Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.43
URTEIL
vom 1.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 6. März 2018
betreffend Überführung der Stelle
"Leiter/in […]" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) ist als Leiter der [...] tätig. Mit Schreiben vom Dezember 2014
wurde er darüber informiert, dass der Regierungsrat beschlossen habe, die
Stelle „Leiter/in [...]“, Stellen-Nr. [...], im Rahmen des Projekts
Systempflege per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 17 der Funktionskette
6060 (Richtposition 6060.17) zu überführen. Der Rekurrent verlangte daraufhin
innert Frist den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom
- Februar 2016 hielt der Zentrale Personaldienst (ZPD) namens und im
Auftrag des Regierungsrates am bisherigen Entscheid fest. Dagegen erhob der
Rekurrent am 11. Februar 2016 Einsprache und beantragte die Überführung
der Stelle „Leiter/in [...]“ in die Lohnklasse 18 der Funktionskette 6070 (Richtposition
6070.18). Die Abteilung Vergütungsmanagement des ZPD nahm zuhanden der
Überführungskommission mit Bericht vom 17. Februar 2017 Stellung und
beantragte die Abweisung der Einsprache. Der Rekurrent nahm dazu am
- März 2017 Stellung. Die Überführungskommission liess sich mit Bericht
vom 2. November 2017 ebenfalls zur Einsprache vernehmen und beantragte
deren Gutheissung. Mit Beschluss vom 6. März 2018 wies der Regierungsrat
die Einsprache des Rekurrenten ab.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich der am 14. März 2018 angemeldete und mit Eingabe
vom 7. Juni 2018 begründete Rekurs. Darin beantragt der Rekurrent, es sei
der Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2018 aufzuheben und die Stelle
„Leiter/in [...]“, Stellenbeschreibung Nr. [...] (oder [...]), rückwirkend per
- Februar 2015 in die Lohnklasse 18 (Richtposition 6070.18) zu
überführen. Ferner seien die rückwirkend geltend gemachten Lohnzahlungen ab
- Februar 2015 zu verzinsen. Eventualiter sei in Aufhebung des
Regierungsratsbeschlusses vom 6. März 2018 das Verfahren an die Vorinstanz
zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Der ZPD nahm mit Rekursantwort vom
- September 2018 Stellung. Der Rekurrent replizierte am 19. November
- Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff.
4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege
(ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht
angefochten werden (vgl.
https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html;
besucht am 1. März 2019). Dies entspricht der Regelung von § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS
sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich
festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG.
Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100),
dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen
gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8
Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu
berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen
Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der
Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen
Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue
Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3
S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem
erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich
eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1
E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das
Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung
delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss
§ 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche
Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das
Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen
Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.3 Der
Rekurrent ist Inhaber der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der Gutheissung
des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere
Lohnklasse zu überführen. Damit ist der Rekurrent vom Regierungsratsbeschluss
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.
Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.4 Der
Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand
bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde
Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.29 vom
16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018
E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435,
444; Wullschleger/ Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE
VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Streitgegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten
entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE
VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.1).
Gegenstand der
Verfügung des Zentralen Personaldienstes vom 1. Februar 2016 und des
angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom 6. März 2018 ist ausschliesslich
die Überführung der Stelle „Leiter/in [...]“ in die Lohnklasse 17 der
Funktionskette 6060 (Richtposition 6060.17). Folglich ist auf das
Rechtsbegehren, die vom Rekurrenten rückwirkend geltend gemachten Lohnzahlungen
seien ab dem 1. Februar 2015 zu verzinsen, nicht einzutreten. Einzutreten
ist demgegenüber auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs gegen den Regierungsratsbeschluss
vom 6. März 2018, soweit er sich gegen die Überführung der Stelle „Leiter/in
[...]“ in die Lohnklasse 17 der Funktionskette 6060 (Richtposition
6060.17) richtet.
2.1 Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt nur – aber immerhin –
dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE
141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz
der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im
öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105
E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird
diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von
Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig
zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen
können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des
Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus
der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen,
die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE
141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1
S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E.
2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der
Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen
bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen
lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass
Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf
objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten,
Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,
Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl.
BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
2.2 Gemäss
§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der
Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter
Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund
abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die
Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk,
Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung,
Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit,
Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen;
7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche
zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche
Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten
abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine
Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Für
jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer
Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird
(vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen, https://intranet.bs.ch/
arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html, S. 3,
besucht am 1. März 2019). Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine
Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der
Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),
Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),
Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen
sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen (vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, 10. August 2015, https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempfle-ge.html.,
S. 4, besucht am 1. März 2019).
2.3 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der
bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder
durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt
werden (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23.
März 2018 E. 3.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs
betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt
werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).
3.1 Hinsichtlich
des Sachverhalts ist vorliegend unter den Parteien unbestritten, dass sich die
Stellenbeschreibungen Nr. [...] (Leiter/in [...]; act. 7/1) und Nr. […]
(Leiter/in [...]; act. 9/2) abgesehen von deren Endziffer nicht
unterscheiden (vgl. Rekursbegründung, Rz. 7; Rekursantwort, Rz. 10).
