Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.88
URTEIL
vom 21. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr.
Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Mai 2018
betreffend Übertretung der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 3. Mai 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der
Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF
100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Am 11. Mai 2018
(Eingang beim Strafgericht am 14. Mai 2018) meldete der Berufungskläger
Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts an und reichte mit Schreiben vom
9. August 2018 (Eingang beim Appellationsgericht am 10. August 2018) die
Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 6. September 2018 ordnete die Verfahrensleiterin
des Appellationsgerichts gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren an und gewährte dem Berufungskläger
Frist bis zum 1. November 2018 zur allfälligen Ergänzung der Berufungserklärung.
Nachdem dieser sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, lud die
Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 5. November 2018 die Staatsanwaltschaft
zur fakultativen Stellungnahme bis zum 3. Dezember 2018 ein. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche Urteile,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger
hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert.
Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts
in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur
geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung
des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO).
1.3 Die
Verfahrensleitung hat mit Verfügung vom 6. September 2018 die Behandlung der
Berufung im schriftlichen Verfahren angeordnet, da dem Berufungskläger
vorinstanzlich einzig eine Übertretung zur Last gelegt wurde (vgl.
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
2.1 Der
Berufungskläger macht zunächst geltend, die ausgesprochene Busse stütze sich
auf eine unzureichende gesetzliche Grundlage, weshalb das Urteil des
Strafgerichts den Grundsatz nulla poena sine lege verletze. Bereits die
Befragung durch die Grenzwache am 21. Mai 2017 sei ohne Präzisierung der
angeblich verletzten Gesetzesnorm vorgenommen worden. Auch die
Staatsanwaltschaft sowie das Strafgericht hätten sich lediglich auf die
Verordnungsbestimmungen berufen und die gesetzliche Grundlage erst im
begründeten Urteil genannt. Der im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Art. 15c
Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) stelle keine genügende
Delegationsnorm dar, aufgrund derer der Verordnungsgeber die Gültigkeitsdauer
ausländischer Führerausweise befristen könne (Berufungserklärung, Ziff. I.). Aber
selbst wenn von einer genügenden gesetzlichen Grundlage ausgegangen werden
müsste, so müsse diese aufgrund des internationalen Bezugs analog zu Art. 106
Abs. 8 SVG das Prinzip der Gegenseitigkeit beachten. Sie dürfe demnach im
vorliegenden Fall nur zur Anwendung kommen, wenn das [...] Recht eine entsprechende
Normierung vorsähe (Berufungserklärung, Ziff. IV.).
2.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Grenzwache und der Staatsanwaltschaft
nicht zu beanstanden ist. Weder die Anzeige noch der Strafbefehl bedürfen einer
eingehenden Begründung (vgl. Art. 353 StPO). Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. d
StPO genügt die Angabe der erfüllten Straftatbestände, was vorliegend mit dem
Hinweis auf die Art. 147 Ziff. 1 und 42 Abs. 3bis VZV und die
Straftatumschreibung „Übertretung der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr“ erfüllt ist (Strafakten
ES.2018.108, act. 16).
2.3
2.3.1 Gesetzesvertretende
Verordnungen, welche Rechte und Pflichten des Einzelnen begründen, bedürfen, im
Gegensatz zu reinen Vollziehungsverordnungen, einer entsprechenden
Delegationsnorm im formellen Gesetz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Rz. 96 ff.). Dem Berufungskläger ist
dahingehend beizupflichten, dass Art. 15c Abs. 2 SVG nicht die Delegationsnorm
für den zur Frage stehenden Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV darstellt.
Art. 15c Abs. 2 SVG ermächtigt den Bundesrat dazu, befristete
Führerausweise für Personen vorzusehen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz,
sondern im Ausland haben. Eine solche Befristung hat der Bundesrat mit Art. 24h
Abs. 1 VZV für Personen mit Wohnsitz im Ausland eingeführt, welche einen
Führerausweis nach Art. 42 Abs. 3bis lit. b VZV erwerben (Bickel, in: Basler Kommentar, 2014, Art.
