Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.11
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. iur.
Patrizia Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis [...] Beschuldigte
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Februar 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 28. März 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Drohung,
Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung. A____ ist am 29. Januar
2019 festgenommen worden. Am 1. Februar 2019 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht über die Beschuldigte Untersuchungshaft vorläufig bis
zum 28. März 2019 an. Dagegen hat die Beschuldigte, vertreten durch
Advokat [...], am 11. Februar 2019 Beschwerde erheben lassen. In Bezug auf das
Verfahren beantragt sie die dringliche Behandlung der Beschwerde, die
ausnahmsweise Anordnung einer mündlichen Verhandlung und die Vorladung der
Beschwerdeführerin, im Übrigen die sofortige Freilassung der Beschwerdeführerin
zu Handen der KESB.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 15. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen
lassen und beantragt deren Abweisung. Die Beschwerdeführerin hat am 21. Februar
2019 dazu repliziert. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 hat die
Instruktionsrichterin diese Replik der Staatsanwaltschaft und den am 21.
Februar 2019 eingegangenen Rapport des Untersuchungsgefängnisses F____ der Verteidigung
zur Kenntnis zukommen lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt, so dass auf die
Beschwerde einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art.
393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
In prozessualer Hinsicht
ist in Bezug auf den Antrag auf mündliche Verhandlung und Ladung der
Beschwerdeführerin folgendes festzuhalten:
2.1 Nicht
bestritten ist, dass das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der ärztlich
attestierten fehlenden Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin die zwingend
innert der Frist von Art. 226 Abs. 1 StPO durchzuführende Verhandlung lediglich
in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung durchführen musste (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Aufl., Art. 225 N 16; vgl. auch HB.2016.56 E 2.2). Die Beschwerdeführerin
beantragt nun aber im Beschwerdeverfahren einerseits eine rasche Entscheidung
und andererseits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dabei verweist
sie auf die Ausnahmebestimmung von Art. 390 Abs. 5 StPO, welche diese
Möglichkeit in einem Rechtsmittelverfahren, für welches das Gesetz das
schriftliche Verfahren vorschreibt, ausnahmsweise vorsieht.
2.2 Grundsätzlich
ist das Beschwerdeverfahren ein schriftliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1
StPO). Eine mündliche Verhandlung analog zum Berufungsverfahren kann sich
ausnahmsweise aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids und der Art der
zur Prüfung anstehenden Fragen im Rahmen von Beschwerden gegen nachträgliche
richterliche Entscheide nach Art. 363 ff. StPO aufdrängen. Dies ist
beispielsweise der Fall bei der nachträglichen Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB, bei der
(nachträglichen) Anordnung oder Verlängerung einer stationären therapeutischen
Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB bzw. Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB
sowie bei der (nachträglichen) Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4
StGB (BGer 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E 4.2). Bei einer auf 8 Wochen
beschränkten Untersuchungshaft liegt im Vergleich zu diesen Fällen vom
zeitlichen Umfang her jedoch keine derart hohe Eingriffsintensität und somit
auch kein Ausnahmefall vor. Zudem besteht im Gegensatz zu einer stationären
therapeutischen Massnahme oder zur Verwahrung bei der Haft die Möglichkeit,
jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO). Nicht
zuletzt konnte sich der amtliche Verteidiger vorliegend schriftlich ausführlich
äussern. Eine mündliche Verhandlung ist somit vorliegend nicht indiziert.