Auf die unterschiedliche Nummerierung ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.2 Der
Rekurrent macht geltend, die [...] umfasse die folgenden fünf Fachbereiche:
Drucksachenzentrale und Lehrmittelverlag, Einkauf, Finanzen, Logistik/Spedition
und Submission (Rekursbegründung, Rz. 10). Entgegen der Behauptung des
Rekurrenten handelt es sich bei diesen Bereichen nicht um Fach-, sondern um
Sachbereiche. Die einzelnen Aufgabengebiete erfüllen die Anforderungen an einen
Fachbereich (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15)
klarerweise nicht. Dementsprechend werden in der Stellenbeschreibung die
Bereiche Beschaffung, Vertrieb, Drucksachen und Finanzen als Sachbereiche
bezeichnet (Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4). Zudem ist zu
berücksichtigen, dass gewisse Beschaffungsaufgaben (Auswertung sämtlicher
submissionsrelevanter Daten des [...]departements, Vorbereitung der
Submissionen mit den Bedarfsträgern, Erarbeitung der Bewertungsgrundlagen und
Übergabe zur Publikation an die Fachstelle Submissionen des [...]departements;
vgl. Einsprache des Rekurrenten vom 11. Februar 2016, S. 2) der
Stelle erst Anfang 2016 übertragen worden sind und deshalb bei der Bewertung
der Stelle per 1. Februar 2015 nicht berücksichtigt werden können (vgl. Regierungsratsbeschluss,
E. 2.2).
3.3 Zum
Organigramm ist mit dem Regierungsrat und entgegen der Annahme des Rekurrenten
(vgl. Rekursbegründung, Rz. 11 und Rz. 13; Rekursantwort, Rz. 20)
festzuhalten, dass die Leitung der [...] im für die Stellenzuordnung per
-
Februar 2015 massgebenden Zeitpunkt nicht auf der gleichen Ebene
angesiedelt gewesen ist wie die Leitung der St. Jakobshalle. So war die Leitung
der St. Jakobshalle im damaligen Zeitpunkt direkt dem Vorsteher des [...]departements
([...]) unterstellt (vgl. Organigramm vom 1. Januar 2014;
Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 3), während die Leitung [...]
der Leitung [...] unterstand (vgl. Organigramm vom 1. Januar 2014;
Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 3). Dass die Leitung der
St. Jakobshalle gemäss dem Organigramm vom März 2017 neu ebenfalls der
Leitung der [...] untersteht, ist für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich.
Nachfolgend ist
die Einreihung der Stelle einschliesslich der Wahl der Funktionskette zunächst anhand
der Stellenbeschreibung „Leiter/in [...]“, der in den Modellumschreibungen
beschriebenen Anforderungen und der Einbettung der Stelle in die Organisation zu
prüfen.
4.1
4.1.1 Der
Rekurrent macht zunächst geltend, die Stelle „Leiter/in [...]“ sei der
Funktionskette 6070 Fachbereichsleitung, anstatt der Funktionskette 6060
Sachbereichsleitung zuzuordnen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 13). Die
Funktionskette 6060 Sachbereichsleitung und die Funktionskette 6070
Fachbereichsleitung finden sich beide in der Funktionskategorie „Allgemeine
Verwaltungsfunktionen“. Praxis- und Umsetzungskenntnisse als Unterkompetenzen
der Fachkompetenz können unter anderem vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs,
innerhalb mehrerer Sachbereiche oder innerhalb eines Fachbereichs erforderlich
sein (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 15).
Charakteristika eines Sachbereichs sind dabei ein eher überschaubares
Aufgabengebiet, die Bearbeitung eines begrenzten, einfacheren Bereichs,
Kenntnisse einer Dienstleistung und Kenntnisse der Schnittstellen innerhalb der
Dienstleistung. Ein Fachbereich dagegen charakterisiert sich durch ein eher vernetztes
Aufgabengebiet, die Bearbeitung einzelner, umfassender Bereiche, Kenntnisse
mehrerer Dienstleistungen sowie Kenntnisse der notwendigen Schnittstellen und
Zusammenhänge (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15; VGE
VD.2017.52 vom 23. Juli 2018 E. 4.3.3). Aus dem Umstand, dass Kenntnisse
innerhalb mehrerer Sachbereiche und Kenntnisse innerhalb eines Fachbereichs
unterschieden werden, ist zu schliessen, dass mehrere Sachbereiche noch nicht
notwendigerweise einen ganzen Fachbereich bilden. Gemäss der
Stellenbeschreibung umfasst der generelle Auftrag der Stelle „Leiter/in [...]“ unter
anderem die strategische Steuerung des kantonalen Beschaffungswesens nach
ökonomischen und ökologischen Grundsätzen und Vorgaben (vgl.
Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4). Gemäss den unbestrittenen
Feststellungen des Regierungsrats beschränkt sich dieser Auftrag jedoch auf
Büro-, Schul- und Reinigungsmaterial sowie Lehrmittel, Drucksachen und
Kopiersysteme (vgl. Rekursantwort, Rz. 17; Replik, Rz. 16; Stellenbeschreibung
Nr. [...], Ziff. 5). Die Stelle ist zwar für mehrere Bereiche
verantwortlich. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht, gehören aber alle
Aufgaben der Stelle zur übergeordneten Thematik der Bereitstellung des
benötigten Materials nach ökonomischen und ökologischen Kriterien (vgl.
Rekursantwort, Rz. 14). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung,
Rz. 13) ist das Aufgabengebiet der Stelle nicht vernetzt, sondern eher
überschaubar, weil auf die erwähnte übergeordnete Thematik beschränkt. Der
Umstand, dass von der Stelle ein strategisches Vorgehen verlangt wird, spricht –
auch entgegen der Auffassung der Überführungskommission (vgl. Bericht der
Überführungskommission vom 2. November 2017, Ziff. 3.1) – nicht dafür,
dass ein ganzer Fachbereich geführt wird (vgl. Rekursantwort, Rz. 14). Aus
den vorstehenden Gründen führt die Stelle „Leiter/in [...]“ keinen Fachbereich,
sondern mehrere Sachbereiche (vgl. auch Rekursantwort, Rz. 14). Bereits
aus diesem Grund ist die Zuordnung zur Funktionskette 6060 Sachbereichsleitung
korrekt.