15c SVG, N 6).
2.3.2 Bis
zur Teilrevision des SVG vom 14. Dezember 2001 galt der Grundsatz, dass jeder
Wohnsitzwechsel – ob international oder interkantonal – einen Umtausch des
Führerausweises notwendig machte. Im Rahmen der vorgenannten Teilrevision wurde
dem Bundesrat in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 SVG die Kompetenz erteilt, auf den
Umtausch des Führerausweises bei einem Wohnsitzwechsel zu verzichten. Von
dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem die Umtauschpflicht
bei interkantonalem Wohnsitzwechsel abgeschafft und durch eine Meldepflicht
nach Art. 26 Abs. 2 VZV ersetzt worden ist (Rütsche/Schneider, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 22 SVG,
N 34). In Bezug auf Personen mit ausländischem Führerausweis wurde gemäss Art.
42 Abs. 3bis lit. a VZV auf einen Austausch des Führerausweises
während den ersten zwölf Monaten seit Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz
verzichtet. Wohnen sie jedoch seit zwölf Monaten in der Schweiz und haben sie
sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland
aufgehalten, muss der ausländische Führerausweis gegen einen schweizerischen
Führerausweis ausgetauscht werden (Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich
2015, Art. 22 SVG, N 11). Entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers stellt Art. 42 Abs. 3bis lit. a
VZV keine Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen dar, sondern eine
Erleichterung, welche sich zudem auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage
zu stützen vermag.
2.3.3 Gemäss
Art. 106a Abs. 1 lit. a SVG ist der Bundesrat ermächtigt, mit ausländischen
Staaten Verträge über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr
abzuschliessen und im Rahmen eines solchen auf den Umtausch des Führerausweises
bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen zu verzichten. Auf den Umtausch kann
folglich lediglich dann verzichtet werden, wenn ein entsprechender
völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 106a Abs. 1 lit. a SVG bestehen
würde, was vorliegend nicht der Fall ist. Für eine analoge Anwendung von Art.
106 Abs. 8 SVG bleibt somit kein Raum.
2.4
2.4.1 Strafbestimmungen
sind grundsätzlich in formellen Gesetzen zu regeln. Dieser Grundsatz schliesst
allerdings nicht aus, dass Strafbestimmungen auch auf Verordnungsstufe
eingeführt werden können, sofern sich die fragliche Verordnung im Rahmen von
Verfassung und Gesetz hält (BGE 96 I 24 E. 4a S. 28 f.). Voraussetzung dafür
ist eine ausdrückliche Delegationsnorm in einem formellen Gesetz.
Ausnahmsweise, insbesondere wenn sich eine Verordnung auf ein altes Gesetz
abstützt, welches selbst keine Strafbestimmungen enthält, können Verordnungen
im Sinne von Vollzugsbestimmungen ohne entsprechende Delegationsnorm Übertretungstatbestände
und Bussen in bescheidener Höhe vorsehen (VPB 1982 Nr. 50, S. 268 ff., S. 271 ff.;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 1492).
2.4.2 Wie
die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil, S. 3),
findet sich in Art. 103 Abs. 1 SVG eine ausdrückliche Delegationsnorm, welche
den Bundesrat ermächtigt, Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zum SVG
unter Bussandrohung zu stellen. Dementsprechend wird gemäss Art. 147 Ziff. 1
VZV mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder
mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt,
obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben
müssen. Die zur Frage stehende Busse stützt sich somit auf eine ausreichende
gesetzliche Grundlage, weshalb der Grundsatz nulla poena sine lege nicht
verletzt wurde.
2.5 Vom
Berufungskläger zu Recht nicht gerügt wurde die Höhe der Busse. Diese
entspricht der Praxis und ist somit nicht zu beanstanden.