2.3 Nach
dem Gesagten wird der Antrag auf mündliche Verhandlung abgelehnt und ist das
Beschwerdeverfahren schriftlich zu führen.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft
ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
- 1 In
Bezug auf den Tatverdacht ist folgendes auszuführen: Am 27. Dezember 2018 wurde
von der Geschädigten B____ gegen die Beschuldigte Strafantrag gestellt, weil
diese sie seit längerer Zeit tyrannisiere. Sie führte aus, sie und die
Beschuldigte seien Nachbarinnen, wobei das Verhältnis am Anfang gut gewesen
sei. Seit etwa drei Monaten allerdings habe sich dies geändert. Die
Beschuldigte habe angefangen, mitten in der Nacht bei ihr zu klopfen und zu
kratzen. Sie habe sie zudem als „Schlampe“ und „Hure“ beschimpft, ihr Katzenkot
in den Briefkasten gelegt, die Wände im Flur mit auf die Geschädigte gemünzten
Aufschriften verschmiert und versucht, ihr heissen Kaffee ins Gesicht zu
schütten. Auch habe sie gehört, wie die Beschuldigte am Telefon jemandem
erzählt habe, sie kenne hier wie auch in C____ Leute, die „sie“ umbringen
könnten. Da die Geschädigte aus C____ stamme, sei klar, dass diese Äusserung
auf sie bezogen gewesen sei (Einvernahme B____ vom 29. Januar 2019,
S. 2-5). Am 27. Januar 2019 requirierte die Geschädigte wieder die
Polizei, weil die Beschuldigte ihr gedroht habe, sie werde ein Messer holen und
sie umbringen. Auch habe die diese an ihrer eigenen Wohnungstüre ein Foto von
Al Capone und den Zettel eines Buches mit der Aufschrift „Mord im
Dreiländereck“ angebracht, wodurch sich die Geschädigte ebenfalls bedroht
gefühlt habe (Einvernahme B____ vom 29. Januar 2019, a.a.O.).
Die oben
geschilderten Vorwürfe werden von der Beschuldigten zugestanden. Sie machte bei
der Polizei am 28. Januar 2019 in Bezug auf die Todesdrohung folgende Aussagen:
„Ich habe Frau B____ bedroht. Ich werde sie niederstechen. Sie macht nur Lärm
und Stunk. Ausserdem hat sie eine Katze, was man nicht darf. Nach so langer
Zeit darf man das und darum ist es gerechtfertigt, jemanden niederzustechen“.
Auf Frage gab sie an, „es ist mir ernst, das sieht man an dem Hinweis an meiner
Tür“ (Einvernahme A____ vom 4. Februar 2019, S. 4 f; s. dazu unten E. 3.3).
Auch die Beleidigungen und die Sachbeschädigung gab sie gegenüber dem Liegenschaftsverwalter
D____ zu (vgl. Einvernahme D____ vom 24. Januar 2019, S. 3; act. 5).
Nach dem
Gesagten ist somit der Tatverdacht in Bezug auf die genannten Delikte zu
bejahen.
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der Ausführungsgefahr
begründet. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Beschwerde Ziff.
11).
3.2.1 Ausführungsgefahr
(Art. 221 Abs. 2 StPO) liegt vor, wenn aufgrund einer Drohung eine zukünftige
Gefahr der Begehung eines schweren Delikts zu befürchten ist. Anders als die
Haftgründe gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO verlangt dieser Haftgrund nicht
zwangsläufig das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Als mögliche
Präventivhaft ist in der Anwendung der Bestimmung allerdings Zurückhaltung geboten.
Es bedarf einer sehr ungünstigen Kriminalprognose und die zu befürchtenden
Delikte haben schwerer Natur zu sein (Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 17). Für die
Annahme von Ausführungsgefahr ist aber nicht erforderlich, dass die fragliche
Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das angedrohte schwere
Verbrechen zu begehen. Es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung
dieses Delikts aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie
der übrigen Sachlage als sehr hoch erachtet werden muss. Je schwerer die
angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung auch
dann, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. So
darf bei der Drohung mit Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die
Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden.
Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist zudem auch dem
psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität
Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129; BGer 1B_345/2013 vom 28.
Oktober 2013 E. 4.1, 1B_118/2013 vom 9. April 2013 E. 3.2; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 44; Forster, a.a.O., Art. 221 N 17).
3.2.2 Vorliegend
ist dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E____ vom 8. Februar 2019 zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung,
gegenwärtig einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen, leide. Die Beschwerdeführerin
habe zunächst jegliche medikamentöse Behandlung abgelehnt. Erst nachdem sie
sich unerlaubt aus der Klinik E____ entfernt hatte und polizeilich wieder
zugeführt werden musste, habe sie – unter dem Eindruck des laufenden
Strafverfahrens – ab dem 31. Januar 2019 zur Einnahme von Medikamenten bewegt
werden können. Dadurch sei sie zwar nach wie vor misstrauisch,
gesprächsverweigernd und gegenüber Mitpatienten verbal aggressiv gewesen, was
zu wiederholten Auseinandersetzungen geführt habe. Sie sei aber in der Klinik
„führbar“ gewesen und habe mit Zusatzmedikamenten beruhigt werden können. In
der Folge wurde sie am 4. Februar 2019 als hafterstehungsfähig angesehen und
ins Untersuchungsgefängnis F____ überführt. Gleichentags wurde sie
einvernommen, wobei sie in der Einvernahme von ihren Beschimpfungen und
Drohungen gegenüber B____ keineswegs Abstand nahm, sondern diese nochmals
mehrfach bekräftigte (vgl. Einvernahme vom 4. Februar 2019). Einem Rapport des
Untersuchungsgefängnisses vom 18. Februar 2019 ist zudem zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Zelle Zeitungen in Brand gesetzt hat.