4.1.2 Überdies
macht der Regierungsrat zu Recht geltend, die Bezeichnung der Funktionsketten
als Sachbereichsleitung und Fachbereichsleitung könne bei der Stellenzuordnung
zwar als Orientierungshilfe dienen, ausschlaggebend für die Einreihung der
Stelle und damit auch für die Wahl der Funktionskette seien aber der Vergleich
der Anforderungen gemäss der Stellenbeschreibung und den Modellumschreibungen,
die Einbettung der Stelle in die Organisation und der Quervergleich zu
ähnlichen Stellen (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3; Rekursantwort, Rz. 7
und 13). In den Erläuterungen zur Stellenzuordnung wird zwar erwähnt, dass
zuerst die Funktionskette und dann das Anforderungsniveau innerhalb der
Funktionskette zu bestimmen seien (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O.,
S. 19). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Funktionskette könne
ausschliesslich aufgrund ihrer Bezeichnung unabhängig von den Anforderungen der
darin zusammengefassten Modellumschreibung bestimmt werden. Die Einreihung der
Stellen erfolgt durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen unter
Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund
abteilungsübergreifender Quervergleiche (vgl. § 5 Lohngesetz). Massgebend
für die Stellenzuordnung sind die in den Modellumschreibungen beschriebenen Anforderungen
bezüglich der vier oder fünf relevanten Kompetenzen (Selbstkompetenz,
Sozialkompetenz, Führungskompetenz, Fachkompetenz sowie gegebenenfalls
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen; vgl. Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 4 f.; Erläuterungen zum Einreihungsplan und den
Modellumschreibungen, a.a.O., S. 3; vgl. E. 2.2 hiervor). Wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt, erfüllt die Stelle „Leiter/in [...]“ die
Anforderungen der tiefsten Richtposition der Funktionskette 6070 (Richtposition
6070.17) betreffend vier von acht Unterkompetenzen nicht oder nur teilweise.
Damit wäre eine Zuordnung zu dieser Funktionskette selbst dann ausgeschlossen,
wenn angenommen würde, der Stelleninhaber leite einen ganzen Fachbereich.
4.1.3 Die
Rüge des Rekurrenten, der Regierungsrat habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, weil er sich mit dem Vorbringen, die Stelle sei der
Funktionskette 6070 zuzuordnen, nicht auseinandergesetzt habe (vgl.
Rekursbegründung, Rz. 23), ist unbegründet. Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss
wird in E. 2.3 unter dem Titel „Monierung der zugewiesenen Funktionskette“
der wesentliche Grund, weshalb der Regierungsrat eine Einreihung in die
Funktionskette 6070 ablehnt, genannt.
4.2 Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Selbständigkeit werden über den der
Stelle zugeteilten Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben
(vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6). Die Stelle „Leiter/in [...]“
setzt gemäss dem angefochtenen Beschluss die Wahrnehmung von teilweise
konzeptionellen Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit grösserem
Entscheidungsfreiraum voraus (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Der
zugeteilte Handlungsfreiraum ergibt sich über die zur Verfügung stehenden
Ressourcen (personell, monetär, zeitlich) bzw. über die Restriktionen bei der
Aufgabenbearbeitung (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6).
Die Stelle „Leiter/in [...]“ umfasst Beschaffungs-, Vertriebs-, Fach- und
Führungs- sowie Spezialaufgaben. Der jährliche Umsatz beträgt rund CHF [...]
(vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 5). Insbesondere bei der
Beschaffung und beim Vertrieb bestehen jedoch diverse rechtliche, ökonomische
und ökologische Vorgaben. Die Auswahl der Produkte ist gemäss den
unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats gegeben und kann auf Wunsch
der Kunden erweitert werden (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Entsprechend
ist mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass die Stelle einen mittleren
Handlungsfreiraum bietet. Die nicht weiter begründete Behauptung des
Rekurrenten, die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben liessen auf
einen grossen Handlungsspielraum schliessen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 14),
ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen. Zusammenfassend
übertreffen die Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit teilweise
diejenigen der Modellumschreibungen 6060.17 und 6070.17. Die Anforderungen der
Modellumschreibung 6070.19 werden hingegen nur teilweise erfüllt.
4.3 Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Flexibilität werden über die
Aufgabenvielfalt, den Bekanntheitsgrad der Aufgaben und der Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen
beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 8). Gemäss
den Feststellungen des Regierungsrats erfordert die Stelle „Leiter/in [...]“
die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und
gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln (vgl. Regierungsratsbeschluss,
E. 2.4). Die Stelle umfasst zwar die Bearbeitung mehrerer Aufgaben mit
unterschiedlichen Inhalten. Diesem Umstand wird jedoch mit der Qualifikation „Aufgaben
mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten“ hinreichend Rechnung getragen.
Dabei handelt es sich bereits um mehr als eine mittlere Aufgabenvielfalt. Die
Anforderungen an die Unterkompetenz Flexibilität entsprechen damit denjenigen
der Modellumschreibung 6060.17 und übertreffen teilweise diejenigen der Modellumschreibung
6070.17. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.19 werden hingegen nur
teilweise erfüllt.
