Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.145
URTEIL
vom 13. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Juli 2018
betreffend Bewilligung für den
Vollzug der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2014 wurde A____ (Rekurrent)
wegen Verkehrsdelikten zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Aufgrund
Nichtbezahlens der Busse wurde mit Entscheid vom 12. Januar 2016 eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen angeordnet. Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2014 (SB.2011.19/42/51) wurde der
Rekurrent sodann wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt.
Mit
Vollzugsbefehl des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 4. Dezember
2015 wurde der Rekurrent zum Strafantritt per 29. Juni 2016 vorgeladen. Gleichzeitig
wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, bis 30 Tage vor Strafantritt ein
Gesuch um Strafverbüssung in der Form von Electronic Monitoring (EM) einzureichen,
was der Rekurrent am 23. Mai 2016 auch tat. Aufgrund einer neuen bundesgerichtlichen
Praxis zu den formellen Voraussetzungen betreffend die Strafverbüssung in der Form
des Electronic Monitoring (BGer 6B_1253/2015 vom 17. März 2016) wurde das
Gesuch mit Urteil VD.2016.235 des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. August
2017 indes rechtskräftig abgewiesen. Nachdem der Rekurrent im Verfahren
betreffend Electronic Monitoring subeventualiter ein Gesuch um Bewilligung des Vollzugs
der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft gestellt hatte, wurde dieses
mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. Dezember 2016 bewilligt. Hiergegen
erhob der Rekurrent am 6. Dezember 2016 Rekurs. Dieses Verfahren wurde bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Electronic Monitoring
sistiert. Da beim Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) nach Aufhebung der
Sisitierung keine Rekursbegründung eingereicht wurde, trat dieses mit Entscheid
vom 8. März 2018 nicht auf den Rekurs ein.
In der Folge
wurde der Rekurrent vom Vollzugszentrum Klosterfiechten (VZK) zu einem
Vorgespräch betreffend Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft
vorgeladen. Nachdem diverse Termine auf Wunsch des Rekurrenten verschoben
werden mussten, konnte am 5. April 2018 (endlich) ein Vorgespräch durchgeführt
werden. Bei diesem Termin hatte der Rekurrent alle erforderlichen Unterlagen
dabei und erfüllte die Voraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der
Halbgefangenschaft, weshalb das Amt für Strafvollzug dem Rekurrenten mit
Verfügung vom 11. April 2018 den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form
der Halbgefangenschaft bewilligte. Gleichzeitig forderte es den Rekurrenten zum
Strafantritt per 30. April 2018 auf. Gegen diese Verfügung erhob A____ wiederum
Rekurs an das JSD. Dieses hiess seinen Rekurs mit Entscheid vom 3. Juli 2018
teilweise gut (betreffend eine nicht erhaltene Aufforderung zur Bezahlung seiner
finanziellen Beteiligung an den Vollzugskosten), wies ihn indes im Übrigen kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. Juli 2018 und vom 3. August
2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit beantragt der
Rekurrent, den Entscheid des JSD vom 3. Juli 2018 sowie die Verfügung der
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 11. April 2018 aufzuheben (Ziff.1). Es
sei dem Rekurrenten die Strafverbüssung durch den Wohnsitzkanton in Form des
Electronic Monitoring zu gewähren, wobei das Datum des Strafantritts durch den
Wohnsitzkanton festzusetzen sei (Ziff. 2). Eventualiter sei dem Rekurrenten
eine Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft zu gewähren, wobei der
Ort der Verbüssung und das Datum des Strafantritts durch den Wohnsitzkanton
(nicht vor dem 3. Januar 2019) festzusetzen sei (Ziff. 3). Subeventualiter sei
das Datum des Strafantrittes in Form der Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum
Klosterfiechten auf den 3. Januar 2019 festzusetzen (Ziff. 4). Alles unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Ziff. 5).
Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 21. August 2018 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD hat mit Schreiben vom 31. Oktober
2018 zum Rekurs Stellung bezogen und beantragt, denselben kostenfällig
abzuweisen. Hierzu hat der Rekurrent am 3. Dezember 2018 repliziert. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 21.
August 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Zuständig ist ein Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017
E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom
25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2;
AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn
auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
2.1 Der
Rekurrent macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, dass er seit dem 1.
März 2018 nicht mehr im Kanton Basel-Stadt, sondern vielmehr im Kanton
Basel-Landschaft wohne. Der Kanton Basel-Stadt (als Urteilskanton) habe im
Sinne der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Abtretung der
Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug vom 26. Oktober 2018
(nachfolgend Richtlinie; abrufbar unter: https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse;
zuletzt besucht am 4. März 2019) den Kanton Basel-Landschaft (als
Wohnsitzkanton) deshalb um Rechtshilfe zu ersuchen (Rekursbegründung Ziff. 4
ff.).