Bereits in ihrer Wohnung soll sie ein Feuer gelegt haben (Austrittsbericht Klinik
E____ vom 8. Februar 2019 S. 2, act.5).
Wenn nun ihr
amtlicher Verteidiger geltend macht, er habe in einem Gespräch mit der
Beschwerdeführerin am 21. Februar 2019 den Eindruck gewonnen, dass jede
Ernsthaftigkeit der Drohungen auszuschliessen sei (vgl. Replik Ziff. 4, act 7),
so vermag dies mit Blick auf jenes Ereignis wenig zu überzeugen. Inwiefern die
Tatsache, dass die Klink E____ der Beschwerdeführerin „lediglich“ eine Selbst-
und Fremdgefährdung attestiert hat, gegen eine Ausführungsgefahr sprechen soll,
leuchtet ebenfalls nicht ein. Die Ausführungsgefahr wird deshalb gestützt auf
diese Einschätzung im Austrittsbericht der E____ in Verbindung mit den in der
Ersteinvernahme gemachten Aussagen bejaht. Insbesondere mit dem neuerlichen
Vorfall im Untersuchungsgefängnis F____ ist erstellt, dass die
Beschwerdeführerin trotz medikamentöser Behandlung nach wie vor unter ihrer
psychischen Krankheit leidet und auch für Drittpersonen gefährliche Handlungen vornimmt.
Nach dem Gesagten ist somit ernsthaft zu befürchten, dass die
Beschwerdeführerin ihre Drohung gegenüber B____ wahrmachen wird. Dafür spricht
auch ihre Aussage, sie sei dazu berechtigt und es sei ihr ernst, was man an dem
Hinweis an ihrer Tür sehe (s. dazu oben E. 3.1).
3.2.3 Zusammenfassend
ist somit die Ausführungsgefahr zu bejahen.
3.3. Fraglich
ist, ob – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – auch Fortsetzungsgefahr
vorliegt (vgl. Haftantrag S. 3). Dies wurde von der Vorinstanz verneint (Verfügung
ZMG S. 3).
3.3.1 Der
Haftgrund der Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO). Voraussetzung dazu ist, dass die beschuldigte Person in der Regel
mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise
aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr
kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten
Einzelfall genügen (Hug, a.a.O., Art.
221 N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 11; Forster, a.a.O., 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15 Fn. 60). In
der Regel beruht die Befürchtung betreffend die Begehung weiterer gleichartiger
Delikte auf der Tat, derer die betroffene Person dringend verdächtigt wird
(Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005,
in: BBl 2006 1085, 1229). In dieselbe Richtung gehen die Erwägungen des
Bundesgerichts in BGE 137 IV 13, wo es feststellte, dass eine Inhaftierung auch
ohne Vorliegen früherer gleichartiger Straftaten gestützt auf Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO möglich sei, soweit die Sicherheit anderer nicht weniger gefährdet
erscheine, als im Falle der angedrohten Begehung einer schweren Straftat im
Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (E. 3 und 4; vgl. auch AGE HB.2013.63 E. 5.3).