4.4 Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über
den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, die Brisanz der Botschaft
und die Heterogenität der Zielgruppe beschrieben (vgl. Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9). Die Stelle „Leiter/in [...]“ umfasst gemäss
dem angefochtenen Beschluss die Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit
teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit kleinerer
Heterogenität (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Anspruchsvolle
Übermittlungsinhalte entsprechen schwierigen Botschaften mit gewissem
Abstraktionsgrad der Inhalte und komplexe bis sehr komplexe
Übermittlungsinhalte entsprechen sehr schwierigen Botschaften mit hohem
Abstraktionsgrad der Inhalte. Anspruchsvolle Inhalte entsprechen zudem einem
klar überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der übermittelten Botschaft
(vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9 f.). Dass die von
der Stelle „Leiter/in [...]“ zu übermittelnden Botschaften nicht nur schwierig,
sondern teilweise sogar sehr schwierig sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen bezeichnet der Rekurrent den Übermittlungsinhalt in seiner
Einsprache ebenfalls als anspruchsvoll (vgl. Einsprache vom 11. Februar 2016,
S. 3). Damit ist mit dem Regierungsrat von anspruchsvollen Inhalten auszugehen.
Die Stelle „Leiter/in [...]“ kommuniziert gemäss der Stellenbeschreibung mit
dem Departementsvorsteher des [...], dem Leiter der [...], internen und externen
Vertragspartnern sowie den Mitarbeitenden der [...] (vgl. Stellenbeschreibung
Nr. [...], Ziff. 8). Gemäss dem Regierungsrats bilden die internen
und externen Vertragspartner und damit die Lieferanten und die Abnehmer eine
erste Zielgruppe, der Departementsvorsteher des [...] und der Leiter der [...]
eine zweite Zielgruppe und die Mitarbeitenden der [...] eine dritte Zielgruppe (vgl.
Rekursantwort, Rz. 38). Diese Einschätzung ist zutreffend. Allerdings ist
festzuhalten, dass die Zielgruppe der Vertragspartner zwei Anspruchsgruppen mit
entgegengesetzten Interessen umfasst, weil die Lieferanten einen möglichst
hohen Gewinn erzielen und die Abnehmer möglichst günstige Konditionen erhalten
wollen. Gemäss den Erläuterungen zur Stellenzuordnung wird ein Empfängerkreis
mit mittlerer Heterogenität durch unterschiedliche Zielgruppen und einige
Anspruchsgruppen charakterisiert (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O.,
S. 9). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die Auffassung des Regierungsrates,
wonach drei Zielgruppen einem Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität
entsprechen (vgl. Rekursantwort, Rz. 38). Mit dem Rekurrenten ist vielmehr
von einem Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität auszugehen. Damit
entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit
denjenigen der Modellumschreibungen 6060.17 und 6070.17.
4.5 Die
für die Stelle erforderliche Kooperations- und Teamfähigkeit wird über den
Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Aufgaben, über die Teamgrösse sowie über die
Interessen und Standpunkte der Partner/-innen beschrieben (vgl. Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11). Gemäss dem angefochtenen
Regierungsratsbeschluss verlangt die Stelle „Leiter/in [...]“ die Bearbeitung
von Problemstellungen in einer mittelgrossen Gruppe mit Partnern mit
unterschiedlichen Interessen und Standpunkten (vgl. Regierungsratsbeschluss,
E. 2.4). In der Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, seine Stelle
erfülle die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.19, weil sie Kenntnisse
über mehrere Dienstleistungen sowie die Schnittstellen und Zusammenhänge
erfordere (vgl. Rekursbegründung, Rz. 17). Diese Anforderungen betreffen
die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11 und 15 f.) und sind deshalb nicht
geeignet, die Feststellungen des Regierungsrats betreffend die Unterkompetenz
Kooperations- und Teamfähigkeit in Frage zu stellen. In der Replik macht der
Rekurrent, ohne dies näher zu begründen, geltend, seine Stelle müsse
anspruchsvolle und teilweise komplexe Problemstellungen bearbeiten (vgl.
Replik, Rz. 28). Bei der Schwierigkeit der zu lösenden Aufgabe wird
zwischen Zusammenarbeit mit Absprachen und der Bearbeitung von
Problemstellungen unterschieden, wobei die Bearbeitung von Problemstellungen
einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweist als die Zusammenarbeit mit
Absprachen. Innerhalb der Bearbeitung von Problemstellungen werden
Problemstellungen und komplexe Problemstellungen unterschieden. Bereits die
Bearbeitung von Problemstellungen wird durch Anstösse für Modifikationen bei
bestehenden Methoden und Verfahren charakterisiert. Die Bearbeitung komplexer
Problemstellungen verlangt hingegen Anstösse für grundlegende Veränderungen von
Strategien, Konzepten, Methoden und Verfahren (vgl. Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11). Dass die Stelle „Leiter/in [...]“ solche
Anstösse liefern müsste, wird vom Rekurrenten zu Recht nicht behauptet. Er
erklärt vielmehr selbst, seine Arbeit umfasse Anstösse für Modifikationen bei
bestehenden Verfahren und Methoden (vgl. Replik, Rz. 29). Folglich ist die
Feststellung des Regierungsrats, die Stelle bearbeite nur Problemstellungen und
nicht anspruchsvollere oder gar anspruchsvolle und teilweise komplexe
Problemstellungen, nicht zu beanstanden. Damit entsprechen die Anforderungen an
die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung
6060.17 und erfüllen diejenigen der Modellumschreibung 6070.17 nur teilweise.
4.6 Unter
der Rubrik Führungskompetenz werden die erforderlichen Fähigkeiten eines/r
Linienvorgesetzten oder eines/r Projektleiters/Projektleiterin, Mitarbeitende
zu führen oder als Fachverantwortliche/r Mitarbeitende fachlich anzuleiten, beschrieben.
Die entsprechenden Anforderungen bei den Linienvorgesetzten werden über den Führungslevel,
bei der Projektführung über den Inhaltslevel sowie über die Führungsspanne und
die Funktionsvielfalt definiert. Fachführung erfolgt grundsätzlich auf operativer
Stufe. Daneben sind die Anzahl der Mitarbeitenden sowie die Vielfalt der
betroffenen Stellen von Bedeutung (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O.,
S. 12). Die Stelle „Leiter/in [...]“ umfasst gemäss den Feststellungen des
Regierungsrats die personelle und fachliche Führung einer kleineren bis
mittleren Anzahl von Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen
auf mittlerer Ebene (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Der Rekurrent
behauptet ohne weitere Begründung, die Stelle erfülle diesbezüglich die
Anforderungen der Modellumschreibung 6070.19 (vgl. Rekursbegründung, Rz. 18).