3.1 Der
Berufungskläger stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, er habe über Jahre
hinweg Personenwagen erworben, diese in der Schweiz versichert und Schweizer
Fahrzeugausweise ausgestellt bekommen. Den Behörden sei bekannt gewesen, dass
er lediglich über einen ausländischen Führerausweis verfüge. Wenn er nun
gebüsst werde, stelle dies eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes dar
(Berufungserklärung, Ziff. II.). Darüber hinaus verletze die
Verordnungsbestimmung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es sei kein
öffentliches Interesse erkennbar, eine bis anhin anerkannte Fahrfähigkeit
abzuerkennen (Berufungserklärung, Ziff. III.).
3.2 Der
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und § 10 der
baselstädtischen Kantonsverfassung (SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz
beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 620 ff.; BGE 134 I
23 E. 7.6.1 S. 40, 130 I 26 E. 8.1 S. 60; VGE VD.2017.11
vom 24. August 2017 E. 2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20. Januar 2017
E. 3.2.1).
3.3 Im
vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Privates
Handeln vermag keine Vertrauensgrundlage zu schaffen, weshalb der
Berufungskläger eine solche aus dem Erwerb und der Versicherung von
Personenwagen in der Schweiz nicht herzuleiten vermag. Sodann sind der
Führerausweis und der Fahrzeugausweis zwei unterschiedliche
Polizeibewilligungen. Der Führerausweis belegt die Berechtigung einer Person,
die im Ausweis aufgeführten Fahrzeugkategorien im Verkehr zu führen, während
der Fahrzeugausweis amtlich bestätigt, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen
worden ist (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 10 SVG, N 1). Voraussetzungen für die Erteilung eines Fahrzeugausweises
sind gemäss Art. 11 Abs. 1 SVG lediglich, dass das Fahrzeug den
Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und die vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung besteht. Selbst wenn im Rahmen dieser Überprüfung die
Zulassungsbehörden Kenntnis vom ausländischen Führerausweis sowie der Dauer der
Wohnsitznahme des Berufungsklägers in der Schweiz erhalten haben sollten, wofür
jedoch keinerlei Hinweise vorliegen, kann der Berufungskläger nichts davon
ableiten. Denn eine behördliche Untätigkeit ist selbst im Falle der jahrelangen
Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes grundsätzlich nicht geeignet,
geschütztes Vertrauen und damit eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 651; BGE 107 Ia 121 E. 1c S. 124; BGer 9C_921/2008 vom 23. April
2009 E. 5; VGE VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3). Kommt in
diesem Zusammenhang hinzu, dass auf den Internetseiten der Kantonspolizei des
jeweiligen Kantons bzw. des Strassenverkehrsamtes oder der
Motorfahrzeugkontrolle beschrieben wird, wie beim Eintausch eines ausländischen
in einen inländischen Führerausweis vorzugehen ist. Unter Anbetracht dieser
Umstände kann sich der Berufungskläger nicht auf ein berechtigtes Vertrauen
stützen, welches der ausgesprochenen Busse entgegenstehen würde.
3.4 Sofern
der Führerausweis nicht von einem Staat ausgestellt wurde, der auf der
sogenannten Länderliste steht, muss der Inhaber eines gültigen nationalen
ausländischen Ausweises gemäss Art. 44 Abs. 1 VZV auf einer Kontrollfahrt
nachweisen, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für
die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Darüber hinaus hat die
Behörde zu prüfen, ob allfällige Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VZV
vorliegen, nach denen der ausländische Führerausweis abzuerkennen ist (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 22 SVG, N 11 f.). Der Umtausch des ausländischen Führerausweises
in einen inländischen liegt somit zweifellos im öffentlichen Interesse und die
diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet.
4.1 Schliesslich
moniert der Berufungskläger eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Aufgrund der
Parteiangehörigkeit des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten zur
Schweizerischen Volkspartei (SVP) erscheine dieser in Bezug auf Strafverfahren
mit ausländischem Bezug befangen. Er habe sich bereits vor der Hauptverhandlung
kritisch zum Verfahren geäussert, was auf eine voreingenommene Haltung deute,
womit das Verfahren damit gesamthaft eine Verletzung des Grundsatzes des fairen
Verfahrens darstelle (Berufungserklärung, Ziff. V.).