Weitere
Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere
gleichartige Delikte begehen würde (Schmid,
a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es
dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug,
a.a.O., Art. 221 StPO N 38; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15); vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2
S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel
Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte
eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art. 221 StPO N 15 FN
62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab
solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in
Betracht (Schmid, a.a.O., Art. 221
StPO N 11; zum Ganzen AGE HB.2013.51 vom 5 November 2013 E. 5.1; HB.2016.4 vom
17. März 2016 E. 2.1).
3.3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr mit
der Begründung verneint, es liege keine Vortat vor und es handle sich auch
nicht um ein drohendes schweres Delikt. Dem kann jedoch so nicht zugestimmt
werden. Zwar liegt keine rechtskräftige Verurteilung vor, jedoch sind sämtliche
Delikte von der Beschwerdeführerin zugestanden worden, womit die sehr grosse
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung – bei welcher nach herrschender Lehre
gemäss dem oben Gesagten auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden kann –
gegeben ist. In Bezug auf die Schwere der Taten ist festzuhalten, dass es sich
zumindest bei der Todesdrohung durchaus nicht um ein leichtes Delikt handelt.
Das Appellationsgericht hat denn auch in einem ähnlichen Fall die Schwere der
Tat und damit die Fortsetzungsgefahr bejaht (vgl. APE HB. 2016.56 vom 20.
Oktober 2016, E.3.3), wenn auch in jenem Fall die Drohung nicht nur verbal,
sondern mittels Einsatz eines Messers erfolgte. In einem anderen Entscheid hat
es bereits die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als ausreichend
schwer erachtet (APE HB.2017.10 vom 20. März 2017, E. 3.1). Letztendlich kann die
Frage, ob die zur Debatte stehende Straftat vorliegend genügend schwer scheint,
offen gelassen werden, da ein einziger Haftgrund für die Rechtfertigung von
Untersuchungshaft genügt (statt vieler: APE HB.2018.37 vom 24. August
2018, E. 2.2.3).
3.4 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschuldigten an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Dabei darf kein milderes Mittel zur Erreichung
dieses Ziels bestehen, und das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft nur so lange erstrecken, als dass ihre Dauer nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO, BGE 124 208
E. 6 S. 215, AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 5).
Vorliegend ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin offensichtlich an einer psychischen Erkrankung leidet
(vgl. Austrittsbericht Klinik E____ vom 8. Februar 2019, act. 5). Auch
die in der Beschwerde erwähnte Nachbarin stellte klar eine psychische
Erkrankung und eine Aggravation im Laufe des letzten halben Jahres fest (Einvernahme
G____ vom 6. Februar 2019, S. 4 und 6). In der Replik wird die
Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls zugestanden.
Mit
Erwachsenenschutzmassnahmen kann die Beschwerdeführerin – wie der Vorfall in
der Klink E____ zeigt, bei welchem sie sich abmachungswidrig abgesetzt hat –
nicht unter der nötigen Kontrolle zur Verhinderung der Ausführung der von ihr
angedrohten Handlungen gehalten werden. Der Vorfall vom 18. Februar 2019, an
welchem sie in ihrer Zelle Zeitungen in Brand gesetzt hat, zeigt zudem im
Gegenteil, dass sie sich sogar in der normalen Haft selbst- und fremdschädigend
benimmt und dort einem besonderen Regime zugeführt werden musste. Die
gegenteiligen Beteuerungen gegenüber dem amtlichen Verteidiger vermögen hieran,
ebenso wenig wie die Beteuerung, sie würde in der Klink E____ kooperieren,
etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin wird aktuell bereits medikamentös
behandelt. Insofern stimmt es auch nicht, dass ihr, wie die Verteidigung
behauptet, in der Haft keine psychiatrische Behandlung zukomme (vgl. Replik
Ziff. 12 act. 7; zur Medikation und Empfehlung im Austrittsbericht der Klink E____
vom 8. Februar 2019, act. 5). Auch dies spricht somit vorliegend nicht
gegen die Anordnung von Untersuchungshaft.
In Bezug auf die
Dauer ist die angeordnete Haft mit 8 Wochen angesichts der der
Beschwerdeführerin im Fall einer Verurteilung drohenden Strafe noch längst verhältnismässig.
4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung
einer Urteilsgebühr ist jedoch aufgrund offensichtlicher Hablosigkeit des
Beschwerdeführers bzw. Uneinbringlichkeit zu verzichten.
4.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen, wobei sein Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein Aufwand von knapp 6
Stunden (inkl. Spesenpauschale), welche mit einem Stundenansatz von CHF 200.–
zu vergüten sind, somit CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gebühr von CHF 500.– wird zufolge
offensichtlicher Uneinbringlichkeit abgeschrieben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).