Dies würde jedoch voraussetzen, dass der/die Stelleninhaber/in nicht nur
Mitarbeitende mit teilweise unterschiedlichen Funktionen, sondern Mitarbeitende
mit mehrheitlich unterschiedlichen Funktionen führt. Gemäss den
übereinstimmenden Angaben des Regierungsrats und des Rekurrenten führt der/die
Leiter/in [...] insgesamt 15 Mitarbeitende und davon 5 direkt (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.4; Rekursbegründung, Rz. 9 f.). Dabei nehmen
mehrere Mitarbeitende die gleichen oder zumindest gleichartige Funktionen wahr
(dreimal Chauffeur/Lager und einmal Lager, einmal Einkauf Büromaterial und
einmal Einkauf Büromaschinen sowie zweimal Druckerei/Copycenter und einmal
Drucken/Verpacken; vgl. Organigramm zur Stellenbeschreibung Nr. [...]).
Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Regierungsrats, die Funktionen
der geführten Mitarbeitenden seien nur teilweise unterschiedlich, nicht zu
beanstanden. Damit erfüllen die Anforderungen an die Unterkompetenz Führung
teilweise diejenigen der Modellumschreibung 6060.17 und übertreffen diejenigen
der Modellumschreibung 6070.17. Die Anforderungen der Modellumschreibung
6070.19 werden hingegen nur teilweise erfüllt.
4.7 Unter
Führungsunterstützung wird die Fähigkeit verstanden, als Planer/in oder als
Fachberater/in bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und in
der Regel Gremien bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Die
entsprechenden Anforderungen werden über den Komplexitätsgrad der
Unterstützung, über die Breite der Einflussnahme und über die Vielfalt der
Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiums beschrieben (vgl. Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 13). Gemäss dem angefochtenen
Regierungsratsbeschluss leistet die Stelle „Leiter/in [...]“ einfachere
Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel mit Einfluss auf eine
Organisationseinheit mit einer kleineren Interessenvielfalt (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Der Rekurrent macht geltend, seine Stelle
berate nicht nur verschiedene Dienststellen bezüglich der Beschaffung von
Fotokopierern, Multifunktionsgeräten und Laserdruckern, sondern koordiniere
auch die Fachbereiche Drucksachenzentrale, Lehrmittelverlag, Einkauf, Finanzen,
Logistik/Spedition und Submission. Damit seien die Anforderungen der Modellumschreibungen
6070.17 und 6070.19 erfüllt (vgl. Rekursbegründung, Rz. 18). Diesbezüglich
ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zunächst richtigzustellen,
dass es sich bei den erwähnten Bereichen nicht um Fach-, sondern um
Sachbereiche handelt, dass die Drucksachenzentrale und der Lehrmittelverlag zu
einem Sachbereich zusammengefasst sind und dass gewisse Beschaffungsaufgaben
bei der vorliegenden Stellenzuordnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
E. 3.2 hiervor). Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen des
Rekurrenten nicht, dass die Stelle die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.17
oder gar diejenigen der Modellumschreibung 6017.19 erfüllen würde. Dazu wäre
eine schwierige Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss
auf eine Organisationseinheit mit einer kleineren bis mittleren
Interessenvielfalt oder gar eine komplexere Führungsunterstützung auf mittlerem
Führungslevel mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten mit mittlerer
Interessenvielfalt erforderlich. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die
Sachbereiche Drucksachenzentrale und Lehrmittelverlag, Einkauf, Finanzen und
Logistik/Spedition sind der Stelle direkt unterstellt (vgl. Organigramm zur
Stellenbeschreibung Nr. [...]). Deren Koordination ist deshalb bereits
Bestandteil der Führung und nicht unter Führungsunterstützung zu subsumieren.
Gemäss den Feststellungen des Regierungsrats berät der/die Leiter/in [...]
verschiedene Dienststellen bezüglich der Beschaffung von Fotokopierern,
Multifunktionsgeräten sowie Laserdruckern und führt Spezialbeschaffungen für
die kantonale Verwaltung durch (vgl. Regierungsratsbeschluss, E 2.4). Der
Rekurrent macht weiter geltend, seine Stelle sei auch für die Beschaffung von
Büro-, Schul- und Reinigungsmaterial sowie der Lehrmittel verantwortlich (vgl.
Replik, Rz. 30). Selbst unter der Annahme, die Beratung umfasse auch diese
Bereiche, besteht die Führungsunterstützung lediglich in einer monothematischen,
auf das Beschaffungsprozedere beschränkten Beratung von Dienststellen in
konkreten Beschaffungsfällen und tangiert die Organisation und die Prozesse der
beratenen Stelle im Übrigen nicht, wie der Regierungsrat zutreffend
festgestellt hat (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4; Rekursantwort, Rz. 51).
Die Qualifikation dieser Beratung als einfachere Führungsunterstützung auf
unterem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit einer
kleineren Interessenvielfalt ist deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere
kann aufgrund der sehr begrenzten Tragweite der Führungsunterstützung nicht
davon ausgegangen werden, diese habe einen relevanten Einfluss auf alle
beratenen Organisationseinheiten. Somit entsprechen die Anforderungen an die
Unterkompetenz Führungsunterstützung der Modellumschreibung 6060.17 und
erfüllen diejenigen der Modellumschreibung 6070.17 grösstenteils nicht.