4.2 Art.
30 Abs. 1 BV beinhaltet den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes,
zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diesem Anspruch
entsprechend sieht Art. 56 StPO Gründe vor, aufgrund welcher eine Person in
Ausstand treten muss, weil sie befangen erscheint bzw. erscheinen könnte. Mit
dem Vorbringen der Parteizugehörigkeit alleine vermag der Berufungskläger den
Anschein der Befangenheit allerdings nicht zu begründen. Sowohl nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als auch nach derjenigen des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Parteizugehörigkeit bzw. die
politische Einstellung eines Richters für sich alleine keinen Ausstandsgrund
dar (BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2). Abgesehen davon ist, wie
den vorgehenden Erwägungen entnommen werden kann, die vorliegende Frage im SVG
bzw. in der VZV eindeutig normiert und lässt dem Richter keinen Spielraum. Weiter
erfolgt die Fallzuteilung beim vorinstanzlichen Gericht nicht nach der
jeweiligen Parteizugehörigkeit, sondern entsprechend dem Organisationsreglement
des Strafgerichts (SG 154.180). Einsprachen gegen Strafbefehle werden dabei von
zwei Gerichtspräsidien abwechslungsweise bearbeitet, wobei die einzelnen
Abteilungen des Strafgerichts im jährlichen Turnus von jeweils anderen
Präsidien geführt werden (vgl. § 11 Organisationsreglement des Strafgerichts).
4.3 Aus
dem Verhandlungsprotokoll der vorinstanzlichen Verhandlung ist schliesslich zu
entnehmen, dass auch die Verhandlung korrekt durchgeführt wurde. Es bestehen
keinerlei Hinweise für eine unzulässige voreingenommene Haltung. Der
Berufungskläger konnte sich anlässlich der Verhandlung ausführlich äussern und
dem Gericht seine Sicht der Dinge darlegen (Strafakten ES.2018.108, act. 41
ff.). Nicht zu beanstanden ist sodann auch, dass sich der Instruktionsrichter
vorgängig zur Hauptverhandlung seine Gedanken zum Fall gemacht hat. Vielmehr
könnte ihm andernfalls mangelhafte Vorbereitung vorgeworfen werden. Dies gilt
umso mehr, wenn im Rahmen der Hauptverhandlung keine zusätzlichen Beweise mehr
abgenommen werden müssen und der Verfahrensleitung – wie im vorliegenden Fall –
aufgrund der Einsprache die Argumente des Beschuldigten bereits bekannt sind. Der
Strafgerichtspräsident hat dem Berufungskläger dementsprechend mit Schreiben
vom 26. Januar 2018 nach einer ersten summarischen Prüfung lediglich die
Möglichkeit geboten, die Einsprache zurückzuziehen, um dem Berufungskläger
unnötige Kosten zu ersparen (Strafakten ES.2018.108, act. 28). Auf die Möglichkeit
der abschliessenden gerichtlichen Beurteilung wurde er ausdrücklich
hingewiesen, wovon er schliesslich auch Gebrauch gemacht hat. Nach dem Gesagten
kann somit nicht von einer unzulässigen Voreingenommenheit die Rede sein,
weshalb der Berufungskläger auch mit diesem Vorwurf nicht zu hören ist.
5.1 Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht
ergangen ist. Auch die Höhe der Busse entspricht der Praxis und wurde vom
Berufungskläger nicht angefochten, weshalb sie ohne weitere Erwägung zu
bestätigen ist.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1
Satz 2 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Vorliegend hat der Berufungskläger
eine Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit
§ 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21
des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Übertretung der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 147 Ziff. 1 i.V.m. 42 Abs. 3bis
lit. a der Verkehrszulassungsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.