Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.10
ENTSCHEID
vom 4.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Januar 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 18. April 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen
versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Das
Zwangsmassnahmengericht verfügte am 24. Januar 2019 Untersuchungshaft von
vorläufig 12 Wochen bis zum 18. April 2019. Gegen diese Verfügung hat A____ mit
Schreiben seines Verteidigers vom 4. Februar 2019 Beschwerde erheben lassen. Es
wird beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und
der Beschwerdeführer, eventuell unter Auflagen, umgehend aus der Haft zu entlassen.
Unter o/e-Kostenfolge, unentgeltlicher Rechtspflege und der Gewährung der
amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 12. Februar
2019 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Unter o/e Kostenfolge. Die in dieser Stellungnahme durch die Staatsanwaltschaft
geäusserte Vermutung, von Seiten des Beschwerdeführers würden aktenwidrige Behauptungen
aufgestellt (S. 2) wurde zurückgenommen (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
14. Februar 2019). Am 19. Februar 2019 hat die Staatsanwaltschaft einen
Strafregisterauszug aus Österreich eingereicht, aus welchem sich ergebe, dass
der Beschwerdeführer unter seinen diversen Alias-Namen einschlägig vorbestraft
sei. Die Replik der Verteidigung erging am 21. Februar 2019. Mit Eingabe
vom 26. Februar 2019 wendet der Verteidiger ein, es sei keineswegs klar, dass
es sich bei den österreichischen Strafregisterauszügen um den Beschwerdeführer
handle. Es handle sich vielmehr um ähnliche Personensätze, und eine
Identitätsprüfung sei unbedingt erforderlich. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April
2017 E. 3.4).
Der
Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Delikte. Die Vorinstanz hat den
erforderlichen dringenden Tatverdacht bezüglich dreier Einschleichdiebstähle bejaht
und auf das aktuelle Beweisergebnis verwiesen: Im ersten Fall wurde eine
DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort gefunden , im zweiten Fall liegt eine auf
ihn zutreffende Personenbeschreibung vor und im dritten Fall besteht ebenfalls
eine zutreffende Personenbeschreibung sowie ein Schuhsohlenprofilabdruck, der
mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Schuh des Beschuldigten stammt. Auch
die Verteidigung hat bei dieser Beweislage mit Recht nicht bestritten, dass
derzeit von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist (Beschwerde Rz. 2).
4.1 Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Sie begründet
diese damit, dass das Asylgesuch des algerischen Beschwerdeführers, von dem
vier Aliasnamen bekannt seien und der keinen näheren Bezug zur Schweiz habe, am
7. November 2018 abgelehnt worden sei. Der Entscheid sei am 17. Dezember 2018
zusammen mit der verfügten Wegweisung in Rechtskraft getreten. Der
Beschwerdeführer habe mit einer Strafe jenseits des Bagatellbereichs zu rechnen,
und es sei zu befürchten, dass er nach einer Freilassung untertauchen oder sich
ins Ausland absetzen würde.
4.2 Die
Verteidigung bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts sei hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich. Die
Schwere der drohenden Strafe allein vermöge die Fluchtgefahr nicht zu begründen.
Es seien die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen, und es müssten
Gründe bestehen, welche die Flucht nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen
liessen. Nach seiner Verhaftung vom 24. November 2018 sei der Beschwerdefrüher
nachweislich weder geflohen noch untergetaucht, obschon bereits damals der
Tatverdacht bez.lich zweier Einbruchdiebstähle bestanden habe. Dass ihm nun
drei Einbruchdiebstähle vorgeworfen würden, vermöge die Fluchtgefahr nicht
entscheidend zu vergrössern. Es sei auch nicht von Belang, dass sein Asylgesuch
mittlerweile abgelehnt worden sei, zeige dieses Gesuch doch gerade, dass der
Beschuldigte die Schweiz nicht verlassen wolle. Die erforderliche konkrete
Fluchtgefahr liege demnach nicht vor (Beschwerde Rz. 3-11).
4.3 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass
sich die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuchs durchaus auf die Fluchtgefahr
auswirkt, da sich der Beschwerdeführer seither illegal in der Schweiz aufhält
und ohne Aussicht auf einen Aufenthaltstitel und vor dem Hintergrund einer
drohenden Freiheitsstrafe keinerlei Anlass hat, sich dem Strafverfahren zu
stellen. Dass er nach dem Asylentscheid nicht ausgereist ist, widerspricht der
Annahme von Fluchtgefahr keineswegs, da er sich der Strafverfolgung nicht nur
durch Flucht ins Ausland, sondern auch durch Untertauchen in der Schweiz
entziehen kann. Dass der Beschwerdeführer unter einem Aliasnamen in Österreich
vorbestraft sein soll, hat sich inzwischen als unzutreffend herausgestellt
(Mail fedpol an Staatsanwaltschaft BS vom 1. März 2019). Dennoch ist entgegen der
Ansicht der Verteidigung unter Berücksichtigung der gesamten konkreten
Verhältnisse von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Es sind keine
Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Fluchtgefahr bannen könnten.
Namentlich eine Kautionsleistung fällt angesichts der finanziellen Situation
des Beschwerdeführers ausser Betracht.
Angesichts der
zu erwartenden Sanktion ist die angeordnete Untersuchungshaft zweifellos
verhältnismässig.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr
von CHF 500.‒. Die Verteidigung wird gemäss ihrer Aufstellung aus der
Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Entscheiddispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 766.65 und ein Auslagenersatz von CHF 29.75,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).