Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.13
ENTSCHEID
vom 11.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Februar 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 4. April 2019
Sachverhalt
Am 13. November
2018 wurde A____ in Basel verhaftet, nachdem er bei einem Ladendiebstahl
erwischt worden war. Da die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen der Begehung
einer Vielzahl weiterer Delikte ermittelt, stellte sie den Antrag auf Anordnung
von Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete diese mit Verfügung
vom 16. November 2018 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an. Mit Verfügung
vom 8. Februar 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 4. April 2019.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende, rechtzeitig durch A____ persönlich erhobene
Beschwerde, mit der er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019 auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Diese Stellungnahme
ist [...], der den Beschwerdeführer im Strafverfahren amtlich vertritt,
zugestellt worden mit der Möglichkeit, eine Replik einzureichen. Eine solche
ist innert Frist nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer selbst hat ein
weiteres Schreiben eingereicht, mit dem er erneut seine unverzügliche Haftentlassung
verlangt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO
innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form-
und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der
Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Dieser
wird somit durch ihn nicht bestritten. Dies zu Recht nicht: Wie die Vorinstanz
ausgeführt hat, werden dem Beschwerdeführer gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher
Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung in inzwischen insgesamt 25
Fällen angelastet. Der Beschwerdeführer hat diese Taten teilweise zugegeben.
Daneben liegen weitere Indizien und Beweise vor wie DNA-Spuren, Zeugenaussagen
und Aufnahmen von Videoüberwachungsgeräten. Dass dringender Tatverdacht gegeben
ist, kann nicht zweifelhaft sein.
4.1 Das
Bundesgericht hat ausgeführt, die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr
solle den Angeschuldigten daran hindern, weitere Straftaten zu begehen, diene
somit in erster Linie der Spezialprävention. Sie stelle einen schwerwiegenden
Eingriff in die persönliche Freiheit dar, weshalb bei der Annahme, der
Angeschuldigte könne weitere Straftaten begehen, Zurückhaltung geboten sei.
Eine solche Anordnung sei verhältnismässig, wenn einerseits die
Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte
schwerer Natur seien. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer
Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt
werden, würden dagegen nicht ausreichen, um eine Präventivhaft zu begründen.
Schliesslich gelte auch bei der Präventivhaft, wie bei den übrigen Haftarten,
dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden dürfe. Wo
sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige
Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen
etc.) ersetzt werden könne, müsse von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen
und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGer
1B_17/2016 vom 8. Februar 2016 mit weiteren mit Hinweisen).
4.2 Der
Beschwerdeführer verneint das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr und macht
diesbezüglich geltend, er wolle die Schweiz freiwillig verlassen und sich mit
seiner Frau und den Kindern eine neue Zukunft aufbauen. Er bitte um die Chance
zu beweisen, dass er sich verändert habe. Er brauche und möchte keine Therapie
haben. Er habe sich entschieden, ohne Delikte [zu leben] und ein guter Familienvater
für seine Kinder zu sein. Diese Ausführungen vermögen es nicht, an der Fortsetzungsgefahr,
wie sie durch die Vorinstanz bejaht worden ist, etwas zu ändern. Im Gegenteil
wird die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung den
Drogenkonsum umgehend wieder aufnehmen würde und damit notgedrungen erneut
Vermögensdelikte begehen würde, durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach
er keine Therapie benötige, noch weiter gestützt. Ganz offensichtlich vermag es
der Beschwerdeführer nicht, seine seit Jahren bestehende Drogenabhängigkeit und
die damit einhergehende Problematik wie beispielsweise die
Beschaffungskriminalität richtig einzuschätzen. Der Strafregisterauszug des
Beschwerdeführers zeigt eindrücklich, dass es ihm seit Jahren nicht gelungen
ist, deliktsfrei zu leben. Zu erwarten ist ferner nicht nur die Begehung einfacher
Ladendiebstähle. Vielmehr werden dem Beschwerdeführer auch mehrfache
Sachbeschädigungen und mehrfache Hausfriedensbrüche vorgeworfen. Hinsichtlich
der Diebstähle geht die Staatsanwaltschaft zurzeit von Gewerbsmässigkeit aus. Die
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel haben am 30. April 2012 ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Bereits damals wurde das Bestehen
von Rückfallgefahr klar bejaht. Daran wird sich auch nichts ändern, solange der
Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich wegen seiner Suchtproblematik in
Behandlung zu begeben. Selbst der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers im
Strafverfahren hat anlässlich der bevorstehenden Verlängerung der
Untersuchungshaft zugestehen müssen, dass sowohl eine Flucht- als auch
Wiederholungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (vgl. Schreiben
vom 7. Februar 2019). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz der Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr als gegeben zu erachten.
4.3 Ob
im vorliegenden Fall auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann bei
diesem Ergebnis offen bleiben.
Die Verlängerung
der Untersuchungshaft erweist sich schliesslich auch als verhältnismässig. Der
Beschwerdeführer ist seit dem 13. November 2018 inhaftiert. Im Falle einer Verurteilung
erwartet ihn eine länger dauernde Freiheitsstrafe, zumal noch eine Reststrafe
von 102 Tagen offen ist, deren Vollziehbarerklärung als wahrscheinlich
erscheint. Die bisher ausgestandene Haft rückt deshalb noch nicht in die Nähe der
zu erwartenden Strafe. Angesichts der sehr ausgeprägten Fortsetzungsgefahr sind
auch keine zweckmässig erscheinenden Ersatzmassnahmen ersichtlich.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird jedoch umständehalber auf die Erhebung einer
Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
[...] zur Kenntnisnahme
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.