Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.9
ENTSCHEID
vom 11.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Januar 2019
betreffend Rechtsvorschlag
mangels neuen Vermögens
Sachverhalt
In der durch die
B____ (Beschwerdegegnerin) gegen A____ (Beschwerdeführer) eingeleiteten Betreibung
Nr. [...] hat der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag mit der Begründung, er
sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, sowie ordentlichen Rechtsvorschlag
erhoben. Mit Entscheid vom 9. Januar 2019 hat das Zivilgericht Basel-Stadt den
Rechtsvorschlag nicht bewilligt (Ziff. 1), festgehalten, dass der ordentliche
Rechtsvorschlag bestehen bleibe (Ziff. 2), und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten
auferlegt (Ziff. 3).
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 eine als „Einsprache“
bezeichnete Eingabe eingereicht, welche vom Zivilgericht an das Appellationsgericht
weitergeleitet worden ist. Das Appellationsgericht hat die Eingabe als
Beschwerde entgegengenommen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort oder
einer Stellungnahme bei der Vorinstanz ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Bezug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a
Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SG 281.1) ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1
SchKG; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131; BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013
E. 1; Bauer, in: Basler
Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2017, Art. 265a SchKG ad N 31). Der
Kostenentscheid ist hingegen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGE 138 III 130 E. 2.2
S. 131; Bauer, a.a.O., Art. 265a
SchKG ad N 31). Hiergegen steht als Rechtsmittel alleine die Beschwerde
zur Verfügung (Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b
Ziff. 1 ZPO; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131).
Die Beschwerde wurde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. d ZPO; vgl. Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
2017, Art. 110 ZPO N 1) und damit rechtzeitig eingereicht.
1.2 Gemäss
Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetz
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
Soweit sich die
Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids richtet, ist darauf
nicht einzutreten. Die Anfechtung von Ziff. 1 ist gemäss Art. 265a Abs. 1
SchKG ausgeschlossen (vgl. E. 1.1). Hinsichtlich Ziff. 2 fehlt dem
Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse, weil er dadurch nicht beschwert
ist.
Soweit sich die
Beschwerde gegen Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids richtet, ist sie
abzuweisen. Da der Rechtsvorschlag nicht bewilligt wurde, unterlag der Beschwerdeführer.
Folglich auferlegte ihm das Zivilgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Recht
die Prozesskosten. Auch die Höhe der Gerichtskosten ist nicht zu beanstanden
(vgl. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Ob der Rechtsvorschlag zu Recht nicht
bewilligt worden ist, kann im Rahmen der Überprüfung des Kostenentscheids nicht
geprüft werden. Im Übrigen ist der Entscheid des Zivilgerichts auch in der Sache
nicht zu beanstanden. Mit der Vorladung vom 13. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass er vor der Verhandlung oder spätestens zum
Verhandlungstermin sachdienliche Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse
einzureichen und den Nachweis zu erbringen habe, wann und wo er in Konkurs
geraten sei, widrigenfalls der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden könne.
Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 2. Januar
2019 mit überzeugender Begründung abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte
keine Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein und erschien
nicht zur Verhandlung. Unter diesen Umständen ist es in keiner Art und Weise zu
beanstanden, dass das Zivilgericht den Rechtsvorschlag nicht bewilligt hat.
Aus den
Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Folglich trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 300.– festgelegt
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG).
Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 9. Januar 2019 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.