4.8 Mit
der Unterkompetenz Wissen werden das für die Stelle notwendige Niveau in Bezug
auf Ausbildungen und Zusatzwissen sowie die Anforderungen an die
Wissensaktualisierung beschrieben. Eine Stelleninhaberin bzw. ein
Stelleninhaber kann dabei auch auf einem anderen als dem konkret beschriebenen
Weg das entsprechende Niveau erreichen (z.B. durch einen anderen Bildungsweg
und/oder einschlägige Berufs- und/oder Lebenserfahrung). Umgekehrt erfolgt
jedoch nicht eine höhere Zuordnung, falls das geforderte Niveau übertroffen
wird. Dies setzt die Übernahme einer Stelle mit höheren Anforderungen voraus
(vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14). Gemäss der
Stellenbeschreibung setzt die Stelle „Leiter/in [...]“ eine Ausbildung auf dem
Niveau Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft voraus. Gemäss den
Feststellungen des Regierungsrats ist zudem eine adäquate Führungsausbildung erforderlich.
Diese bewege sich auf dem Niveau eines CAS (vgl. Regierungsratsbeschluss, E.
2.4; Rekursantwort, Rz 62). Der Rekurrent nimmt an, diese Ausbildung werde
nur deshalb genannt, weil sie seiner persönlichen entspreche. Eigentlich sei
ein höheres Ausbildungsniveau erforderlich (vgl. Rekursbegründung, Rz. 21).
Diese Vermutung ist unbegründet. In der Rubrik „Ausbildung, Zusatzwissen“
werden das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten beschrieben,
welche zur Ausübung der Stelle systematisch erworben werden müssen (vgl. Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14). Dass die Stelle systematisch erworbenes
Wissen oder systematisch erworbene Fähigkeiten erfordern würde, die über
diejenigen des Inhabers eines Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft und
einer Führungsausbildung auf Niveau CAS hinausgehen, legt der Rekurrent nicht
dar. Zudem kann ein Stelleninhaber individuell auch auf einem anderen als dem
in der Stellenbeschreibung konkret beschriebenen Weg das entsprechende Niveau
erreicht haben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14).
Folglich hätte in der Stellenbeschreibung auch eine höhere Ausbildung als
diejenige des aktuellen Stelleninhabers erwähnt werden können, wenn eine solche
tatsächlich erforderlich wäre. Aus dem Umstand, dass die Stelle zusätzlich zum
in der Stellenbeschreibung geforderten Fachhochschule Bachelor in
Betriebswirtschaft eine adäquate Führungsausbildung voraussetzt, kann entgegen
der Auffassung des Rekurrenten nicht geschlossen werden, die Anforderungen der Modellumschreibung 6060.15
würden übertroffen (vgl. Replik, Rz. 36), weil eine solche Ausbildung auch
gemäss dieser Modellumschreibung erforderlich ist (vgl. Modellumschreibung 6060.15).
Die gemäss der Stellenbeschreibung funktionsnotwendige praktische Erfahrung von
7 Jahren (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 11.4) ist für die
Beurteilung der Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen nicht relevant. In
dieser Rubrik werden nur das Wissen und die Fähigkeiten, die systematisch
erworben werden müssen, sowie die erforderliche Weiterbildung beschrieben (vgl.
Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14). Damit entsprechen die
Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen denjenigen Modellumschreibung 6060.15
und erfüllen diejenigen der Modellumschreibungen 6060.17 und 6070.17 nicht.
4.9 Mit
der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten wird das für die Stelle notwendige
Niveau in Bezug auf Praxiskenntnisse, Kenntnisse über Prozesse und Abläufe
sowie Fertigkeiten beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 15). Gemäss dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss erfordert
die Stelle „Leiter/in [...]“ erhebliche bis hohe Praxis- und
Umsetzungskenntnisse (teilweise Expertenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer
Sachbereiche (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Spezifisches
Expertenwissen sei jedoch nur bezüglich der Einkaufsprozesse, insbesondere in
Bezug auf rechtliche und finanzielle Belange erforderlich (vgl.
Regierungsratsbeschluss E. 2). Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, die
Anforderungen der Stelle entsprächen denjenigen der Modellumschreibung 6070.19
(vgl. Rekursbegründung, Rz. 19). Diese setzt hohe Praxis- und
Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) vorwiegend innerhalb eines Fachbereichs
voraus. Zudem erfordere die Stelle zusätzlich fundiertes Expertenwissen in
Bezug auf Ökologie und Ökonomie (vgl. Rekursbegründung, Rz. 19). Die
Ausführungen des Rekurrenten sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit
der regierungsrätlichen Feststellungen zu wecken. Betreffend die Praxis- und
Umsetzungskenntnisse werden grundlegende bis sehr hohe Kenntnisse
unterschieden. Erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse entsprechen dabei Spezialistenniveau
und erhebliche bis hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse entsprechen teilweise
Expertenniveau (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15). Gemäss
der Stellenbeschreibung umfasst der generelle Auftrag zwar die strategische
Steuerung des kantonalen Beschaffungswesens nach ökonomischen und ökologischen
Grundsätzen und Vorgaben (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4).
Weshalb dafür mehr als erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse bzw.
Spezialistenniveau erforderlich sein sollten, ist aber nicht ersichtlich. Wie
vorstehend bereits eingehend dargelegt worden ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor),
umfasst die Stelle „Leiter/in [...]“ nicht die Leitung eines ganzen
Fachbereichs, sondern bloss die Leitung mehrerer Sachbereiche. Aus den gleichen
Gründen sind auch Praxis- und Umsetzungskenntnisse nur innerhalb mehrerer
Sachbereiche erforderlich. Der Regierungsrat stellt fest, die Stelle erfordere
erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines
Departements/Betriebs. Um den Kunden die richtigen Produkte vermitteln zu
können, bedürfe es primär einer guten Kommunikation, was bei der Unterkompetenz
Kommunikationsfähigkeit berücksichtigt worden sei. Kenntnisse der Prozesse und
Abläufe innerhalb der Departemente und Betriebe, die Leistungen von der [...]
beziehen, seien von untergeordneter Bedeutung (vgl. Regierungsratsbeschluss,
E. 2.4; Rekursantwort, Rz. 57). Auch die Richtigkeit dieser
Feststellungen wird durch die Ausführungen des Rekurrenten nicht in Frage
gestellt. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Kenntnisse
und Fertigkeiten teilweise denjenigen der Modellumschreibung 6060.15 und
teilweise derjenigen der Modellumschreibungen 6060.17 und 6070.17.
