „Hinblick auf die
Einigungsverhandlung vom Montag 26. April 2018“ mitteilen, dass sie nun
„unmittelbar den Verkauf [ihres] Einfamilienhauses und die Wohnungssuche an die
Hand nehmen“ würden. Für den Verkauf der Liegenschaft würden sie mit einem
Zeitbedarf von, optimistisch geschätzt, sechs Monaten rechnen, bis sich ein
Ergebnis zeige. Zudem wurde angezeigt, dass eine Zahlung im Umfang von
CHF 14‘000.– an die offenen Forderungen möglich sei. Es ist unter diesen
Umständen unverständlich, wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass er
in der Einigungsverhandlung vom 23. April 2018 nicht ordentlich vertreten gewesen
sei, zumal ihm anlässlich dieser Einigungsverhandlung eben gerade diese Frist
von sechs Monaten für den Verkauf der Liegenschaft eingeräumt worden ist.
Die untere
Aufsichtsbehörde weist weiter zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer
daraufhin keinerlei Bemühungen gezeigt hat, dem Ergebnis der
Einigungsverhandlung Folge zu leisten. Erst nach der Aufforderung seitens des
Betreibungsamts, über die entsprechenden Bemühungen zu berichten, teilte die
Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. September 2018 dem Betreibungsamt
mit, dass sie sich zwar nicht aus der Verantwortung schleichen wollten, dass
sie aber zur Zeit keine grösseren Zahlungen als die bis dahin geleisteten
Zahlungen von CHF 14‘000.– aufbringen könnten und dass sie einen Verkauf
des Hauses „in jedem Fall vermeiden“ wollten (Beschwerdebeilage 3). Die
alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, im
Widerspruch zu den Angaben in ihrem Schreiben vom 18. April 2018 an ihren
damaligen Anwalt, nunmehr grossen Wert darauf legen, die gemeinsam gehalten
Liegenschaft in jedem Fall behalten zu wollen, ändert nichts daran, dass die
gemäss VVAG erforderliche Einigungsverhandlung rechtmässig stattgefunden hat
und dass deshalb die Durchführung einer zweiten Einigungsverhandlung nicht
erforderlich ist. Die Durchführung einer nochmaligen Einigungsverhandlung bzw.
Anhörung im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist verfahrensmässig ohnehin
nicht erforderlich (BGE 96 III 18 E. 4 = Pra 51 Nr. 63 E. 2; BEZ.2016.56
vom 27. Juni 2017, E. 2.2; Entscheid des KGer GR vom 20. Oktober 2016 KSK 16 54
E. 1c).
Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers hätte die untere Aufsichtsbehörde nach
Eingang des Antrags des Betreibungsamts respektive den darin enthaltenen
Anträgen von zwei Gläubigern und der Zahlung des entsprechenden
Kostenvorschusses auch nicht weitere Abklärungen vornehmen bzw. veranlassen
müssen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau hätten nach der
Fristansetzung gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG die Möglichkeit gehabt,
anderslautende Anträge zu stellen und diese mit entsprechenden Angaben zu
begründen. Diese Obliegenheit können sie nun nicht mehr im Beschwerdeverfahren
nachholen, zumal der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren in keiner
Weise plausibel aufzeigen kann, wie eine anderweitige Schuldentilgung in den
beiden relevanten Pfändungsgruppen mit Forderungen im Umfang von fast CHF 100‘000.–
erzielt werden könnte.
Der Beschwerdeführer
zeigt in seiner Beschwerde auch in keiner Weise auf, weshalb der Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde, die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des
Gemeinschaftsvermögens anzuordnen, falsch sein soll. Weder der Beschwerdeführer
noch dessen Ehefrau haben einen anderslautenden Antrag gemäss Art. 10 Abs. 1
VVAG gestellt. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau bei der
Einigungsverhandlung, zu welcher beide ordentlich geladen waren, und zudem auch
im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG die
Möglichkeit hatten, Anträge zu stellen und sich zu äussern, war entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers eine weitere Anhörung der Drittadressatin
durch das Betreibungsamt bzw. die untere Aufsichtsbehörde vor dem Entscheid
gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG nicht mehr erforderlich (vgl. BEZ.2016.56
vom 27. Juni 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Aus den
genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit
abzuweisen. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5. SchKG ist das Verfahren
vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings kann in Fällen
von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe
von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen erhoben werden. Im
vorliegenden Fall erscheint die vorliegende Beschwerde, insbesondere die
Berufung auf eine angeblich mangelhafte Vertretung anlässlich der
Einigungsverhandlung aufgrund der obigen Ausführungen als an der Grenze zur
Böswilligkeit. Aufgrund der Gesamtumstände wird im vorliegenden Fall aber
dennoch auf die Erhebung einer Gebühr bzw. einer Busse verzichtet.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
27. Dezember 2018 (AB.2018.80) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt
Gläubiger 1
Gläubigerin 2
Gläubigerin 3
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.