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
sind die Kantone verpflichtet, die von ihren Strafgerichten auf Grund des
Schweizerischen Strafgesetzbuches ausgefällten Urteile zu vollziehen. Insofern
besteht für den Urteilskanton eine Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug.
2.2.2 Laut
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie entscheidet jeder Kanton grundsätzlich selbständig,
ob er einen anderen um einen rechtshilfeweisen Vollzug einer Sanktion ersuchen
will. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie leisten sich die Behörden
beim Vollzug von Halbgefangenschaft und EM-Frontdoor namentlich dann gegenseitig
Rechtshilfe, wenn die verurteilte Person ihren Wohnsitz bzw. ihren Arbeitsort nicht
im Urteilskanton hat. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie entscheidet
indes der Urteilskanton, ob er ein Rechtshilfegesuch – namentlich für den
Vollzug von Halbgefangenschaft oder EM-Frontdoor – stellt.
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, ein Rechtshilfegesuch käme im
vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn der Arbeitsort des Rekurrenten
derart weit vom VZK entfernt liege, dass der Arbeitsweg desselben zu lange wäre.
Da der Arbeitsort aber in Basel liege, komme ein Rechtshilfegesuch nicht in
Frage. Der Kanton Basel-Stadt könne demnach – wie gesetzlich grundsätzlich
vorgesehen – das Urteil selbst vollziehen. Es liege keine Verletzung des
Konkordats vor (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 3).
2.3.2 Vor
dem Hintergrund der in Erwägung 2.2 zitierten Bestimmungen der Richtlinie war
bzw. ist das Amt für Justizvollzug nicht verpflichtet, ein Rechtshilfegesuch an
den neuen Wohnsitzkanton des Rekurrenten zu stellen. Wenn die Vorinstanz die
Ablehnung der Rechtshilfe mit der fehlenden Distanz zwischen dem Arbeitsort des
Rekurrenten in Basel und dem Vollzugsort in derselben Stadt begründet, macht
sie im Sinne der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts weder von ihrem
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch noch verletzt sie damit öffentliches Recht
bzw. Bestimmungen der Richtlinie. Daran ändert nichts, dass der faktische
Arbeitsort des Rekurrenten in der ganzen Schweiz liegen mag (so
Berufungsbegründung Ziff. 10), zumal er abends jeweils an seinen Wohnort
in [...] zurückkehrt und der Vollzugsort in Basel damit distanzmässig nicht so
weit entfernt liegt, dass der Rekurrent seine Auswärtstermine nicht mehr wahrnehmen
könnte.
2.4 Insgesamt
bleibt zu konstatieren, dass seitens des Amts für Justizvollzug keine
Verpflichtung besteht, den Kanton Basel-Landschaft um Rechtshilfe zu ersuchen.
Damit liegt keine Verletzung von Bestimmungen des Konkordats vor. Die Anträge
Ziff. 1, 2 und 3 sind damit abzuweisen. In Bezug auf das Electronic Monitoring
ist darüber hinaus festzustellen, dass über diese Vollzugsform mit dem Urteil
des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2017 (VD.2016.235) bereits
rechtskräftig (abschlägig) entschieden worden ist. Eine Strafverbüssung in der
Form des Electronic Monitoring ist für den Rekurrenten auch vor diesem
Hintergrund (in Basel) nicht möglich. Im Übrigen kann es nicht angehen, bundesgerichtliche
Praxis durch bundesrechtswidrige Bestimmungen und Auslegungen auswärtiger
Kantone umgehen zu versuchen.
3.1 Der
Rekurrent beantragt subeventualiter (Antrag Ziff. 4), es sei das Datum des
Strafantrittes in Form der Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum Klosterfiechten
auf den 3. Januar 2019 festzusetzen.
3.2 Da
dieser Termin in der Zwischenzeit bereits verstrichen ist, erweist sich die
Behandlung des entsprechenden Rechtsbegehrens als obsolet. Das VZK wird nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ein neues Vollzugsdatum
festzusetzen haben. Für eine weitere Verzögerung des Verfahrens bzw. eine lange
Vorbereitungszeit des Rekurrenten im Sinne von § 5 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes
(SG 258.200) besteht angesichts des in der Sachverhaltsschilderung dargelegten
Verfahrensablaufs im Einklang mit den überzeugenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid indes keinerlei Anlass (vgl. vorinstanzlichen Entscheid Ziff. 5).
Insgesamt erweist
sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1
VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘200.– werden mit dem am 8. Oktober
2018 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Amt für Justizvollzug
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.