4.10 Zusammenfassend
entsprechen die Anforderungen an die Stelle „Leiter/in [...]“ in Bezug auf vier
Unterkompetenzen (Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und
Teamfähigkeit, Führungsunterstützung) denjenigen der Modellumschreibung
6060.17. Betreffend drei Unterkompetenzen (Führung, Wissen, Kenntnisse und
Fertigkeiten) werden die Anforderungen dieser Modellumschreibung nicht oder nur
teilweise erfüllt und betreffend die Unterkompetenz Selbständigkeit werden sie
teilweise übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.17
werden in Bezug auf vier Unterkompetenzen (Kooperations- und Teamfähigkeit,
Führungsunterstützung, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten) nicht oder nur
teilweise erfüllt. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.19 werden
bezüglich keiner einzigen Unterkompetenz vollständig erfüllt. Vor diesem
Hintergrund ist die Zuordnung zur Richtposition 6060.17 nicht zu beanstanden
Der Rekurrent rügt
den angefochtenen Überführungsbeschluss auch hinsichtlich der vorgenommenen
Quervergleiche.
5.1 Der
Rekurrent macht geltend, die Stelle „Leiter/in Beschaffung des Justiz- und
Sicherheitsdepartements (JSD)“ sei kein geeignetes Vergleichsobjekt, weil sie
gemäss der Überführungskommission zu tief eingereiht worden sei und weil die
Stellen „Leiter/in [...]“ und „Leiter/in Beschaffung JSD“ im Organigramm nicht
auf der gleichen Funktionsstufe stünden (vgl. Rekursbegründung, Rz. 24). Diese
Einwände sind unbegründet. Die Stelle „Leiter/in Beschaffung JSD“ wurde auf
Antrag des Leiters Services des JSD im Konsens zwischen dem Departement und dem
Vergütungsmanagement rechtskräftig in die Richtposition 6060.17 überführt (vgl.
Rekursantwort, Rz. 70). Weder der Rekurrent noch die Überführungskommission
legen nachvollziehbar dar, weshalb diese Einreihung zu tief sein sollte. Zudem
werden sowohl die Stelle „Leiter/in [...]“ als auch die Stelle „Leiter/in
Beschaffung JSD“ von einer direkt der Departementsleitung unterstellten Stelle
geführt, diese von der Leitung [...] und jene von der Leitung [...]. Damit sind
die Stellen auch unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur vergleichbar
(vgl. Rekursantwort, Rz. 70). Der Stelle „Leiter/in [...]“ sind mehr
Mitarbeitende unterstellt als der Stelle „Leiter/in Beschaffung JSD“ (direkt
fünf und total 15 gegenüber direkt und total zwei) und die Anforderungen an die
Ausbildung sind bei der Stelle „Leiter/in […]“ leicht höher als bei der Stelle „Leiter/in
Beschaffung JSD“ (Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft und adäquate
Führungsausbildung gegenüber drei Jahre handwerkliche Berufslehre mit
Zusatzausbildung Technischer Kaufmann sowie Berufsprüfung eidgenössisch
diplomierter Einkäufer Höhere Fachprüfung). Hingegen ist die Vergleichsstelle
für ein deutlich grösseres Beschaffungsvolumen verantwortlich als die Stelle
des Rekurrenten (rund CHF [...] gegenüber rund CHF [...]) und ist das
Beschaffungsportfolio der Vergleichsstelle breiter (vgl. Stellenbeschreibung
Nr. [...], Ziff. 5 und 10; Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4 und 10; Rekursantwort,
Rz. 73 f.). Die Stelle „Leiter/in [...]“ ist für die Beschaffung von
Büro-, Schul- und Reinigungsmaterial sowie Lehrmitteln, Drucksachen und
Kopiersystemen verantwortlich. Gemäss den Angaben des Rekurrenten hält die […]
über 3'300 Artikel an Lager und bewirtschaftet über 700 Kopiersysteme (vgl. Rekursbegründung,
Rz. 10). Die Stelle „Leiter/in Beschaffung JSD“ ist sowohl für die
Beschaffung aller grösseren Sachgüter für das JSD als auch für die Beschaffung
sowie den Verkauf und die Entsorgung der Geschäftsfahrzeuge für den ganzen
Kanton verantwortlich. Dabei werden für das JSD mehr als 10'000 Artikel
beschafft wie Fahrzeuge, Einsatzmaterial, Bekleidung, Büromaterial und
Lebensmittel. Zudem ist die Vergleichsstelle anders als diejenige des
Rekurrenten bis zu einem Betrag von CHF [...] einzelzeichnungsberechtigt (vgl. Stellenbeschreibung
Nr. [...], Ziff. 4 f. und 7.1; Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff.
4 f.; Rekursantwort, Rz. 73 f.). Damit sind die beiden Stellen insgesamt
vergleichbar. Folglich bestätigt die Zuordnung der Stelle „Leiter/in Beschaffung
JSD“ auf die Richtposition 6060.17 die Einreihung der Stelle des Rekurrenten in
dieselbe Richtposition.
5.2 Entgegen
der Behauptung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 25) ist die Vergleichsstelle
„Teamleiter Beschaffung und Einkauf“ nicht nur für die Bestellung der Güter,
sondern für den gesamten Beschaffungsprozess verantwortlich (vgl.
Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4 f.). Der Stelle „Leiter/in [...]“
sind mehr Mitarbeitende unterstellt als der Vergleichsstelle (direkt fünf und
total 15 gegenüber direkt und total drei). Die Vergleichsstelle ist sowohl für
die Beschaffung von IT-Gütern (Hardware, Software und Dienstleistungen) für den
ganzen Kanton als auch für das Software-Lizenzmanagement verantwortlich (vgl.
Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4 f.). Dieses Portfolio wird vom
Regierungsrat zu Recht als komplexer qualifiziert als dasjenige der [...] (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.5; Rekursantwort, Rz. 88). Für die
Stelle „Leiter/in [...]“ werden ein Fachhochschule Bachelor in
Betriebswirtschaft und eine Führungsausbildung auf dem Niveau eines CAS
verlangt. Die Vergleichsstelle setzt einen Fachhochschule Bachelor in
Betriebswirtschaft oder Wirtschaftsinformatik, einen Zertifikatslehrgang (CAS)
IT-Beschaffung, Supplier-Management sowie Kurse und Seminare in Führung und
Lizenz-Management voraus (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...],
Ziff. 10). Damit sind, wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat
(vgl. Rekursantwort, Rz. 88), die Anforderungen an die Zusatzausbildung
bei der Vergleichsstelle entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Replik,
Rz. 45) nicht tiefer, sondern höher als bei der Stelle des Rekurrenten. Zwar
wird bei der Stelle des Rekurrenten eine längere praktische Erfahrung (sieben
Jahre) als bei der Vergleichsstelle (drei bis fünf Jahre) verlangt, diese erfordert
aber deutlich mehr Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen als die Stelle
des Rekurrenten (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 11; Stellenbeschreibung
Nr. [...], Ziff. 11). Insgesamt sind die beiden Stellen dennoch
vergleichbar. Die Zuordnung der Stelle „Leiter/in [...]“ auf die Richtposition
6060.17 wird denn auch durch die Einreihung der Stelle „Teamleiter Beschaffung
und Einkauf“ in dieselbe Richtposition bestätigt.
5.3 Der
Vergleichsstelle „Leiter/in Abteilung Raum und Anlagen und Schulraumplaner
Basel-Stadt“ sind direkt mehr als doppelt so viele Personen (13 gegenüber fünf)
und total gut 25 Mal mehr Personen unterstellt als der Stelle „Leiter/in [...]“
(vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 3). Sie ist unter anderem
verantwortlich für die bauliche Umsetzung des Projekts HARMOS (Anpassung bzw.
Um- und teilweise Neubau sämtlicher Schulhäuser im Kanton Basel-Stadt; vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.5). Diese Aufgabe ist deutlich
anspruchsvoller und komplexer als die Aufgaben der Stelle „Leiter/in [...]“.
Die Anforderungen der Vergleichsstelle an die Ausbildung sind ebenfalls deutlich
höher als diejenigen der Stelle des Rekurrenten (ETH Master oder FH/UNI Master
in Architektur oder Ingenieurwesen und UNI MAS Immobilienmanagement oder
Betriebswirtschaft; vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 10).
Die Vergleichsstelle ist verantwortlich für das Erstellen und Einhalten eines
Budgets von rund CHF [...] sowie das Sicherstellen der Vorbereitung und Bestellung
von baulichen Aufträgen an das Bau- und Verkehrsdepartement im Umfang von rund
CHF [...] (verteilt auf die nächsten 10 Jahre; vgl. Stellenbeschreibung
Nr. [...], Ziff. 6). Damit ist ihre finanzielle Verantwortung
deutlich grösser als diejenige der Stelle des Rekurrenten. Namentlich die
erwähnten Unterschiede rechtfertigen die Lohndifferenz von drei Lohnklassen.
5.4 Der
Vergleichsstelle „Geschäftsführer/-in St. Jakobshalle Basel“ sind mehr Personen
unterstellt als der Stelle „Leiter/in [...]“ (direkt sieben und total 23
gegenüber direkt fünf und total 15). Im Zeitpunkt der Überführung der Stellen
war die Vergleichsstelle direkt dem Departementsvorsteher des [...] unterstellt,
während die Stelle des Rekurrenten der Leitung [...] untersteht (vgl.
Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 3; E. 3.3 hiervor). Zudem
ist der Inhaber der Vergleichsstelle anders als bei der Stelle des Rekurrenten
Mitglied der Geschäftsleitung des [...] (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...],
Ziff. 5). Der Auftrag der Stelle „Geschäftsführer/-in St. Jakobshalle“ besteht
in der Geschäftsführung der St. Jakobshalle sowie in der Akquisition und
Vermittlung kommerzieller Veranstaltungen und der Betreuung von Veranstaltungen
in der St. Jakobshalle und auf anderen Sportstätten (vgl. Stellenbeschreibung
Nr. [...], Ziff. 4 f.). Dabei muss die Geschäftsführung im freien
Wettbewerb bestehen. Die Leitung der [...] betreibt zwar ebenfalls aktives
Marketing für deren Produkte und Dienstleistungen. Ein Teil der Abnehmer ist
aber gezwungen, einen Teil der Produkte und Dienstleistungen bei der [...] zu
beziehen. Damit ist die unternehmerische Verantwortung bei der Vergleichsstelle
höher (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 und E. 2.5; Rekursantwort, Rz.
83). Insbesondere die erwähnten Unterschiede rechtfertigen die Lohndifferenz
von einer Lohnklasse.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die im Rahmen des Projektes Systempflege
vorgenommene Überführung der Stelle „Leiter/in [...]“ in die Modellumschreibung
6060.17 in Lohnklasse 17 nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist daher abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.– (vgl. § 30 Abs. 1
VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810].
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.